b.834
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29. Mai 2020Deutsch19 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 834 Entscheid vom 29. Mai 2020 ________________________ Besetzung Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Armon Vital, Sté...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 834
Entscheid vom 29. Mai 2020
________________________ Besetzung Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «#SRFglobal Filmnacht» vom 8. Oktober 2019
Beschwerde vom 3. Dezember 2019
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlt einmal im Monat das Magazin «#SRFglobal» aus, das sich in der Regel einem aktuellen internationalen Thema widmet. Eine wichtige Rolle nehmen darin die Auslandkorrespondentinnen und -korrespondenten von SRF ein. Am 8. Oktober 2019 zeigte Fernsehen SRF auf der zweiten Senderkette eine Spezialausgabe unter der Bezeichnung «#SRFglobal Filmnacht» zum «Aufbruch der Jugend». Sie beschäftigte sich mit den Problemen Jugendlicher im Nahen Osten, Iran und Frankreich anhand von vier Filmen. Die Spielfilme «Malaria – The Vibes of Teheran» (Iran, 2016), «L’Atelier» (Frankreich, 2017), «Omar» (Palästina, 2013) und der Dokumentarfilm «Raving Iran» (Schweiz/Iran, 2016) wurden während dieser rund achtstündigen Filmnacht gezeigt. Vor den Spielfilmen diskutierte die Moderatorin jeweils mit Natalie Amiri (ARD-Korrespondentin in Teheran) und Samir Jamal Aldin (Schweizer Filmemacher mit irakischen Wurzeln) über die Situation in den jeweiligen Ländern und die Filme. Zusätzlich äusserten sich auch die SRF-Korrespondentinnen Alexandra Gubser aus Paris (im zweiten Teil) und Anita Bünter aus Bir Nabala (im dritten Teil) in dieser vierteiligen Filmnacht. B. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 erhob B (Beschwerdeführer) gegen den dritten Teil der «#SRFglobal Filmnacht» und insbesondere der rund 18 Minuten dauernden einführenden Diskussion zum Film «Omar» Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese richte sich insbesondere gegen die Verantwortlichen der Chefredaktion und den zuständigen Redaktionen sowie namentlich gegen den Produzenten Daniel Blickenstorfer und die Korrespondentin Anita Bünter. Die besonderen journalistischen Sorgfaltspflichten, welche für diese Sendung gelten sollten, seien nicht eingehalten worden. Der Beschwerdeführer moniert insbesondere die Einseitigkeit der Diskussion zu Lasten von Israel. Ein Affront sei gewesen, mit Samir Jamal Aldin (Samir) einen bekannten Unterstützer der israelkritischen BDS (Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen) als «Experten» einzuladen. Die Korrespondentin Anita Bünter sei nicht geeignet gewesen, die Sicht Israels darzustellen. Die Ausstrahlung sei eine «Hetze gegen Israel» am jüdischen Versöhnungstag («Jom Kippur») gewesen. Der Beschwerdeführer verweist auf eine Analyse der Sendung des Publizisten Stefan Frank in «Audiatur-Online», der die Darstellung des Themas und insbesondere auch der Schutzanlage als manipulativ erachtet. Es handle sich um ein Beispiel des politisch motivierten und diskriminierenden Journalismus der SRG bei der Berichterstattung über Israel und den Nahostkonflikt. Der Eingabe lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 4. November 2019 und Listen mit Unterschriften von 111 die Beschwerde unterstützenden Personen bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2020, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Eingabe, soweit der Beschwerdeführer Nachrichtensendungen der SRG generell und den Ombudsbericht kritisiert und einen Verstoss gegen die publizistischen Leitlinien von SRF geltend macht. In der Filmnacht sei es in klar erkennbarer Weise um die Versuche Jugendlicher gegangen, gesellschaftliche und politische Fesseln zugunsten ihrer persönlichen Freiheit zu überwinden. Die Korrespondentin habe die Sicht Israels namentlich auch in Bezug auf den Zweck der Schutzanlage korrekt zusammengefasst und dabei den israelischen UNO-Botschafter zitiert. Sie habe im Vorfeld mit israelischen