b.850
b.850
30. Oktober 2020Deutsch17 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 850 Entscheid vom 30. Oktober 2020 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter,...
Source admin.ch
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 850
Entscheid vom 30. Oktober 2020
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Radio SRF, Sendung «Regionaljournal Aargau Solothurn» vom 26. Februar 2020, Beitrag «Spezielles Wohnungsinserat – WLAN und Smartphone im Haus nicht erlaubt»
Beschwerde vom 8. Juni 2020
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte O (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Radio SRF strahlte in der Sendung «Regionaljournal Aargau Solothurn» vom 26. Februar 2020 einen zweiteiligen Beitrag zur Problematik der Elektrosensibilität aus. Im ersten Teil besuchte der Redaktor einen Hauseigentümer in Derendingen, der die Vermietung seiner sanierten Wohnungen an die Bedingung eines Nutzungsverbots für Smartphones und WLAN knüpft, und befragte diesen zu dessen Motiven (Dauer: ca. siebeneinhalb Minuten). Im zweiten Teil beantwortete ein Wissenschaftsredaktor von SRF Fragen zur Strahlenbelastung aus wissenschaftlicher Sicht (Dauer: knapp vier Minuten). Auf der Website publizierte SRF dazu auch den Online-Artikel «Spezielles Wohnungsinserat – WLAN und Smartphone im Haus nicht erlaubt». B. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 erhob O (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Radiobeitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht eine Verletzung der Mindestanforderungen von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. Die Darstellung der tatsächlichen Risikosituation von WLAN, Smartphone und Mobilfunkantennen sei insgesamt nicht sachgerecht erfolgt. Die Information über den aktuellen Wissensstand im zweiten Teil sei völlig einseitig gewesen. Wichtige Hintergrundinformationen seien dem Publikum vorenthalten und journalistische Sorgfaltspflichten u.a. durch die fehlende Quellentransparenz missachtet worden. Die Sicht von Elektronsensiblen sei am Einzelschicksal eines medienunerfahrenen Hausbesitzers gezeigt worden, welche der medienerfahrene Wissenschaftsredaktor anschliessend in dezidierter Weise widerlegt habe, ohne allerdings eine einzige Quelle zu nennen. Es sei angesichts der zahlreichen relevanten Hinweise nicht nachvollziehbar, dass der Wissenschaftsredaktor behaupten könne, dass man sich keine Sorgen wegen der Strahlenbelastung machen müsse. Das Publikum sei getäuscht worden und habe sich keine eigene Meinung zur tatsächlichen Risikosituation von WLAN, Smartphone und Mobilfunkantennen bilden können. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen Listen mit den Angaben und Unterschriften von 25 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, der Bericht der Ombudsstelle vom 6. Mai 2020 sowie etliche Publikationen und parlamentarische Vorstösse bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2020, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Thema der gesundheitlichen Gefahren von Elektrostrahlung sei sehr komplex und der zeitliche Rahmen in einer Nachrichtensendung begrenzt. Im ersten Teil des Beitrags sei die Frage beantwortet worden, was hinter dem speziellen Wohnungsinserat steckt. Der Hausbesitzer sei in keiner Weise negativ oder gar lächerlich gemacht worden. Dass es sich bei ihm nicht um eine medienerfahrene Person handle, habe seiner Glaubwürdigkeit nicht geschadet. Hinsichtlich des zweiten Teils gelte es darauf hinzuweisen, dass sich der Wissenschaftsredaktor auf die von den zuständigen Bundesbehörden kommunizierten Erkenntnisse und insbesondere auch den Bericht «Mobilfunk und Strahlung» vom 18. November 2019 gestützt habe. Der Umstand, dass viele Fragen zu den Gesundheitsfolgen von Elektrostrahlung noch zusätzlicher Forschung bedürfen, werde vom Wissenschaftsredaktor ausdrücklich erwähnt. Dieser habe den aktuellen Wissensstand zwar sprachlich vereinfacht, aber inhaltlich korrekt zusammengefasst. Die Nennung von Quellen sei im vorliegenden Fall für die Meinungsbildung der Zuhörerschaft nicht entscheidend gewesen. Diese hätte durch den zweiteiligen Beitrag ein differenziertes Bild von der thematisierten Problematik erhalten, mit der Sicht eines Betroffenen und dem wissenschaftlich nachgewiesenen Forschungsstand. D. In seiner Replik vom 20. August 2020 führt der Beschwerdeführer noch einmal aus, dass zwei Aussagen