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Entscheid

b.868

b.868

29. Januar 2021Deutsch26 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 868 Entscheid vom 29. Januar 2021 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, M...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 868

Entscheid vom 29. Januar 2021

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendungen «Tagesschau», Haupt- und Spätausgabe vom 29. August 2020, Mittagsausgabe vom 30. August 2020, Mittagsausgabe vom 31. August 2020, Beiträge zu den Demonstrationen in Berlin gegen die Corona-Massnahmen SRF.ch Artikel «Zehntausende demonstrieren in Berlin gegen Corona-Massnahmen» vom 29. August 2020 Artikel «Proteste gegen die Corona-Politik – Die Corona-Demo in Berlin zu erlauben, war wirklichkeitsfremd» vom 31. August 2020 Beschwerden vom 8. Oktober 2020 _________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte A (Beschwerdeführer) sowie weitere Beteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Am 29. August 2020 fanden in Berlin eine Grosskundgebung und verschiedene Proteste gegen die Corona-Massnahmen der Deutschen Regierung statt. Ein zuvor von der Berliner Polizei verhängtes Verbot wurde am 28. August 2020 vom Berliner Verwaltungsgericht mit Auflagen aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte danach die Aufhebung des Demonstrationsverbots. Die Demonstrationen in Berlin wurden von der Stuttgarter Initiative «Querdenken» und von verbündeten Gruppen organisiert. B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 (Datum Postaufgabe) erhob A (Beschwerdeführer) gegen verschiedene «Tagesschau»-Beiträge von Fernsehen SRF vom 29., 30. und 31. August 2020 sowie gegen Online-Artikel von SRF vom 29. und 31. August 2020 zu den Protesten in Berlin gegen die staatlichen Corona-Massnahmen Beschwerden bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Beiträge seien einseitig, tendenziös, irreführend, nicht sachgemäss, polarisierend und schlecht recherchiert gewesen. Sie würden gegen Ziffer 1.1. und 1.2 der Publizistischen Leitlinien von SRF verstossen. Es sei nicht auf die wahren Hintergründe der Demonstrationen wie die Unzufriedenheit mit dem Regierungskurs, die Meinungsvielfalt und die breite Auseinandersetzung mit der Krise eingegangen worden. Über die grosse Zahl von friedlichen Demonstrierenden und deren Anliegen sei nur oberflächlich berichtet worden. Die Berichterstattung habe sich auf die rund 200 als rechts bezeichneten Kundgebungsteilnehmenden konzentriert. SRF müsse aber im Zusammenhang mit den Corona-Massnahmen auch kritische Stimmen berücksichtigen, so dass eine Diskussion stattfinden könne. Man dürfe nicht nur Ängste in der Bevölkerung schüren. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen spezifische Rügen zu den einzelnen beanstandeten Publikationen, der Bericht der Ombudsstelle vom 8. September 2020 sowie Listen mit Angaben und Unterschriften von 36 Personen bei, welche die Beschwerden unterstützen. C. Die SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 13. November 2020, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Berichterstattung zu den Demonstrationen in Berlin in der Sendung «Tagesschau» und im Online-Artikel sei faktengetreu und transparent gewesen. Es seien keine falschen Tatsachen vermittelt oder das Publikum in anderer Weise über den Anlass und den Ablauf der Kundgebungen getäuscht worden. Die Beschwerdegegnerin weist den Vorwurf einer tendenziösen, nicht sachgerechten, polarisierenden und schlecht recherchierten Berichterstattung zurück. Die wichtigsten Forderungen der Protestierenden seien mehrmals und an prominenter Stelle erwähnt worden. Ein «Tagesschau»-Beitrag müsse sich aufgrund der beschränkten Sendezeit auf die Vermittlung der wesentlichen Fakten beschränken. In den Beiträgen sei es primär um den Ablauf der Demonstration gegangen. Es sei daher auch nicht notwendig gewesen, die Pro- und Kontra-Argumente zu den Corona-Massnahmen zu erwähnen. Die generellen Mindestanforderungen an den Programminhalt und im Speziellen das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) seien in keiner Publikation verletzt worden. D. In seiner Replik vom 2. Dezember 2020 (Datum Postaufgabe) konzentriert sich der Beschwerdeführer auf den Beitrag in der «Tagesschau»-Hauptausgabe vom 29. August 2020. Dem Publikum werde der falsche Eindruck vermittelt, rechte Gruppierungen hätten zu den Demonstrationen aufgerufen. Unangenehme Fragen und alternative Theorien würden immer wieder als von Verschwörungstheoretikern, Rechtsextremisten, Antisemiten, Esoterikern oder verwirrten Menschen verbreitete Vorstellungen dargestellt. Die Querdenker, die von der Redaktion mit Verschwörungstheoretikern und Rechtsextremen gleichgesetzt worden seien, würden sich von radikalen Gruppen distanzieren. Damit habe SRF von den eigentlichen Anliegen der Teilnehmenden, die pauschal in eine Ecke gedrängt worden seien, abgelenkt. Zudem sei in tendenziöser Weise das Gewaltpotenzial bei den Protesten hervorgehoben worden. SRF sollte dem Publikum keine vorgefertigte Meinung vermitteln, sondern offen über die bestehenden unterschiedlichen Ansichten informieren. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 5. Januar 2021 an ihren Anträgen fest. Die Replik enthalte keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte. Gleich zu Beginn des «Tagesschau»-Beitrags würden die Hauptforderungen der Initiative «Querdenken» erwähnt. Neben dieser Organisation hätten aber auch rechtsextremistische Gruppen zu den Demonstrationen aufgerufen und an diesen teilgenommen. Es sei auch darüber berichtet worden, dass die Proteste weitgehend friedlich verlaufen seien. Die Auswahl der zitierten Stimmen sei sachlich begründet und keinesfalls manipulativ. Im Übrigen verweist die Beschwerdegegnerin auf die Programmautonomie bei der Gestaltung von Beiträgen. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Bericht der Ombudsstelle fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.

