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Entscheid

b.695

b.695

12. Dezember 2014Deutsch17 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 695 Entscheid vom 12. Dezember 2014 ________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Catherine...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 695

Entscheid vom 12. Dezember 2014

________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Radio SRF 1 Sendung „Regionaljournal Ostschweiz“ vom 26. Juni 2014, Beitrag über Urteil des Bundesgerichts

Beschwerde vom 8. August 2014

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Dr. Erwin Kessler und Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Die zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies in einer öffentlichen Beratung vom 26. Juni 2014 eine Beschwerde von Daniel Vasella und Novartis wegen Persönlichkeitsverletzung ab und hiess diejenige des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz VgT (VgT) gut (Urteil 5A_354/2012 und 5A_374/2012 des Bundesgerichts vom 26. Juni 2014). Es ging dabei um einen auf der Website des VgT publizierten Artikel von Erwin Kessler, des Präsidenten des Vereins. Er machte darin Novartis und Daniel Vasella verantwortlich für „Massenverbrechen an Versuchstieren“, „Misshandlungen von Versuchstieren“ sowie „Tierquälerei“. B. Radio SRF berichtete am gleichen Tag u.a. mit einem Beitrag im „Regional-Journal Ostschweiz“ über die Beratungen und den Entscheid des Bundesgerichts (Dauer 2 Minuten

50 Sekunden). Wie in der ganzen Sendung wurde auch in diesem Beitrag in Mundart gesprochen. C. Mit Eingabe vom 8. August 2014 (Datum Postaufgabe) erhob Dr. Erwin Kessler in eigenem Namen sowie namens des Vereins Tierfabriken Schweiz VgT bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag. Die Beschwerdeführer rügen, der Beitrag entspreche nicht der Medienmitteilung des Bundesgerichts und der Berichterstattung anderer Medien. Er sei darauf ausgerichtet gewesen, den VgT und dessen Präsidenten lächerlich zu machen, statt sachgerecht über das Urteil zu berichten. So habe der Bundesgerichtskorrespondent im Zusammenhang mit dem strittigen Artikel abschätzig von „Tirade“ bzw. „Schimpftiraden“ gesprochen. Nicht zutreffend sei, dass das Bundesgericht seinen Entscheid damit begründet habe, der Artikel sei nicht ganz ernst zu nehmen. Deplatziert sei ebenfalls gewesen, dass im Beitrag auf das verspätete Erscheinen des VgT-Präsidenten hingewiesen wurde, ohne sich vorgängig nach dem Grund zu erkundigen. Insgesamt sei der Beitrag unsachlich, unwahr, tendenziös und unnötig beleidigend gewesen und habe dadurch das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt. Der Eingabe der Beschwerdeführer lag der Bericht der Ombudsstelle vom 31. Juli 2014 bei. D. Mit Schreiben vom 12. August 2014 stellten die Beschwerdeführer der UBI die schriftliche Begründung des Bundesgerichts des Urteils vom 26. Juni 2014 zu. E. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 RTVG wurde die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) zur Stellungnahme eingeladen. Sie beantragt in ihrer Antwort vom 30. Oktober 2014, die Beschwerde abzuweisen. Der Entscheid des Bundesgerichts sowie der Hauptgrund seien korrekt und in für die Zuhörenden verständlicher Weise vermittelt worden. Es sei zulässig gewesen, den Inhalt des strittigen Artikels auf der VgT-Website als „Tirade“ bzw. „Schimpftirade“ zu bezeichnen. Dass sich die Beschwerdeführer häufig in provokativer und polemischer Weise in Tierschutzfragen äussern, habe das Bundesgericht in seiner Urteilsbegründung festgehalten. Auf die polemische Wortwahl habe sich denn auch die Bemerkung im Bericht bezogen, wonach ein unbefangener Leser den Artikel nicht ganz ernst nehmen könne. Das zu späte Erscheinen von Erwin Kessler an der Urteilsberatung wie auch seine publikumswirksame Anwesenheit seien eine Tatsache. Die Zuhörenden hätten sich zur kontroversen Urteilsberatung eine eigene Meinung bilden können. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei nicht verletzt worden. F. In ihrer Replik vom 12. November 2014 führten die Beschwerdeführer an, dass sich die Beschwerdegegnerin auf Notizen des Gerichtsberichterstatters stütze, welche nicht bekannt seien. Zutreffend sei einzig, dass sich ein einzelner Richter abschätzig über die strittigen Veröffentlichungen des VgT geäussert habe. Über die effektiven Gründe für die Gutheissung der Beschwerde hätten die Zuhörenden kaum etwas erfahren. Die Beschwerdegegnerin bestreite selber nicht, dass im Beitrag Kommentar und sachliche Berichterstattung vermischt worden seien. G. Die Beschwerdegegnerin bestreitet in ihrer Duplik vom 1. Dezember 2014 die Vorbringen der Gegenpartei. Der Beitrag sei weder tendenziös noch einseitig gewesen. Es gehe daraus vielmehr hervor, wie der 3:2-Entscheid des Bundesgerichts zu Stande gekommen sei. Auch über die effektiven Gründe, die zum Urteil des Bundesgerichts führten, sei berichtet worden. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.

