b.846
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28. August 2020Deutsch14 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 846 Entscheid vom 28. August 2020 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, M...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 846
Entscheid vom 28. August 2020
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «10 vor 10» vom 13. Februar 2020, Beitrag «Vor 75 Jahren hagelten Bomben vom Himmel auf Dresden»
Beschwerde vom 29. April 2020
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte F (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. In der Nachrichtensendung «10 vor 10» strahlte Fernsehen SRF am 13. Februar 2020 einen Beitrag über die Bombardierung Dresdens durch die Alliierten vor 75 Jahren und die Folgen aus (Dauer 4 Minuten 16 Sekunden). Darin wird insbesondere auch die Instrumentalisierung dieses Ereignisses in der Politik thematisiert. Im Filmbericht kommen namentlich eine Zeitzeugin und ein Historiker zu Wort. B. Mit Eingabe vom 29. April 2020 (Datum Postaufgabe) erhob F (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Arbeit der Historikerkommission werde fälschlicherweise als abschliessendes Urteil dargestellt und in keiner Weise hinterfragt, obwohl bereits kurz nach der Publikation des Schlussberichts die Zahl der Toten gegen oben habe korrigiert werden müssen. Die Zahl der von den Alliierten eingesetzten Flugzeugen sei grösser gewesen als im Filmbericht erwähnt. Die im Beitrag gemachten Aussagen zur Rolle von Dresden als Nazi-Hochburg und Rüstungszentrum wie auch diejenigen zur Instrumentalisierung der Bombardierung in der Nazi-Propaganda würden nicht den Tatsachen entsprechen. Die Historikerkommission sei vielmehr selber politisch instrumentalisiert worden. Der Beschwerdeführer rügt zusätzlich die Darstellung der heutigen innenpolitischen Diskussion in Deutschland im Zusammenhang mit der Bombardierung Dresdens im Zweiten Weltkrieg. Er moniert ebenfalls, wie die zuständige Ombudsstelle seine Beanstandung behandelt ha be. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen Listen mit den Angaben und Unterschriften von 30 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 11. März 2020 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2020, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die UBI übe nicht die Aufsicht über die SRG-Ombudsstellen aus. Fokus des Beitrags sei die Instrumentalisierung der Bombardierung Dresdens durch die Politik gewesen. Es gebe keinen Anlass, die Seriosität der Historikerkommission anzuzweifeln. Die Zahl der im Filmbericht genannten Flugzeuge hätten sich alleine auf den 13. Februar 1945 bezogen und nicht auf die beiden noch folgenden Nächte. Hinsichtlich der erwähnten 25'000 Toten wie der Rolle Dresdens im Dritten Reich habe sich die Redaktion auf die Arbeit der Historikerkommission stützen dürfen. Von einer Instrumentalisierung der Bombardierung durch das Nazi-Regime sei nicht die Rede gewesen. Es treffe zu, dass Rechtsextreme die Opferzahlen der Bombardierung in Frage stellten, was die ausgestrahlten Aufnahmen bestätigten. Auch der deutsche Bundespräsident habe an der Gedenkfeier die ideologische und politische Vereinnahmung der Luftangriffe auf Dresden angesprochen, was die Aktualität des gewählten Fokus aufzeige. Dem Leid der Opfer sei durch die berührenden Schilderungen der Zeitzeugin Inge Wenzel Rechnung getragen worden. Das Publikum konnte sich aus diesen Gründen frei eine eigene Meinung zu den vermittelten Fakten und Ansichten bilden. D. In seiner Replik vom 10. Juli 2020 wiederholt und vertieft der Beschwerdeführer seine Kritik an der Historikerkommission und erwähnt andere Quellen, welche in der Tendenz alle von einer höheren Anzahl Todesopfer durch die Bombardierungen ausgingen. Verschwiegen werde zudem, dass die Bombardierung Dresdens Teil der britischen Strategie des «moral bombing» gebildet habe. Der Bundespräsident habe in seiner Rede an der Gedenkfeier auch darauf hingewiesen, dass das Leid der Menschen in der Stadt nicht ignoriert oder bagatellisiert bzw. als «gerechte Strafe» dargestellt werden dürfe. E. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 20. August 2020, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Die vom Beschwerdeführer genannten anderen Quellen wie namentlich «Dresden 1945 – Daten Fakten Opfer» von Wolfgang Schaarschmidt seien bei einem Verlag erschienen, der rechtskonservative Literatur mit Überschneidungen zum Rechtsextremismus herausgebe. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.
