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Entscheid

b.835

b.835

29. Mai 2020Deutsch12 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 835 Entscheid vom 29. Mai 2020 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Sal...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 835

Entscheid vom 29. Mai 2020

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «10 vor 10» vom 17. Oktober 2019, Beitrag «Pflegekosten – die Altersarmutsfalle»

Beschwerde vom 19. Dezember 2019

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführerin) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte am 17. Oktober 2019 im Nachrichtenmagazin «10 vor 10» einen Fokus-Beitrag über im Alter entstehende Pflegekosten aus (Dauer: 7 Minuten 50 Sekunden). Anlass bildete der Beschluss des Parlaments vom März 2019, dass Erben ab 2021 ab einer Erbsumme von 40'000 Franken die vom Erblasser bezogenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten müssen. Im Filmbericht kamen mehrere Personen aus einem Pflegeheim, ein pflegebedürftiger Mann, der zu Hause von seiner Frau betreut wird, sowie Ueli Kieser, Dozent für Sozialversicherungsrecht an der Universität St. Gallen, zu Wort. Gleich anschliessend befragte der Moderator Professor Martin Eling, Direktor des Instituts für Versicherungswirtschaft an der Hochschule St. Gallen, zu Aspekten der Pflegefinanzierung (Dauer: 3 Minuten 31 Sekunden). B. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 erhob B (Beschwerdeführerin) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie beantragt, es sei festzustellen, dass der Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und den in Art. 3 Abs. 3 der Konzession für die SRG SSR enthaltenen Grundsatz der angemessenen Darstellung der Geschlechter nicht eingehalten hat. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Situation der Frauen komme nicht angemessen zum Ausdruck. Die im Filmbericht gezeigten Frauen seien für die reale Situation der meisten Frauen in der Schweiz nicht repräsentativ. Der (Geld-)Wert der durch die Ehefrau im gezeigten Filmbericht erbrachten Pflegeleistungen («Gratispflege») sei unerwähnt geblieben. Der Eingabe lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 24. November 2019 sowie die Angaben und Unterschriften von 27 die Beschwerde unterstützenden Personen bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2020, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Antrag, die Verletzung einer Konzessionsbestimmung festzustellen, falle nicht in die Zuständigkeit der UBI. Aus dem Filmbericht gehe hervor, dass sich nur Personen aus dem Pflegeheim äusserten, die keine Ergänzungsleistungen bezogen. Andere hätten vor der Kamera nicht sprechen wollen. Im Fall des pflegebedürftigen Mannes sei explizit erwähnt worden, dass sich seine Frau um ihn kümmere. Die Frau habe dazu keine Stellungnahme abgeben wollen. Die «Gratispflege» durch sie bleibe aber nicht unerwähnt. Im Beitrag gehe es ausschliesslich darum, dass neu auch Erben für bezogene Ergänzungsleistungen des Erblassers belangt werden können. Die dazu vermittelten Informationen seien sachgerecht gewesen. D. In ihrer Replik vom 24. Februar 2020 (Datum Postaufgabe) hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass der Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot verletze. Es sei nicht dargelegt worden, dass die Pflegeleistung der Ehefrau des pflegebedürftigen Mannes einem Geldwert entspreche. Noch immer seien sich viele Menschen in der Schweiz nicht bewusst, dass auch unbezahlte Arbeit einen bezifferbaren Wert aufweise.

E. Die Beschwerdegegnerin betont in ihrer Duplik vom 10. März 2020, dass die Pflegeleistung der Frau zum Ausdruck komme. Es sei nicht notwendig gewesen, ausdrücklich zu erwähnen, dass die Pflegeleistungen der Ehefrau einem Geldwert entsprächen und unbezahlte Arbeit einen bezifferbaren Wert aufweise. Das eigentliche Thema mit den Ergänzungsleistungen und der Rückerstattungspflicht von Erben sei in verständlicher und zutreffender Weise dem Publikum vermittelt worden.

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.

95.

Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.

2.

und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen.

3.

Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 der Konzession der SRG geltend macht. Die Aufsicht über die Bestimmungen der Konzession obliegt dem Bundesamt für Kommunikation und nicht der UBI (Art. 86 Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 97 Abs. 2 RTVG).

4.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

5.

Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.

5.1

Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1

340.

E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).