2.

und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

3.

Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Publikationen das einschlägige nationale oder internationale Recht, insbesondere Art. 4, 5 und 5a RTVG verletzen. Nicht dazu gehören die vom Beschwerdeführer angerufenen internen publizistischen Leitlinien von SRF.

4.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). In der Eingabe rügt der Beschwerdeführer folgende Publikationen: Sendungen «Tagesschau», Hauptausgabe vom 29. August 2020, Beitrag «Grossdemo in Berlin gegen Corona-Politik» (Dauer: 4 Minuten 3 Sekunden); Spätausgabe vom 29. August 2020, Beitrag «Aufgeheizte Proteste» und anschliessende Analyse der Korrespondentin (Dauer: 2 Minuten 51 Sekunden); Mittagsausgabe vom 30. August 2020, Beitrag «Demonstranten wollen Berliner Reichstag stürmen» (Dauer: 1 Minute 50 Sekunden) und Mittagsausgabe vom 31. August 2020, Beitrag «Eine Demo mit Nachspiel» (Dauer: 1 Minute 35 Sekunden) sowie die Online-Artikel «Zehntausende demonstrieren in Berlin gegen die Coronamassnahmen» vom 29. August 2020 und «Proteste gegen die Corona-Politik – Die Corona-Demo in Berlin zu erlauben, war wirklichkeitsfremd» vom 31. August 2020.

5.

Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG findet nicht Anwendung, da der Beschwerdeführer explizit bestimmte Publikationen mit konkreten Rügen und nicht die Berichterstattung insgesamt beanstandet.

5.1

Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1

340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).

340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).

5.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts der sechs beanstandeten Publikationen anwendbar. Diese sind getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG zu prüfen.

