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Entscheid

b.831

b.831

31. Januar 2020Deutsch12 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 831 Entscheid vom 31. Januar 2020 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 831

Entscheid vom 31. Januar 2020

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Radio SRF, Sendung «Rendez-vous» vom 6. September 2019, Beitrag über häusliche Gewalt an Frauen

Beschwerde vom 29. Oktober 2019

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte M (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Radio SRF 1 strahlte im Rahmen der Sendung «Rendez-vous» vom 6. September 2019 einen dreiteiligen Beitrag über Massnahmen gegen häusliche Gewalt an Frauen aus. Thematisiert wurde die Situation in Frankreich, Spanien und der Schweiz. Aktueller Anlass bildete ein Aktionsplan der französischen Regierung zur Bekämpfung von Gewalt an Frauen, welchen der Frankreichkorrespondent vorstellte. Danach präsentierte eine Korrespondentin die Situation in Spanien, wo es bereits seit 2004 ein Gesetz gegen Geschlechtergewalt sowie eine Regierungsbeauftragte gibt. Der letzte Teil des Beitrags bestand aus einem Interview der Moderatorin mit einer Inlandredaktorin zur Situation und den Massnahmen in der Schweiz. B. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 erhob M (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht geltend, der Beitrag sei unvollständig und fehlerhaft. Das betreffe namentlich den Teil über die Situation in der Schweiz. Die Hauptgründe für das Vorliegen von häuslicher Gewalt würden verschwiegen. Es seien mehrheitlich Personen mit moslemischem Glauben, die Gewalt gegen Frauen befürworteten und auch tatsächlich ausübten. Man könne nicht über Massnahmen gegen häusliche Gewalt sprechen, ohne die Ursachen zu nennen. Da der Beitrag der Zuhörerschaft wesentliche Informationen vorenthalten habe, sei das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt worden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 16. Oktober 2019 sowie Listen mit Unterschriften von 30 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG; Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2019, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer Ausführungen des stellvertretenden Chefredaktors aus dem Ombudsbericht rüge. Im beanstandeten Beitragsteil über die Schweiz erwähne die Inlandredaktorin, dass Herkunft und Kultur bei der häuslichen Gewalt eine Rolle spielten und häufig «Familien mit Migrationshintergrund» betroffen seien. Eigentliches Thema des Beitrags seien aber die in Frankreich, Spanien und der Schweiz getroffenen Massnahmen gegen häusliche Gewalt gewesen. Die Programmautonomie erlaube die freie Wahl von Thema und Fokus eines Beitrags. Den Aspekt «Häusliche Gewalt und Migration» habe Radio SRF in der Sendung «Rendez-vous» vom 5. November 2019 und im anschliessenden «Tagesgespräch» ausführlich thematisiert. Der vorliegend zu beurteilende Beitrag habe das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt. D. In seiner Replik vom 4. Dezember 2019 führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die Zuhörerschaft keine eigene Meinung über Massnahmen gegen häusliche Gewalt bilden könne, wenn sie nicht über die Ursachen informiert werde. Die von der Beschwerdegegnerin erwähnten Beiträge vom 5. November 2019 seien nicht Gegenstand des Verfahrens. E. Die Beschwerdegegnerin bemerkt ihrer Duplik vom 6. Januar 2020, dass die Replik keine neuen programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Gemäss Bundesgericht könne sich eine Redaktion auf bestimmte Aspekte eines Themas fokussieren, auch wenn ein Teil des Publikums noch weitere Informationen gewünscht hätte. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.

95.

Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.

2.

und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

4.

Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.

4.1

Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1

340.

E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).

4.2

Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts des beanstandeten Beitrags anwendbar. Gegenstand der Beurteilung ist der ganze Beitrag und nicht nur der

ausschliesslich beanstandete letzte Beitragsteil über die Schweiz (Urteil 2C_862/2008 des Bundesgerichts vom 1. Mai 2009 E. 6.2). Unerheblich im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots sind die von der Beschwerdegegnerin angeführten weiteren Beiträge von Radio SRF vom 5. November 2019 zu häuslicher Gewalt, in denen der Frage der Herkunft der Betroffenen viel Gewicht beigemessen wurde.

