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Entscheid

b.830

b.830

31. Januar 2020Deutsch13 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 830 Entscheid vom 31. Januar 2020 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy...

Source admin.ch

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 830

Entscheid vom 31. Januar 2020

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Reporter» vom 7. Juli 2019, «Der Klimaforscher»

Beschwerde vom 22. Oktober 2019

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte V (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt wöchentlich die Sendung «Reporter» aus. Im Zentrum der Reportagen stehen gemäss Sendebeschrieb Menschen, deren Schicksal und Abenteuer. In der Sendung vom 7. Juli 2019, die rund 23 Minuten dauerte, ging es um den Schweizer Klimaforscher Thomas Stocker und insbesondere seine Reise nach Grönland von 2018. Es handelte sich um eine Wiederholung der Sendung vom 2. September 2018. B. Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 erhob V (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht geltend, der Beitrag sei einseitig, widersprüchlich und manipulativ. Thomas Stocker habe in der Sendung Gelegenheit erhalten, den menschengemachten Klimawandel zu propagieren, obwohl es dafür keine wissenschaftlichen Belege gebe und durch viele Studien wiederlegt sei. Mehrere im Beitrag gemachte Aussagen des Klimaforschers seien unzutreffend gewesen und wesentliche Fakten zur Erderwärmung seien verschwiegen worden. Gegenstimmen zu Thomas Stocker seien nur kurz erwähnt worden. H vom Klimamanifest von Heiligenroth, obwohl im Vorfeld interviewt, habe sich in der ausgestrahlten Sendung nicht äussern können. Die Sendung sei – wie die Berichterstattung von Fernsehen SRF zum Klimawandel generell – nicht ausgewogen gewesen. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren die Ausführungen im Bericht der Ombudsstelle vom 26. September 2019 als unsachlich, unprofessionell und unzutreffend. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen u.a. der Bericht der Ombudsstelle sowie Listen mit Unterschriften von 93 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG; Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. November 2019, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer den Bericht der Ombudsstelle oder andere Sendungen von Fernsehen SRF rüge. Die Programmautonomie erlaube Veranstaltern grundsätzlich die freie Wahl von Thema und Fokus einer Sendung. Die Redaktion habe sich entschieden, ein Porträt des Klimaforschers Thomas Stocker auszustrahlen. Er werde dabei auch mit Argumenten von Kritikern und insbesondere Klimaskeptikern konfrontiert. SRF gehe bei der Berichterstattung über Klimafragen von der Prämisse aus, dass der Klimawandel eine Tatsache sei und der Mensch den natürlichen Treibhauseffekt verstärke. Die beanstandeten Aussagen – namentlich auch zum «Rekordsommer» und «Rekordjahr» – seien nicht falsch oder irreführend gewesen. Das Publikum habe sich aufgrund der vermittelten Fakten und Ansichten ein eigenes Bild zum porträtierten Klimaforscher bilden können. Der Beitrag habe das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. D. In seiner Replik vom 6. Dezember 2019 hält der Beschwerdeführer an seinen Rügen bezüglich falscher Aussagen von Thomas Stocker fest. Das betreffe insbesondere die Äusserungen zu Jahreszahlen und Temperaturen im Zusammenhang mit der Erderwärmung («Rekordjahr», «Rekordsommer»). Die Beschwerdegegnerin räume im Übrigen selber ein, dass sie nicht ausgewogen berichte, indem sie von einer wissenschaftlich widerlegten Prämisse ausgehe. In einem zusätzlichen Schreiben vom 3. Januar 2020 verweist der Beschwerdeführer auf Aussagen aus dem seiner Meinung nach ebenfalls manipulativen SRF-Video-Faktencheck «Wieso der Klimawandel mehr ist als eine Erfindung der Chinesen» vom 29. November 2017, welcher den Behauptungen der Beschwerdegegnerin widerspreche. SRF habe den «Hitzesommer 2018» missbraucht, um «Klimawandel-Propaganda» zu betreiben. E. Die Beschwerdegegnerin bemerkt ihrer Duplik vom 10. Januar 2020, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Es sei erkennbar gewesen, auf welches Jahr sich der Begriff «Rekord» beziehe, und die Verwendung des Begriffs sei sachlich begründet. Die Prämisse, dass der Klimawandel eine Tatsache ist und der Mensch den natürlichen Treibhauseffekt durch den CO2-Ausstoss verstärkt, sei die in der Wissenschaft vorherrschende Meinung, was eine Studie belege. F. In einem weiteren Schreiben vom 22. Januar 2020 weist der Beschwerdeführer auf zwei Belege hin, welche die Ansicht der Beschwerdegegnerin zum Begriff «Rekordjahr» widerlegten. Die von der Beschwerdegegnerin zitierte Studie, wonach ihre Prämisse die wissenschaftlich vorherrschende Meinung sei, sei von mehreren Seiten widerlegt worden. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.

95.

Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Der Umstand, dass es sich nicht um eine Erstausstrahlung, sondern um die Wiederholung einer Sendung handelt, spielt für die Möglichkeit einer Beanstandung bzw. Beschwerde keine Rolle. Grundsätzlich können alle in einem Programm ausgestrahlten redaktionellen Sendungen beanstandet werden, unabhängig davon, ob es eine Erstausstrahlung oder eine Wiederholung ist.

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.

2.

und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

3.

Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit darin Ausführungen im Ombudsbericht und die Tätigkeit der Ombudsstelle beanstandet werden. Der Bericht der Ombudsstelle, die zwischen den Beteiligten vermittelt, ist keine anfechtbare Verfügung. Die Ombudsstelle hat keine Entscheidbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt im Übrigen dem Bundesamt für Kommunikation und nicht der UBI (Art. 91 Abs.

4.

RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).

4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der vorliegenden Beurteilung bildet ausschliesslich die Sendung «Reporter» vom 7. Juli 2019. Andere vom Beschwerdeführer erwähnte Sendungen und Publikationen von SRF und die Berichterstattung von SRF zu Klimafragen generell bilden nicht Anfechtungsobjekt. Für Letzteres bedarf es einer Zeitraumbeschwerde (Art. 92 Abs. 3 RTVG; siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 813 vom 13. September 2019 [«Berichterstattung über Klimafragen»]).

4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der vorliegenden Beurteilung bildet ausschliesslich die Sendung «Reporter» vom 7. Juli 2019. Andere vom Beschwerdeführer erwähnte Sendungen und Publikationen von SRF und die Berichterstattung von SRF zu Klimafragen generell bilden nicht Anfechtungsobjekt. Für Letzteres bedarf es einer Zeitraumbeschwerde (Art. 92 Abs. 3 RTVG; siehe dazu auch UBI-Entscheid b. 813 vom 13. September 2019 [«Berichterstattung über Klimafragen»]).

4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.

4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1

340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche

erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).

5. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts der Sendung anwendbar. Zu berücksichtigen gilt es dabei aber, dass es sich bei «Reporter» nicht um eine eigentliche Informationssendung oder gar um ein Wissenschaftsmagazin handelt. Im Vordergrund steht der porträtierte Mensch. In der beanstandeten Sendung war dies der Klimaforscher Thomas Stocker. Dieser Fokus, der Bestandteil der Programmautonomie der Veranstalterin bildet, war für das Publikum klar erkennbar.

5.1 In der Sendung wurde Thomas Stocker auf einer gesponserten Reise nach Grönland begleitet. Der Klimaforscher wies darauf hin, dass Grönland ein Hotspot der Forschung zum Klimawandel sei. In Sequenzen von der Ostküste wurde über den Aufbau eines Forschungshubs diskutiert, an welcher auch Vertreter des Eidgenössischen Departements für äussere Angelegenheiten teilnahmen. Es folgten ein Besuch in einem Hafenort und Gespräche mit Fischern sowie ein Flug in den Norden zur internationalen Forschungsstation «East-Grip», wo Thomas Stocker und sein Team mit Eisbohrkernen Modelle von vergangenen und künftigen Klimaveränderungen für die Universität Bern erstellen. Unterbrochen wurde diese Darstellung der Reise durch diverse Einspielungen von früheren Auftritten von Thomas Stocker in Sendungen von Fernsehen SRF wie «MTW», «Rundschau», «Arena» oder «10 vor 10». Der Umstand, dass es sich dabei um Archivaufnahmen handelte, war für das Publikum aufgrund von entsprechenden Kennzeichnungen ersichtlich.

5.2 Der Beschwerdeführer moniert fehlende Hinweise auf Daten und eine unzutreffende Verwendung des Begriffs «Rekord» in zwei Fällen.

5.3 Für das Publikum war die zeitliche Einordnung der vermittelten Informationen nicht immer einfach. Es wurden zahlreiche Archivaufnahmen eingespielt, verschiedene Daten erwähnt, und es handelte sich überdies um die Wiederholung einer Sendung aus dem Vorjahr. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots gilt es dabei aber immer zu berücksichtigen, dass es in der beanstandeten Sendung nicht um eine datenbasierte Darstellung der Entwicklung des Klimas ging, sondern um ein Porträt des Klimaforschers Thomas Stocker.

5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei aus der Ausstrahlung nicht hervorgegangen, wann die Reise von Thomas Stocker stattgefunden hat. Da die Erstausstrahlung am

2. September 2018 erfolgte, kann davon ausgegangen werden, dass die Aufnahmen aus dem Jahr 2018 stammen. Das Publikum wurde zumindest mit einer kurzen Einblendung zu Beginn darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um eine Wiederholung einer Sendung aus dem Vorjahr handelte. Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Aussage, wonach es einen «Rekordsommer» gegeben habe, bezog sich daher offensichtlich auf das Jahr 2018. Die entsprechende Information der Redaktion wird im Übrigen durch offiziell zugängliche Quellen gestützt. So führte das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie in seinem Klimabulletin zum Jahr 2018 aus, dass das Sommerhalbjahr so warm wie noch nie seit Messbeginn 1864 gewesen sei.