Sicherheitsbehörden und Politikern gesprochen. Die Verwendung des Konjunktivs sei die sprachlich korrekte Verwendung von Aussagen Dritter gewesen. Die Sichtweise Israels, namentlich auch zur Mauer bzw. zum Schutzzaun, sei hinreichend zum Ausdruck gekommen. Es entspreche ebenfalls den Tatsachen, dass die Schutzanlage verschiedentlich durch Gremien kritisiert worden sei, etwa durch den Internationalen Gerichtshof und die UNO. Samir sei als Filmemacher eingeladen worden und habe sich primär zu seinen persönlichen Erfahrungen und filmkulturellen Aspekten geäussert. Israel dürfe im Übrigen wie jeder Staat kritisiert werden. Die beanstandete Sendung habe die generellen Mindestanforderungen an den Programminhalt und namentlich das Sachgerechtigkeitsgebot eingehalten. D. In seiner Replik vom 3. Februar 2020 betont der Beschwerdeführer die Asymmetrie, welche die ganze Diskussion durchziehe, von der Fragestellung über die «Experten» und die Korrespondentin bis zum Fehlen von Stellungnahmen von israelischer Seite. Der mehrfach von Anita Bünter verwendete Begriff «Mauer» sei unzutreffend, weil nur lediglich fünf Prozent dieser Schutzanlage tatsächlich auch eine Mauer sei. Der Beschwerdeführer beklagt die offenen Animositäten von Mitarbeitenden der SRG gegen Israel. Besonders verletzend sei gewesen, dass die Sendung während des Versöhnungsfestes Jom Kippur ausgestrahlt worden sei, worauf die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme gar nicht eingegangen sei. E. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 2. März 2020, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte aufweise. Der Fokus der Filmnacht, die ein Ganzes darstellt, müsse bei der rundfunkrechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden. Die Diskussionsrunden müssten im Zusammenhang mit den gezeigten Filmen gesehen und verstanden werden. Es sei denn auch nicht um eine Aufarbeitung oder eine vertiefte Analyse des Nahostkonflikts gegangen. F. Mascha Santschi Kallay, Präsidentin der UBI, ist mit Verweis auf Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten.
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.
95.
Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.
2.
und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
3.
Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a. RTVG festzustellen, ob die angefochtene Sendung die einschlägigen Bestimmungen und insbesondere Art. 4 und 5 RTVG verletzt. Es geht dabei nicht um das Verhalten und die Verantwortlichkeiten von einzelnen Mitarbeitenden. Beschwerdegegnerin ist die SRG als verantwortliche Programmveranstalterin (Art. 2 Bst. d RTVG). Nicht zu überprüfen hat sie die Einhaltung der internen Publizistischen Leitlinien von SRF. Ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der UBI fällt die Kritik am Ombudsbericht. Die Ombudsstellen verfügen über keine Entscheidbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG liegt zudem beim Bundesamt für Kommunikation (Art. 91 Abs. 4 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich die «#SRFglobal Filmnacht» vom 8. Oktober 2019. Die generelle Kritik an Nachrichtensendungen der SRG bezüglich der Berichterstattung über Israel bzw. den Nahostkonflikt kann nicht behandelt werden. Voraussetzung wäre eine Zeitraumbeschwerde gegen alle Sendungen von Fernsehen SRF in einer Periode von maximal drei Monaten (Art. 92 Abs. 3 RTVG; UBI-Entscheid b. 741 vom 25. August 2016 E. 5.6 [«Nachrichtenmeldung zu einem tödlichen Zwischenfall im Westjordanland»]).
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich die «#SRFglobal Filmnacht» vom 8. Oktober 2019. Die generelle Kritik an Nachrichtensendungen der SRG bezüglich der Berichterstattung über Israel bzw. den Nahostkonflikt kann nicht behandelt werden. Voraussetzung wäre eine Zeitraumbeschwerde gegen alle Sendungen von Fernsehen SRF in einer Periode von maximal drei Monaten (Art. 92 Abs. 3 RTVG; UBI-Entscheid b. 741 vom 25. August 2016 E. 5.6 [«Nachrichtenmeldung zu einem tödlichen Zwischenfall im Westjordanland»]).