5.2

Aufgrund des Informationsgehalts ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf den beanstandeten Beitrag anwendbar. Die Beschwerdeführerin hat ausschliesslich den ersten Teil mit der Anmoderation und dem Filmbericht gerügt, nicht aber das nachfolgende Studiogespräch mit einem Experten für Versicherungswirtschaft. Bei ihrer Beurteilung hat die UBI jedoch den ganzen Beitrag zu berücksichtigen.

5.3

Im beanstandeten Beitrag geht es um die Pflegekosten im Alter und insbesondere um die vom Parlament im März 2019 beschlossene Rückerstattungspflicht von Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass. Nach dem Tod einer Person, welche Ergänzungsleistungen bezogen hat, muss ab 2021 aus dem Teil des Erbes, der 40'000 Franken übersteigt, eine Rückerstattung an den Staat erfolgen. Für das Publikum war das Thema des Beitrags bereits aufgrund der Anmoderation ersichtlich. Der Moderator nimmt darin Bezug auf die Gesetzesänderung, über die das Nachrichtenmagazin bereits drei Tage zuvor berichtet hatte. Im Weiteren bemerkt er, dass Pflegekosten im Alter ein finanzieller Albtraum und eine Armutsfalle seien. Nach dem Illustrieren der Problematik im Filmbericht werde im Gespräch mit einem Experten nach Lösungen gesucht. In diesem nachfolgenden Interview vertieft und erweitert der Moderator sodann das Thema, indem er mit dem Experten über die Möglichkeiten der Finanzierung der Pflegekosten im Alter generell und über alternative Modelle zum heutigen System in der Schweiz spricht.

5.4

Im ersten Teil des Filmberichts zeigt die Redaktion Aufnahmen aus einem Pflegeheim in Gossau. Vier Bewohnerinnen äussern sich zu ihrem Leben im Heim, den Pflegekosten, zur Finanzierung und zukünftigen Rückerstattungspflicht beim Bezug von Ergänzungsleistungen. Die Redaktion fügt dazu an, dass nur die Hälfte der im Heim lebenden Personen den Aufenthalt aus ihrem Erspartem bezahlen könne; die andere Hälfte sei auf Ergänzungsleistungen angewiesen.

5.5

Im Zentrum des zweiten Teils des Filmberichts steht ein Rentner, der in seiner Eigentumswohnung bleiben will, obwohl er seit Jahren aufgrund von mehreren Schlaganfällen pflegebedürftig ist und nicht mehr gehen kann. Er verweist auf die hohen Kosten von Heimen und führt an, dass er die Wohnung nicht verkaufen wolle und auch nicht möchte, dass seine Tochter und die Enkelkinder dies später tun müssten. Die Redaktion erwähnt, dass aufgrund der neuen Regelung bezüglich der Rückerstattung von Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass in vielen Fällen Wohneigentum verkauft werden müsse, und belegt dies mit Berechnungen des Bundes. Ein Experte für Sozialversicherungsrecht nimmt Stellung zum System der Ergänzungsleistungen und zur beschlossenen Revision mit der Rückerstattungspflicht, die eigentlich untypisch für eine Versicherung sei.

5.6

Die Beschwerdeführerin rügt, die Berichterstattung sei unvollständig gewesen. Die Redaktion habe nicht darauf hingewiesen, dass der pflegebedürftige Mann nur dank der unentgeltlich erbrachten Pflegeleistungen seiner Frau weiterhin zu Hause leben könne. Diese Rüge ist jedoch unbegründet, verweist doch die Redaktion in einem Off-Kommentar ausdrücklich auf die Pflegeleistungen der Ehefrau («Seine Frau pflegt ihn, vor allem in der Nacht.»). Aufgrund des Kontexts und der Ausführungen des Mannes war für das Publikum erkennbar, dass die Ehefrau diese Betreuung unentgeltlich erbringt. Dass die Informationen zu diesem Aspekt etwas knapp ausfielen, hatte seinen Grund auch im Umstand, dass sich die Ehefrau nicht vor der Kamera äussern wollte. Das Publikum wurde aber aufgrund des erwähnten Hinweises der Redaktion nicht über die von der Frau erbrachten Pflegeleistungen getäuscht, dank welchen ihr Ehemann zu Hause bleiben konnte.

