b.857
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30. Oktober 2020Deutsch12 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 857 Entscheid vom 30. Oktober 2020 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter,...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 857
Entscheid vom 30. Oktober 2020
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendungen «Tagesschau», Mittags- und Hauptausgabe vom 7. Juli 2020, Beiträge zur Seenotrettung im Mittelmeer
Beschwerden vom 30. Juli 2020
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. In der Mittags- und der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 7. Juli 2020 strahlte Fernsehen SRF jeweils einen Beitrag über die Seenotrettung im Mittelmeer aus. Anlass bildete die Videokonferenz der zuständigen Ministerien der Länder der Europäischen Union (EU). Zu den Resultaten äusserte sich der deutsche Innenminister Horst Seehofer. Thematisiert wurde ebenfalls, dass das Rettungsschiff «Ocean Viking» mit Flüchtlingen in Sizilien anlegen konnte. Im längeren, knapp fünf Minuten dauernden Beitrag der «Tagesschau»-Hauptausgabe äusserte sich zusätzlich der Korrespondent aus Italien zu Aspekten der Flüchtlingspolitik der EU aus der Sicht eines der meist betroffenen Mitgliedstaaten. B. Mit Eingabe vom 30. Juli 2020 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen die erwähnten Beiträge Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er beanstandet in beiden Beiträgen verwendete Hintergrundbilder bei der Anmoderation. Diese hätten keinen aktuellen Bezug aufgewiesen. Die Redaktion habe es unterlassen, zu deklarieren, dass es sich um ein Symbolbild handle. Dies sei ein Verstoss gegen das Transparenz-, Wahrheits- und Sachgerechtigkeitsgebot. Es sei problematisch, wenn SRF mit alten Bildern Stimmung mache. SRF sei dahingehend zu rügen, dass in Zukunft Symbolbilder als solche ausgewiesen werden bzw. mit einer Quellenangabe und dem Entstehungsdatum zu versehen seien. Dies sei insbesondere bei sensiblen Themen zentral, um die freie Meinungsbildung des Publikums zu gewährleisten. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen Listen mit den Angaben und Unterschriften von 31 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, sowie das Antwortschreiben der zuständigen Ombudsstelle vom 8. Juli 2020 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2020, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie betont, dass die beanstandeten Bilder nicht im Filmbericht gezeigt worden seien. Es handle sich um Symbolbilder, die in einem separaten Bildschirm («Screen») während der Moderationen eingeblendet worden seien. Die Screen-Bilder stammten von zwei Bildagenturen. Die Bilder seien zwar nicht tagesaktuell, hätten aber einen Bezug zum Inhalt der Beiträge. Symbolbilder hätten keinen Belegcharakter, sondern verfolgten einen Illustrationszweck. Sie sollten als solche erkennbar sein, müssten aber im Gegensatz zu Archivdokumenten nicht zwingend als solche gekennzeichnet werden. Für das Publikum sei ersichtlich gewesen, dass es sich um Symbolbilder handle. Die Redaktion habe in beiden Beiträgen sachlich und differenziert informiert und keineswegs Stimmung gemacht. Programmbestimmungen und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot seien nicht verletzt worden. D. In seiner Replik vom 26. September 2020 bemerkt der Beschwerdeführer, es sei unerheblich, dass die Bilder in einem Screen in der Moderation und nicht als Aufnahmen im Filmbericht ausgestrahlt worden seien. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) müssten Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sein. Der Beschwerdeführer verweist auch auf Richtline 3.4 des Journalistenkodex. Jedes Bild sei zu kennzeichnen. Aufgrund der einseitig ausgesuchten Bilder sei es nicht möglich gewesen, sich eine eigene Meinung zu bilden. Die Auswahl der Bilder habe sich nach dem Thema zu richten. E. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Duplik vom 9. Oktober 2020 aus, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte aufweise. Bei den gezeigten Symbolbildern handle es sich weder um eine Ansicht noch um einen Kommentar, sondern um eine Illustration. Für das Durchschnittspublikum seien die verwendeten Screen-Bilder als Symbolbilder erkennbar gewesen. Die beanstandeten Bilder hätten die Meinungsbildung des Publikums nicht beeinflusst. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). Die der Eingabe beigelegte Antwort der Ombudsstelle auf dessen Beanstandung stellt den Ombudsbericht im Sinne von Art. 93 Abs. 3 RTVG dar. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
3.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
4.
Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG zu beurteilen, ob die angefochtenen Sendungen die einschlägigen Bestimmungen des nationalen und internationalen Rundfunkrechts verletzt haben. Das betrifft namentlich Art. 4 und 5 RTVG Nicht dazu gehören die vom Beschwerdeführer angeführten Richtlinien zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» des Presserats. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf generelle, nicht nur sich auf dieses Verfahren beziehende Anträge und Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Verfahren vor der Ombudsstelle. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt dem Bundesamt für Kommunikation und nicht der UBI (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 4 RTVG).
5.
Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG sowie im einschlägigen internationalen Recht festgelegten inhaltlichen Grundsätzen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.
5.1
Die UBI prüft im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S.
257.
[«Rentenmissbrauch»]).
5.2
Aufgrund des Informationsgehalts der beiden Beiträge ist das Sachgerechtigkeitsgebots auf diese anwendbar. Auch wenn der Beschwerdeführer jeweils ausschliesslich das eingeblendete Bild in der Anmoderation rügt, sind die Beiträge als Ganzes zu beurteilen. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist der Gesamteindruck entscheidend, den ein Beitrag vermittelt, und nicht eine einzelne Sequenz wie die vom Kontext losgelöste Anmoderation (Urteil 2C_386/2015 des Bundesgerichts vom 9. Mai 2016 E. 4.3.3).
5.3
Bei den vom Beschwerdeführer monierten Screen-Aufnahmen während der Anmoderationen beider Beiträge handelt es sich um Symbolbilder. Diese stellen einen unentbehrlichen Bestandteil des Mediums Fernsehen dar, insbesondere von Nachrichtensendungen wie der «Tagesschau». Verbale Aussagen oder Themen können damit visualisiert und illustriert werden.
5.4 In ihrer Rechtsprechung unterscheidet die UBI zwischen Symbolbildern und eigentlichen Archivaufnahmen. Letztere dokumentieren ein bestimmtes Ereignis, auf welches Bezug genommen wird, und sind also zu kennzeichnen (UBI-Entscheid b. 550 vom 31. August 2007 E. 5.2 [«Kulturplatz»]). Während mit Archivaufnahmen vor allem eine konkrete verbale Aussage belegt werden soll, beschränkt sich der Einsatz von Symbolbildern weitgehend auf die Illustration oder Einstimmung zu einem Thema.
5.4 In ihrer Rechtsprechung unterscheidet die UBI zwischen Symbolbildern und eigentlichen Archivaufnahmen. Letztere dokumentieren ein bestimmtes Ereignis, auf welches Bezug genommen wird, und sind also zu kennzeichnen (UBI-Entscheid b. 550 vom 31. August 2007 E. 5.2 [«Kulturplatz»]). Während mit Archivaufnahmen vor allem eine konkrete verbale Aussage belegt werden soll, beschränkt sich der Einsatz von Symbolbildern weitgehend auf die Illustration oder Einstimmung zu einem Thema.
5.5 Das Sachgerechtigkeitsgebot setzt den Fernsehveranstaltern aber auch bei der Verwendung von Symbolbildern Grenzen. Der Einsatz entsprechender Bilder sollte auf die Wortmeldung abgestimmt sein. Ist dies nicht der Fall, kann damit trotz an sich korrekter verbaler Aussagen unter Umständen ein falscher Eindruck vermittelt werden, da Wort und Bild im Medium Fernsehen eine Einheit bilden (UBI-Entscheid b. 409 vom 5. Mai 2007 E. 6.4ff. [«Importeier aus Bodenhaltung»]). Eine unzutreffende Bebilderung und die damit verbundene Nichteinhaltung von journalistischen Sorgfaltspflichten begründet aber erst eine Programmrechtsverletzung, wenn dadurch die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt verfälscht wird (UBI-Entscheid b. 568 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 [«Computersucht»]).
5.6 Im ersten der zu beurteilenden Beiträge der Mittagsausgabe der «Tagesschau» wurde neben der Moderatorin ein Standbild mit Flüchtlingen auf einem Schlauchboot eingeblendet. Die Moderatorin führte dazu Folgendes aus: "Einmal mehr beraten heute die EU-Innenminister via Videokonferenz über die Seenotrettung von Flüchtlingen und Migranten im Mittelmeer. Auf das Treffen gedrängt hatte Deutschland, das aktuell die EU-Ratspräsidentschaft innehat. Innenminister Horst Seehofer will seine Kollegen denn nun auch endlich in die Pflicht nehmen. Gerade erst letzte Nacht konnte – nach langem Zögern Italiens – ein Rettungsschiff in Sizilien anlegen – ein Drama von vielen." Im danach folgenden Film berichtet die Redaktion über das Anlegen des privaten Rettungsschiffs «Ocean Viking» mit zahlreichen Flüchtlingen in Sizilien, nach einer langen Zeit der Ungewissheit. Anderseits wurde eine Stellungnahme von Horst Seehofer ausgestrahlt, der sich unbefriedigend über die geringe Bereitschaft von EU-Staaten äusserte, Schiffsflüchtlinge aufzunehmen.
