b.838
b.838
26. Juni 2020Deutsch17 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 838/839 Entscheid vom 26. Juni 2020 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Ed...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 838/839
Entscheid vom 26. Juni 2020
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «DOK» vom 14. November 2019 mit dem Titel «Der Klimawandel. Die Fakten»
Beschwerden vom 4. Februar 2020 (b. 838) und vom 5. Februar 2020 (b. 839)
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte V (Beschwerdeführer b. 838) und weitere Beteiligte K (Beschwerdeführer b. 839) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen der Sendung «DOK» vom 14. November 2019 den Film «Der Klimawandel. Die Fakten» aus. Es handelt sich um eine leicht gekürzte, deutschsprachig synchronisierte Version der BBC-Originalfassung «Climate Change – The Facts» von Sir David Attenborough. ZDF und ORF hatten den BBC-Film bereits zu einem früheren Zeitpunkt in ihren Programmen ausgestrahlt. B. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 erhob V (Beschwerdeführer b. 838) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Aussagen und Behauptungen der im Film gezeigten Personen, die an den menschgemachten Klimawandel glauben, seien widersprüchlich, was aber für das Publikum nicht ersichtlich werde. Es werde verschwiegen, dass die Klimaforschung einen natürlichen Treibhauseffekt annehme, wenn die bodennahe Erdmitteltemperatur sich auf 15 Grad Celsius erwärme. Es existiere nachweislich keine Verstärkung dieses Treibhauseffekts durch Menschen. Eine Grafik zur Temperaturentwicklung aus dem Originalfilm sei denn auch nach einer Intervention des Klimamanifests von Heiligenroth von Fernsehen SRF für die schweizerische Version entfernt worden. Es existiere über die letzten 150 Jahre gesehen keine gefährliche Erderwärmung. Fernsehen SRF habe die Dokumentation aber ausgestrahlt, ohne vorher einen Faktencheck vorzunehmen. Der Beschwerdeführer verweist etwa auf die Aussagen des Klimaforschers James Hansen, welcher die Weltöffentlichkeit bei seinem Auftritt vor dem Senat getäuscht habe. Mit dramatischen Bildern – vor allem Symbolbildern – werde im Film ein gefährlicher Klimawandel suggeriert. Der Eingabe des Beschwerdeführers b. 838 lagen Listen mit den Angaben und Unterschriften von 28 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 7. Januar 2020 bei. C. Gegen die gleiche Sendung erhob auch K am 5. Februar 2020 Beschwerde bei der UBI. Der Beschwerdeführer b. 839 rügt, der Film gebe schon mit dem Titel vor, dass er wissenschaftliche Fakten zum Thema präsentiere. Entgegen den Behauptungen im Film gebe es keinen Konsens unter Klimaforschern zu den Ursachen und Folgen des Klimawandels. Der Film gehe in seinen Aussagen sogar weiter als die Prognosen und Szenarien des Weltklimarats IPCC. Es würden Falschaussagen zu Naturkatastrophen wie Stürmen, Fluten, Hitzewellen und dem Meeresspiegelanstieg gemacht. Der «DOK»-Film sei einseitig sowie alarmistisch und grenze an Panikmache. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen neben einer Liste von 25 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, der Ombudsbericht, das Papier «97 Prozent Konsensus kritisch hinterfragt» und die Beschwerde der Global Warming Policy Foundation gegen den BBC-Originalfilm bei. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2020, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerden, soweit darin die Ausführungen im Ombudsbericht beanstandet werden, auf frühere Beschwerden und auf die Berichterstattung von Fernsehen SRF generell Bezug genommen werde. Die Beschwerdegegnerin gehe von der Prämisse aus, dass der Klimawandel eine Tatsache sei und der Mensch den natürlichen Treibhauseffekt durch den CO2-Austoss verstärke. Es bestehe in der Klimaforschung weltweit und in der Schweiz die vorherrschende Meinung, dass es eine vom Menschen mitverursachte Klimaerwärmung gebe, welche erhebliche Auswirkungen auf Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft habe und noch haben werde. Das Ausmass dieser Auswirkungen könne aber niemand genau voraussehen. Im Film kämen weltweit führende Klimaexperten zu Wort. Es würden aber auch Gegenpositionen gezeigt. Die Dokumentation möge zwar bedrohlich wirken, weil sie auf Gefahren aufmerksam mache. Diese Wirkung beruhe aber nicht auf Falschaussagen. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei nicht verletzt worden. E. Der Beschwerdeführer b. 838 bedauert in seiner Replik vom 17. April 2020, dass die Beschwerdegegnerin gar nicht auf die Kritikpunkte eingehe und sich hinter der Programmautonomie verstecke. Konsens sei mit Wissenschaftlichkeit nicht vereinbar. Fernsehen SRF schenke renommierten Wissenschaftlern, welche eine gegenteilige Position einnehmen, keine Beachtung. Er betont mit Verweis auf die 15-Grad-Regel, dass nachweislich keine vom Menschen verursachte Erderwärmung noch ein vom Menschen verstärkter Treibhauseffekt existierten. Die im Film dargestellten angeblichen Fakten zu den Auswirkungen des Klimawandels seien falsch und manipulativ. F. Der Beschwerdeführer b. 839 führt in seiner Replik vom 18. April 2020 an, dass die Executive Complaints Unit Beschwerden gegen die BBC wegen Berichten zum Klimawandel bereits gutgeheissen habe. Die Beschwerdegegnerin verweigere eine fachliche Diskussion zu den Quellen. Im Film kämen nur Wissenschaftler zu Wort, welche eine alarmistische Position mit katastrophalen Folgen des Klimawandels verträten. Auch der Weltklimarat IPCC stütze die darin enthaltenen Aussagen, insbesondere hinsichtlich der Naturgefahren, nicht. Der Film sei pauschalisierend und differenziere nicht. G. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 19. Mai 2020 an ihren Vorbringen fest. Es sei eine Tatsache, dass eine überwältigende Mehrheit der Klimawissenschaftler von einem menschengemachten Klimawandel ausgehe. Die genaue Prozentzahl sei unerheblich. Die Prognosen des IPCC, der mit keinem Wort erwähnt werde, seien nicht Thema des Films. Im Film kämen zahlreiche renommierte Wissenschaftler zu Wort. Prognosen seien immer mit Unsicherheiten behaftet. Dass es im Film teilweise pauschalisierende Aussagen gebe, habe mit dem Sendegefäss und der Komplexität des Themas zu tun. H. Mit Schreiben vom 8. Juni und 19. Juni 2020 (Datum Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer b. 838 der UBI unaufgefordert zwei weitere Schreiben zu, in welchen er seine Position verdeutlichte. I. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen.
Erwägungen:
1.
Die Eingaben wurden zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.
2.
und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Eingaben der Beschwerdeführer b. 838 und b. 839 erfüllen diese Voraussetzungen.
3.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde b. 838, soweit darin der Bericht der Ombudsstelle gerügt wird. Die Ombudsstellen haben keine Entscheidbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG) und die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt dem Bundesamt für Kommunikation und nicht der UBI (Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).
4.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich die «DOK»-Sendung vom 14. November 2019. Auf die Rügen gegen andere Sendungen oder die Berichterstattung von Fernsehen SRF generell zum Klimawandel, welche der Beschwerdeführer b. 838 ebenfalls kritisiert, ist nicht einzutreten, weil die Beschwerdevoraussetzungen nicht erfüllt sind.
5.
Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.
6.
Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1
340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).
340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).
7. Aufgrund des Informationsgehalts ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf den Film anwendbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich um eine BBC-Produktion handelt. Verantwortlich für die programmrechtliche Konformität von ausgestrahlten Sendungen ist auch bei Fremdproduktionen die Veranstalterin. Aufgrund der umfangreichen Medienberichterstattung zu Klimafragen ist bei der Beurteilung der Dokumentation von einem gewissen Vorwissen des Publikums auszugehen.
7.1 Worum es im Dokumentarfilm geht, wird für das Publikum schnell klar. Nach der Aufzählung von Hitzerekorden im Sommer erwähnt der Kommentar, dass die Welt mit dem Klimawandel vor der grössten Bedrohung seit langem stehe. Die Auswirkungen seien bereits sichtbar und alles passiere viel schneller als bisher angenommen. Für Wissenschaftler auf der ganzen Welt sei klar, dass die Folgen verheerend sein würden, wenn sich die Erderwärmung in bisherigem Masse fortsetzen würde. Es müsse dringend gehandelt werden. Verschiedene Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus unterschiedlichen Disziplinen äussern sich danach zu Aspekten des Klimawandels und den Folgen. Thematisiert werden die Auswirkungen der mit der Erderwärmung verbundenen hohen Temperaturen, wie das Aussterben von Tierarten, Waldbrände, Überschwemmungen und die Erhöhung des Meeresspiegels durch das Schmelzen von Eismassen. Der Film geht sodann der Frage nach, warum die Politik nicht gehandelt habe, obwohl die Problematik schon länger erkannt worden sei. Schliesslich kommt zur Sprache, welche Massnahmen ergriffen werden müssen, um den Klimawandel aufzuhalten. Der Dokumentarfilm endet mit mehreren Aussagen der Klimaschutzaktivistin Greta Thunberg, die dazu aufruft, das Ruder noch herumzureissen, doch die dafür vorhandene Zeit sei knapp.