5.

Der Beschwerdeführer rügt, die vermittelten Informationen seien unvollständig und fehlerhaft gewesen. Insbesondere seien im dritten Teil über die Schweiz wesentliche Fakten wie die Religion und die Ethnien der Täter und damit die Ursachen für häusliche Gewalt an Frauen unerwähnt geblieben.

5.1

Thema und Fokus eines Beitrags sind grundsätzlich Bestandteil der Programmautonomie der Veranstalterin (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Im dreiteiligen Beitrag ging es um die in Frankreich, Spanien und der Schweiz ergriffenen Massnahmen gegen häusliche Gewalt an Frauen.

5.2

Im ersten Teil des Beitrags kam zum Ausdruck, dass in Frankreich nach dem hundertsten Todesopfer häuslicher Gewalt die Regierung der Polizei, Justiz und den Sozialbehörden 2019 den Auftrag erteilt hatte, bis November Ideen zu entwickeln, um diese Problematik wirksamer zu bekämpfen. Der Korrespondent aus Frankreich legte dar, welche Massnahmen bei der Prävention, der Betreuung der Opfer und der Verfolgung der Täter durch die Justiz angestrebt werden. Die Moderatorin wies in der Überleitung zum zweiten Beitragsteil darauf hin, dass Spanien viel weiter als Frankreich sei. Es gebe ein Gesetz gegen Geschlechtergewalt und eine Regierungsbeauftragte widme sich ausschliesslich diesem Thema. Die Korrespondentin aus Spanien fasste die traurige Geschichte einer lange von ihrem Ehemann gedemütigten, missbrauchten und schliesslich getöteten Frau zusammen, welche das Land aufgerüttelt habe. Das Gesetz gegen Geschlechtergewalt von 2004 sei aber nach wie vor nicht unumstritten, weil es pauschal die Frauen als Opfer und die Männer als Täter definiere. Die zuständige Regierungsbeauftragte sei jedoch von der Definition überzeugt, weil diese den Fakten entspreche. Die Korrespondentin bemerkte schliesslich, dass in den letzten Jahren die Rechte der Opfer durch zusätzliche Massnahmen wie einen Notfall-Telefondienst erweitert worden seien.

5.3

Im Rahmen der Einleitung zum dritten Beitragsteil erwähnte die Moderatorin, dass in der Schweiz mehr Frauen aufgrund häuslicher Gewalt sterben als in Spanien, Griechenland oder Italien. Im Gegensatz zur Kriminalität insgesamt sei häusliche Gewalt in der Schweiz nicht rückläufig. Die Inlandredaktorin äusserte sich zuerst zu den Gründen. Danach fasste sie die zu Gunsten der Opfer getroffenen Massnahmen und die teilweise unbefriedigende Situation bei den Frauenhäusern zusammen. Zuletzt stellte die Redaktorin mögliche Präventionsmassnahmen zur Verhinderung von häuslicher Gewalt vor.

5.4

Dass es im beanstandeten Beitrag primär um eine Vorstellung der in Frankreich, Spanien und der Schweiz getroffenen Massnahmen gegen häusliche Gewalt ging, war für die Zuhörenden erkennbar. Über die Gründe häuslicher Gewalt wurde in den ersten beiden Beitragsteilen gar nicht gesprochen. Im letzten Teil schnitt die Moderatorin das Thema in ihrer Einstiegsfrage («Wo liegt das Problem?») zumindest an. Die Redaktorin erwähnte in ihrer Antwort, sie bewege sich dabei in einem «spekulativen Bereich». Sie machte auf Probleme wie Arbeitslosigkeit aufmerksam, dazu kämen patriarchale Muster: «Männer, die über die Frauen verfügen wollen, sie dominieren und zu Gewalt greifen, wenn die Frau in ihren Augen nicht pariert. Das beobachtet man häufig auch bei Familien mit Migrationshintergrund. (…). Fachleute betonen aber immer auch wieder, dass häusliche Gewalt in allen Bildungsschichten vorkommt und auch bei Menschen verschiedener Kulturen. Die Statistik zeigt: auch bei Schweizern.»

