b.844
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11. Mai 2020Deutsch6 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 844 Entscheid vom 11. Mai 2020 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Sal...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 844
Entscheid vom 11. Mai 2020
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Arena» vom 13. Dezember 2019, Titel «Böse Burka?»
Beschwerde vom 17. März 2020
_________________________ Parteien / W (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Titel der am 13. Dezember 2019 ausgestrahlten Diskussionssendung «Arena» von Fernsehen SRF war «Böse Burka?». Im Zentrum der Sendung stand die Eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot». Diese sieht in Art. 10a eine Ergänzung der Bundesverfassung (BV, SR 101) für ein «Verbot der Verhüllung des eigenen Gesichts» vor (siehe dazu auch Botschaft des Bundesrats vom 15. März 2019, BBl 2019 2913). An der Diskussion in der «Arena» nahm u.a. Nationalrat Walter Wobmann, Co-Präsident des Initiativkomitees, teil. B. Mit Eingabe vom 17. März 2020 (Datum Postaufgabe) erhob W (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte «Arena»-Ausstrahlung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI. Er rügt, die Sendung vermittle den unzutreffenden Eindruck, mit der Initiative solle eine Kleidervorschrift in die Bundesverfassung Eingang finden. Den Initianten werde unterstellt, sie wollten ausschliesslich das Tragen der Burka verbieten. Neben Fernsehen SRF würden in der beanstandeten Sendung auch andere Medien in tendenziöser Weise von der «Burkainitiative» sprechen. Der Beschwerdeführer bedauert, dass selbst Mitglieder des «Egerkinger Komitees», welches die Initiative lanciert habe und dem er selber angehöre, diesen Ausdruck verwendeten, was dem Volksbegehren schade. Seiner Eingabe lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 20. Februar 2020 und der Initiativtext bei. C. Mit Schreiben vom 20. März 2020 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) an eine Beschwerde nicht erfülle. Er weise keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 RTVG auf. Gleichzeitig räumte die UBI dem Beschwerdeführer eine Nachbesserungsfrist ein, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG zu erbringen. D. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben vom 20. März 2020 erfolgte nicht.
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er ist zwar Mitglied des «Egerkinger Komitees», welches die eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» lanciert hat. Eingereicht hat er aber die Beschwerde in eigenem Namen und nicht im Namen oder als Vertreter des Komitees.
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Er ist zwar Mitglied des «Egerkinger Komitees», welches die eidgenössische Volksinitiative «Ja zum Verhüllungsverbot» lanciert hat. Eingereicht hat er aber die Beschwerde in eigenem Namen und nicht im Namen oder als Vertreter des Komitees.
3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Im entsprechenden Schreiben vom 20. März 2020 wurde der Beschwerdeführer auch darüber informiert, dass seine Mitgliedschaft beim «Egerkinger Komitee» für eine Betroffenenbeschwerde alleine nicht genüge. Er wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Es erfolgte jedoch keinerlei Reaktion auf das betreffende Schreiben der UBI.
4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]).
4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von Sendungen nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).
4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
4.3. Mit der Rüge, die im beanstandeten Beitrag vermittelten Informationen seien unzutreffend, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Dazu verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Das trifft namentlich auch auf Diskussionssendungen wie die «Arena» zu, die schon wiederholt Gegenstand von Beschwerden wegen einer behaupteten Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots bildete (siehe etwa BGE 139 II 519; UBI-Entscheide b. 789 vom 2. November 2018 und b. 753/756/757/758/759/760 vom 3. November 2017). Es stellen sich vorliegend keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher nicht.
5. Aufgrund der fehlenden Legitimation kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 15. Mai 2020