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Entscheid

b.843

b.843

26. Juni 2020Deutsch23 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 843 Entscheid vom 26. Juni 2020 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Sa...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 843

Entscheid vom 26. Juni 2020

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendungen «DOK» vom 5., 12. und 19. Dezember 2019 zu «Organspende – Ich will leben» und Berichterstattung über die Organspende

Beschwerde vom 13. März 2020

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte F (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen der Sendung «DOK» am 5., 12. und 19. Dezember die vierteilige Serie «Organspende – Ich will leben» aus. Die beiden letzten Folgen wurden nacheinander am gleichen Abend gezeigt. Im Zentrum der Serie stehen Menschen, die auf ein Organ warten oder bereits eines erhalten haben. B. Mit Eingabe vom 13. März 2020 erhob F (Beschwerdeführer) für den Vorstand Verein A gegen die erwähnten Sendungen Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Der Nutzen einer Organspende sei stärker gewichtet worden als die Nachteile. Wesentliche Informationen seien verschwiegen worden. So hätten die Sendungen die Bedeutung der Störung des biologischen Sterbeprozesses nicht thematisiert. Durch das fehlende Zeigen einer Herztransplantation sei die Organentnahme verharmlost worden. Die Sendungen hätten den falschen Eindruck vermittelt, das Hirntodkonzept sei unumstritten. Die Wissenschaft verfüge bezüglich vieler Vorgänge bei Transplantationen am Lebensende über kein gesichertes Wissen. Es fehlten überdies Informationen zu den Auswirkungen von Organspenden aus Sicht der Angehörigen und von medizinischen Personen, die bei Organentnahmen nicht mitarbeiten wollten oder durch das Miterleben traumatisiert seien. Schliesslich habe es die Redaktion auch unterlassen, Fälle von Transplantationen zu erwähnen, die nach kurzer Zeit zum Tod oder zu anderen gravierenden Problemen geführt hätten. Es sei nicht gerechtfertigt, den Nutzen einer Organspende stärker zu betonen als die Nachteile. Das Publikum sei zu Gunsten der Organspende beeinflusst worden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen Listen mit den Angaben und Unterschriften von 27 Personen, welche die Beschwerde unterstützten, sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 18. Februar 2020 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2020, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Juristische Personen wie der Verein A könnten keine Popularbeschwerde erheben. In den Sendungen sei es nicht um ein Pro und Kontra zur Organspende gegangen. Im Zentrum der Serie seien Patientinnen und Patienten gestanden, ihre Krankheit, die Hoffnung und das Warten auf ein Spenderorgan, die Transplantation und die Folgen davon. Das 2004 verabschiedete Transplantationsgesetz habe den Rahmen abgesteckt, in welchem sich die Sendungen inhaltlich bewegt hätten. Das Thema Organspende sei dabei nicht unkritisch beleuchtet worden. Schwierigkeiten wie auch übergeordnete Fragen im Zusammenhang mit dem Sterbeprozess seien auch zur Sprache gekommen. Auch dass das Hirntodkonzept, welches der schweizerischen Gesetzgebung zu Grunde liegt, umstritten sei, werde in der Serie erwähnt. Es habe im Rahmen der Dreharbeiten keine Möglichkeit gegeben, eine Herztransplantation zu filmen, was aber die Meinungsbildung des Publikums nicht beeinträchtigt habe. Der Nutzen einer Organspende werde zwar stärker betont als die negativen Konsequenzen, die aber auch aufgezeigt worden seien. Die im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verankerten generellen Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot seien eingehalten worden. D. In seiner Replik vom 19. Mai 2020 (Datum Postaufgabe) hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Gutheissung fest. In den Sendungen werde insgesamt Werbung für Organspende betrieben. Im Rahmen einer Serie mit vier Sendungen sollte ein Thema umfassend und möglichst vollständig behandelt werden. Dies sei aber nicht der Fall gewesen, weil die Darstellung der Situation für die Spender bzw. Spenderinnen und ihre Angehörigen zu kurz und zu oberflächlich gewesen sei. Die Kritik an der Organspende am Lebensende hätte der Redaktion aufgrund von Publikationen in anderen Medien bekannt sein sollen. Ein Übermass an Leidensgeschichten von Menschen auf der Warteliste habe die Zusehenden unter moralischen Druck gesetzt, Organe zu spenden. Es sei dem Publikum aufgrund der Serie nicht möglich, eine eigene Meinung zu bilden, ob es Organe spenden möchte oder nicht. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 4. Juni 2020 an ihren Anträgen fest. Das Thema Organspende sei keineswegs unkritisch beleuchtet worden. Die Programmautonomie erlaube, Schwerpunkte bei der Umsetzung journalistischer Beiträge zu setzen. Es müssten nicht alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig dargestellt werden. Die journalistischen Sorgfaltspflichten seien eingehalten worden. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, sind juristische Personen nicht befugt, eine Popularbeschwerde einzureichen. Erfüllt die Eingabe im Übrigen aber die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 94 RTVG, gilt in einem entsprechenden Fall die natürliche Person, welche unterzeichnet hat, als Beschwerdeführerin. Dies trifft vorliegend zu. Die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde sind mit F als Beschwerdeführer erfüllt.