5.5 Der Beschwerdeführer moniert zudem die Verwendung des Begriffs «Rekordjahr» an anderer Stelle. Dies betrifft die Einblendung von Aufnahmen aus einem Beitrag des Nachrichtenmagazins «10 vor 10» vom 27. September 2013, in welchem sich Thomas Stocker zur «Klimapause» der vergangenen Jahre äusserte und dabei sowohl dieses Phänomen als auch den diesbezüglichen Stand der Wissenschaft relativierte. Im anschliessenden Off-Kommentar wurde erwähnt, dass kurz darauf die Erlösung für den Klimaforscher mit einem neuerlichen «Rekordjahr» erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer ist hier beizupflichten, wonach es für das Publikum nicht nachvollziehbar war, dass sich die Aussage offenbar auf das Jahr 2014 bezogen hat, wie dies die Beschwerdegegnerin anführt. Diese Ungenauigkeit stellte aber eine redaktionelle Unvollkommenheit dar und war nicht geeignet, die Meinungsbildung des Publikums zur Sendung insgesamt zu beeinträchtigen.

5.6 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Aussage von H, Gründungsmitglied des Klimamanifests von Heiligenroth, nicht erwähnt werde, wonach die von der Wissenschaft festgesetzte globale Durchschnittstemperatur der Erde von 15° Celsius aus dem natürlichen Treibhauseffekt seit der «Kleinen Eiszeit» nicht erreicht worden sei und somit keine gefährliche Klimaerwärmung bestehe. H sei im Rahmen der Sendungsvorbereitung interviewt, seine Aussagen seien aber nicht ausgestrahlt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass Veranstalter aufgrund ihrer Programmautonomie frei sind, welche Personen, Aussagen oder Stellungnahmen sie in einer Sendung berücksichtigen wollen, solange die Meinungsbildung des Publikums gewährleistet ist und keine besonderen journalistischen Sorgfaltspflichten bestehen. In der beanstandeten Sendung wurde das Klimamanifest von Heiligenroth und dessen Ziele mit Archivaufnahmen vorgestellt. Die Ausstrahlung enthielt zudem aktuelle Gegenpositionen von zwei Repräsentanten des Klimamanifests zu derjenigen von Thomas Stocker. B betitelte Klimaforscher wie Stocker als «Behaupter», welche keine Belege erbringen könnten, und T legte dar, dass es einen atmosphärischen CO2-Treibhauseffekt nicht gebe.

5.7 Aber nicht nur durch diese Aussagen von Kritikern Stockers kam zum Ausdruck, dass der anthropogene Klimawandel – trotz herrschender Lehre innerhalb der Klimaforschung – nicht unumstritten ist (UBI-Entscheid b. 813 vom 13. September 2019 E. 7.4). So wurde in der Sendung auch eine Umfrage zitiert, wonach nur 44 Prozent der Schweizer Bevölkerung glauben, dass der Klimawandel menschgemacht sei. Ob diese Zahlen zum Zeitpunkt der Ausstrahlung am 7. Juli 2019 noch zutrafen, da die Bedeutung der Klimadebatte in der Öffentlichkeit seither weit grösser ist, kann dahingestellt bleiben.

5.8 Die beanstandete Sendung vermittelte ein differenziertes Bild des porträtierten Thomas Stocker. So wurde etwa deutlich, dass er einerseits einer der «weltweit renommiertesten und einflussreichsten Klimaforscher» ist, andererseits aber insbesondere für Klimaskeptiker eine «Reizfigur» darstellt. Die Redaktion nahm auch Bezug auf Niederlagen von Thomas Stocker, wie etwa die Nichtwahl zum Vorsitzenden des Weltklimarats IPCC, oder sprach den Klimaforscher auf Fehlprognosen aus der Vergangenheit an, die dieser relativierte. Vor allem aber hinterfragte sie kritisch den Sinn und Zweck der gesponserten Reise nach Grönland und damit die Glaubwürdigkeit von Thomas Stocker aufgrund des damit verursachten CO2-Austosses. Dieser rechtfertigte sich, dass die Reise kompensiert worden sei, was die Redaktion wiederum provokativ als «Ablasshandel» bezeichnete.

5.9 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum zum Porträt über Thomas Stocker frei eine eigene Meinung bilden konnte. Die Sendung vermittelte zahlreiche Informationen zu seiner Person, seiner Arbeit, seinen beruflichen Erfolgen und Niederlagen, seinen Kritikern sowie insbesondere auch zu seiner Reise nach Grönland, mit allen Widersprüchen. Die teilweise Ungenauigkeit bzw. fehlende Nachvollziehbarkeit hinsichtlich von einzelnen Daten stellt nur eine redaktionelle Unvollkommenheit dar, da es in der Reportage offensichtlich nicht um eine wissenschaftliche Debatte über die Erderwärmung ging. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG liegt deshalb nicht vor.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 16. April 2020