7.2 Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass der Titel des Films («Der Klimawandel. Die Fakten») irreführend ist. Es geht in der Dokumentation nicht um die Faktenlage bzw. den aktuellen wissenschaftlichen Stand zum Klimawandel. Vielmehr besteht der Film aus einer Ansammlung von Stellungnahmen besorgter Stimmen, insbesondere auch aus der Wissenschaft, welche aufgrund verschiedener Indizien und konkreter Beispiele im Klimawandel eine existenzielle Bedrohung des Planeten sehen und aus diesem Grund zum Handeln aufrufen. Der beanstandete Film wies einen anwaltschaftlichen Fokus zu Gunsten des Umweltschutzes auf. Dieser war für das Publikum trotz des missverständlichen Titels rasch erkennbar, nicht zuletzt durch die verschiedenen Auftritte von Greta Thunberg.
7.3 Der Beschwerdeführer b. 838 kritisiert, dass eine Grafik des ursprünglichen Films mit einer Temperaturentwicklung weggelassen worden sei. Diese sei zwar fehlerhaft gewesen, hätte aber in einer korrigierten Fassung wesentliche Informationen zum Klimawandel vermittelt. Es sei darin nämlich um die Erderwärmung gegangen. Daraus wäre für das Publikum auch hervorgegangen, dass aufgrund der Temperaturvergleiche der letzten 150 Jahre gar nicht von einer übernatürlichen Erderwärmung die Rede sein könne. Der aus dem natürlichen Treibhauseffekt resultierende Wert von 15 Grad Celsius sei bisher nie überschritten worden. Mit der 2016 gemessenen Durchschnittstemperatur von 14,8 Grad Celsius existiere nachweislich kein durch den Menschen verursachter Treibhauseffekt.
7.4 Dass die Redaktion eine Grafik, welche der Beschwerdeführer ohnehin als unzutreffend taxiert, nicht aus dem englischsprachigen Originalfilm in die gekürzte Fassung für das Schweizer Publikum übernommen hat, ist nicht zu beanstanden. Dies bildet Teil der Programmautonomie der Veranstalterin. Fernsehen SRF gab im Übrigen auch nicht vor, es handle sich um eine deutschsprachige Fassung der vollständigen Originalversion. Im Rahmen des gewählten Themas und des Fokus des Films war es auch nicht notwendig, die von Klimaskeptikern und insbesondere auch dem Beschwerdeführer b. 838 vertretene These bezüglich der Erdmitteltemperatur im Rahmen eines Temperaturvergleichs zu erwähnen (UBI-Entscheid b. 830 vom 31. Januar 2020 E. 5.6. [«Der Klimaforscher»]). Diese These steht in direktem Widerspruch zur herrschenden Lehre in der Klimaforschung, die von einem vom Menschen durch den CO2-Ausstoss mitverursachten, dem anthropogenen Klimawandel ausgeht (UBI-Entscheid b. 813 vom 13. September 2019 E. 7.4 [«Berichterstattung über Klimafragen»]). Die Stossrichtung des Dokumentarfilms war denn auch weitgehend von dieser Mehrheitsmeinung geprägt.
7.5 Die Beschwerdeführer monieren in diesem Zusammenhang, es gebe keinen Konsens in der Klimawissenschaft bezüglich eines anthropogenen Klimawandels. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots gilt es zu prüfen, ob auch Minderheitsmeinungen und insbesondere diejenige von Klimaskeptikern Eingang in den Film fanden. Wenn auch nur vereinzelt, so kommen doch Stimmen vor, die zumindest Zweifel am menschlich mitverursachten Klimawandel anbringen: So erwähnt der Kommentar im Zusammenhang mit extremen Wetterereignissen, dass nicht alle auf den Klimawandel zurückgeführt werden können. Eine Wissenschaftshistorikerin gibt zu bedenken, dass es viele Gründe gebe, warum nicht gehandelt werde. Es sei auch wegen der Wissenschaft, denn diese sei kompliziert. In einer Stellungnahme führt der Geschäftsführer eines Ölunternehmens aus, der Klimawandel sei sehr komplex. Ein ehemaliger US-Senator bemerkt, obwohl 2014 ein Rekordhitzejahr gewesen sein soll, sei es draussen ungewöhnlich kalt. Auch der US-Präsident Donald Trump wird von einer Wissenschaftlerin zitiert, wonach es den Klimawandel nicht gebe und die ganze globale Erwärmung ein Schwindel sowie eine rentable Industrie sei. Ein britischer Politiker führt an, die globale Erwärmung bringe ebenso Vorteile wie eventuelle Nachteile mit sich. Er sei besorgt über die schädliche Politik, die vorgebe, das Problem der globalen Erwärmung zu lösen. Die meisten Aussagen von Klimaskeptikern werden zwar sogleich in Frage gestellt oder relativiert. Das Publikum wird aber informiert, dass es auch andere und teilweise sehr gegensätzliche Meinungen zum Klimawandel gibt. Damit kommt zum Ausdruck, dass die im Film vertretenen Ansichten nicht unbestritten sind.