95.
Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.
2.
und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
3.
Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit der Beschwerdeführer das Verfahren vor der Ombudsstelle rügt. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt dem Bundesamt für Kommunikation und nicht der UBI (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 4 RTVG).
4.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
5.
Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.
5.1
Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann ( BGE 137 1
340.
E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).
5.2
Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar. Zu berücksichtigen gilt es, wie generell bei der Berichterstattung über das Ausland, dass sich der Beitrag an das in der Deutschschweiz wohnhafte Publikum richtet. Der in der Nähe von Dresden aufgewachsene Beschwerdeführer, welcher sich intensiv mit Geschichte beschäftigt, verfügt offensichtlich über viel mehr Vorwissen bezüglich der thematisierten Ereignisse als das Durchschnittspublikum. Bei der Beurteilung ist ebenfalls zu beachten, dass es sich bei der beanstandeten Publikation um einen nur gut vierminütigen Beitrag im Rahmen eines Nachrichtenmagazins handelt.
5.3
Der «10 vor 10»-Beitrag wurde wie folgt anmoderiert: «Der heutige Tag ist kein Tag wie jeder andere in Dresden. Denn heute vor genau 75 Jahren, also wenige Wochen vor dem Ende des Zweiten Weltkriegs, hagelten Bomben vom Himmel, zerstörten die Stadt. Es war die Antwort auf deutsche Luftangriffe. Die Ereignisse haben sich in das Gedächtnis der Deutschen eingeprägt. Auch wegen der Propaganda der Nationalsozialisten, die damals noch in der gleichen Nacht einsetzte. Bis heute wird mit der Bombennacht von Dresden noch Politik gemacht.» Der folgende Filmbericht beginnt mit Bildern von der Nacht vom 13. Februar 1945 und Aussagen einer Zeitzeugin. Nach der Wiedergabe von Originaltönen aus der «Nazi-Propaganda» («Ich sah noch keine Stadt, an der sich der verbrecherische Vernichtungswille unserer Feinde so satanisch austobte wie hier in Dresden») äusserte sich ein Historiker zur Instrumentalisierung der Bombenangriffe durch Nazideutschland, die DDR, Neonazis und durch die politisch Rechte. Gegen die von der AfD geforderte «erinnerungspolitische Wende» würden sich aber viele in Dresden wehren, wie der Verein «Gesellschaft für Friedenskultur», bei dem auch die Zeitzeugin Inge Wenzel dabei ist und die zur Bedeutung des Erinnerns an die Ereignisse sagt: «Alles, damit es keinen Krieg mehr gibt. Krieg ist schlimm. Punkt. Bitte nicht mehr.»
5.4
Der Beschwerdeführer moniert insbesondere die im Filmbericht erwähnte Opferzahl von 25'000 durch die Luftangriffe auf Dresden, die er offensichtlich als unzutreffend und viel zu tief erachtet. Die im Filmbericht genannte Zahl der Redaktion beruht auf dem Abschlussbericht der zuständigen Historikerkommission vom 17. März 2010. Darin heisst es auf Seite 67, dass bei diesen Luftangriffen «bis zu 25'000 Menschen getötet» worden seien. Der Beschwerdeführer verweist aber darauf, dass die Historikerkommission einen politischen Auftrag gehabt und sich aus Mitgliedern zusammengesetzt habe, die sich schon vorgängig entsprechend geäussert hätten, und Personen mit anderer Meinung ausgeschlossen habe. Eine ergebnisoffene Untersuchung sei unter diesen Voraussetzungen gar nicht möglich gewesen.
