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Entscheid

b.691

b.691

17. Oktober 2014Deutsch17 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 691 Entscheid vom 17. Oktober 2014 ________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Catherine...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 691

Entscheid vom 17. Oktober 2014

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung „Rundschau“ vom 16. April 2014, Beitrag „Kampf um den Gripen“ und anschliessendes Gespräch mit Bundesrat Ueli Maurer

Beschwerde vom 2. Juni 2014

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte M (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte am 16. April 2014 im Rahmen des Politmagazins „Rundschau“ einen zweiteiligen Beitrag über die geplante Beschaffung von Gripen-Kampfflugzeugen aus, über welche das Schweizer Volk in der Abstimmung vom 18. Mai 2014 zu befinden hatte. Der erste Teil des Beitrags bestand aus einer Einleitung durch Moderator Sandro Brotz und einem Filmbericht (Dauer: 13 Minuten 9 Sekunden). Ein Schweizer Militärpilot, der in Schweden bereits auf dem Gripen ausgebildet wurde, der deutsche Politologe, Sicherheitsberater und Experte für Rüstungsbeschaffungen Lutz Unterseher sowie der Kommandant der österreichischen Luftstreitkräfte kamen darin zu Wort. Anschliessend befragte Moderator Sandro Brotz den zuständigen Bundesrat Ueli Maurer zu verschiedenen Aspekten der vorgesehenen Gripen-Beschaffung sowie zu Äusserungen des Armeechefs André Blattmann im Zusammenhang mit Notvorräten (Dauer: 9 Minuten 18 Sekunden). Dieses Gespräch wurde am Tag vor der Erstausstrahlung des Beitrags aufgezeichnet. B. Mit Eingabe vom 2. Juni 2014 (Datum Postaufgabe) erhob M (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten „Rundschau“-Beitrag bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde. Er beanstandet das Gespräch mit Bundesrat Ueli Maurer. Dieses sei tendenziös und nicht objektiv gewesen. Die Fragen des Moderators Sandro Brotz seien einseitig und parteipolitisch geprägt gewesen. Dieser habe zudem den nötigen Respekt gegenüber einem hohen Repräsentanten und gegenüber zentralen Werten des Landes vermissen lassen. Der Beschwerdeführer fordert eine Entschuldigung vom Fernsehen SRF und vom Moderator. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Schlussbericht der Ombudsstelle SRG.D vom 26. Mai 2014 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI Listen mit den Namen, Adressen und Unterschriften von 22 Personen zu, die seine Beschwerde unterstützen. D. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 28. August 2014, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die UBI habe nicht die Kompetenz, einen Veranstalter oder einen Moderator zu einer Entschuldigung zu verpflichten. Im Verfahren der Programmaufsicht gehe es im Übrigen nicht darum, den Stil von Fragen zu beurteilen. Interviews und Gespräche bei der „Rundschau“ seien für ihren konfrontativen Stil bekannt. Die Programmbestimmungen würden nicht untersagen, einem Amtsträger hartnäckig pointierte Fragen zu stellen. Die Gesprächsleitung habe die Meinungsbildung des Publikums nicht wesentlich beeinflusst. Bundesrat Maurer habe sich zu den kritischen Fragen äussern und seine Sicht der Dinge umfassend darlegen können. Er habe seinerseits auch harsche Kritik an die „Rundschau“-Redaktion gerichtet. E. In seiner zusätzlichen Stellungnahme vom 18. September 2014 erklärt der Beschwerdeführer, der Moderator habe sich mit seinen Ausführungen eindeutig auf die Seite der Armeegegner gestellt. Dies stelle eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art.

4 Abs. 2 RTVG dar. Die Sicherheitssituation in der Schweiz werde vom Moderator sehr einseitig dargestellt. Das auch international anerkannte Recht auf Selbstverteidigung werde vom Moderator ignoriert. Die Gesprächsführung und Anrede sei gegenüber Bundesrat Maurer respektlos gewesen. Die Konsensfindung in der Schweiz würde durch solche polarisierenden Sendungen untergraben. Im Übrigen verwies er auf seine früheren Vorbringen. F. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrem Schreiben vom 6. Oktober 2014 ihrerseits an, dass das Gespräch nicht parteipolitisch geprägt gewesen sei und dass sich der Moderator nicht auf die Seite der Armeegegner geschlagen habe. Im Rahmen des bekannten „Rundschau“-Konzepts mit Filmbericht und anschliessendem Gespräch würden vielmehr das Pro und Contra zur geplanten Flugzeugbeschaffung aufgezeigt. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.

