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Entscheid

b.853

b.853

11. Dezember 2020Deutsch16 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 853 Entscheid vom 11. Dezember 2020 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter,...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 853

Entscheid vom 11. Dezember 2020

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Tele Basel, Sendung «Talk» vom 22. April 2020

Beschwerde vom 20. Juni 2020

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte Z (Beschwerdeführer) sowie weitere Beteiligte

Stiftung Telebasel (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider-Marfels

Sachverhalt:

A. Die Stiftung Telebasel verfügt über eine Konzession, um ein Regionalfernsehprogramm auszustrahlen. Teil des Programms von Tele Basel bildet das Format «Talk». Das Sendeporträt lautet wie folgt: «Direkt zur Sache geht’s im Talk: Politikerinnen, Wirtschaftskapitäne, Promis sitzen neun Minuten lang auf dem heissesten Stuhl der Region. Angesagt ist das Schlagzeilen-Thema des Tages.» In der Sendung vom 22. April 2020 begrüsste B, damals Geschäftsführer sowie Mitglied des Stiftungsrats und der Delegation der Stiftung, den Verwaltungsratspräsidenten der MCH Group, Ueli Vischer, zum Gespräch. B. Mit Eingabe vom 20. Juni 2020 erhob Z (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht geltend, die Ausstrahlung verletze die Vorgaben des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40), der Konzession und die «Rechte und Pflichten der Journalistinnen und Journalisten» des Presserats. Dem Publikum sei es nicht möglich gewesen, sich eine eigene Meinung über den Interviewten zu bilden. Der Moderator habe ihn nicht ausreden lassen, ihn ständig unterbrochen und ihm widersprochen. Er habe den Gast «fertigmachen», ihn blossstellen und als schlechten Verwaltungsratspräsidenten darstellen wollen. Der Moderator habe keinen sachgerechten Gesprächsstil gepflegt, sondern sei arrogant und überheblich gewesen. Die Sendung sei nicht nur ein programmlicher Ausrutscher, sondern auch ein Beleg, dass das «System B» mit seiner für die schweizerische Medienlandschaft einmaligen Machtfülle nicht funktioniere. Der Beschwerdeschrift lagen u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 25. Mai 2020 sowie die Angaben und Unterschriften von 35 Personen bei, welche die Eingabe unterstützen. C. Die Stiftung Telebasel (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Dr. Jascha Schneider-Marfels, Advokat, weist in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2020 darauf hin, dass die Sendung zwar den eigenen Qualitätsansprüchen nicht vollumfänglich gerecht geworden sei. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei aber nicht verletzt worden. Die Sendung habe vielmehr in hohem Mass zur Meinungsbildung beigetragen. Eine kritische Auseinandersetzung mit der Messeleitung müsse möglich sein, umso mehr als das Zielpublikum der Sendung überdurchschnittlich an lokalen politischen und wirtschaftlichen Ereignissen interessiert sei und daher über ein erhebliches Vorwissen zur Situation der Messe in Basel verfügt habe. Die konkrete Gestaltung der Sendung falle in den Bereich der Programmautonomie. Medienethische Aspekte oder die allfällige Verletzung von journalistischen Sorgfaltspflichten hätten keinen kausalen Einfluss auf die Meinungsbildung des Publikums gehabt. Beide Seiten hätten gleich viel Redezeit gehabt. Der Gast sei im Vorfeld der Sendung orientiert worden, wer die Sendung moderiere und worüber diskutiert werde. Die Sendung sei sehr transparent gewesen. Es seien keine falschen Fakten vermittelt oder Meinungen verschwiegen worden. D. In seiner Replik vom 10. Oktober 2020 (Datum Postaufgabe) weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin die «Nichterfüllung von Qualitätsansprüchen» und «fehlende Professionalität» der Moderation selber eingestanden habe. Auf andere relevante Kritikpunkte in der Beschwerde sei sie gar nicht eingegangen. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdegegnerin habe sich das Publikum aufgrund des dominanten Auftretens des Moderators, dessen fehlender Gesprächsführung und der Verschleierung eigener Interessen keine eigene Meinung bilden können. Der Beschwerdeführer verweist auch auf die Ausführungen der Ombudsstelle und hält vollumfänglich an seinen in der Beschwerde geäusserten Kritikpunkten fest. E. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 9. November 2020 auf weitere Ausführungen. Sie verweist auf ihre Beschwerdeantwort und die darin enthaltenen Positionen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde vom Beschwerdeführer zusammen mit dem Bericht der Ombudsstelle fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.

2.

und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

3.

Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtene Sendung das einschlägige nationale oder internationale Recht verletzt. Dazu gehören namentlich Art. 4 und 5 RTVG Nicht dazu gehören die Bestimmungen des Presserats und der Konzession. Die Überprüfung der Einhaltung der Konzessionsvorschriften obliegt dem Bundesamt für Kommunikation. Ebenfalls nicht Teil der programmrechtlichen Prüfung bilden die vom Beschwerdeführer kritisierten verschiedenen Funktionen von B bei Tele Basel bzw. der Stiftung zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung.

4.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

4.1

Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch die in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt einzuhalten. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.

4.2

Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1

340.

E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S.

267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).

4.3 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).

4.3 Bei Sendungen, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).

5. Im «Talk» von Tele Basel geht es laut Sendeporträt «direkt zur Sache: Politikerinnen, Wirtschaftskapitäne, Promis sitzen neun Minuten lang auf dem heissesten Stuhl der Region. Angesagt ist das Schlagzeilen-Thema des Tages.» Am 22. April 2020 moderierte mit B ausnahmsweise nicht ein Mitglied der Redaktion das Gespräch mit dem eingeladenen Verwaltungsratspräsidenten der MCH Group AG. Das Thema lautete: «Wie meistern Sie die Krise, Herr Vischer?». Ueli Vischer, Anwalt und ehemaliger Regierungsrat, war in die Sendung eingeladen worden, da die MCH Group seit Jahren rote Zahlen schrieb und einige Tage vor der Sendung fünf wichtige Uhrenmarken, die bis anhin an der Basler Messe Aussteller waren, eine eigene Messe in Genf gegründet hatten. Das Interview fand zudem zwei Tage vor der ordentlichen Generalversammlung der MCH Group statt.

5.1 Der «Talk» bestand im Wesentlichen aus fünf Themenbereichen: dem schlechten Geschäftsgang der letzten Jahre, der Strategie der MCH Group, den Entwicklungen im Messewesen, der Besetzung des Verwaltungsrats sowie der Zukunft der Unternehmensgruppe. Nach einer kurzen Einleitung des Moderators wurden in einem Einspieler Finanzzahlen der MCH Group sowie der Messe «Baselworld» gezeigt und auch die verschiedenen Wechsel im Management erwähnt. Anschliessend wiederholte der Moderator im Sinne einer Zusammenfassung die negativen Ereignisse rund um die Unternehmensgruppe und stellte die Frage in den Raum, wie es nun weitergehe. Ueli Vischer erhielt daraufhin Gelegenheit, sich zu den erwähnten Zahlen zu äussern sowie die Strategie oder – wie er später ausführt – einen Teil der Strategie darzulegen. Er räumte ein, dass die Zahlen gravierend seien, dafür aber auch die Abschreibungen auf den Hallen verantwortlich seien. Man habe sich erhofft, mit der 2019 neu gefassten Strategie aus der Krise zu kommen, und fokussiere sich nun auf das Kerngeschäft, die Modernisierung und Communities. Er gab sich überzeugt, dass weiterhin ein Bedürfnis bestehe, Käufer und Verkäufer an einem Ort zusammenzuführen. Dies solle in Zukunft nicht nur an den Messen, sondern ganzjährig geschehen.

5.2 In der Folge erläuterte der Moderator während über zwei Minuten, weshalb seiner Meinung nach die MCH Group die Entwicklung im Messewesen in den letzten 15 Jahren verschlafen habe. Der Weg ginge international weg von Messen, hin zu Konferenzen sowie Content Creation und nicht zu Communities. An anderen Orten hätte dies funktioniert, in Basel jedoch nicht. «Was gibt es Neues, wo ist das Problem?», fragte er nach seinen langen Ausführungen den Gast. Ueli Vischer legte in seiner Antwort die Entwicklungen der Messen der MCH Group dar. Die Unternehmengsgruppe habe die Entwicklungen nicht verschlafen, sondern sei bei einigen Messen mit der Digitalisierung und beim Communitybuilding zukunftsgerichtet vorangegangen. Der Moderator meinte, das komme aus seiner Sicht zu spät, da die Messen bereits tot seien. Er erklärte, wie «aus seiner Sicht» eine Strategie der MCH Group aussehen müsste. Ueli Vischer ging auf die Kritik ein und erläuterte, wie die Gesellschaft funktioniere. Er betonte, dass wegen der Corona-Krise keine Messen durchgeführt werden könnten, wie etwa dieses Jahr die sonst sehr erfolgreiche «Baselworld».

