b.860
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29. September 2020Deutsch7 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 860 Entscheid vom 29. September 2020 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 860
Entscheid vom 29. September 2020
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Radio SRF Sendung «Rendez-vous» vom 19. August 2020, Beitrag «Mit neuen Kampfjets gegen Drohnen» SRF News Online-Artikel «Kritik an Kampfjetbeschaffung: ‘Zehn Stück reichen aus’» vom 19. August 2020
Beschwerde vom 24. August 2020
_________________________ Parteien / B (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Radio SRF strahlte am 19. August 2020 im Rahmen der Sendung «Rendez-vous» den Beitrag «Mit neuen Kampfjets gegen Drohnen» aus. Ein ehemaliger israelischer General und Kommandant der Flugabwehr wurde darin vor dem Hintergrund der eidgenössischen Volksabstimmung vom 27. September 2020 über den Bundesbeschluss über die Beschaffung neuer Kampfflugzeuge u.a. zur heutigen Kriegsführung, zu der Bedeutung und den Bedürfnissen der Luftabwehr in der Schweiz sowie zum beabsichtigten Kauf von Kampfjets befragt. Das Interview wurde gleichentags in einer Online-Publikation von SRF News mit dem Titel «Kritik an Kampfjetbeschaffung: ‘Zehn Stück reichen aus’» veröffentlicht. B. Mit Eingabe vom 24. August 2020 erhob B (Beschwerdeführer) gegen beide Publikationen Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, dass SRF einem ehemaligen israelischen General eine Plattform gegeben habe. Eine ausländische Person sollte sich nicht in eine eidgenössische Volks abstimmung einmischen. Es sei zudem verschwiegen worden, dass dieser ehemalige General in seiner aktuellen Funktion als Vertreter eines Drohnenherstellers eigene Interessen habe. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 21. August 2020 bei. C. Mit Schreiben vom 26. August 2020 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) an eine Beschwerde nicht erfülle. So enthalte seine elektronisch eingereichte Eingabe keine Unterschrift. Dem Beschwerdeführer fehle zudem die Beschwerdelegitimation. Er weise keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 RTVG auf. Die UBI gewährte dem Beschwerdeführer eine Nachbesserungsfrist, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG zu erbringen. D. Der Beschwerdeführer wies in seinem Schreiben vom 2. September 2020 darauf hin, dass er als Steuerzahlender und Stimmberechtigter von den Publikationen persönlich betroffen sei. Eine Beurteilung durch die UBI sei zudem von allgemeinem Interesse, da die G efahr bestehe, dass die Volksabstimmung beeinflusst werde. Die Ombudsstelle sei selber der Meinung, das Sachgerechtigkeitsgebot sei verletzt worden.
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der von ihm angeführte Umstand, dass er Steuern bezahlt und stimmberechtigt ist, unterscheidet ihn nicht von anderen Programmkonsumenten im Sinne der Rechtsprechung zur Betroffenenbeschwerde (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4).
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der von ihm angeführte Umstand, dass er Steuern bezahlt und stimmberechtigt ist, unterscheidet ihn nicht von anderen Programmkonsumenten im Sinne der Rechtsprechung zur Betroffenenbeschwerde (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4).
3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Er verzichtete aber implizit darauf, mit dem Hinweis auf die von ihm behauptete Legitimation zur Betroffenenbeschwerde und dem Vorhandensein eines öffentlichen Interesses an der Behandlung des Falls.
4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]).
4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein solches öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von Sendungen nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).
4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
4.3. Mit der Rüge der nicht erwähnten Interessenbindung des befragten ehemaligen isra-
elischen Luftwaffenchefs macht der Beschwerdeführer primär eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Dazu verfügt die UBI jedoch über eine umfassende und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Es stellen sich vorliegend keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen.
4.4. Neben dem Sachgerechtigkeitsgebot käme auch das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG zur Anwendung, da die Publikationen einen direkten Bezug zu einer Volksabstimmung aufweisen. Auch hier besteht insbesondere für Sendungen bereits eine konsolidierte Rechtsprechung durch die UBI. Es gilt zudem darauf hinzuweisen, dass die Redaktion rasch gehandelt und bereits einen Tag nach Veröffentlichung sowohl die online abrufbare Version des Radiobeitrags als auch den Online-Artikel mit der fehlenden Information ergänzt hat. Weiter wies die Ombudsstelle in ihrem bereits am 21. August 2020 versandten Bericht unmissverständlich darauf hin, dass entsprechende Interessenbindungen bei Abstimmungsvorlagen zwingend transparent zu machen seien. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art.
96 Abs. 1 RTVG besteht aus diesen Gründen nicht.
5. Aufgrund der fehlenden Legitimation kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 28. Oktober 2020