95.

Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizerbürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren Personen unterzeichnet ist, die ebenfalls zur Beschwerdeführung legitimiert wären, wenn sie selber an die Ombudsstelle gelangt wären (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Im Rahmen der ihm eingeräumten kurzen Nachbesserungsfrist hat der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde kann daher grundsätzlich eingetreten werden.

2.1 Die UBI kann in ihrem Entscheid Programmveranstalter und Moderatoren nicht dazu verpflichten, sich in einer Sendung zu entschuldigen. Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, steht ihr das Verfahren gemäss Art. 89 RTVG zur Verfügung (siehe dazu Jahresbericht 2011, S. 14). Allfällige Massnahmen zur Behebung des Mangels und zur Verhinderung von zukünftigen Rechtsverletzungen kann sie dabei aber nicht selber verfügen. Die Anordnung von Entschuldigungen gehört nicht zu den im Rahmen von Art. 89 RTVG vorgesehen Massnahmen.

2.1 Die UBI kann in ihrem Entscheid Programmveranstalter und Moderatoren nicht dazu verpflichten, sich in einer Sendung zu entschuldigen. Stellt die UBI eine Rechtsverletzung fest, steht ihr das Verfahren gemäss Art. 89 RTVG zur Verfügung (siehe dazu Jahresbericht 2011, S. 14). Allfällige Massnahmen zur Behebung des Mangels und zur Verhinderung von zukünftigen Rechtsverletzungen kann sie dabei aber nicht selber verfügen. Die Anordnung von Entschuldigungen gehört nicht zu den im Rahmen von Art. 89 RTVG vorgesehen Massnahmen.

2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet einzig die „Rundschau“-Ausstrahlung vom 16. April 2014. Auf seine generelle Rüge gegen das Sendegefäss, wonach der Moderator mit Mitgliedern der SP und der Grünen in Gesprächen weit weniger kritisch umgehe als mit Bundesrat Maurer im beanstandeten Beitrag und die „Rundschau“ generell eine Werbesendung von linken Parteien und Organisationen sei, kann deshalb nicht eingetreten werden.

3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

3.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum.

3.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten

und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1

340 E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt (Hrsg.), Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).

3.3 Sendungen, die bevorstehende Wahlen oder Abstimmungen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Der Europarat streicht in der an die Mitgliedstaaten gerichteten Empfehlung CM/Rec (2007), welche vom Ministerkomitee am 7. November 2007 genehmigt wurde, die Bedeutung der Medien und insbesondere auch der elektronischen Medien bei der Berichterstattung im Vorfeld von Wahlen hervor. In analoger Weise gilt dies auch für Volksabstimmungen. Die Sicherung der politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [„Dipl. Ing. Paul Ochsner“]; BGE 134 I 2 E. 4.2.4 S. 10 [„Freiburger Original in der Regierung“). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Ausstrahlungen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen.

3.4 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anforderungen an Abstimmungssendungen gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [„Cash TV“]). Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und namentlich die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit bezwecken, die Chancengleichheit zwischen den beiden Lagern zu gewährleisten (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 10; BGE 125 II 497 E. 3b)cc) und dd) S. 503ff. [„Tamborini“]; siehe zur Rechtsprechung ebenfalls, Masmejan, a.a.O., S. 108ff., Rz. 77ff. zu Art. 4 RTVG).

4. Der beanstandete Beitrag besteht aus Anmoderation, Filmbericht und dem anschliessenden Gespräch mit Bundesrat Maurer. Der Beschwerdeführer rügt ausschliesslich das Gespräch. Da die UBI im Rahmen der Beurteilung von Sendungen im Hinblick auf die Einhaltung der Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG den Gesamteindruck und nicht nur einzelne Teile zu berücksichtigen hat, muss sie auch den Filmbericht in ihre Prüfung miteinbeziehen. Das Gespräch baute denn auch auf dem vorangegangenen Filmbericht auf.