im ersten Teil des Beitrags einen tendenziösen Unterton aufgewiesen hätten. Wenn zudem in einem Beitrag der aktuelle Forschungsstand thematisiert werde, hätten zwingend auch Studien zitiert werden müssen, welche auf ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko durch Elektrostrahlung hinweisen, auch wenn diese noch nicht wissenschaftlich nachgewiesen seien. Die Redaktion dürfe sich nicht einseitig auf die von Bundesbehörden kommunizierten Forschungsergebnisse stützen. Der Bund stehe aufgrund der hohen Erträge, die er durch die Versteigerung von Frequenzen durch die Mobilfunkanbieter erhalten habe, in einem Interessenskonflikt. Entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin weise der von ihr zitierte Bericht auch auf Gesundheitsrisiken hin. Es seien denn auch 25 parlamentarische Vorstösse in diesem Zusammenhang eingereicht worden. Die fehlende Nennung von Quellen stelle keinen vernachlässigbaren Fehler in einem Nebenpunkt dar. E. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 10. September 2020, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte aufweise. Der porträtierte Hausbesitzer habe seine Sicht der Dinge ausführlich darlegen können und sei zu keinem Zeitpunkt negativ dargestellt worden. Der Beschwerdeführer verkenne im Übrigen den Fokus des Beitrags, der Teil der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie bilde. Dass sich der Wissenschaftsredaktor in seinen Ausführungen auf wissenschaftlich nachgewiesene Gesundheitsrisiken bezogen habe, sei aufgrund der Zwischenmoderation klar ersichtlich gewesen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde vom Beschwerdeführer zusammen mit dem Bericht der Ombudsstelle fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.
2.
und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
3.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich der Radiobeitrag. Der Beschwerdeführer verweist in seinen Eingaben zwar einige Male auf die Online-Publikation. Diese Hinweise dienen aber dazu, seine Rügen im Zusammenhang mit dem Radiobeitrag zu untermauern. Eine Beschwerde gegen den Onlinebeitrag wäre ohnehin nur möglich gewesen, wenn dieser schon bei der Ombudsstelle beanstandet worden wäre, was nicht der Fall war.
3.1
Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.
3.2
Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1
340.
E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).
4.
Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts der beanstandeten Ausstrahlung anwendbar. Es handelt sich dabei um einen zweiteiligen Beitrag, der als Ganzes zu beurteilen ist. Entscheidend im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist letztlich der Gesamteindruck (Urteil 2C_778/2019 des Bundesgerichts vom 28. August 2020 E. 6.7 [«Fall Maudet: Die Spur des Goldes»]).
4.1
Der Moderator weist einleitend auf das besondere Inserat hin, in welchem eine 5Zimmer-Wohnung in Derendingen zu einem «ziemlich günstigen Preis» zur Miete angeboten werde, allerdings mit dem Vorbehalt, dass kein Smartphone mit Internet und kein WLAN benützt werden dürfen. Die Redaktion habe wissen wollen, was hinter dem Inserat steckt und sich die Wohnung zeigen lassen. Im Zentrum des ersten Teils des Berichts, einer Reportage, steht ein Porträt des Eigentümers und Vermieters F, der zusammen mit seiner Frau auch in einer Wohnung im Haus lebt. Im Kommentar wird erwähnt, dass F die einzelnen Wohnungen selber saniert habe, mit dem Ziel, die Bewohner vor Elektrostrahlung zu schützen. Er und seine Frau seien elektrosensibel und würden aufgrund der Strahlung von Smartphones und kabellosem Internet krank. Danach begleitet der Reporter den Hauseigentümer, einen Elektroingenieur, auf einem Rundgang durch das Haus, beschreibt die ausgeschriebene Wohnung und stellt dem Vermieter Fragen. Dieser erklärt, was er bei der Sanierung unternommen hat, und erläutert mit einem Strahlenmessgerät den Erfolg der getroffenen baulichen Massnahmen. Schliesslich führt F aus, welche negativen Auswirkungen Elektrostrahlung bei ihm und insbesondere auch bei seiner Frau zeitigten. Am Ende des ersten Beitragsteils weist der Vermieter schliesslich darauf hin, wie schwierig der Kampf gegen Elektrostrahlung sei.
4.2
Der Beschwerdeführer moniert, der porträtierte Elektrosensible sei offensichtlich nicht medienerfahren und tue sich schwer mit Formulierungen. Er rügt überdies die Tonalität des Reporters an gewissen Stellen.