5.5
Die 13-köpfige Historikerkommission wurde 2004 durch den damaligen Oberbürgermeister der Landeshauptstadt eingesetzt, um «den aktuellen Forschungsstand zur Zahl der durch Luftangriffe auf Dresden im Februar 1945 getöteten Menschen festzustellen». Geleitet wurde sie durch den wissenschaftlichen Direktor des Militärgeschichtlichen Forschungsamts der Bundeswehr, Rolf-Dieter Müller. Für die Redaktion bestand kein zwingender Anlass, das Ergebnis der Kommission in Frage zu stellen, umso weniger als weder deren Tätigkeit noch die genaue Zahl der Toten der Luftangriffe eigentliches Thema des Beitrags bildeten. Es ging bei der Passage, in welcher die Zahl von 25'000 Toten genannt wurde, um die politische Instrumentalisierung der Luftangriffe auf Dresden. Die Redaktion erwähnte diese Zahl nach einer Stellungnahme von Matthias Neutzner, Historiker und Mitglied der Historikerkommission. Dieser sagte, dass die Nazi-Propaganda und später auch die DDR den Superlativ konstruiert hätten, es handle sich um eine noch nie dagewesene Zerstörung. Aus den Sequenzen im Filmbericht zur Instrumentalisierung der Bombardierung ging im Übrigen hervor, dass die genannte Opferzahl umstritten ist.
5.6
Thema und Fokus eines Beitrags bilden grundsätzlich Teil der Programmautonomie der Veranstalterin. Im Zentrum der beanstandeten Ausstrahlung stand in für das Publikum erkennbarer Weise einerseits die Erinnerung an den Schrecken der Bombennacht und anderseits die politische Instrumentalisierung derselben, die bis heute andauert.
5.6.1
Das Leid der Dresdner Zivilbevölkerung dokumentiert die Redaktion zu Beginn des Filmberichts in Wort, Bild und Ton. Es werden historische Bilder von der zerstörten und teilweise noch brennenden Stadt gezeigt und dazu beklemmende Tonaufnahmen eingespielt. Die Zeitzeugin Inge Wenzel berichtet von ihren Erfahrungen. Im Off -Kommentar wird angeführt, dass die Innenstadt von Dresden ein «Flammenmeer» gewesen sei, «innert weniger Stunden dem Erdboden gleichgemacht». Bunker habe es kaum gegeben. Am Ende des Filmberichts kommt Inge Wenzel noch einmal zu Wort und macht eindrücklich auf den Schrecken von Kriegen aufmerksam, die es zu verhindern gelte.
5.6.2
Die politische Instrumentalisierung der Luftangriffe auf Dresden bildete den zweiten Schwerpunkt des Beitrags. Die Propaganda der Nationalsozialisten versuchte, die Flächenbombardierung Dresdens als unvergleichliches Ereignis und als Superlativ in der Kriegsführung der Alliierten darzustellen, obwohl bereits zahlreiche deutsche Städte zuvor massiven Luftangriffen ausgesetzt gewesen waren. So hatten allein Flächenbombardements der Alliierten im Rahmen der «Operation Gomorrha» in Hamburg vom 24. Juli bis 3. August 1943 rund 34’000 mehrheitlich zivile Todesopfer gefordert. Die Zerstörung der vormaligen kulturellen Hochburg Dresden und die vielen zivilen Opfer verwendeten die Nationalsozialisten in ihrer Propaganda, um den erlahmenden Wehrwillen der Deutschen noch einmal zu stärken. Die Alliierten wurden nicht bloss als völlig unkultivierte, sondern als grausame, ja geradezu als satanische Gegner beschrieben, welche im Falle eines Sieges gnadenlos vorgehen würden. Der im Filmbericht eingespielte Ausschnitt aus dem «NS-Rundfunk» vom 13. März 1945 stellt einen ausreichenden Beleg für die gemachten Aussagen dar.