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

4.

Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beschwerdeführer beanstandet die vierteilige «DOK»-Serie zur Organspende, welche zwischen dem 5. und 19. Dezember 2019 im Programm von Fernsehen SRF ausgestrahlt wurde.

5.

Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medienbzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und allenfalls des Vielfaltsgebots geltend.

6.

Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art.

4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).

4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).

6.1 Bei den beanstandeten Sendungen handelt es sich um eine Serie mit vier Folgen, die an drei unterschiedlichen Tagen ausgestrahlt wurden. Gemäss Rechtsprechung der UBI ist grundsätzlich jede Folge gesondert auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen (UBI-Entscheid b. 366 vom 14. August 1998 E. 5.2). Wenn allerdings für das Publikum auf transparente Weise erkennbar ist, dass die einzelnen Ausstrahlungen Teile einer Serie sind, dürfen für die einzelne Folge nicht so hohe Anforderungen an die Sachgerechtigkeit gestellt werden wie für eine einzelne Sendung, weil die Vermittlung der relevanten Informationen gestaffelt erfolgen kann.

6.2 Das Format «DOK» von Fernsehen SRF zeigt gemäss Selbstbeschrieb «Dokumentarfilme zu Themen aus Gesellschaft, Natur, Politik, Sport und Wissenschaft. Es sind Geschichten, so einzigartig wie das Leben.» Die beanstandete Serie mit dem Titel «Organspende – Ich will leben» besteht aus vier Folgen, die je zwischen 45 bis 50 Minuten dauerten. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts der vier Ausstrahlungen anwendbar.

7. Die Sendungen werden bereits im Titel als «DOK-Serie» bezeichnet und am Anfang einer Sendung ist jeweils aus der eingeblendeten Zahl ersichtlich, um welche Folge der Serie es sich handelt. Die vier Folgen beginnen mit einem weitgehend identischen Intro. Zu Aufnahmen aus der Serie erfolgt dabei folgender Kommentar: «Sie sind krank und wollen nichts als leben. Sie warten auf ein Organ, das ein Verstorbener spendet. Ein Leben geht zu Ende, eines wird verlängert. Eine Organtransplantation ist ein Eingriff, der bewegt. Es geht um Ethik, Glaube, Gesetz und Moral. Um grosses Glück und um Ängste. Es geht um Warten, Hoffnung und vielleicht Erlösung.» Am Ende gibt es zudem einen Ausblick auf die nächste Folge. Zudem zieht sich die Schilderung der Krankheitsgeschichte des Mädchens Mireya wie ein roter Faden und Schwerpunkt durch alle vier Folgen. Für das Publikum war damit klar erkennbar, dass die vier Folgen Teil einer Serie bildeten. Das Thema und der Fokus der Serie gehen bereits aus dem Titel («Organspende – Ich will leben») klar hervor. Es werden Patientinnen und Patienten, die auf ein Organ warten, die ein Organ transplantiert bekommen und Menschen mit einem transplantierten Organ porträtiert. Die persönlichen Schicksale dieser Menschen und ihres Umfelds werden beleuchtet und dabei auch die heutigen Rahmenbedingungen für Organtransplantationen in der Schweiz aufgezeigt.