4.1 Im Zentrum des Filmberichts standen der Schweizer Militärpilot Martin Hess sowie der deutsche Politologe und Sicherheitsberater Lutz Unterseher. Hess absolvierte im Rahmen

einer militärischen Kooperation auf einer schwedischen Basis ein Trainingsprogramm auf dem Gripen. Er äusserte sich zu den Gründen seines Aufenthalts in Schweden, zu den Vorteilen des Gripen, der neben dem Luftkampf und der Luftpolizei auch im Erdkampf eingesetzt werden könne, zu den Anforderungen an eine Luftwaffe in ausserordentlichen Lagen, zu den Vorteilen einer eigenen und unabhängigen Luftwaffe sowie zur Frage, ob der ganze Aufenthalt in Schweden bei einer Ablehnung der Gripen-Vorlage durch das Volk wertlos gewesen wäre. Lutz Unterseher erachtete seinerseits den aktuellen Bestand der schweizerischen Luftwaffe für die erforderlichen Aufgaben als genügend. Flugzeuge für den Erdkampf seien wegen der fehlenden Bedrohungslage nicht notwendig und wären Geldverschwendung. Er verwies auf die viel kleineren Bestände von anderen mit der Schweiz vergleichbaren Ländern wie Ungarn, Tschechien oder Österreich. Unterseher bemerkte schliesslich, es sei unüblich, dass Piloten bereits auf einem Flugzeug übten, obwohl die Beschaffung noch gar nicht feststehe. Im Filmbericht kam ebenfalls Karl Gruber, der Kommandant der österreichischen Luftwaffe, zu Wort. Er erklärte, dass Österreich sich mit seinen 15 Eurofightern auf einen reduzierten Luftpolizeidienst beschränke. Diese reichten allerdings nicht für eine Verteidigung gegen einen feindlichen Angriff.

4.2 Im anschliessenden Gespräch nahm „Rundschau“-Moderator Sandro Brotz die von Lutz Unterseher im Filmbericht aufgeworfene Kritik am Beschaffungsvorhaben und am Verhalten des Departements auf und konfrontierte Bundesrat Ueli Maurer damit. Die Fragen bezogen sich namentlich auf den Umstand, dass schweizerische Piloten schon vor dem Abstimmungsentscheid mit dem Gripen trainierten, auf die Notwendigkeit eines für den Boden- und Luftkampf geeigneten Kampfflugzeugs und damit verbunden auf die Bedrohungslage, generell auf die Notwendigkeit eines neuen Kampfflugzeugs angesichts der bestehenden F/A-18Flotte und auf die Situation in Österreich. Schliesslich befragte Sandro Brotz Bundesrat Maurer zu kürzlich gemachten Aussagen von Armeechef André Blattmann zu dessen persönlichen Notvorräten.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt die Fragen des „Rundschau“-Moderators, die „respektlos, nicht objektiv und nur in eine Richtung kritisch“ gewesen seien. Diese würden „unterschwellige Seitenhiebe“ gegen den Staat, die Armee und den Bundesrat enthalten. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass die Fragen an Bundesrat Maurer nicht neutral formuliert wurden. Die Medienfreiheit und die Programmautonomie erlauben aber Veranstaltern, einem Bundesrat kritische oder gar provokative Fragen zu stellen. Es ist Aufgabe der Medien („public watchdog“), das Verhalten von politischen Behörden, der Wirtschaft und anderen Machtträgern kritisch zu hinterfragen. Fragen des Stils, des Geschmacks wie auch der Qualität von Sendungen hat die UBI nicht zu beurteilen. Sie darf keine Fachaufsicht ausüben und hat sich auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253 [„Rentenmissbrauch“]). Die journalistische Freiheit und Spontaneität darf - insbesondere auch bei Diskussionen und Gesprächen - nicht verloren gehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [„Arena“]).

4.4 Medienschaffende haben bei der Fragestellung grossen Spielraum (UBI-Entscheid b. 676/677/678 vom 6. Dezember 2013, E. 5.5.4). Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots ist anzunehmen, wenn durch - beispielsweise irreführende oder täuschende - Fragen