95.

Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individualoder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]). Die Beschwerdeführer, welche im Beitrag erwähnt wurden, erfüllen diese Voraussetzungen.

3.

Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, einzelne Aussagen im Beitrag wiesen einen beleidigenden Charakter auf, ist auf die entsprechenden zivil- bzw. strafrechtlichen Rechtsbehelfe hinzuweisen (Art. 96 Abs. 3 RTVG).

4.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Diese ist bei der Prüfung des anwendbaren Rechts frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

4.1

Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl eines Themas einer Sendung und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Beurteilung der vorliegenden Beschwerdesache steht dabei das Sachgerechtigkeitsgebot im Zentrum.

4.2

Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1

340.

E. 3.1 S. 344f. [„FDP und die Pharmalobby“]; BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 256ff. [„Rentenmissbrauch“]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Berne 2011, S. 267ff; Peter Studer/Rudolf Mayr von Baldegg, Medienrecht für die Praxis, Zürich 2011, 4. Auflage, S. 216ff.; Denis Masmejan, in: Denis Masmejan/Bertil Cottier/Nicolas Capt (Hrsg.), Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 96ff., Rz. 43 ff. zu Art. 4 RTVG). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [„Rentenmissbrauch“]).

5. In den Schlagzeilen der Sendung wurde bereits auf den beanstandeten Beitrag hingewiesen. In einem knappen Entscheid habe das Bundesgericht entschieden, die Klage des Ex-Novartis-Chefs Daniel Vasella gegen den Thurgauer Erwin Kessler abzuweisen. Den Beitrag leitete die Moderatorin des „Regionaljournal Ostschweiz“ mit einer von Erwin Kessler gemachten Aussage auf der Website des VgT ein. Demnach seien Tierversuche „Massenverbrechen“, welche von Vasella und Konsorten begangen würden. Die Moderatorin wies darauf hin, dass das Bundesgericht habe entscheiden müssen, ob diese Aussage von Erwin Kessler die Persönlichkeit von Daniel Vasella verletzt habe. Das Bundesgericht habe dies verneint. Die Moderatorin bemerkte, dass der Bundesgerichtskorrespondent B die Beratung verfolgt habe und befragte ihn dazu. Namentlich erkundigte sie sich, warum die Richter die Klage von Daniel Vasella abgewiesen hätten, warum die Beratung öffentlich gewesen sei und wie sich die beiden Kontrahenten vor Gericht verhalten hätten. Nach Abschluss des Gesprächs mit dem Bundesgerichtskorrespondenten bemerkte die Moderatorin, dass Daniel Vasella und Novartis Erwin Kessler mit 12‘000 Franken zu entschädigen und die Verfahrenskosten von 10‘000 Franken zu tragen hätten. Es habe sich um einen Zivilprozess gehandelt. Der Strafprozess sei schon vor einem Jahr erledigt worden. Auch in diesem sei Erwin Kessler vom Bundesgericht freigesprochen worden.

5. In den Schlagzeilen der Sendung wurde bereits auf den beanstandeten Beitrag hingewiesen. In einem knappen Entscheid habe das Bundesgericht entschieden, die Klage des Ex-Novartis-Chefs Daniel Vasella gegen den Thurgauer Erwin Kessler abzuweisen. Den Beitrag leitete die Moderatorin des „Regionaljournal Ostschweiz“ mit einer von Erwin Kessler gemachten Aussage auf der Website des VgT ein. Demnach seien Tierversuche „Massenverbrechen“, welche von Vasella und Konsorten begangen würden. Die Moderatorin wies darauf hin, dass das Bundesgericht habe entscheiden müssen, ob diese Aussage von Erwin Kessler die Persönlichkeit von Daniel Vasella verletzt habe. Das Bundesgericht habe dies verneint. Die Moderatorin bemerkte, dass der Bundesgerichtskorrespondent B die Beratung verfolgt habe und befragte ihn dazu. Namentlich erkundigte sie sich, warum die Richter die Klage von Daniel Vasella abgewiesen hätten, warum die Beratung öffentlich gewesen sei und wie sich die beiden Kontrahenten vor Gericht verhalten hätten. Nach Abschluss des Gesprächs mit dem Bundesgerichtskorrespondenten bemerkte die Moderatorin, dass Daniel Vasella und Novartis Erwin Kessler mit 12‘000 Franken zu entschädigen und die Verfahrenskosten von 10‘000 Franken zu tragen hätten. Es habe sich um einen Zivilprozess gehandelt. Der Strafprozess sei schon vor einem Jahr erledigt worden. Auch in diesem sei Erwin Kessler vom Bundesgericht freigesprochen worden.