4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots und des Diskriminierungsverbots (Antisemitismus) geltend.
4.2 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1
340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).
5. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts der beanstandeten Sendung anwendbar. Auch wenn sich die Beschwerde vor allem gegen die 18-minütige Diskussion vor der Ausstrahlung des Films «Omar» richtet, muss die UBI bei ihrer Beurteilung das Sendegefäss und den ganzen Kontext berücksichtigen, in welchem der beanstandete Teil gezeigt wurde. Dieser kann nicht losgelöst von der ganzen rund achtstündigen Filmnacht geprüft werden (Urteil 2C_862/2008 des Bundesgerichts vom 1. Mai 2009 E. 6.2 [«Le juge, le psy et l’accusé»]). Das Thema dieser speziellen Ausgabe von «#SRFglobal» lautete «Aufbruch der Jugend». In allen Filmen ging es um Jugendliche, die aus den politischen und gesellschaftlichen Bahnen ausbrechen wollen und die um ihre persönliche Freiheit kämpfen. Rebellion stellt denn auch ein klassisches Thema der Jugend dar, welches in dieser Filmnacht verknüpft wurde mit den jeweiligen gesellschaftlichen und politischen Situationen in den dargestellten Ländern.
5.1 In «Malaria – The Vibes of Teheran» (Iran, 2016), dem ersten gezeigten Film, steht die junge Hanna im Zentrum, die mit ihrem Freund ihr Zuhause verlässt. Die beiden wollen in Teheran ein neues Leben beginnen und sich von den familiären Zwängen befreien. Der iranische Regisseur Parviz Shahbazi zeichnet das Porträt einer jungen Generation zwischen der Hoffnung auf Freiheit und den Repressionen und Restriktionen der Gesellschaft. Im französischen Spielfilm «L’Atelier» aus dem Jahr 2017 nehmen sieben junge Menschen aus Problemgruppen an einem Workshop teil, bei dem sie unter Anleitung einer berühmten Schriftstellerin einen Krimi verfassen sollen. In den Diskussionen provoziert einer der Jungen, weil er Sympathien für den erdachten Massenmörder zeigt, der arabischer Abstammung sein soll. Es kommt zu heftigen politischen Auseinandersetzungen. In «Omar», einem Spielfilm aus Palästina aus dem Jahr 2013, klettert der junge palästinensische Hauptdarsteller Omar jeden Tag über die Mauer, die Israel von den Palästinensergebieten trennt, um seine grosse Liebe Nadia zu sehen. Als er zusammen mit zwei Freunden einen israelischen Soldaten erschiesst, wird er verhaftet und in der Folge vom israelischen Ermittler gedrängt, den Namen des Mörders zu verraten. Es ist ein Film über Liebe und Verrat, Unterdrückung und Widerstand sowie über das schwierige Nebeneinander zwischen Israelis und Palästinensern. «Raving Iran» (Schweiz und Iran, 2016) dreht sich schliesslich um Anoosh und Arash aus Teherans Untergrund-Technoszene. Entsprechende Tanzveranstaltungen wie auch die Veröffentlichung von Tonträgern mit elektronischer Musik sind im Iran aber verboten und werden bestraft. Unter gefährlichen Umständen organisieren die beiden DJs einen Rave in der Wüste. Eine Einladung zur Street Parade in Zürich bietet ihnen plötzlich neue Perspektiven. Schliesslich landen die beiden tatsächlich in Zürich, wo sie nach der Street Parade bleiben.
5.2 Für das Publikum war denn auch klar erkennbar, dass es in dieser Filmnacht um die Lebensumstände von rebellierenden, ausbrechenden Jugendlichen in den besagten Ländern ging. Der Beizug von zwei Fachleuten im Studio und zwei Korrespondentinnen diente dazu, die Filme in die aktuelle Situation in den gezeigten Ländern einzubetten und Hintergrundinformationen zu vermitteln. Die entsprechenden Diskussionsrunden, die rund 15 bis 20 Minuten dauerten, fanden vor der Ausstrahlung der ersten drei Filme statt.
