b.697
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12. November 2014Deutsch6 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 697 Entscheid vom 12. November 2014 ________________________ Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Catherine...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 697
Entscheid vom 12. November 2014
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Besetzung Roger Blum (Präsident) Carine Egger Scholl (Vizepräsidentin), Vincent Augustin, Paolo Caratti, Heiner Käppeli, Catherine Müller, Suzanne Pasquier Rossier, Claudia Schoch Zeller, Stéphane Werly Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
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Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung „Wort zum Sonntag“ vom 16. August 2014
Beschwerde vom 10. Oktober 2014
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Parteien / B (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlt jeweils am Samstag gegen 20 Uhr die Sendung „Wort zum Sonntag“ aus. Sie ist gemäss Sendungsporträt ein „Kommentar aus christlicher Sicht zu religiösen, spirituellen und ethischen Fragen des Individuums und der Gesellschaft der Gegenwart.“ Die von der Redaktion ausgewählten christlichen Theologinnen und Theologen äussern sich dabei abwechslungsweise zu einem Thema. In der Sendung vom 16. August 2014 sprach die römisch-katholische Theologin Nadja Eigenmann über Self-Scanning. B. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen die erwähnte Sendung. Er rügt, dass der Bezug zur christlichen Botschaft gefehlt habe. Es gehe beim „Wort zum Sonntag“ nicht darum, eine persönliche Meinung zu einem gesellschaftlich relevanten Thema zu vermitteln. Vielmehr wolle die Sendung zu einer Meinungsbildung und Diskussion aus christlicher Sicht beitragen. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich auch auf eine zwischen dem Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) und den Kirchen getroffene Vereinbarung aus dem Jahre 2012 hin. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 24. September 2014 bei. C. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass auf seine Eingabe zurzeit noch nicht eingetreten werden könne und setzte ihm eine Nachbesserungsfrist bis zum 27. Oktober 2014, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) zu erfüllen. D. Der Beschwerdeführer hat auf das Schreiben der UBI vom 13. Oktober 2014 nicht reagiert.
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).
2.
Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde).
2.1
Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie vom übrigen Publikum unterscheidet (BGE 130 II 514 E. 2.2.1ff. S. 517ff. [„Drohung“]).
2.2
Die Begründung der Eingabe verdeutlicht zwar das besondere Interesse und die Sachkenntnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sendung „Wort zum Sonntag“. Dies genügt aber wie auch ein christliches Glaubensbekenntnis nicht, um die erforderliche Betroffenheit im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. b RTVG zu erwirken. Der Beschwerdeführer wird im beanstandeten Beitrag weder erwähnt noch gezeigt. Er kann auch auf andere Weise keine enge Beziehung zum Gegenstand des Beitrags geltend machen. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Betroffenenbeschwerde sind aus diesen Gründen nicht gegeben.
3.
In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch dem Beschwerdeführer zugestanden und ihn eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Gelegenheit aber keinen Gebrauch gemacht.
4. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).
4. Liegt ein öffentliches Interesse an einem Entscheid vor, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auch auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, die nicht von mindestens 20 Personen unterstützt wird (vgl. zur Rechtsprechung der UBI, VPB 68/2004, Nr. 28, S. 316ff., E. 2.2ff. [„Werbespot der Schweizerischen Flüchtlingshilfe“]; siehe auch UBI-Entscheid b. 527 vom 30. Juni 2006, E. 2.3 [„Meteo“]).
4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ihren Sinn ansonsten weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde - die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden - ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Rundfunksendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI und einen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Weist eine Eingabe eine einigermassen nachvollziehbare Begründung auf, sollte es ohne weiteres möglich sein, die erforderliche Unterstützung für eine Beschwerde zu gewinnen.
4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [„Alinghi-Logo“]). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zur Frage der freien Meinungsbildung des Publikums hat die UBI denn schon eine reichhaltige Rechtsprechung, was aus der Entscheiddatenbank auf ihrer Website hervorgeht (siehe auch Denis Masmejan, Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, Rz. 28ff. zu Art. 4, S. 92ff.). Das betrifft auch religiöse Sendungen (siehe etwa UBI-Entscheide b.
596 vom 20. Februar 2009 und b. 525 vom 21. April 2006). Die Einhaltung des Vertrags zwischen SRF und den Kirchen, auf welchen der Beschwerdeführer in seiner Eingabe hinweist, fällt überdies nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid zur beanstandeten „Wort zum Sonntag“-Sendung besteht deshalb nicht (Art. 96 Abs. 1 RTVG).
5. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers kann aus diesen Gründen nicht eingetreten werden.
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, 86 Abs. 1 Bst. c und 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 3. Dezember 2014