b.847
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28. August 2020Deutsch16 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 847 Entscheid vom 28. August 2020 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 847
Entscheid vom 28. August 2020
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Suzanne Pasquier Rossier, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Schweiz Aktuell» vom 25. Februar 2020, Beitrag «Heftiger Gegenwind bei Windkraft»
Beschwerde vom 18. Mai 2020
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Im Rahmen der Sendung «Schweiz Aktuell» informiert Fernsehen SRF von Montag bis Freitag über kantonale, regionale und lokale Themen aus der Schweiz. Teil der Sendung vom 25. Februar 2020 bildete ein Beitrag über das Windkraftprojekt «Quatre Bornes» im Berner und Neuenburger Jura (Titel im elektronischen Archiv von SRF: «Heftiger Gegenwind bei Windkraft», Dauer des Beitrags: 4 Minuten 48 Sekunden). Im Filmbericht kamen zwei als Mitinitianten des Projekts vorgestellte Landwirte, der Direktor Suisse Eole (Vereinigung zur Förderung der Windenergie in der Schweiz) und der Präsident der Vereinigung der Gegner des Projekts («Sauvez l’Echelette») zu Wort. B. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhob der Verein «Freie Landschaft Schweiz», vertreten durch seinen Präsidenten B (Beschwerdeführer), gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Der Verein erfülle sowohl die Voraussetzungen für eine Betroffenen- wie auch für eine Popularbeschwerde. Der Beitrag habe das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Wesentliche Fakten seien im Beitrag unerwähnt geblieben. Das betreffe etwa die Informationen, wonach 93 Prozent der vor Ort lebenden Bevölkerung Einsprache gegen das Projekt erhoben hätten, dass der befragte Vertreter von Suisse Eole der oberste Windkraftbefürworter sei, dass die zwei porträtierten Landwirte primär finanzielle Interessen hätten und dass zahlreiche, mehrheitlich unbestrittene Interessen des Natur-, Landschafts- und Gesundheitsschutzes gegen das Projekt sprächen. Falsch sei die Aussage, dass die Umweltverbände dem Projekt «grundsätzlich positiv» gegenüberstünden. Ebenfalls nicht korrekt sei, dass mit dem Windpark 15'000 Personen mit Strom versorgt werden könnten. Im Filmbericht seien die Befürworter bevorzugt behandelt worden, was aus der Redezeit hervorgehe. Zudem sei das einzige ausgest rahlte Argument des Projektgegners von der Redaktion umgehend in Frage gestellt worden, während die zwölf von Befürwortern vorgebrachten Argumente nicht hinterfragt worden seien. Der Beitrag sei daher manipulativ gewesen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen Listen mit den Angaben und Unterschriften von 75 Personen, welche die Beschwerde unterstützten, sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 27. März 2020 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2020, auf die Betroffenenbeschwerde nicht einzutreten und die Popularbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Weder der Verein noch dessen Präsident seien im Beitrag erwähnt oder auf andere Weise sei Bezug auf sie genommen worden. Es gehe im beanstandeten Beitrag nicht um eine grundsätzliche Debatte zur Windenergie und auch nicht um ein Pro und Kontra zum Windparkprojekt «Quatre Bornes». Der Beitrag thematisiere vielmehr den Ist -Zustand und zeige anhand eines konkreten Projekts, weshalb der Windenergie nur ein kleiner Anteil am Strommix zukomme. Die Rollen der beiden Landwirte und des Direktors von Suisse Eole seien zutreffend erwähnt worden. Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten Anforderungen an die Ausgewogenheit seien nicht anwendbar, weil der Beitrag nicht in der heiklen Phase vor einer Volksabstimmung ausgestrahlt worden sei. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlange nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ gleichwertig d argestellt würden. Auf den Widerstand gegen das Windparkprojekt und die beiden Hauptargumente der Gegner werde im Filmbericht hingewiesen. Es sei nicht notwendig gewesen, alle negativen Aspekte des Windparks darzulegen. Auch sei zum Zeitpunkt der Ausstrahlung nicht möglich gewesen, die Zahl der Einsprachen gegen das Projekt zu beziffern, da die Einsprachefrist noch gelaufen sei. Die drei grossen gesamtschweizerischen Umweltverbände (Pro Natura, WWF und Stiftung Landschaftsschutz Schweiz) hätten sich, mit Nuancen, grundsätzlich positiv zum Windparkprojekt geäussert. Bezüglich der Anzahl Haushalte, die durch den geplanten Windpark versorgt werden könnten, habe die Redaktion weniger genannt als von den Beschwerdeführern angegeben. Je nach Berechnungsmethode wür de diese Zahl stark schwanken. Das Publikum habe sich aufgrund der vermittelten Fakten und Ansichten eine eigene Meinung bilden können. D. In seiner Replik vom 3. Juli 2020 betont der Beschwerdeführer, dass die Schweizer Bevölkerung nie «Ja zur Windenergie» gesagt und damit ein Projekt wie dasjenige von «Quatre Bornes» legitimiert habe. Zwingend notwendig wäre gewesen, darauf hinzuweisen, dass die als «Bauern aus der Region» dargestellten Landwirte als Landeigentümer ein erhebliches finanzielles Interesse hätten. Die wenig realitätsgerechte Visualisierung des geplanten Windparks habe die Redaktion von den Befürwortern übernommen. Bezüglich der Anzahl versorgter Haushalte komme nicht zum Ausdruck, dass es sich dabei um eine blosse Schätzung handle. Der Standpunkt der Gegner des Projekts sei nicht ausreichend zur Geltung gekommen. E. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Duplik vom 17. August 2020 an, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Sie betont, dass die Windkraft als zu fördernde erneuerbare Energie im Text zur eidgenössischen Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 zum Energiegesetz mehrfach explizit erwähnt worden sei. Die Redaktion sei aufgrund der Programmautonomie frei, welche Personen und Aussagen sie in einem Beitrag berücksichtige und welche Bild- und Tonmittel sie einsetze, solange die Meinungsbildung des Publikums gewährleistet sei. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.
95.
Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.
2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Juristische Personen sind nicht befugt, eine Popularbeschwerde einzureichen. Erfüllt die Eingabe aber ansonsten die Legitimationsvoraussetzungen, gilt in einem entsprechenden Fall die natürliche Person, welche unterzeichnet hat, als Beschwerdeführer. Dies trifft hier zu. Die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde sind bei B als Beschwerdeführer gegeben. Dagegen erfüllt weder der Verein «Freie Landschaft Schweiz» noch B die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde, da sie der monierte Beitrag nicht erwähnt und auch nicht in anderer Weise auf sie Bezug nimmt (Art. 94 Abs. 1 RTVG; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2; Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4).
2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Juristische Personen sind nicht befugt, eine Popularbeschwerde einzureichen. Erfüllt die Eingabe aber ansonsten die Legitimationsvoraussetzungen, gilt in einem entsprechenden Fall die natürliche Person, welche unterzeichnet hat, als Beschwerdeführer. Dies trifft hier zu. Die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde sind bei B als Beschwerdeführer gegeben. Dagegen erfüllt weder der Verein «Freie Landschaft Schweiz» noch B die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde, da sie der monierte Beitrag nicht erwähnt und auch nicht in anderer Weise auf sie Bezug nimmt (Art. 94 Abs. 1 RTVG; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2; Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4).
3. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
4. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.
4.1 Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann ( BGE 137 1
340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).
4.2 Aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Dies trifft hingegen nicht auf das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG zu. Aus dieser Bestimmung werden u.a. erhöhten Sorgfaltspflichten für Beiträge, die einen Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung aufweisen, und namentlich b esondere Anforderungen an die Ausgewogenheit zur Gewährleistung der Chancengleichheit abgeleitet (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 10 [«Freiburger Original in der Regierung»]; BGE 125 II 497 E. 3b/cc und dd S. 503ff. [«Tamborini»]; UBI-Entscheid b. 764 vom 3. November 2017 E. 4.3 [«Energiezukunft»]). Solche Anforderungen gelten nicht nur im Zusammenhang mit eidgenössischen Vorlagen, sondern auch bei kantonalen und kommunalen Urnengängen.