die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt beeinträchtigt wird. Im vorliegend zu beurteilenden Gespräch war dies nicht der Fall. Für das „Rundschau“-Publikum ging klar hervor, dass sich der Moderator bei seinen Fragen auf den vorangegangenen Filmbericht und insbesondere auf die darin von Lutz Unterseher direkt und indirekt geäusserte Kritik an der geplanten Beschaffung des Gripen bezog. Bundesrat Ueli Maurer als Chef des betroffenen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport konnte sich im Gespräch zu allen im Beitrag erhobenen Kritikpunkten gegen die Beschaffung von Gripen-Kampfflugzeugen, gegen das Gripen-Training von Militärpiloten sowie im Zusammenhang mit Aussagen des Armeechefs zu den Notvorräten äussern. Er tat dies eloquent und ausführlich, ohne vom Moderator unterbrochen zu werden. Aus seinen Antworten ging insbesondere hervor, warum die geplante Beschaffung aus Sicht des Bundesrats notwendig sei, warum Militärpiloten bereits auf dem Gripen ausgebildet würden, dass bei der Bedrohungslage und damit verbunden bei der Beschaffung von Flugzeugen langfristige Überlegungen angestellt werden müssten und dass die im Filmbericht angestellten Vergleiche einseitig und tendenziös seien. Er legte anhand von historischen Erklärungen dar, weshalb die schweizerische Luftwaffe nicht mit der österreichischen verglichen werden dürfe. Der Departementschef betonte, dass ein Vergleich mit Ländern wie Belgien und den Niederlanden mit gleich vielen oder mehr Kampfflugzeugen als die Schweiz zu einer anderen Wertung der geplanten Beschaffung geführt hätte.

4.5 Bundesrat Maurer beschränkte sich im Interview nicht darauf, die mehrheitlich kritischen Fragen zu beantworten. Er kritisierte seinerseits den vorangegangenen Filmbericht und insbesondere den Vergleich mit der österreichischen Luftwaffe als tendenziös, nicht objektiv und als schwache journalistische Leistung. Bundesrat Maurer machte mit seinen Antworten deutlich, dass zentrale Aussagen von Lutz Unterseher zur Bedrohungslage und zu den Anforderungen an eine zeitgemässe Luftwaffe umstritten sind. Dass es sich beim angehörten deutschen Politologen und Sicherheitsberater nicht um einen unabhängigen Sicherheitsexperten handelte, ging im Übrigen bereits aus dem Filmbericht hervor, indem die Redaktion darauf hinwies, dass Unterseher bereits mehrfach für die SP, welche die Gripen-Beschaffung bekämpfte, Gutachten erstellt habe.

4.6 Der Beitrag und das anschliessende Gespräch mit Bundesrat Maurer ermöglichten dem Publikum, sich eine eigene Meinung zu den thematisierten Aspekten im Zusammenhang mit der Beschaffung des Gripen zu bilden. Die transparente Gestaltung erlaubte ihm, zwischen Fakten und persönlichen Ansichten zu unterscheiden. Letztere waren ohne weiteres als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 2. Satz RTVG). Die kritischen Fragen des Moderators gegenüber Bundesrat Maurer, welche sich auf Aussagen des Sicherheitsberaters Lutz Unterseher aus dem Filmbericht bezogen, sind aufgrund der den Programmveranstaltern zustehenden Autonomie nicht zu beanstanden. Sie ermöglichten dem Departementschef überdies, zu allen im Beitrag erhobenen Kritikpunkten gegen die Beschaffung des Gripen und damit zusammenhängende Aspekte einlässlich Stellung zu nehmen. Für das Publikum wurde damit auch deutlich, dass die Argumente von Lutz Unterseher gegen eine Beschaffung von Gripen wie auch der von der Redaktion vorgenommene Vergleich mit Österreich umstritten sind. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG wurde deshalb nicht verletzt.

5. Die Beschaffung der Gripen-Flugzeuge, welche im Zentrum des beanstandeten Beitrags und des Gesprächs mit Bundesrat Maurer stand, bildete Gegenstand einer eidgenössischen Volksabstimmung vom 18. Mai 2014. Das Bundesgesetz vom 27. September 2013 über den Fonds zur Beschaffung des Kampfflugzeugs Gripen (Gripen-Fonds-Gesetz) wurde dabei vom Volk mit 53.4% Nein-Stimmen abgelehnt. Der beanstandete Beitrag und das anschliessende Interview waren aufgrund ihres Inhalts und dem Ausstrahlungstermin geeignet, die Meinungsbildung der Stimmberechtigten zu dieser Vorlage zu beeinflussen. Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Sorgfaltspflichten für abstimmungsrelevante Sendungen sind damit anwendbar (BGE 138 I 107 E. 2.1 S. 109 [„Cash TV“]; Masmejan, a.a.O., S. 108, Rz. 76 zu Art. 4 RTVG). Namentlich ist zu prüfen, ob die Ansichten von Befürwortern und Gegnern der Vorlage ausgewogen präsentiert wurden und damit dem Prinzip der Chancengleichheit Rechnung getragen wurde.