4.3
In dem ersten Teil des Berichts ist jedoch weder ein tendenziöser Unterton des gesprächsführenden Redaktors noch eine subtil unfaire Darstellung des Wohnungsvermieters auszumachen. Auch die vom Beschwerdeführer gerügte Frage des Reporters an F, ob er gegen Windmühlen kämpfe, hatte keine negative Konnotation, im Sinne eines offensichtlich aussichtslosen Kampfes. Der Befragte präzisierte in seiner Antwort, dass es sich um einen Kampf David gegen Goliath handelt, den die Elektronsensiblen seit 20 Jahren führten. Generell wirkte F, der als Elektroingenieur vorgestellt wurde, in seinen Aussagen authentisch, kompetent und überzeugend. Das Publikum konnte seinen präzisen Schilderungen gut folgen. Seine Medienunerfahrenheit stellte dabei keineswegs ein Manko dar. Der Reporter behandelte ihn im Übrigen mit Respekt, stellte Rückfragen zum besseren Verständnis und beschrieb seine eigenen Eindrücke für die Zuhörerschaft anschaulich. In der ersten Frage an den Wissenschaftsredaktor im zweiten Teil des Berichts führt der Reporter an, dass F sein Leiden «eindrücklich» beschrieben habe.
4.4
Nach einer kurzen Überleitung folgt im zweiten Teil des Berichts ein Moderationsgespräch mit W von der SRF-Wissenschaftsredaktion. Diesem werden ihm Nachgang zu den Schilderungen des Wohnungsvermieters über das Leiden wegen Elektrostrahlung sechs Fragen zum Stand der wissenschaftlichen Diskussion gestellt. Die Abmoderation nach dem Gespräch lautete wie folgt: «Es gibt also Menschen, die sagen, dass sie wegen der Elektrostrahlung leiden. Wissenschaftlich beweisen kann man das nicht.»
4.5
Der Beschwerdeführer rügt, verschiedene Aussagen des Wissenschaftsredaktors würden nicht den Tatsachen entsprechen. Das betreffe insbesondere die Antwort auf die zentrale Frage, ob man sich wegen Handy, WLAN und Mobilfunkantennen Sorgen um die Gesundheit machen müsse. Der Beschwerdeführer weist auf Publikationen, Wissenschaftler, Gerichtsurteile, Empfehlungen und Dokumentarfilme hin, welche das Risiko von Elektrostrahlung ganz anders einschätzen würden als W im beanstandeten Beitrag. Überdies gelte es zu beachten, dass es kaum unabhängige Studien gebe, und in diesem Zusammenhang auch der Einfluss der Mobilfunkindustrie einzubeziehen sei. Der Beschwerdeführer bemängelt ebenfalls, dass keine qualifizierten kritischen Fachleute zu Wort gekommen seien und F keine Gelegenheit erhalten habe, zu den Aussagen des Wissenschaftsredaktors Stellung zu nehmen. Es habe ohnehin ein Ungleichgewicht bestanden mit dem medienunerfahrenen Wohnungsvermieter im ersten und dem redegewandten Wissenschaftsredaktor im zweiten Teil.
4.6
Das Konzept des zweiteiligen Beitrags bildet Bestandteil der Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Der Fokus des Beitrags mit der Darstellung der persönlichen Situation eines elektrosensiblen Wohnungsvermieters und den Ausführungen des Wissenschaftsredaktors zum aktuellen Kenntnisstand der Gesundheitsgefahren von Elektrostrahlung war für das Publikum klar ersichtlich. Es handelte sich offensichtlich nicht um ein Streitgespräch, bei welchem zwei Teilnehmende über das Für und Wider zu einem Thema debattieren. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots war es daher nicht notwendig, zusätzlich eine gegenüber Elektrostrahlung kritisch eingestellte Fachperson zu Wort kommen zu lassen. Ebenfalls musste die Redaktion F nicht Gelegenheit geben, zu den Ausführungen des Wissenschaftsredaktors Stellung zu nehmen. W äusserte in keiner Weise Vorwürfe gegenüber dem Wohnungsvermieter, welche diesem zur Entgegnung hätten vorgelegt werden müssen (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346).
4.7
Die Beschwerdegegnerin führt zur Kritik gegen den zweiten Beitragsteil aus, dass sich der Wissenschaftsredaktor bei seinen Antworten auf von den Bundesbehörden veröffentlichte Informationen gestützt hat. Namentlich betrifft dies den Bericht «Mobilfunk und Strahlung» vom 18. November 2019, der von der Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung im Auftrag des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) herausgegeben wurde, sowie das «Faktenblatt – WLAN» des Bundesamts für Gesundheit vom 9. August 2019.