4.3 Am 17. Mai 2020 war ursprünglich eine Abstimmung in Sonvilier zum Windparkprojekt «Quatre Bornes» geplant. Diese wurde aber aufgrund der COVID-19-Situation auf den 27. September 2020 verschoben. Da bei kantonalen und insbesondere kommunalen Vorlagen die sensible Zeit, in welcher die erhöhten Sorgfaltspflichten gelten, ohnehin nicht so lange dauern dürfte wie bei eidgenössischen Abstimmungen, ist das Vielfaltsgebot nicht anwendbar (UBI-Entscheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1 [«Erbschaftssteuer»]). Der Beschwerdeführer rügte diesen Aspekt, die Beeinflussung der Volksabstimmung in Sonvilier, denn auch nicht. Die UBI prüft den beanstandeten Beitrag daher ausschliesslich auf seine Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot (Art. 4 Abs. 2 RTVG).
5. Die Wahl des Themas und des Fokus eines Beitrags bilden Teil der Programmautonomie der Veranstalterin. Hinsichtlich der beanstandeten Ausstrahlung geht beides für das Publikum schon aus der Anmoderation klar hervor. Darin erwähnt die Moderatorin, dass die Schweiz mehr Strom aus erneuerbaren Energien produzieren wolle. Der heutige Anteil von etwas über 60 Prozent resultiere vor allem aus Wasserkraftwerken. Die Windenergie habe dagegen einen schweren Stand. Ein Problem sei, dass neue Windräder durch Rekurse oder aufwändige technische Vorabklärungen blockiert würden. Ein Beispiel sei der Windpark «Quatre Bornes», welcher als «Vorzeigeprojekt unter den Windenergieanh ängern» gelte. Dieser existiere aber auch 16 Jahre nach Lancierung immer noch nicht.
5.1 Im Beitrag geht es also nicht um eine Grundsatzdebatte zur Windenergie anhand des Beispiels von «Quatre Bornes», sondern um eine Illustration, weshalb der Anteil von Windenergie in der Schweiz so klein ist, obwohl diese zu den erneuerbaren Energien zählt, welche der Bund fördern will. Die Stimmberechtigten hatten in der Volksabstimmung vom 21. Mai 2020 das revidierte Energiegesetz angenommen, welches u.a. Massnahmen enthält, um «erneuerbare Energien wie Wasser, Sonne, Wind, Geothermie und Biomasse zu fördern» (Abstimmungsbüchlein, S. 5). Die Gegner des revidierten Energiegesetzes machten damals u.a. geltend, durch Windkraftanlagen würde die Landschaft verschandelt. Das Publ ikum von «Schweiz Aktuell» verfügte folglich hinsichtlich der Nachteile von Windparks im Allgemeinen über ein gewisses Vorwissen.
5.2 Der Beschwerdeführer moniert, wesentliche Fakten zum Windpark «Quatre Bornes» – wie das finanzielle Interesse der beiden gezeigten Landwirte, die Rolle von Suisse Eole, die vielen Einsprachen gegen das Projekt und die vielen Gründe, welche gegen den Windpark sprechen – seien nicht erwähnt worden.
5.2.1 Die beiden Landwirte werden im Filmbericht als Mitinitianten des Projekts «Quatre Bornes» vorgestellt, die vor 16 Jahren zusammen mit anderen Bauern aus der Region die ersten Windmessungen selbst finanziert hätten, weil sie vom Potential der Windenergie überzeugt gewesen seien. Der Beschwerdeführer rügt, die beiden Landwirte würden statt der Groupe E Greenwatt als Träger des Projekts dargestellt. Zudem habe die Redaktion verschwiegen, dass die Bauern handfeste finanzielle Interessen hätten, da sie, wie alle betroffenen Grundeigentümer, viel Geld durch den Betrieb der Windkraftanlagen erhalten würden.