5.7 Im ebenfalls beanstandeten Beitrag der Hauptausgabe der «Tagesschau» war während der Anmoderation ein Bild eines anlegenden Boots mit Flüchtlingen zu sehen. Die Moderatorin führte dazu Folgendes aus: "Während die einen Flüchtlinge in Syrien festsitzen, versuchen andere, übers Mittelmeer nach Europa zu gelangen. Die Zahl dieser Flüchtlinge und Migranten steigt wieder. Zwar nicht auf das Niveau des Vorjahrs – was auch mit der Coronakrise zu tun hat – aber sie steigt. Was das Problem der Verteilung dieser Menschen auf die verschiedenen EU-Länder wieder verschärft. Heute haben sich die EU-Innenminister per Videokonferenz dazu beraten – wie erwartet ohne Durchbruch." Das Anlegen der «Ocean Viking», die Zahl der im EU-Raum insbesondere auf der Mittelmeerroute ankommenden Flüchtlinge und Migranten im April, Mai und Juni im Vergleich zum Vorjahr sowie zwei Stellungnahmen von Horst Seehofer zur Videokonferenz kamen zur Sprache. Die Redaktion schloss diesen Beitragsteil mit dem Kommentar ab, dass alles beim Alten bleibe. Zuletzt beantwortete der Korrespondent aus Italien noch Fragen der Moderatorin.
5.8 Die beanstandeten Aufnahmen von Bootsflüchtlingen in der Anmoderation waren für das Publikum auch ohne expliziten Hinweis als Symbolbilder erkennbar. Bei der Videokonferenz der EU-Innenminister ging es mit den vor allem auf dem Seeweg ankommenden Flüchtlingen um eine schon lange andauernde und aufgrund der umfangreichen Medienberichterstattung dem Publikum bekannte Problematik, die mit Symbolbildern entsprechend visualisiert wurde, und nicht um einen einzelnen Vorfall. Für die Darstellung des konkreten Beispiels einer Seenotrettung mit dem Rettungsschiff «Ocean Viking» verwendete die Redaktion in den eigentlichen Berichten – im Gegensatz zur Anmoderation – aktuelle Filmaufnahmen.
5.9 Die Meinungsbildung des Publikums wurde durch den Einsatz der beiden beanstandeten Symbolbilder nicht verfälscht. Aufgrund des erkennbaren und effektiv auch bestehenden Bezugs vermittelten die Standbilder keine andere oder zusätzliche Information zu den verbalen Aussagen in der Anmoderation. Namentlich dienten sie nicht dazu, wie der Beschwerdeführer behauptet, Stimmung zu machen. Dass Flüchtlinge und Migranten in den letzten Jahren zu Tausenden versuchten, mit Schiffen und Booten in verschiedene EU-Staaten und namentlich nach Italien, Spanien, Griechenland und Malta zu gelangen, entspricht den Tatsachen. In der «Tagesschau»-Hauptausgabe orientierte die Redaktion darüber anhand von Grafiken mit den entsprechenden Zahlen von ankommenden Flüchtlingen und Migranten aus den vergangenen Monaten und aus dem Vorjahr. Die Redaktion verwendete im Übrigen bei den Symbolbildern keine Aufnahmen, in welchen menschliches Elend hervorgehoben oder eine unmittelbar lebensbedrohliche Situation gezeigt wurde.
5.10 Die eigentliche Anmoderation und die übrigen Inhalte der Beiträge, in welchen zahlreiche Fakten und Meinungen zur Videokonferenz der EU-Innenminister und vor allem auch
zur grundlegenden Problematik und zu den Hintergründen vermittelt wurden, beanstandet der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht. Er weist einzig darauf hin, SRF habe ausgeblendet, dass es verschiedene Möglichkeiten für die Lösung der Flüchtlingsproblematik geben würde. Im Rahmen des klar erkennbaren Themas und Fokus der Beiträge war es jedoch nicht erforderlich, dass die Redaktion selber Lösungen für die EU skizziert. Korrekt kam in beiden Beiträgen das (fehlende) Ergebnis der Videokonferenz, welche der offensichtlich wenig erfreute deutsche Innenminister entsprechend kommentierte, zum Ausdruck.
5.11 Die beiden «Tagesschau»-Beiträge mit den beanstandeten Symbolbildern in der Anmoderation erfüllen aus den dargelegten Gründen die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerden werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 29. Dezember 2020