5.1 Beim beanstandeten Beitrag handelt es sich nicht um eine typische Abstimmungssendung, in welcher Befürworter und Gegner zu einer Vorlage befragt werden bzw. kontrovers darüber diskutieren. Vielmehr bediente sich die „Rundschau“-Redaktion ihres bekannten Konzepts, welches darin besteht, dass in einem Filmbericht kritische Fragen zu einem Thema aufgeworfen werden und die angegriffene Seite anschliessend in einem Gespräch Gelegenheit erhält, zu den aufgeworfenen Kritikpunkten Stellung zu nehmen. Die Programmautonomie lässt ein solches Konzept auch für Abstimmungssendungen zu. Dabei ist jedoch zu gewährleisen, dass die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit eingehalten werden.

5.2 Im Filmbericht wurden die Positionen der beiden Lager von Martin Hess, einem Piloten der Schweizer Luftwaffe, und vom Sicherheitsexperten Lutz Unterseher vertreten. Obwohl beide praktisch gleich lang zu Wort kamen, war der Filmbericht im Hinblick auf die bevorstehende Abstimmung nicht ausgewogen. Die primär technischen Ausführungen des Militärpiloten konnten die grundsätzliche, vor allem auf Ländervergleichen und der Bedrohungslage beruhenden und dezidiert vorgetragene Kritik des international bekannten Sicherheitsexperten nicht aufwiegen. Es kam dagegen kein ziviler Experte zu Wort, der für die Vorlage eintrat. Mit der Darstellung der Situation in Österreich wurde die Haltung der Gegner der Gripen-Beschaffung tendenziell noch zusätzlich gestärkt, weil sich dieses von der Grösse mit der Schweiz vergleichbare und ebenfalls neutrale Land auf einen Luftpolizeidienst mit 15 Flugzeugen beschränkt.

5.3 Im anschliessenden Gespräch erhielt Bundesrat Maurer, der eigentliche Protagonist der Befürworter, jedoch Gelegenheit, ausführlich Stellung zu den im Filmbericht erhobenen Kritikpunkten gegen die Gripen-Beschaffung zu nehmen. Dies erlaubte ihm, zentrale Argumente der Gegner wie die mangelnde Notwendigkeit der Beschaffung, weil die F/A-18-Flugzeuge genügten, die fehlende Bedrohungslage, den Vergleich mit den Luftwaffen anderer Länder oder die grundsätzliche Eignung des Gripen für die Schweizer Luftwaffe in Frage zu stellen und seine Sicht der Dinge darzustellen. Im Gegensatz zu den Befürwortern hatte das Komitee der Gegner keine direkte Möglichkeit, sich in der beanstandeten „Rundschau“-Ausstrahlung zu äussern.

5.4 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Beitrag nur Kritik an der Beschaffungsvorlage thematisierte. Die Argumente des Referendumskomitees wurden von der Redaktion nicht hinterfragt. Dieser einseitige Ansatz, welcher aus dem bekannten „Rundschau“Konzept resultiert, ist eigentlich mit den besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit bei Abstimmungssendungen nicht vereinbar. Er wurde aber dadurch aufgewogen, dass Bundesrat Maurer als Hauptexponent der Befürworter der Vorlage zu allen im Beitrag erhobenen Kritikpunkten Stellung nehmen konnte, was den Gegnern verwehrt blieb. Der Departementschef nahm denn auch die Gelegenheit wahr, die Argumentation der Befürworter klar, unmissverständlich und engagiert vorzutragen. Implizit stellte er damit auch zentrale Argumente der Gegner in Frage. Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten erhöhten Anforderungen für eine Abstimmungssendung wurden aus diesen Gründen eingehalten.

6. Insgesamt bleibt festzustellen, dass der beanstandete „Rundschau“-Beitrag im Vorfeld der Abstimmung zur Beschaffung des Gripen-Kampfflugzeugs anders und namentlich hinsichtlich der unterschiedlichen Argumente umfassender hätte gestaltet werden können. Er verletzt aber keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist ohne Kostenfolge (Art. 98 RTVG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, mit 7:2 Stimmen abgewiesen.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a,

86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung nachweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 29. Januar 2015