5.5

Die – vorsichtig formulierten – Ausführungen der Redaktorin entsprachen den Tatsachen hinsichtlich der Herkunft der Täter. Als Beschuldigte häuslicher Gewalt nennt die vom Bundesamt für Statistik veröffentlichte Polizeiliche Kriminalstatistik für 2017 hinsichtlich der ständigen Wohnbevölkerung 46% Ausländer und 45% Schweizer. Die Redaktorin erwähnte denn auch explizit, dass häusliche Gewalt «häufig» bei Familien mit Migrationshintergrund vorkomme.

5.6

Der Umstand, dass im Schweizer Teil nicht speziell über die religiösen und ethnischen Hintergründe – namentlich über Ethnien mit moslemischer Religionszugehörigkeit – der Täter gesprochen wurde, ist angesichts des Themas des Beitrags nicht zu beanstanden. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift ist es durchaus möglich, Massnahmen gegen häusliche Gewalt an Frauen in verschiedenen Ländern zu thematisieren, ohne die Gründe dafür im Detail zu erwähnen und insbesondere ohne die Ethnien und die Religionszugehörigkeit der Täter zu nennen. Häusliche Gewalt an Frauen ist eine schon seit längerer Zeit international anerkannte Problematik, welche nicht nur Menschen einer einzelnen Religionszugehörigkeit betrifft. Davon zeugt auch das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) vom 11. Mai 2011. Dieses bezweckt einen europaweit vergleichbaren Massnahmenkatalog, von der Prävention über den Schutz und die Unterstützung von Opfern bis zur Strafverfolgung. Die Schweiz hat die Konvention 2017 ratifiziert. Am 14. Dezember 2018 hat das Parlament entsprechende Änderungen im Zivil- und Strafrecht beschlossen, um Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking in Zukunft besser zu schützen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 3. Juli 2019 den Grossteil dieser Massnahmen auf den 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt. Die Inlandredaktorin erwähnte die wichtigsten dieser neuen Massnahmen, wie etwa die Möglichkeit einer elektronischen Überwachung von Kontaktverboten mit Fussfesseln oder die Neuregelung bezüglich der Verantwortung des Entscheids über eine Sistierung oder Einstellung eines Strafverfahrens bei Tatbeständen, die im Zusammenhang von häuslicher Gewalt relevant sind. Wie die Redaktorin zutreffend ausführte, reicht eine Desinteresseerklärung der betroffenen Frau zukünftig nicht mehr zur Einstellung des Verfahrens. Darüber wird der Staatsanwalt entscheiden, was wohl auch bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Bevölkerungsgruppen von Bedeutung sein dürfte.

5.7

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass zwar die Herkunft der Täter von häuslicher Gewalt und namentlich die religiösen und ethnischen Hintergründe – auch für einen Medienbeitrag – ein relevantes Thema im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt an Frauen bilden mag. Der beanstandete Beitrag fokussierte aber in für die Zuhörerschaft klar erkennbarer Weise auf die in drei Ländern getroffenen Massnahmen. In diesem Kontext war es für die Meinungsbildung der Zuhörenden nicht notwendig, die religiöse und ethnische Herkunft der Täter im dritten Beitragsteil zur Schweiz speziell zu thematisieren, umso weniger als die Redaktorin darin die Gründe für häusliche Gewalt grob zusammenfasste und explizit auf den hohen Anteil von Tätern mit Migrationshintergrund hinwies. Der Beschwerdeführer rügt im Übrigen in keiner Weise die Darstellung der in Frankreich, Spanien und der Schweiz getroffenen Massnahmen, die im Zentrum des dreiteiligen Beitrags standen. Die Zuhörenden konnten sich zu den dazu im Beitrag vermittelten Informationen denn auch frei eine eigene Meinung bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde aus diesen Gründen nicht verletzt.

6.

Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1.

Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 3. April 2020