5.1 Aufgrund des unbestrittenen Informationsgehalts ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Der Beitrag ist insgesamt, also inkl. An- und Abmoderation, auf seine Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 2 RTVG zu beurteilen. Thema des beanstandeten Beitrags bildete nicht nur der eigentliche Entscheid des Bundesgerichts, sondern die ganze Urteilsberatung. Diese ist beim Bundesgericht nur in umstrittenen Fällen öffentlich, worauf der Korrespondent auf eine Frage der Moderatorin auch zutreffend hinwies und zudem erwähnte, dass die beiden Deutschschweizer Richter für eine Gutheissung der Klage gewesen seien, die beiden Richter aus der französischsprachigen Schweiz sowie der Tessiner Richter dagegen für eine Abweisung plädierten.

5.2 Die UBI hat sich bei ihrer Prüfung auf eine Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253 [„Rentenmissbrauch“]). Namentlich hat sie nicht die Qualität eines Beitrags zu beurteilen.

5.3 Der Bundesgerichtskorrespondent sprach im Zusammenhang mit den strittigen Äusserungen von Erwin Kessler, über welche das Bundesgericht am 26. Juni 2014 zu befinden hatte, von einer „Tirade“ und „Schimpftiraden“, was die Beschwerdeführer als nicht sachgerecht rügen. Es ist ihnen beizupflichten, dass die im Beitrag verwendeten Begriffe negativ besetzt sind. Man kann sich ebenfalls fragen, ob diese die Äusserungen von Erwin Kessler korrekt wiedergegeben haben. Die Zuhörerschaft wurde allerdings dadurch nicht getäuscht, weil die Moderatorin bereits am Anfang des Beitrags mit dem Zitieren der umstrittensten Aussage für Transparenz sorgte. Es wurde damit deutlich, was unter „Tirade“ bzw. „Schimpftiraden“ zu verstehen ist. Auch das Bundesgericht spricht trotz der persönlichkeitsrechtlichen Unbedenklichkeit im Entscheid von „polemischen“ und „provokativen“ Aussagen der Beschwerdeführer, die nicht unbedingt von gutem Geschmack zeugten (E. 4.1 und 4.2.1).

5.4 Im Beitrag verwenden die Moderatorin und der Korrespondent mehrmals den Begriff „Verhandlung“ statt „Beratung“. Auch dieser rechtlich nicht zutreffende Begriff führte zu keiner Beeinträchtigung der Meinungsbildung. Der Unterschied von „Verhandlung“ und „Beratung“ dürfte ohnehin nur einer Minderheit der Zuhörerschaft bekannt sein. Den Ausführungen des Korrespondenten konnte überdies entnommen werden, dass sich nur die Bundesrichter im Rahmen der öffentlichen Beratung äusserten, nicht aber die Parteien. Die Zuhörenden wurden deshalb trotz der Verwendung eines rechtlich nicht präzisen Begriffs korrekt über den Rahmen informiert.