5.3 In der beanstandeten Diskussion vor dem Film «Omar» äussern sich neben der Moderatorin drei Personen, nämlich die beiden Studiogäste - Natalie Amiri und Samir - sowie die Sonderkorrespondentin der SRG in Bir Nabala, Anita Bünter. Sie steht unweit der Schutzanlage, welche an dieser Stelle aus einer Mauer besteht, die das palästinensische Dorf Bir Nabala von Israel trennt. Die Mauer ist beim Interview mit der Sonderkorrespondentin im Hintergrund klar erkennbar. Sie wurde offensichtlich als Bildmotiv bewusst gewählt, weil sie im Film «Omar» eine zentrale Rolle spielt, wo die Mauer ein palästinensisches Dorf teilt. Das unterstreicht auch eine kurze Einspielung eines Interviews mit dem Dorfvorsteher von Qaladiya unweit von Bir Nabala, der seinen langen Arbeitsweg beschreibt, seit die Schutzanlagen bestehen.
5.4 Anita Bünter erwähnt, dass für Israel die Absperrung Selbstschutz sei. Diese verfolge den Zweck, die israelische Bevölkerung vor Terrorangriffen durch Palästinenser zu schützen. Während der zweiten Intifada sei mit dem Bau begonnen worden. Fast jeder Israeli, mit dem sie gesprochen habe, kenne eine Familie, die von einem Selbstmordanschlag betroffen sei, oder einen attackierten Ort. Die Angst vor Terroranschlägen habe dazu geführt, dass Familien ihre Kinder zur Sicherheit vorübergehend in die Berge geschickt hätten. Aus Sicht Israels sei die Anlage wirksam bzw. wie der UNO-Botschafter gesagt habe, «die wirksamste aller nicht gewaltsamen Massnahmen gegen den Terrorismus». Dort, wo es eine Mauer oder eine Absperrung gebe, seien die Anschläge deutlich weniger geworden. Die Korrespondentin schränkt aber ein, dass es nicht ruhig geworden sei und es immer wieder gewaltsame Auseinandersetzungen gebe. Laut einer kürzlich publizierten Umfrage spreche sich die Hälfte der Palästinenser dafür aus, den bewaffneten Kampf gegen Israel, die Intifada, wieder aufzunehmen. Obwohl keine israelischen Stimmen direkt zu Wort kommen, was der Beschwerdeführer rügt, wird die Position Israels zur Absperrung für das Publikum deutlich. Anita Bünter stellt sich im Übrigen nicht auf eine Seite der Konfliktparteien, sondern erläutert in verständlicher Weise die komplizierte und vielschichtige Situation um die Schutzanlage sowie die gegensätzlichen Sichtweisen. Auch aus dem Sprachausdruck kann, entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers, keine Parteilichkeit der Korrespondentin zu Gunsten der Palästinenser abgeleitet werden.
5.5 Der Beschwerdeführer moniert im Weiteren, die Korrespondentin spreche fälschlicherweise von einer 700 km langen Mauer, obwohl tatsächlich nur fünf Prozent der Absperrung eine eigentliche Mauer bildeten. Die Korrespondentin benützt verschiedene Begriffe und spricht meist abwechslungsweise von Absperrung und Mauer, je einmal auch von Trennmauer und Schutzzaun. Sie weist auch zutreffend darauf hin, dass die Mauer nicht überall so aussehe wie in Bir Nabala, sie sei auch nicht zusammenhängend. Tatsächlich besteht der überwiegende Teil der Schutzanlagen nicht aus einer Mauer, sondern aus einem schwer gesicherten Metallzaun mit Stacheldraht, einem Graben und einem durch Sicherheitskräfte überwachten Sperrgebiet. Diese nicht präzise Umschreibung der Form der Absperrung durch die Korrespondentin an einer Stelle stellt eine redaktionelle Unvollkommenheit dar, welche nicht geeignet ist, die Meinungsbildung des Publikums zur Diskussion insgesamt zu beeinträchtigen.