7.1 Die einzelnen Folgen sind nun auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebots zu prüfen. Dabei ist der gewählte Fokus zu beachten und der Umstand, dass die einzelnen Folgen Teile einer Serie bilden.

7.2 Folge 1 beginnt mit Mireya und ihrer Vorgeschichte. Das Mädchen leidet an einem Gendefekt der Leber, welcher lebensgefährlich ist. Es wird gezeigt, wie sich das ganze Leben der Familie um die Krankheit dreht, es geht um Ängste der Eltern, das Warten auf ein Spenderorgan, dann die Einlieferung ins Spital, die Operationsvorbereitungen bis zum Beginn der Transplantation. Als nächstes wird der Fall einer 40-jährigen Frau mit Leberkrebs erzählt, nämlich wie sie einen Teil der Leber ihres Mannes transplantiert erhielt, dies nicht funktionierte, eine weitere Transplantation nötig wurde und wie sie sich nach langem Spitalaufenthalt nun langsam erholt. Ebenfalls um Lebertransplantationen geht es in zwei weiteren gezeigten Fällen. Ein 63jähriger schwerstkranker Mann mit früherem Alkoholproblem erhält im letzten Moment ein Spenderorgan und ein 68-jähriger Krebspatient wird beim Aufklärungsgespräch mit der Ärztin gezeigt, wie er zögert und dann doch in eine Transplantation einwilligt.

7.3 Diese erste Folge entspricht dem Fokus der «DOK»-Serie. Es werden persönliche Einzelschicksale von Organempfängern erzählt, Ängste um einen Menschen, Ängste vor dem Eingriff, Misslingen einer Transplantation, Rückschläge, lange Rekonvaleszenzen, Freude über ein neues Organ, Dankbarkeit. Betroffene, Angehörige und Ärzte kommen zu Wort. Kurz thematisiert wird auch die moralische Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Suchtkranke ein Organ erhalten und wie die Stiftung Swisstransplant die Zuteilung mit einer Datenbank und mittels Algorithmen vornimmt. Die transplantierte Frau schildert ihre positiven Gedanken und Gefühle in Bezug auf die Person, welche ihr eine Leber gespendet hat. Der Direktor von Swisstransplant führt aus, dass die Spender und Spenderinnen sowie deren Familie aus Angst vor Abhängigkeiten immer anonym blieben. Eine Kinderchirurgin beschreibt ihre Gefühle bei Transplantationen, einerseits die Freude über das gespendete lebenswichtige Organ, anderseits auch die Trauer, dass jemand gestorben sei. Das berühre tief. Die Fakten werden korrekt und transparent wiedergegeben und verschiedene relevante Aspekte im Zusammenhang mit den erwähnten Transplantationen kommen zur Sprache. Persönliche Ansichten sind als solche erkennbar (Art.

4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Das Publikum konnte sich zu den in dieser ersten Folge

gezeigten Geschichten von Betroffenen und den dazu vermittelten Informationen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden.

7.4 In Folge 2 wird ein Mann porträtiert, welcher mit einem Kunstherz lebt und auf eine Herztransplantation wartet. Der lebertransplantierte 63-jährige Mann aus der ersten Folge wird nach der Operation bei einer Arztvisite gezeigt. Mehrere Teile dieser Folge sind zudem Mireya gewidmet, die operiert wird. Ein weiterer Schwerpunkt bildet eine nach einem Reitunfall hirntote Frau, deren Angehörige sich für eine Organspende entschieden haben. Gezeigt und erklärt wird die Feststellung des Hirntods, die Vorbereitung der Organentnahme und der Ablauf der Zuteilung von gespendeten Organen über die Empfängerzentralen.