5.3 Der Moderator kritisierte anschliessend während über einer Minute den Verwaltungsrat der MCH Group und stellte sich auf den Standpunkt, dass darin mehr Profis vertreten sein sollten, und fragte seinen Gast, wo die Profis seien. Ueli Vischer beklagte sich daraufhin, dass der Moderator den gesamten Verwaltungsrat disqualifiziere, und kritisierte den Gesprächsstil des Moderators. Dieser würde mehr als die Hälfte der Redezeit für sich beanspruchen. Dann ging er nochmals auf die Kritik gegen die Unternehmensgruppe ein. Er zeichnete kurz die Entwicklung seit 2013 nach und führte aus, die MCH Group hätte die Entwicklung im Messewesen nicht voraussehen können. Danach kritisierte der Moderator ein Mitglied des Verwaltungsrats und erkundigte sich, ob dieser überhaupt Französisch spreche. Ueli Vischer entgegnete, auch wenn dieser Verwaltungsrat nicht gut Französisch spreche, sei er nicht unfähig. Danach rügte der Gast die Arroganz des Moderators. Bei dieser Art der Gesprächsführung wisse er gar nicht, womit er beginne solle. Der Moderator wolle ohnehin nichts von ihm wissen, sondern selber darlegen, was bei der MCH Group alles falsch gelaufen sei, und dass er ja gar keine Fragen beantworten könne. Der Moderator erklärte sodann, dass bei der MCH Group in den letzten zehn Jahren vieles falsch gelaufen sei, wenn man deren Entwicklung international vergleiche. Er habe den Verwaltungsratspräsidenten der MCH Group mit diesem Umstand konfrontieren wollen. Ueli Vischer akzeptierte zwar die Kritik, verlangte jedoch, dass ihm auch eine Frage gestellt werde und er sich äussern könne.

5.4 Der Moderator erkundigte sich abschliessend nach dem weiteren Vorgehen. Ueli Vischer erwähnte in seiner Antwort die Entwicklung bei Swissbau als Beispiel. Der Verwaltungsrat sei zudem mit Messespezialisten im Austausch. Er wehrte sich gegen die Disqualifikation des gesamten Verwaltungsrats durch den Moderator. Dieser bemerkte, er habe nicht den ganzen Verwaltungsrat disqualifizieren wollen, sondern sei der Meinung, dass mit Blick auf die internationale Entwicklung mehr Profis im Verwaltungsrat vertreten sein sollten. Der «Talk» wurde danach vom Moderator mit einem Dank an seinen Gast eigentlich beendet. Dieser erwiderte darauf, dass er sich nicht einer Auseinandersetzung habe stellen können, sondern der Gastgeber einfach geschwatzt habe. Er äusserte seinen Unmut zu den langen Monologen des Moderators, in denen dieser alles kritisiert habe, was die MCH Group mache. Der Moderator seinerseits wiederholte seine Vorstellungen einer korrekten Strategie für die Unternehmensgruppe. Er bemerkte, dass man über dieses Thema noch Stunden sprechen könne, worauf Ueli Vischer antwortete «ja, Sie zumindest». Der Moderator erwähnte daraufhin, dass er selbst wahrscheinlich tiefer im Thema drin sei als der Gast. Danach unterbrach ihn der Gast mit der Bemerkung, dass alles eine gute Show des Moderators gewesen sei und dieser weiterrede, obwohl das Gespräch bereits beendet worden sei. Zum Schluss bedankte sich der Moderator erneut für die Anwesenheit des Gasts an diesem Gespräch und beendete es definitiv.

6. Aufgrund des Informationsgehalts der Sendung ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit bei Diskussions- und Talkformaten weniger hoch sind als bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen. Es muss genügend «Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion» bestehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [«Arena»]). Die Argumente beider Seiten sollten angemessen zum Ausdruck kommen und kontroverse Meinungen als solche erkennbar sein.

6.1 Offensichtlich ist, dass der beanstandete «Talk» nicht nach den Regeln des journalistischen Handwerks geführt wurde. Ein klassisches Interview war es jedenfalls nicht, denn dafür sprach der Moderator viel zu lange und führte wiederholt seine eigene Meinung zu den thematisierten Aspekten an. Er scheute sich nicht, sein Wissen über die relevanten Märkte hervorzuheben und den eingeladenen Verwaltungsratspräsidenten der MCH Group zu belehren, welche Strategie für die Unternehmensgruppe zielführend wäre. Der Ombudsmann führte in seinem Bericht denn auch an, dass der Gesprächsstil des Moderators minimalen journalistischen Anforderungen nicht genügt habe. Wenn Personen von ausserhalb der Redaktion eine Sendung moderieren, sollten diese vorgängig in der Gesprächsführung und im korrekten Umgang mit Gästen geschult werden.