5.7

Die Beschwerdeführerin moniert im Weiteren, die im Beitrag gezeigten Frauen seien für die reale Situation der meisten Frauen in der Schweiz nicht repräsentativ. Dies trifft zu, doch der Filmbericht suggeriert dies auch nicht. Zwar nehmen im Bericht vier Bewohnerinnen aus dem Pflegeheim in Gossau Stellung, die keine Ergänzungsleistungen beziehen. Im Beitrag wird allerdings auch gesagt, dass die Hälfte der im Heim lebenden Personen Ergänzungsleistungen beziehen müsse. Von diesen habe sich aber niemand vor der Kamera äussern wollen; das Tabu scheine zu gross zu sein. Auch die Ehefrau des im zweiten Teil des Filmberichts porträtierten Mannes lehnte, wie erwähnt, ein Interview ab. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist dies aber ohnehin nicht relevant. Im Beitrag geht es offenkundig nicht darum, die Situation von pflegebedürftigen Personen und ihres Umfelds gesamthaft zu analysieren und statistisch darzulegen. Die gezeigten Beispiele dienen vielmehr dazu, die Auswirkungen der vom Parlament beschlossenen Rückerstattungspflicht von Ergänzungsleistungen durch die Erben zu veranschaulichen.

5.8 Die Beschwerdeführerin hätte sich offenbar einen anderen Fokus des Beitrags gewünscht, bei welchem geschlechterspezifische Aspekte im Zusammenhang mit den im Alter entstehenden Pflegekosten und die Bedeutung bzw. der Wert von vor allem von Frauen geleisteter unentgeltlicher Pflege thematisiert werden. Aufgrund ihrer Programmautonomie sind Veranstalter in der Wahl des Themas eines Beitrags jedoch frei. Da sich die Redaktion entschied, die neue Regelung bei den Ergänzungsleistungen in das Zentrum zu stellen, war es nicht notwendig, die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Aspekte zu behandeln. Im Rahmen von Beiträgen in Nachrichtensendungen ist es aufgrund der begrenzten Sendezeit ohnehin nicht möglich, Themen umfassend mit allen Facetten abzuhandeln. Immerhin wurden im Studiogespräch mit dem Experten auch grundsätzliche Fragen der Finanzierung von Pflegekosten im Alter behandelt und alternative Möglichkeiten zum heutigen System aufgezeigt, wie sie im Ausland zum Teil bereits bestehen. Eine Pflicht zur ausgewogenen Darstellung von geschlechterspezifischen Positionen lässt sich zudem nicht aus dem Sachgerechtigkeitsgebot, sondern gegebenenfalls aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG ableiten. Dieses richtet sich aber an das ganze Programm eines konzessionierten Veranstalters und nicht nur an eine einzelne Sendung (UBI-Entscheid b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6ff. [«Die Schweizer»]).

5.8 Die Beschwerdeführerin hätte sich offenbar einen anderen Fokus des Beitrags gewünscht, bei welchem geschlechterspezifische Aspekte im Zusammenhang mit den im Alter entstehenden Pflegekosten und die Bedeutung bzw. der Wert von vor allem von Frauen geleisteter unentgeltlicher Pflege thematisiert werden. Aufgrund ihrer Programmautonomie sind Veranstalter in der Wahl des Themas eines Beitrags jedoch frei. Da sich die Redaktion entschied, die neue Regelung bei den Ergänzungsleistungen in das Zentrum zu stellen, war es nicht notwendig, die von der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Aspekte zu behandeln. Im Rahmen von Beiträgen in Nachrichtensendungen ist es aufgrund der begrenzten Sendezeit ohnehin nicht möglich, Themen umfassend mit allen Facetten abzuhandeln. Immerhin wurden im Studiogespräch mit dem Experten auch grundsätzliche Fragen der Finanzierung von Pflegekosten im Alter behandelt und alternative Möglichkeiten zum heutigen System aufgezeigt, wie sie im Ausland zum Teil bereits bestehen. Eine Pflicht zur ausgewogenen Darstellung von geschlechterspezifischen Positionen lässt sich zudem nicht aus dem Sachgerechtigkeitsgebot, sondern gegebenenfalls aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG ableiten. Dieses richtet sich aber an das ganze Programm eines konzessionierten Veranstalters und nicht nur an eine einzelne Sendung (UBI-Entscheid b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6ff. [«Die Schweizer»]).

5.9 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich das Publikum zu den Pflegekosten im Alter im Zusammenhang mit der vom Parlament beschlossenen Rückerstattungspflicht von Ergänzungsleistungen für Erben ab einem Freibetrag von 40'000 Franken eine eigene Meinung bilden konnte. Persönliche Ansichten waren als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz RTVG).

Es blieben keine wesentlichen themenrelevanten Fakten unerwähnt. Der Beitrag erfüllte daher die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG.

5.10 Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden nicht auferlegt (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 14. August 2020