5.6 Zu berücksichtigen gilt es, dass es bei den im Rahmen einer Filmnacht erfolgten Ausführungen der Korrespondentin offensichtlich nicht darum ging, den Nahostkonflikt umfassend und historisch darzustellen. Ihre Einschätzungen verdeutlichten, wie die Absperrung das Leben der Menschen verändert hat und zurzeit prägt. Ihre Schilderungen der Lebensumstände der Bevölkerung beider Seiten ermöglichten dem Publikum, die Rolle der Mauer und damit die Handlung im Film «Omar» besser zu verstehen und nachvollziehen zu können. Aus den sachdienlichen Äusserungen der Korrespondentin ging auch bereits hervor, dass es zwischen Palästinensern und Israelis kaum ein Miteinander mehr gibt.
5.7 Nicht zu beanstanden ist im Übrigen, dass die Moderatorin die Mauer bzw. Absperrung in der Diskussion kritisch hinterfragt hat und ein palästinensischer Dorfvorsteher die für die einheimische Bevölkerung daraus entstehenden Probleme (beschwerlicher Arbeitsweg) beschreibt. Dass die Sperranlage international stark umstritten ist, stellt denn auch ein Faktum dar. Auch innerhalb Israels ist die Anlage nicht ganz unumstritten, worauf die Korrespondentin ebenfalls hinwies.
5.8 Der Beschwerdeführer rügt zudem die Auswahl der Studiogäste, namentlich jene von Samir. Wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, handelt es sich beim Filmemacher um einen Unterstützer der BDS. Diese Vereinigung ruft zum Boykott und zu Sanktionen gegen Israel auf. Samir ist neben 96 anderen, teils bekannten Personen mit einem Foto auf der BDS-Website als Unterstützer aufgeführt.
5.9 Aus der Vorstellung der beiden Gäste durch die Moderatorin zu Beginn der Filmnacht ging allerdings hervor, dass die Redaktion Samir nicht als Polit- sondern als Filmexperten mit irakischen Wurzeln und entsprechenden Erfahrungen im Nahen und Mittleren Osten eingeladen hat. Samir hat denn auch einige Filme gedreht, wie etwa «Forget Baghdad» (2002), «Iraqi Odyssey» (2014) und «Baghdad in my Shadow» (2019), die wie die in der beanstandeten Sendung gezeigten Filme Aspekte aus dem Irak oder dem Nahen Osten thematisieren. Er hat, wie die Moderatorin erwähnte, Workshops für palästinensische Filmschaffende gegeben und in Israel Dreharbeiten realisiert. Samir äussert sich im beanstandeten Studiogespräch mit der Moderatorin denn auch nicht politisch-analysierend. Er erzählt primär von seinen konkreten persönlichen Erlebnissen und Erfahrungen als Filmemacher in den jeweiligen Gebieten. So spricht er von Schikanen an den Checkpoints bei der Absperrung, es habe lange Wartezeiten gegeben und Teilnehmende der Workshops seien manchmal gar nicht zum Veranstaltungsort durchgekommen. Er rühmt andererseits auch ausdrücklich die «hochentwickelte Kinokultur» in Israel, das seien «super tolle kreative Leute, mit denen ich sehr gerne zusammengearbeitet habe» und brachte damit primär seine Expertise als Filmemacher mit Erfahrungen im Nahen Osten ein. Weit politischer und kritischer als gegen Israel argumentiert Samir an anderen Stellen in der Filmnacht, insbesondere gegenüber der Regierung in Irak.
5.10 Aus Gründen der Transparenz wäre es zwar begrüssenswert gewesen, wenn die Moderatorin auf die Verbindung von Samir zur BDS hingewiesen hätte. Aufgrund des Fokus der Filmnacht und der Rolle von Samir im Studiogespräch war eine solche Nennung für die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums nicht zwingend notwendig und hätte zudem dieser Organisation allenfalls eine Plattform geboten.