4.8
Zur ersten Frage, ob man sich wegen der Handy- und WLAN-Strahlung Sorgen machen müsse, antwortete W wie folgt: «Nein, es gibt keine Hinweise darauf, dass die Strahlung durch unsere Smartphones wirklich schädlich wäre. Es ist zwar schon so, wenn man kurz vor
dem Einschlafen noch Mobilfunkstrahlen am Kopf ausgesetzt ist, dass sich dann die Hinströme verändern können. Darum ist es sicher gut, wenn man diese Sache weiter im Blick behält, insbesondere auch bei jungen Leuten, und wenn man die Langzeitwirkungen beobachtet. Aber Mobilfunk gilbt es sei zwanzig Jahren und wenn man die Krebsregister betrachtet, dann zeigt sich klar: es gibt keine Zunahme zum Beispiel von Hirntumoren in den letzten
15 Jahren.» Der Wissenschaftsredaktor konnte sich dabei auf Ausführungen im Bericht «Mobilfunk und Strahlung» stützen. Darin heisst es in den Schlussfolgerungen (S. 66): «Bisher sind keine konsistenten Gesundheitsauswirkungen unterhalb der ICNIRP-Richtwerte (bzw. der Immissionsgrenzwerte der NISV) und mit den heute verwendeten Mobilfunkfrequenzen nachgewiesen worden.» Im Bericht «Mobilfunk und Strahlung» kommt ebenfalls zum Ausdruck, dass auch neuere Studien keine Hinweise enthalten, wonach die Inzidenz von bösartigen Tumoren mit der verstärkten Benützung von Mobiltelefonen gestiegen ist (S. 64). Der Umstand, dass der Wissenschaftsredaktor seine Quellen nicht angeführt hat, mag aus Transparenzgründen nicht ganz befriedigen, ist jedoch programmrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelte sich dabei um amtliche Dokumente und damit seriöse Quellen, auf welche sich Medienschaffende stützen dürfen (UBI-Entscheid b. 378/379 vom 23. April 1999 E. 8.3 [«Entlassung von zwei ZKB-Mitarbeitern»]). In der Arbeitsgruppe zum Bericht «Mobilfunk und Strahlung» waren im Übrigen auch vom Beschwerdeführer empfohlene Fachleute tätig.
15 Jahren.» Der Wissenschaftsredaktor konnte sich dabei auf Ausführungen im Bericht «Mobilfunk und Strahlung» stützen. Darin heisst es in den Schlussfolgerungen (S. 66): «Bisher sind keine konsistenten Gesundheitsauswirkungen unterhalb der ICNIRP-Richtwerte (bzw. der Immissionsgrenzwerte der NISV) und mit den heute verwendeten Mobilfunkfrequenzen nachgewiesen worden.» Im Bericht «Mobilfunk und Strahlung» kommt ebenfalls zum Ausdruck, dass auch neuere Studien keine Hinweise enthalten, wonach die Inzidenz von bösartigen Tumoren mit der verstärkten Benützung von Mobiltelefonen gestiegen ist (S. 64). Der Umstand, dass der Wissenschaftsredaktor seine Quellen nicht angeführt hat, mag aus Transparenzgründen nicht ganz befriedigen, ist jedoch programmrechtlich nicht zu beanstanden. Es handelte sich dabei um amtliche Dokumente und damit seriöse Quellen, auf welche sich Medienschaffende stützen dürfen (UBI-Entscheid b. 378/379 vom 23. April 1999 E. 8.3 [«Entlassung von zwei ZKB-Mitarbeitern»]). In der Arbeitsgruppe zum Bericht «Mobilfunk und Strahlung» waren im Übrigen auch vom Beschwerdeführer empfohlene Fachleute tätig.
4.9 Die zweite Frage, ob es viele Studien gibt, hätte der Wissenschaftsredaktor allenfalls etwas präziser bzw. differenzierter beantworten und im Sinne des Beschwerdeführers auch darauf hinweisen können, dass in einzelnen Berichten die Gefahren durch Elektrostrahlung stärker betont werden. Überdies wurden viele der bisherigen Untersuchungen nicht prospektiv durchgeführt (Bericht «Mobilfunk und Strahlung», S. 102). Im Rahmen des kurzen Gesprächs war es jedoch nicht erforderlich, sich näher mit den einzelnen Studien auseinanderzusetzen. Bei der beanstandeten Ausstrahlung handelte es sich nicht um eine Wissenschaftssendung. Die Antwort von W, in welcher er auf die «Unmengen an Studien zum Thema» hinwies, die «von unterschiedlicher Qualität» seien, mag etwas allgemein gehalten und oberflächlich gewesen sein, war aber nicht falsch.