7.6 Der Beschwerdeführer b. 839 rügt, dass im Beitrag Falschaussagen zu den Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere in Bezug auf Stürme, Überschwemmungen, den Anstieg des Meeresspiegels und Naturkatastrophen, gemacht worden seien. Diese würden auch nicht mit den Prognosen des Weltklimarats IPCC übereinstimmen. Dieser Kritik gilt es allerdings entgegenzuhalten, dass für das Publikum klar erkennbar war, von wem welche Aussagen stammten. Kommentare zu den Auswirkungen des Klimawandels wurden regelmässig durch Aussagen von jeweils namentlich erwähnten Sachverständigen belegt. Persönliche Ansichten waren klar als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Die ausgestrahlten Meinungen von Fachpersonen widersprechen überdies, zumindest in der generellen Tendenz, nicht den Ausführungen des Weltklimarats, namentlich bezüglich des Einflusses der Erderwärmung auf klimatische Ereignisse wie Hitzewellen, Dürren, Stürme und Überschwemmungen (IPCC-Report AR5, Summary auf Deutsch, S. 50 und 54). Mit gutem Recht kann man über einzelne Aussagen im Film streiten. Dieser bezweckte aber offensichtlich nicht, den aktuellen Stand der Wissenschaft und die bestehenden Positionen aus der Klimaforschung zu den thematisierten Aspekten des Klimawandels in seiner ganzen Differenziertheit wiederzugeben.
7.7 Die Beschwerdeführer monieren ausserdem die emotionalen und bedrohlichen Bilder, welche noch durch die Musik betont würden. Der Film sei durch diese Gestaltungselemente sowie mit seinen pauschalen und nicht differenzierten Aussagen unnötig alarmistisch. In der Tat geht der Film von einem beträchtlichen Bedrohungspotential durch den Klimawandel und einer Dringlichkeit beim Handeln aus, was durch spektakuläre Landschaftsaufnahmen und die Musik untermauert wird. Diese Gestaltungselemente bildeten jedoch Bestandteil des erkennbaren anwaltschaftlichen Fokus, welcher das Publikum offensichtlich aufrütteln wollte. Die Bilder und die Musik waren deshalb auch nicht geeignet, das Publikum zu täuschen.
7.8 Der Beschwerdeführer b. 838 rügt schliesslich, dass Fernsehen SRF von der nicht zutreffenden Prämisse ausgehe, wonach der Klimawandel eine Tatsache sei und die Menschen den natürlichen Treibhauseffekt verstärkten, indem sie zusätzliche Treibhausgase freisetzten. Die UBI hat sich im Rahmen ihrer programmrechtlichen Prüfung auf die Beurteilung der ausgestrahlten Sendung zu beschränken (Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG). Im Zusammenhang mit informativen Sendungen zum Klimawandel sind dies insbesondere das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot (Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG). In der beanstandeten Sendung nahm der anthropogene Klimawandel wie in der Prämisse der Beschwerdegegnerin zwar eine zentrale Rolle ein. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots bleibt aber zu erwähnen, dass für das Publikum ersichtlich war, dass es auch andere Meinungen zum Klimawandel gibt.
7.9 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass der Dokumentarfilm nicht in neutraler Weise über die bestehenden wissenschaftlichen Fakten und Meinungen zum Klimawandel
berichtete, wie sich dies die Beschwerdeführer gewünscht hätten. Trotz des irreführenden Titels erhob der Film aber offensichtlich auch keinen entsprechenden Anspruch darauf. Aufzeigen wollte er vielmehr, dass viele Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler den Klimawandel als existenzielle Bedrohung für die Menschheit sehen und darum dringend zum Handeln aufrufen. Dieser anwaltschaftliche Fokus zu Gunsten des Schutzes der Umwelt war für das Publikum klar ersichtlich. Daraus resultierte auch eine gewisse Einseitigkeit mit Blick auf die vertretenen Positionen, die aber jeweils als persönliche Ansichten erkennbar waren. Es kam zudem zum Ausdruck, dass es andere Ansichten zum Klimawandel gibt und dass die im Film teilweise von renommierten Sachverständigen geäusserten Meinungen nicht unumstritten sind. Das Publikum konnte sich aus diesen Gründen zu den vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden. Der Film hat daher das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.
8. Die Beschwerden b. 838, soweit darauf eingetreten werden kann, und b. 839 sind aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde b. 838 wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerde b. 839 wird einstimmig abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 18. September 2020