5.11 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Ausstrahlung der beanstandeten Diskussion während des jüdischen Feiertages von Jom Kippur unglücklich war. Das Versöhnungsfest ist der höchste jüdische Feiertag und fällt im gregorianischen Kalender jedes Jahr auf unterschiedliche Daten im September oder Oktober. Der Redaktion ist aber zugutezuhalten, dass die beanstandete Ausstrahlung Teil einer ganzen Filmnacht bildete, die offenkundig einen ganz anderen Fokus hatte als die Politik Israels in grundsätzlicher Weise zu hinterfragen. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist die Ansetzung der Ausstrahlung im Rahmen eines Themenabends zum «Aufbruch der Jugend» in verschiedenen Ländern denn auch nicht zu beanstanden. Es liegt im Übrigen in der Programmautonomie der Veranstalterin, den Zeitpunkt der Ausstrahlung zu bestimmen.
5.12 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich das Publikum zu den in der beanstandeten Diskussion zum Film «Omar» vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden konnte. Das betrifft namentlich die für das Publikum verständliche und nachvollziehbare Darstellung der Schutzanlagen, insbesondere aufgrund der differenzierten Erläuterungen der Sonderkorrespondentin. Dabei kam der Standpunkt Israels in angemessener Weise zum Ausdruck. Die nicht korrekten Ausführungen zur Form der Mauer in einem Satz stellten eine redaktionelle Unvollkommenheit dar. Auch der Umstand, dass die Moderatorin die Unterstützung der BDS durch Samir nicht erwähnte, beeinträchtigte die Meinungsbildung des Publikums nicht. In der beanstandeten Diskussion ging es nicht um eine politische Analyse des Nahostkonflikts, sondern um eine Einführung zum palästinensischen Spielfilm «Omar», der Bestandteil einer Filmnacht zu den Lebensumständen von Jugendlichen in mehreren Ländern bildete. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde daher nicht verletzt.
6. Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht diskriminierend sein. Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen verbietet diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung (UBI-Entscheide b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [«Elektrochonder»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein (siehe dazu eingehend Rainer J. Schweizer, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar zu Art. 8 BV, Rz. 61ff., 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2014).
6.1 Der Beschwerdeführer erachtet den beanstandeten Teil der Filmnacht als Beispiel eines politisch motivierten und diskriminierenden Journalismus. Die Diskussion sei eine «Hetze gegen Israel» gewesen. Er verkennt, dass die Medienfreiheit bzw. Programmautonomie auch beinhaltet, Schutzanlagen eines durch wiederholte Terrorangriffe bedrohten Staates zu thematisieren und kritisch zu hinterfragen. Dies geschah zudem im Rahmen einer achtstündigen Filmnacht, bei welcher es in klar erkennbarer Weise um die Lebensumstände von Jugendlichen ging, und als Einführung zum preisgekrönten fiktionalen Film «Omar», in welchem die Sperranlage eine wichtige Rolle spielte. Auf sachlich und differenzierte Weise wurden dazu themenrelevante Informationen vermittelt. Weder Samir noch andere an der Diskussion Teilnehmende äusserten sich in antisemitischer Weise. Der Beschwerdeführer erachtet den in der Sendung seiner Ansicht nach vermittelten «ausgeprägten Anti-Zionismus» als antisemitisch. Als Beleg verweist er auf die letzte Aussage der Sonderkorrespondentin, die sich auf eine Frage der Moderation bezieht, warum der Film «Omar» sehenswert sei. Sie führt u.a. aus, dass der Film den Fokus auf einen Konflikt lege, der neben den anderen Kriegen in der Region (Syrien, Jemen, Atomstreit mit dem Iran) etwas in Vergessenheit geraten sei. Eine antizionistische oder antisemitische Haltung lässt sich aus dieser Antwort der Sonderkorrespondentin aber in keiner Weise ableiten. Die Religionszugehörigkeit bildete kein Thema in der beanstandeten Diskussion. Auch das Interview mit dem palästinensischen Dorfvorsteher enthielt keine diskriminierenden Aussagen.
6.2 Eine Diskriminierung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG durch den beanstandeten Sendungsteil bzw. einzelne Aussagen liegt nicht vor.
7. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. Bst. a, Art.
86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 9. Juli 2020