6.2 Die UBI muss sich bei ihrer programmrechtlichen Prüfung jedoch auf eine strikte Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 253). Sie darf keine Fachaufsicht betreiben und namentlich nicht die Qualität oder den Stil einer Sendung beurteilen.

6.3 Der Beschwerdeführer rügt primär den Interview- bzw. Gesprächsstil des Moderators, seine Arroganz und die häufigen Unterbrechungen. Die Medien- und Rundfunkfreiheit sowie die Programmautonomie lässt Medienschaffenden aber bei der Fragestellung sowie der Art und Weise der Gesprächsführung einen weiten Spielraum (UBI-Entscheide b. 762 vom 31. August 2017 E. 5.2 [«Schawinski»] und b. 676 vom 6. Dezember 2013 E. 5.5.4 [«Professor in der Kritik»]). Für das Publikum des Tele Basel-«Talk» dürfte zudem ersichtlich gewesen sein, dass die beanstandete Sendung bezüglich des Rolle des Moderators nicht den üblichen Gepflogenheiten des Sendegefässes und von Diskussionssendungen im Allgemeinen entsprach. Der medienerfahrene Gast machte dies schliesslich in der Sendung selber transparent, indem er das Verhalten des Moderators mehrfach und unmissverständlich kritisierte sowie die Sendung als «Show» bezeichnete.

6.4 Nicht moniert hat der Beschwerdeführer, dass in der Sendung themenrelevante Fakten falsch dargestellt worden seien, wie etwa die eingeblendeten Zahlen, der Geschäftsgang der MCH Group oder die Entwicklungen im Messewesen. Gerügt hat er hingegen, dass der

Moderator verschiedentlich die «Wir-Form» verwendete. Es sei nicht klar gewesen, wen er vertreten habe.

6.5 Die Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots bedingt, dass das Publikum zwischen Fakten und persönlichen Ansichten unterscheiden kann (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Dies war jederzeit gewährleistet, obwohl der Moderator mehrmals in der «Wir-Form» sprach. Offensichtlich vertrat er dabei aber nicht ein Unternehmen oder eine Gruppe. Durch seinen ganzen Auftritt, das Hervorheben seines Wissens und auch durch seine Formulierungen kam zum Ausdruck, dass er seine eigene Meinung kundtat («meiner Meinung nach», «aus meiner Sicht», «ich verlange Professionalität»). Seine Ansichten begründete er denn auch regelmässig. So machte er deutlich, dass er «Professionalität im Verwaltungsrat» verlange, da dies letztlich die Steuerzahlenden betreffe.

6.6 Nicht zu beanstanden ist ebenfalls die kritische Haltung des zumindest inhaltlich sehr gut vorbereiteten Moderators gegenüber der MCH Group. Obwohl der Moderator unverhältnismässig viel Redezeit für sich in Anspruch nahm, erhielt der medienerfahrene Gast noch ausreichend Gelegenheit, zu allen fünf Themenbereichen Stellung zu nehmen. Er konnte sich dabei angemessen zu den gegen ihn bzw. die Unternehmensgruppe erhobenen Vorwürfen äussern, wie etwa zur Strategie der MCH Group und zur Zusammensetzung des Verwaltungsrats. Teilweise räumte Ueli Vischer auch Kritik ein, etwa hinsichtlich des unbefriedigenden Geschäftsgangs. Anzufügen ist ebenfalls, dass der Gast seine Antworten mehrere Male kurz hielt und nicht ins Detail ging.

6.7 Insgesamt ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass der «Talk» aus journalistisch-handwerklicher Sicht gravierende Mängel aufweist. Programmrechtlich hat die Sendung jedoch die gesetzlich verankerten Mindestanforderungen und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot eingehalten. Die Problematik der Gesprächsleitung war für das Publikum klar ersichtlich, nicht zuletzt durch die Interventionen von Ueli Vischer, der die Moderation in der Sendung selber thematisierte und wiederholt kritisierte. Der Gast konnte zudem zu den erörterten Aspekten um die MCH Group und zu den Vorwürfen in noch angemessener Weise Stellung nehmen. Umstrittene Aussagen des Moderators waren für das Publikum, welches zudem über einiges Vorwissen verfügt haben dürfte, erkennbar. Dieses konnte sich aus den erwähnten Gründen eine eigene Meinung zu den Ansichten der beiden Protagonisten und auch zur Moderation bilden.

7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 Abs. 1 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit fünf zu zwei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 5. März 2021