5.2.2 Zur Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums war es nicht zwingend erforderlich, auf die Motivation der beiden Landwirte hinzuweisen. Zudem dürfte dem Durchschnittspublikum bekannt sein, dass die Landwirte für die Bereitstellung ihrer Grundstücke eine Entschädigung erhalten und bei einem solchen Projekt immer auch finanzielle Interessen mitspielen. Ihre Rolle als engagierte Befürworter von «Quatre Bornes» kam klar zum Ausdruck. Dass dem Energieunternehmen Groupe E Greenwatt die Federführung für das Projekt obliegt, geht überdies aus einem Off-Kommentar hervor.
5.2.3 Nicht zu beanstanden ist ebenfalls der Umstand, dass der Präsident von Suisse Eole zu Wort kam. Aufgrund seiner Vorstellung als «Windkraftpromotor» wurde seine Position als Interessenvertreter von Windkraftanlagen deutlich. Die Auswahl der Interviewten bildet im Übrigen Teil der Programmautonomie.
5.3 Der Beschwerdeführer rügt zudem, die Redaktion vermittle ein falsches Bild über den Standpunkt der Bevölkerung zum Windkraftprojekt. Es sei verschwiegen worden, dass
93 Prozent der Ansässigen Einsprache gegen das Projekt erhoben hätten.
5.4 Zum relevanten Zeitpunkt der Ausstrahlung lief noch die Einsprachefrist gegen die Planungsvorlage und eine Abstimmung über den Quartierplan in Sonvilier stand bevor (siehe vorne E. 4.2). Der Verweis der Redaktion auf den Ausgang einer früheren Konsultativabstimmung in Sonvilier war korrekt. Diese stützte auch die – als persönliche Ansicht erkennbare (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG) – Aussage des Suisse Eole-Vertreters zur Akzeptanz des Windkraftprojekts. Transparent machte die Redaktion aber auch, dass «Quatre Bornes» in der Bevölkerung auf erheblichen Widerstand stösst. Die Gegner hätten sich in der Organisation «Sauvez l’Echelette» zusammengeschlossen. Deren Präsident erläutert im Filmbericht kurz die Gründe. Damit wurde für das Publikum ersichtlich, dass «Quatre Bornes» in der Bevölkerung umstritten ist. Ebenfalls kam zum Ausdruck, dass bezüglich der Effizienz einer solchen Windkraftanlage gegensätzliche Meinungen zwischen den Promotoren und den Gegnern bestehen. Der freien Meinungsbildung des Publikums wäre zwar förderlich gewesen, wenn im Zusammenhang mit der genannten Zahl an Haushalten, welche durch den geplanten Windpark versorgt werden könnten, explizit darauf hingewiesen worden wäre, dass es sich um eine Schätzung handelte. Dies ist aber ein Nebenpunkt, der den Gesamteindruck nicht beeinflusst.
5.5 «Vollständig falsch» ist laut dem Beschwerdeführer die Aussage der Redaktion im Beitrag, wonach die Umweltverbände dem Projekt «grundsätzlich positiv» gegenüberstünden. Einige Umweltverbände hätten gegen den Windpark Beschwerde erhoben und andere auf eine solche nur aus Kostengründen verzichtet. Die Beschwerdegegnerin verweist darauf, dass sie die drei grossen gesamtschweizerischen Umweltverbände Pro Natura, Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und WWF konsultiert habe. Von diesen habe nur die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz Vorbehalte zu zwei Punkten des Projekts geäussert.