4.10 Der Moderator machte danach auf die Betroffenen von Elektrosensibilität aufmerksam, die trotzdem leiden würden, und erkundigte sich, ob man wissenschaftlich keine Zusammenhänge nachweisen könne. Der Wissenschaftsredaktor bestätigte die diesbezüglich fehlende wissenschaftliche Evidenz und wies auf entsprechende Doppelblind-Studien hin. Diese Aussagen finden auch eine Bestätigung im Bericht «Mobilfunk und Strahlung», wo auf S. 66 bei den Schlussfolgerungen angeführt ist, dass «in doppelblinden, randomisierten Studien», in denen mehrheitlich Kurzzeitexpositionen untersucht wurden, «kein Nachweis für eine solche elektromagnetische Hypersensibilität erbracht werden konnte», obwohl in der ärztlichen Praxis die von Elektrosensibilität Betroffenen ihre Beschwerden plausibel auf Elektrostrahlung im Alltag zurückführten.
4.11 In seinen letzten Antworten erwähnte der Wissenschaftsredaktor zutreffend, dass bestimmte Fragen noch nicht geklärt seien und Untersuchungen während eines längeren Zeitraums immer noch andere Ergebnisse zu Tage bringen könnten. Ausserdem äusserte sich W zur Strahlung von 5G-Antennen und gab Tipps, wie man Elektrostrahlung reduzieren kann. Daraus ging für die Zuhörenden zusätzlich hervor, dass Elektrostrahlung nicht harmlos ist.
4.12 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass einzelne Bemerkungen des Wissenschaftsredaktors im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Risiken etwas zu apodiktisch bzw. zu wenig differenziert ausfielen. Die Arbeitsgruppe Mobilfunk und Strahlung empfiehlt im Bericht denn auch angesichts der bestehenden «wissenschaftlichen Unsicherheiten», weitere Forschung im Bereich Mobilfunk und Gesundheit sowie ein Monitoring als begleitende Massnahmen zu betreiben (S. 102ff.). Aus den Antworten von W kam jedoch hinreichend zum Ausdruck, dass diese den aktuellen und erhärteten wissenschaftlichen Stand zum Gesundheitsrisiko durch Elektrostrahlung wiedergaben, der sich bei Langzeituntersuchungen noch ändern könnte.
4.13 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der zweiteilige Beitrag die gesundheitlichen Risiken von Elektrostrahlung aus zwei Perspektiven beleuchtete. Im ersten, deutlich längeren Teil beschrieb ein elektrosensibler Wohnungsvermieter, welche baulichen Änderungen er im Haus gegen die Strahlenbelastung vorgenommen hatte. Das Leiden von ihm und seiner Frau wurde im ganzen Beitrag in keiner Weise in Frage gestellt. Das respektvolle Porträt des Wohnungsvermieters verschaffte den Zuhörenden vielmehr einen aufschlussreichen Einblick in die Situation von Elektrosensiblen, die wohl nicht allgemein bekannt gewesen sein dürfte. Im zweiten und kürzeren Teil fasste W die aktuelle Sicht der Wissenschaft zur Gesundheitsgefährdung von Elektrostrahlung grob zusammen. Richtschnur bildete für ihn mit dem Bericht «Mobilfunk und Strahlung» eine seriöse Quelle. Auf die entsprechenden Erkenntnisse der breit abgestützten Arbeitsgruppe hat er im Wesentlichen korrekt, wenn auch etwas undifferenziert hingewiesen. Entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers war der Beitrag als Ganzes nicht tendenziös, sondern veranschaulichte die gesundheitlichen Gefahren durch Elektrostrahlung von zwei Seiten. Dabei kam auch zum Ausdruck, dass es sich um eine Problematik handelt, die stark umstritten ist und polarisiert. Die Zuhörenden konnten sich aus diesen Gründen zu den vermittelten Informationen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird mit sechs zu zwei Stimmen abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - Herr O, Kirchenfeldstrasse 33, 5014 Gretzenbach - SRG SSR, Rechtsdienst, Giacomettistrasse 1, Postfach, 3000 Bern 16
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Die Präsidentin: Der Sekretär:
Mascha Santschi Kallay Pierre Rieder
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 26. Februar 2021