7.5 Persönliche Schicksale spielen auch in dieser Folge eine wichtige Rolle. So schildert der Leberpatient seine Albträume und die notwendige Arretierung nach der Operation. Der herzkranke Mann erzählt von seinen Gedanken, ein fremdes Herz zu besitzen. Die lange Operation von Mireya ist für ihre Eltern schwer zu ertragen. Der Vater und die Tochter der hirntoten Reiterin erklären ihre Beweggründe, warum sie einer Organspende zugestimmt haben. Neben diesen persönlichen Erfahrungen kommen in dieser Folge auch ganz grundlegende Aspekte der Organspende und ethische Fragen zur Sprache. In einer Einspielung wird das Organspende-Register von Swisstransplant thematisiert, welches es seit 2018 gibt und worin sich bisher rund 70'000 Menschen eingetragen hätten. Viele würden sich zu Lebzeiten nicht damit beschäftigen. Der Tod sei ein Tabuthema und dies mache es für Angehörige und Ärzte schwierig, wird ein Intensivmediziner zitiert. Die Leute müssten auf die Organspende aufmerksam gemacht werden, er wünschte sich einen klaren Entscheid. Die aufgrund der geltenden Rechtslage bestehenden Voraussetzungen und Verfahren für eine Organentnahme werden dargestellt. Das Publikum erlebt den streng geregelten Ablauf einer Diagnose des Hirntods, wie er in den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften verankert ist. Neben der Meinung eines Intensivmediziners kommt im Kommentar an dieser Stelle auch die Meinung von Kritikern der Organtransplantation zur Sprache. Diese würden in Frage stellen, dass eine hirntote Person wirklich nichts mehr spüre, und darauf hinweisen, dass ihr bei einer Organspende ein würdevolles Sterben verwehrt werde. Damit war für das Publikum folglich auch erkennbar, dass die geltende Rechtslage mit dem Hirntod als Bedingung für eine Organentnahme umstritten ist. Andere Anliegen des Beschwerdeführers werden in weiteren Sequenzen thematisiert, in denen es um die hirntote Frau und die Vorbereitung der Organentnahme geht. Eine Pflegefachfrau spricht mit der hirntoten Frau und erklärt ihr jeden Handgriff, den sie vornimmt. Dies habe mit respektvoller Betreuung zu tun, sie sei noch immer ein Mensch mit einer Seele, erläutert sie. Im Off-Kommentar dazu wird die Frage aufgeworfen, wie lange die Seele im Körper bleibe, ob es sie überhaupt gäbe und ob der Sterbeprozess durch die Organentnahme gestört werde. Auch wenn medizinisch alles klar sei, bleibe vieles offen. Während die einen Organspende als moralische Pflicht sähen, erachteten andere diese als verwerflich, weil es den Körper zum Ersatzteillager mache. Die Sendung beantwortet diese zahlreichen, mit einer Organspende verbundenen Frage nicht, sondern beschränkt sich darauf, sie in den Raum zu stellen. Das Publikum erhält ausserdem viele relevante Informationen zur heutigen Situation in der Schweiz. Entgegen der Rügen des Beschwerdeführers war es für die freie Meinungsbildung im Rahmen des gewählten Fokus nicht erforderlich, zusätzliche Argumente von Gegnern einer Organspende, wie etwa Stellungnahmen von Angehörigen, die eine Organspende ablehnen, auszustrahlen. Umstrittene Aussagen waren als solche erkennbar und das Publikum konnte zwischen Fakten und persönlichen Ansichten unterscheiden. Auch diese zweite Folge der Serie erfüllt die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit.