5.5 Die Beschwerdeführer kritisieren hauptsächlich Aussagen des Bundesgerichtskorrespondenten zu den Gründen des bundesgerichtlichen Urteils: „(…) Zum anderen war die Mehrheit der Richter der Meinung, ‚Massenverbrechen gegen Tiere‘, dieser Ausdruck sei derart polemisch, dass er auch von einem unbefangenen Leser einfach nicht ganz ernst genommen werden könne und entsprechend haben sie eigentlich auch Erwin Kessler mit seinen Schimpftiraden gegen Herrn Vasella nicht so ganz ernst genommen.“ Die von den Beschwerdeführern gerügte Formulierung des Bundesgerichtskorrespondenten, wonach das Bundesgericht Erwin Kessler nicht ganz ernst genommen habe, ist missverständlich. Der Medienmitteilung und auch der schriftlichen Entscheidbegründung kann entnommen werden, dass das Bundesgericht Verständnis für die eigentlichen Anliegen der Beschwerdeführer aufbringt. So führt es in der Medienmitteilung aus, dass hinsichtlich der ebenfalls strittigen Begriffe „Misshandlungen von Versuchstieren“ und „Tierquälerei“ im Zusammenhang mit Tierversuchen „eine Wertung mit einem zutreffenden Kern vorliegt, zumal für die betroffenen Tiere auch mit legalen Versuchen Qualen und Ängste verbunden sein können.“ Die Bundesrichter berieten im Übrigen nicht über die ethische und politische Auffassung der Beschwerdeführer, sondern über die konkrete Wortwahl im Zusammenhang mit den strittigen Äusserungen auf der Website des VgT. Das Bundesgericht führte dazu in der Medienmitteilung aus, eine Rolle spiele bei der Beurteilung, dass der fragliche Text auf der Homepage des VgT erschienen und Leser in der Lage seien, die Aussagen entsprechend einzuordnen. In der später erschienen schriftlichen Urteilsbegründung führte es diesen Aspekt in Erwägung 4.1 näher aus: „Da Fragen des Tierschutzes oftmals nicht nur kontrovers, sondern auch emotional geführt werden, rechnet das Publikum in einer solchen Diskussion auch mit Übertreibungen und scharfen Formulierungen. (…) Dies gilt umso mehr, als die Beklagten als Vertreter des militanten Tierschutzes bekannt sind und demgemäss auch, dass sie sich an der Diskussion über Tierversuche nicht nur emotional, sondern häufig auch in provokativer und polemischer Weise zu beteiligen pflegen. (…) Von einem durchschnittlichen Leser des Artikels darf und muss erwartet werden, dass er den Artikel vor diesem Hintergrund liest, dass er ihn mit gesunder Urteilskraft beurteilen kann und folglich auch Übertreibungen und Polemik als solche zu erkennen weiss.“ Die Betrachtung des Kontextes führte das Bundesgericht zu einer Relativierung der beanstandeten Äusserungen hinsichtlich der konkreten Wortwahl. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es die Anliegen von Erwin Kessler nicht ernst genommen hat.

5.6 Die Beschwerdeführer rügen ebenfalls, dass der Bundesgerichtskorrespondent erwähnt, Erwin Kessler sei zu spät zur Beratung erschienen. Obwohl dies offenbar unverschuldet geschah, trifft dies ebenso zu wie die Absenz von Daniel Vasella. Auch auf diesen Umstand wies B hin, ebenfalls ohne auf allfällige Gründe für die Abwesenheit einzugehen. Im Rahmen des ganzen Beitrags handelt es sich dabei im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots überdies offensichtlich um Nebenpunkte.

5.7 Verwiesen wird von den Beschwerdeführern auf die Medienmitteilung des Bundesgerichts und die Meldung der Nachrichtenagentur sda zu der Urteilsbegründung, welche ein ganz anderes Bild vermitteln würden als der beanstandete Radiobeitrag. Im „Regionaljournal Ostschweiz“ wird die Urteilsberatung tatsächlich anders dargestellt als in der Medienmitteilung des Bundesgerichts und der sda-Meldung. Namentlich erfolgte keine umfassende Berichterstattung über die Gründe, welche für die Abweisung der Klage durch das Bundesgericht entscheidend waren. Der Ton des in Form eines Gesprächs zwischen Moderatorin und Bundesgerichtskorrespondenten gehaltenen Beitrags war umgangssprachlich. Ein wichtiges Element bei der Rechtsstreitigkeit stellte für das „Regionaljournal Ostschweiz“ offensichtlich dar, dass sich zwei bekannte und kontroverse Persönlichkeiten („das Aufeinandertreffen zweier Egos“) als Parteien gegenüberstanden. Daher wurde im Gespräch auch auf Aspekte hingewiesen, welche für den Entscheid bedeutungslos waren, wie die Absenz von Daniel Vasella an der Urteilsberatung oder das verspätete Erscheinen von Erwin Kessler. Die Medienfreiheit und die Programmautonomie erlauben, ein Thema aus einem bestimmten Blickwinkel zu beleuchten. Eine auf die juristische Argumentation des Bundesgerichts konzentrierte Berichterstattung kann in einem Sendegefäss wie „Regionaljournal Ostschweiz“, welches sich an ein breites Publikum ohne juristische Vorkenntnisse richtet, nicht vorausgesetzt werden, um dem Sachgerechtigkeitsgebot zu genügen. Korrespondenten dürfen in ihren Berichten überdies auch eine persönliche Färbung einbringen, soweit die wesentlichen Fakten korrekt dargestellt werden. Dies trägt dazu bei, dass Veranstalter ein eigenes Profil entwickeln und sich von anderen Medien unterscheiden. Hinsichtlich der konkreten Wortwahl ist darauf hinzuweisen, dass an diese nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen, damit die journalistische Freiheit und Spontaneität nicht verloren gehen (BGE 137 I 340 E. 4.6 S. 350).