5.6 Die Ausführungen auf der Website der drei grossen Organisationen lassen darauf schliessen, dass diese tatsächlich «im Grossen und Ganzen» Windkraftprojekte wie dasjenige von «Quatre Bornes» befürworten. Mit der Formulierung «grundsätzlich» hat die Redaktion überdies impliziert, dass es Ausnahmen gibt. Die Reaktion der Umweltverbände auf das Projekt hätte die Redaktion zwar präziser zusammenfassen können. Dies hätte aber die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt nicht wesentlich beeinflusst.
5.7 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, der Beitrag sei tendenziös. Die Befürworter von «Quatre Bornes» hätten viel mehr Redezeit als die Gegner erhalten. Während die Argumente der Befürworter kommentarlos ausgestrahlt worden seien, habe die Redaktion einem zentralen Argument des Präsidenten der gegnerischen Organisation die Meinung der Befürworter gegenübergestellt. Die Ungleichbehandlung von Befürwortern und Gegnern habe sich auch in der optischen Gestaltung manifestiert, so bei den ganz unterschiedlichen Lichtverhältnissen während der Interviews. Überdies habe die Redaktion die von den Promotoren kreierte Visualisierung der Windkraftanlage übernommen.
5.8 Es trifft zwar zu, dass die Befürworter des Windkraftprojekts mehr Redezeit für sich in Anspruch nehmen konnten als die Gegner. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). Wie erwähnt, ging es in der beanstandeten Sendung nicht um eine Abwägung der Vor- und Nachteile von Windkraftanlagen im Generellen oder des Projekts «Quatre Bornes». Vielmehr wollte die Redaktion an einem konkreten Beispiel aufzeigen, warum die Windkraft in der Schweiz einen solch schweren Stand hat, obwohl sie im Sinne des revidierten Energiegesetzes zu den eigentlich zu fördernden erneuerbaren Energien zählt und es diverse Projekte für Windkraftanlagen gibt. Die im Beitrag vermittelten Informationen ermöglichten es dem Publikum, sich eine eigene Meinung zu bilden, warum es bei der Windenergie «harzt», wie es in der Abmoderation formuliert wird. Die Redaktion wies zutreffend auf Bewilligungsverfahren, Rekursmöglichkeiten und Volksabstimmungen hin, die im Zusammenhang mit der Realisierung von Windkraftprojekten zu beachten sind. Die Gründe für den Widerstand gegen das Projekt «Quatre Bornes» hätte die Redaktion zwar etwas vertiefter darstellen können. Die freie Meinungsbildung wurde dadurch aber ebenso wenig verfälscht wie durch die optische Gestaltung. Dass die Lichtverhältnisse bei den Interviews unterschiedlich waren, kann der Redaktion nicht angelastet werden. Ferner war nachvollziehbar, dass die Redaktion zur Veranschaulichung der geplanten Anlage das visualisierte Modell der Promotoren der Groupe E Greenwatt zeigte. Die Quelle wurde dabei korrekt eingeblendet.
5.9 Zusammenfassend gilt es festzustellen, dass der Beitrag zwar in einigen Punkten etwas allgemein und wenig differenziert war. Dies betrifft etwa die Gründe für die Opposition gegen «Quatre Bornes» sowie die Haltung der Bevölkerung und der Umweltverbände. Diese Mängel sind jedoch Nebenpunkte bzw. redaktionelle Unvollkommenheiten und nicht geeignet, das Publikum zu täuschen. Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich um einen knapp fünfminütigen Beitrag handelt, in welchem nicht alle Aspekte vertieft und differenziert behandelt werden können (vgl. BGE 139 II 519 E. 4.3 S. 524f.). Das eigentliche Thema und der Fokus des Beitrags waren bereits aufgrund der Anmoderation ersichtlich. Die transparente Gestaltung erlaubte dem Publikum, zwischen Fakten und persönlichen Ansichten zu unterscheiden. Zu den vermittelten Informationen konnte sich das Publikum insgesamt eine eigene Meinung bilden. Der Beitrag hat das Sachgerechtigkeitsgebot deshalb nicht verletzt.
6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der bean standeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 20. November 2020