7.6 Folge 3 beginnt wiederum mit Mireya, welche nach der Operation aus der Narkose aufwacht. Später ist von den aufgetretenen Komplikationen die Rede, die eine weitere Operation notwendig machen. Danach folgt die Rehabilitation. Weiter wird das Schicksal einer Frau erzählt, welche seit neun Jahren mit einem Spenderherzen lebt. Ihre Geschichte mit der Krankheit, der Transplantation, den Komplikationen und ihr Leben mit dem gespendeten Organ und den vielen notwendigen Medikamenten mit teilweise erheblichen Nebenwirkungen kommen eingehend zur Sprache. Fernsehen SRF zeigt in dieser Folge auch detailliert eine Organentnahme bei einer hirntoten Frau sowie die Verabschiedung des wieder zugenähten Körpers durch die Ärztin.

7.7 Neben persönlichen Geschichten von betroffenen Menschen werden dem Publikum in dieser Folge zahlreiche relevante Informationen zur Organspende, konkret zur Organentnahme und zu Transplantationen in ungeschönter Weise präsentiert. Es wird auf Komplikationen, Krankheiten, Beschwerden und Einschränkungen aufmerksam gemacht, die Menschen mit einem transplantierten Organ begleiten. Eine Statistik illustriert die durchschnittliche Lebenserwartung von Herztransplantierten. Entgegen der Rüge des Beschwerdeführers war es in diesem Zusammenhang nicht notwendig, eine Herzentnahme zu zeigen oder zusätzlich zu erwähnen, dass Menschen kurz nach der Operation auch schon gestorben seien oder einer Transplantation nicht mehr zustimmen würden. Hingewiesen wurde aber auf den Umstand, dass eine Organentnahme für das Personal belastend sei. Es komme immer wieder vor, dass jemand aus persönlichen oder religiösen Gründen bei einer Explantation nicht dabei sein möchte. Die vermittelten Informationen zur Organspende und Transplantation erfolgten somit in differenzierter Weise.

7.8 In Folge 4 geht es um Lungentransplantationen. Eine junge Frau schildert ihre Probleme mit einer vor fünf Jahren erhaltenen Spenderlunge, da sie unter einer chronischen Abstossung leide. Weiter wird das beschwerliche Leben eines Mannes gezeigt, welcher an der Lungenkrankheit COPD leidet und auf ein Spenderorgan wartet. Teil dieser Folge bildet auch die Geschichte eines Mannes, dessen Vater eine Hirnblutung erlitten hat. Nachdem die Angehörigen einer Organspende zugestimmt hatten, folgten strapaziöse 48 Stunden des Wartens auf den Hirntod, welcher jedoch nicht eintrat, worauf die organerhaltenden Maschinen abgestellt wurden. Eine Organspende war in diesem Fall nicht möglich. Schliesslich wird weiter über Mireyas Geschichte berichtet, mit der Entlassung aus dem Spital, dem Ankommen zu Hause und einem weiteren Besuch der Redaktion bei ihr vier Monate später.

7.9 Das Publikum erhält in dieser letzten Folge zusätzliche Informationen zur Organspende. Obwohl die Geschichte von Mireya im Film glücklich endet, berichtet Fernsehen SRF auch in dieser Sendung nicht in einseitig positiver Weise über das Thema. So ist etwa vom Abstossen von gespendeten Organen im neuen Körper die Rede. Auch die schwere Entscheidung, welche Angehörige vor einer möglichen Organspende zu treffen haben, wird aufgezeigt. Erwähnt wird zudem, dass der Kreislauftod eine Alternative zu dem vom Beschwerdeführer kritisierten Hirntodkonzept darstelle.

7.10 Auch die beiden letzten, am gleichen Abend ausgestrahlten Folgen der «DOK»-Serie waren damit sachgerecht. Zahlreiche themenrelevante Informationen zur Organspende wurden dem Publikum korrekt vermittelt. Es blieben keine wesentlichen Fakten unerwähnt. Der Nutzen von Organspenden wurde nicht in einseitiger und unkritischer Weise hervorgehoben.