6. Der Beitrag in der Hauptausgabe der «Tagesschau» vom 29. August 2020 zu den Demonstrationen in Berlin wurde in den Schlagzeilen mit «Gegen alle Corona-Gesetze» angekündigt. Die Anmoderation zum Bericht lautete wie folgt: «Gehört das zur freien Meinungsbildung dazu? Oder ist es schlicht fahrlässig, wenn sich Zehntausende zu einer Demonstration versammeln, viele noch dazu ohne Schutzmasken und ohne die Abstände einzuhalten? Fragen, die man sich stellt angesichts der Bilder, die uns heute aus Berlin erreichen. Zehntausende Menschen haben gegen die Corona-Politik der deutschen Regierung protestiert. Und sich auch von der einschreitenden Polizei nicht aufhalten lassen.» Im folgenden Filmbericht wird erwähnt, dass die Stuttgarter Initiative «Querdenken» zur Demonstration aufgerufen habe und was diese verlangt. Thematisiert werden ebenfalls die Vorgeschichte mit dem ursprünglichen Verbot und der Verlauf der Grossdemonstration, welche die Polizei erfolglos aufzulösen versucht habe. Bilder von der Kundgebung ergänzen die verbal vermittelten Informationen. Anschliessend an den Filmbericht befragt die Moderatorin die Deutschland-Korrespondentin, welche die Demonstration vor Ort mitverfolgt hat. Im Live-Gespräch geht es um die Zusammensetzung der Teilnehmenden, den Bezug zu Verschwörungstheorien und die Reaktionen der Öffentlichkeit auf die Kundgebung. Die Moderatorin weist abschliessend darauf hin, dass auch in Zürich eine Demonstration von Corona-Skeptikern stattgefunden habe. Verwiesen wird auf die Organisatoren, deren Forderungen und den ruhigen Ablauf der Demonstration.

6.1 Der Beschwerdeführer erachtet diesen Beitrag als beispielhaft für die einseitige, tendenziöse und fehlerhafte Berichterstattung von SRF. «Querdenken» sei keine rechte Grup-

pierung, es habe keine Maskenpflicht bestanden und das Abstandshalten sei wegen der Polizei nicht immer möglich gewesen. Die Zahl der Teilnehmenden sei weit grösser gewesen als angegeben. Über den Grossteil der friedlichen Demonstranten werde nicht gesprochen, es würden vor allem einzelne Gruppierungen (Rechtsradikale, «QAnon», Esoteriker) aufgezählt, die klar in der Minderheit gewesen seien. Man höre jedoch keine Stimme eines Mitglieds der Initiative «Querdenken». Es werde ein falscher Eindruck zur Initiative «Querdenken» vermittelt. Das gelte auch für den Ablauf der Demonstration, die mehrheitlich friedlich gewesen sei, und für die Organisatoren, die eben keine Rechtsextremen gewesen seien.

6.2 Die Durchführung einer Grossdemonstration in Berlin am 29. August 2020 war vor dem Hintergrund der Pandemie umstritten und wurde erst wenige Stunden vor Beginn aufgrund des Urteils des zuständigen Oberverwaltungsgerichts bewilligt. Auf die besonderen Umstände wies die Redaktion in der Anmoderation und im Filmbericht denn auch hin. Dass die Stuttgarter Initiative «Querdenken» zur Demonstration aufgerufen hatte, wurde – wie auch deren Forderungen («Sie verlangt, alle zum Schutz vor dem Virus erlassenen Gesetze unverzüglich aufzuheben. Und: Die Bundesregierung müsse geschlossen zurücktreten») – korrekt erwähnt. Es war daher nicht zwingend notwendig, die Stellungnahme eines Vertreters der «Querdenken»-Initiative auszustrahlen, obwohl dies für die Illustration der Anliegen der Demonstrierenden förderlich gewesen wäre. Entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers entsprach auch die Darstellung des Ablaufs der Proteste den Tatsachen. Zum Ausdruck kam namentlich, dass die Polizei erfolglos versucht hat, die Kundgebung aufzulösen, und diese mit Ausnahmen von vereinzelten Zusammenstössen und Verhaftungen «weitgehend friedlich blieb». Bezüglich der Zahl von Teilnehmenden («fast 40'000 Demonstrierende») durfte sich die Redaktion auf die von der Polizei veröffentlichten Angaben stützen.