5.6.3
Auch die Propaganda der DDR benutzte die in der Schlussphase des Zweiten Weltkriegs erfolgten Luftangriffe auf Dresden als Beweis für die Aggressivität des Westens und seine kulturelle Ignoranz. Diese Argumentation wurde genährt durch Spekulationen um die tatsächlichen Opferzahlen und die angeblich unzutreffenden offiziellen Zahlen, wie der eingespielte Ausschnitt im beanstandeten Filmbericht verdeutlicht. Auch die im Beitrag thematisierten aktuellen Beispiele zur politischen Instrumentalisierung der Bombardierung Dresdens durch die Neonazis, die politische Rechte im Allgemeinen sowie die AfD im Besonderen werden korrekt dargestellt. In einem Filmausschnitt gibt ein Redner aus der rechten Szene anlässlich eines Gedenkmarsches die Zahl geborgener Toten mit 202'040 an. Weiter geht aus dem Bericht hervor, dass der AfD-Politiker Tino Chrupalla die offiziellen Zahlen der Opfer von Dresden anzweifelt und dass Björn Höcke eine «erinnerungspolitische Wende» verlange. Dies fänden wiederum viele Menschen in Dresden unerträglich und würden sich dagegen wehren, dass mit Geschichte Stimmung gemacht werde. Entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers werden die Exponenten der politischen Rechte nicht diffamiert, sondern korrekt zitiert.
5.7
Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls, neben den Opferzahlen seien weitere Fakten zu den Luftangriffen falsch dargestellt worden. Das betreffe die Zahl der von den Alliierten eingesetzten Flugzeuge und die Gründe für die Bombardierung. Zusätzlich seien wichtige Fakten wie der Hinweis auf die Strategie des «moral bombing» unerwähnt geblieben.
5.8
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die im Filmbericht erwähnte Zahl von hunderten durch die Alliierten eingesetzten Flugzeugen sei zu klein, ist abzuklären, auf welchen Zeitraum sich diese bezieht. Die Luftangriffe dauerten drei Tage. Am 13. Februar 1945 griffen in zwei Wellen 773 britische Bomber die Stadt an. Im beanstandeten Kommentar verwies die Redaktion denn auch explizit auf dieses Datum («Es ist die Nacht vom 13. Februar 1945»), weshalb die angeführte, etwas offene Zahl («hunderte») bezüglich der eingesetzten Flugzeuge zutrifft. Die präzise Zahl wie auch die genauen Gründe für die Bombardierung stellen angesichts des beschriebenen Fokus des Beitrags Nebenpunkte dar, welche die Meinungsbildung des Publikums zu den beiden Schwerpunkten nicht beeinflussten. Die Redaktion musste daher auch nicht die von Grossbritannien seit 1942 angewandte Strategie des «moral bombing» erwähnen, bei welcher unter Inkaufnahme einer unbeschränkten Zahl an Zivilopfern dicht bebaute Stadtgebiete in Deutschland mit Flächenbombardements von der Luft aus zerstört worden waren, um den deutschen Kriegsgegner zu demoralisieren. Gegebenenfalls hätte die Redaktion auch relevante Kontextinformationen bezüglich der Ereignisse im Zweiten Weltkrieg – wie das Ausmass des Angriffskriegs von Nazideutschland und den dem «moral bombing» vorangehenden Luftangriffen auf England – vermitteln müssen, was aber im Rahmen eines kurzen Nachrichtenbeitrags schon aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist.
5.9
Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich das Publikum zu den thematisierten Aspekten der sich jährenden Luftangriffe auf Dresden durch die Alliierten eine eigene Meinung bilden konnte. Der Schrecken der intensiven Bombardements sowie die damit verbundene Zerstörung und das Leid der Bevölkerung wurden korrekt und für das Zielpublikum in transparenter und nachvollziehbarer Weise dargestellt. Das gilt auch für die politische Instrumentalisierung der Luftangriffe, welche die Redaktion belegt hat und die verdeutlicht, dass die damaligen Ereignisse durch die Propaganda der Nationalsozialisten und der DDR sowie durch die politische Rechte, losgelöst vom ganzen Kontext des Zweiten Weltkriegs, als einzigartiger Superlativ dargestellt wurden bzw. werden. Zudem kam zum Ausdruck, dass die im Abschlussbericht der Historikerkommission und im Filmbericht erwähnte «offizielle» Zahl von 25'000 Todesopfern umstritten ist. In einem gut vierminütigen Fernsehbeitrag in einer tagesaktuellen Nachrichtensendung ist es schliesslich nicht möglich, ein komplexes Thema wie die Luftangriffe auf Dresden vertieft und umfassend mit dem ganzen geschichtlichen Hintergrund zu behandeln (vgl. BGE 139 II 519 E. 4.3 S. 524f.). Der beanstandete Beitrag erfüllt daher die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG.
6.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1.
Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 11. November 2020