7.11 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass alle Folgen der Serie die damit verbundenen Anforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot einhalten. Eigentliche Klammer bildet die Geschichte von Mireya. Neben der Darstellung ihres persönlichen Schicksals und desjenigen von weiteren betroffenen Personen, informierten die Sendungen in transparenter und differenzierter Weise über die heutige Situation in der Schweiz bei Organspenden und Transplantationen. Trotz des Fokus der Serie kam Kritik an der heutigen Regelung, insbesondere von Gegnern der Organspende am Lebensende, angemessen zum Ausdruck. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat die Serie nicht Werbung für Organspende betrieben, sondern primär den aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen bestehenden Status Quo anhand von Beispielen dokumentiert. Soweit diese für den Grossteil des Publikums lehr- und aufschlussreiche sowie emotional bewegende Serie eine Botschaft zur Organspende beinhaltet, ist es wohl die, dass sich jeder frühzeitig Gedanken machen sollte, ob er dereinst Organe spenden will oder nicht und dass er diese schwierige Entscheidung nicht seinen Angehörigen überlässt.

8. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde kann die UBI das Programm von Fernsehen SRF zu einem Thema auf seine Vereinbarkeit mit dem Vielfaltsgebot von Art 4 Abs. 4 RTVG überprüfen. Dieses will einseitige Tendenzen in der Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verbietet nicht nur die Einseitigkeit im Sinne einer zu starken Berücksichtigung extremer Anschauungen, sondern auch die ausschliessliche Vermittlung politisch, wirtschaftlich oder gesellschaftlich gerade herrschender Ansichten. Konzessionierte Radio- und Fernsehveranstalter sind verpflichtet, in ihren redaktionellen Sendungen die politisch-weltanschauliche Vielfalt widerzuspiegeln (UBI-Entscheide b. 813 vom 13. September 2019 E. 7 [«Klimafragen»]

und b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 6ff. [«Die Schweizer»]). Im Gegensatz zum Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG richtet sich das Vielfaltsgebot ausschliesslich an konzessionierte Veranstalter und betrifft – mit Ausnahme von Abstimmungs- und Wahlsendungen – nicht einzelne Sendungen, sondern das Programm insgesamt.

8.1 Bei der Prüfung der Einhaltung des Vielfaltsgebots sind deshalb nicht nur die beanstandeten Sendungen der «DOK»-Serie zu berücksichtigen, sondern alle Sendungen von Fernsehen SRF zum Thema Organspende (UBI-Entscheid b. 689 vom 5. Juni 2015 E. 7.1 [«Séquences consacrées à la crise ukrainienne»]). Berücksichtigt werden können aber nur Sendungen in einem Zeitraum von maximal drei Monaten (Art. 92 Abs. 3 RTVG). In diese Periode fallen neben der «DOK»-Serie zwei weitere Beiträge von Fernsehen SRF.

8.2 Am 18. Oktober 2019 strahlte Fernsehen SRF im Magazin «Nano» einen rund achtminütigen Beitrag mit dem Titel «Umstrittene Organspende» aus. Thema sind der Organmangel und die Frage, ob ein Systemwechsel zur sogenannten Widerspruchslösung Abhilfe schaffen und die Angehörigen entlasten könnte. Aufhänger bildet die hängige Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten» (BBl 2019 3115). Zu Wort kommen im Beitrag neben einem befürwortenden Intensivmediziner namentlich ein Gesundheitsrechtler der Universität Bern, welcher sich sehr kritisch und ablehnend zur Initiative äussert. Er weist auf gravierende rechtliche Probleme hin, welche den Menschen zum Spielball der Medizin machen könnten. Auch ein Medizinethiker der Universität Zürich sieht aufgrund einer Studie die Probleme bei der Organspende durch die Initiative nicht gelöst.