5.8 Zentrale Fakten wurden im Beitrag korrekt vermittelt. So hat die Moderatorin einleitend erwähnt, worum es in der Urteilsberatung primär ging, wer die Parteien waren und wie das Bundesgericht entschieden hat. Der Korrespondent fasste zutreffend das Stimmverhalten der fünf beteiligten Bundesrichter zusammen. Seine Darlegungen zu den Gründen für das bundesgerichtliche Urteil trafen mindestens in einem Punkt vollumfänglich zu. Das betrifft den auch in der Medienmitteilung des Bundesgerichts erwähnten Umstand, dass sich die Vorwürfe von Erwin Kessler weniger an Daniel Vasella als an die Pharmaindustrie insgesamt richteten. Die Moderatorin wies abschliessend korrekt auf die Entschädigungs- und Kostenfolgen dieser zivilrechtlichen Angelegenheit hin. Sie bemerkte abschliessend ebenfalls zutreffend, dass Erwin Kessler vor einem Jahr vom Bundesgericht bereits strafrechtlich in der gleichen Angelegenheit freigesprochen worden sei.

5.9 Den Beschwerdeführern bleibt beizupflichten, dass der Beitrag anders und im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots präziser hätte gestaltet werden können. Das betrifft die Verwendung der im Zusammenhang mit den strittigen Äusserungen von Erwin Kessler nicht ganz passenden Ausdrücke „Tirade“ bzw. „Schimpftiraden“, die Verwendung des rechtlich nicht zutreffenden Begriffs „Verhandlung“ für die öffentliche Beratung sowie insbesondere die missverständliche Formulierung, wonach mehrere Bundesrichter Erwin Kessler nicht ganz ernst genommen hätten. Im Kontext des ganzen Beitrags erweisen sich diese Mängel aber als Nebenpunkte und redaktionelle Unvollkommenheiten. Sie verunmöglichten den Zuhörenden des „Regionaljournal Ostschweiz“ nicht, sich eine eigene Meinung zur thematisierten Urteilsberatung zu bilden. Die Vermittlung der Ergebnisse der öffentlichen Beratung und der Folgen erfolgte tatsachengerecht. Dass im Beitrag den rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts verhältnismässig wenig Raum eingeräumt wurde, ist programmrechtlich nicht zu beanstanden. Die Programmautonomie lässt es den Veranstaltern grundsätzlich frei, mit welchem Fokus sie ein Thema beleuchten. Im Rahmen eines Beitrags von knapp drei Minuten wäre es im Übrigen auch nicht möglich gewesen, die Urteilsberatung und die damit verbundene lange Vorgeschichte umfassend und differenziert einem Publikum ohne juristische Vorkenntnisse zu präsentieren. Der Beitrag hat aus den erwähnten Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.

6. Die Beschwerdeführer machen schliesslich geltend, der gesamte Beitrag sei darauf ausgerichtet gewesen, den Präsidenten des VgT lächerlich zu machen. Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008, E. 8ff. [„Vom Reinfallen am Rheinfall“], b.

448 vom 15. März 2002, E. 6ff. [„Sex: The Annabel Chong Story“] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [„24 Minuten mit Cleo“]). Die Grenze des Zulässigen, welche sich im Einzelfall aufgrund der Umstände ergibt, wurde in diesem Beitrag aber nicht überschritten. Dass den beteiligten Parteien bei der Berichterstattung viel Raum eingeräumt wurde, ist aufgrund deren Bekanntheitsgrads nachvollziehbar. Letzterer dürfte auch für das besondere Interesse der Medien für diesen Fall entscheidend gewesen sein. Die von den Beschwerdeführern gerügten Passagen betreffen Erwin Kessler ausschliesslich in seiner Rolle als Partei im Rahmen der thematisierten Urteilsberatung. Sie berühren rundfunkrechtlich daher vorab die Sachgerechtigkeit (Art. 4 Abs. 2 RTVG) und nicht die Achtung der Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 RTVG).

7. Der beanstandete Beitrag verletzt keine Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen. Die Beschwerde ist daher ohne Kostenfolge (Art. 98 Abs. 1 RTVG) abzuweisen.

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit 8:1 Stimmen abgewiesen.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a,

86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 1. April 2015