8.3 Am 4. Dezember 2019 bildete die Organspende im Nachrichtenmagazin «10 vor 10» das Fokusthema. Im rund elf Minuten dauernden dreiteiligen Beitrag wird das nationale Organspenderegister vorgestellt, ergänzt mit Zahlenmaterial. In einem Interview hebt der Direktor von Swisstransplant anhand von ausländischen Beispielen die Vorteile eines Wechsels zur Widerspruchslösung hervor. Der dritte Teil des «10 vor 10»-Beitrags besteht aus einer Vorschau auf den in der «DOK»Serie zentral behandelten Fall von Mireya und einem Gespräch mit einer Kinderchirurgin über die Entwicklung und Erfolge bei der Transplantation an Kindern.

8.4 Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass auch das Vielfaltsgebot konzessionierte Veranstalter nicht dazu verpflichtet, alle Ansichten zu einem Thema gleichmässig oder gleichwertig zu berücksichtigen. Besondere Anforderungen an die Ausgewogenheit bestehen einzig für Abstimmungs- und Wahlsendungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich die hängige Eidgenössische Volksinitiative «Organspende fördern – Leben retten», welche die Widerspruchslösung in der Bundesverfassung verankern möchte, noch mitten im Gesetzgebungsprozess befindet und die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten für Sendungen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Abstimmung daher keine Anwendung finden (UBI-Entscheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1 [«Erbschaftssteuer»]).

8.5 Der Bundesrat hat in der Botschaft zum RTVG zudem darauf hingewiesen, dass das Vielfaltsgebot «nur bedingt justiziabel ist und primär richtungsweisenden (programmatischen) Charakter hat» (BBl 2003 1669). Das Vielfaltsgebot sieht denn auch keine Fristen vor, innerhalb welcher die darin eingehaltenen Anforderungen im Programm umgesetzt werden müssten (UBI-Entscheid b. 733 vom 17. Juni 2016 E.

7.2 [«Börse»]). Ob in einem bestimmten Zeitraum viel oder wenig über ein Thema berichtet wird, hängt stark von dessen Aktualität ab.

8.6 In Berücksichtigung dieser Kriterien bleibt festzustellen, dass Fernsehen SRF im fraglichen Zeitraum dem Publikum neben zahlreichen Fakten zur hiesigen Situation auch einen Überblick über die verschiedenen Meinungen zur Organspende vermittelt hat. Damit ist eine einseitige Tendenz zu verneinen. Im Vordergrund standen zwar insbesondere aufgrund des Fokus der «DOK»-Serie Personen, welche ein Spenderorgan zum Überleben benötigen, und damit auch der Nutzen von Transplantationen. Dieser Nutzen wurde aber anhand der geltenden Regelung in differenzierter, die negativen Aspekte nicht ausblendender Weise dargestellt. Zugleich fanden auch zentrale Argumente von Gegnern einer Organspende – wie die Kritik am Hirntodkonzept, die Störung des Sterbeprozesses, die Belastung für das medizinische Personal oder die Angehörigen und das teilweise noch fehlende Wissen – Eingang in das Programm. Ein Experte äusserte im «Nano»-Beitrag ebenfalls erhebliche Bedenken aus gesundheitsrechtlicher Sicht. Die Argumente der Seite, welche die derzeitige Regelung als ungenügend erachtet und daher die Widerspruchslösung bevorzugt, wurden dagegen im «10 vor 10»-Beitrag wiedergegeben. Die Vielfalt der bestehenden Ansichten zur Organspende kam damit angemessen zum Ausdruck. Art. 4 Abs. 4 RTVG wurde im geprüften Zeitraum Genüge getan.

9. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde gegen die «DOK»-Serie «Organspende – Ich will leben» von Fernsehen SRF wird einstimmig abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Berichterstattung von Fernsehen SRF zur Organspende wird mit sieben zu zwei Stimmen abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 28. September 2020