6.3 Problematischer im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots erscheint das dem Filmbericht folgende Live-Gespräch der Moderatorin mit der Deutschland-Korrespondentin, die ihre Eindrücke von der Kundgebung schildert. Bereits die Fragen weisen einen gewissen tendenziösen Charakter auf, welcher durch die Antworten der Korrespondentin zusätzlich unterstützt wird. So informiert die Moderatorin in ihrer Einstiegsfrage, dass rechte Gruppierungen zur Teilnahme an der Demonstration aufgerufen hätten. Die Korrespondentin bestätigt, dass der Aufruf funktioniert habe. Es seien «sehr viele Reichsflaggen» zu sehen gewesen, daneben auch Esoteriker, Regierungskritiker, viele Leute mit Kindern und solche mit dem Erkennungszeichen «Q». Daran knüpft die nächste Frage an, wonach «Q» nicht nur für «Querdenken», sondern auch für «QAnon» stehe. Die Korrespondentin erklärt danach, welches die Ansichten dieser «Verschwörungsbewegung» sind. Auch die letzte Interviewsequenz unterstreicht die in der Tendenz negative Haltung im Gespräch gegenüber den Demonstrierenden. Die Moderatorin weist, bevor sie sich nach den Reaktionen der Öffentlichkeit erkundigt, darauf hin, dass mit «wenige Zehntausend, nur ein kleiner Teil der Bevölkerung» teilgenommen habe. Die Korrespondentin bemerkt daraufhin, die Kundgebung habe «unglaublich viele empörte Reaktionen auf Social Media» ausgelöst, nicht nur wegen den verbreiteten Ansichten, sondern auch wegen dem Verhalten der Teilnehmenden.

6.4 Der Moderatorin und der Korrespondentin ist zugutezuhalten, dass die im Gespräch thematisierten Aspekte im Zusammenhang mit der Kundgebung weitgehend zutrafen. Neben

den Querdenkern, den eigentlichen Organisatoren der Demonstration, forderten auch rechte Gruppierungen zu Manifestationen gegen die Covid-19-Massnahmen auf. Es ist auch unbestritten, dass Vertreter von pointiert rechten Gruppierungen an den Protesten teilgenommen haben, wie auch Anhänger von «QAnon». Schliesslich bestätigen Meinungsumfragen zum damaligen Zeitpunkt, dass eine Mehrheit der deutschen Bevölkerung die staatlichen Massnahmen gegen die Pandemie gestützt hat. Die Problematik des Gesprächs liegt denn auch nicht in einer falschen Darstellung von – zumindest für das Durchschnittspublikum – negativen Aspekten der Demonstration, sondern in deren starken Betonung und Gewichtung. Aus programmrechtlicher Sicht ist aber zu berücksichtigen, dass die Redaktion neben dem Thema auch den Fokus eines Beitrags grundsätzlich frei bestimmen kann (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Bereits aus der Anmoderation ging für das Publikum hervor, dass die Redaktion die Kundgebung vor allem auch unter dem Blickwinkel der besonderen Situation mit der Pandemie und dem Gesundheitsschutz für die Allgemeinheit beleuchtete. Überdies handelte es sich bei den Schilderungen der Korrespondentin um einen Augenzeugenbericht, der naturgemäss durch die Eindrücke und Beobachtungen persönlich gefärbt ist.

6.5 Entscheidend für die Beurteilung ist letztlich der Gesamteindruck. Dabei ist festzuhalten, dass der Beitrag zwar nicht in jeder Hinsicht befriedigt. Dies betrifft namentlich das Live-Gespräch der Moderatorin mit der Korrespondentin, in welchem fast ausschliesslich negative Aspekte der Kundgebung bzw. der Demonstrierenden erwähnt und damit entsprechend gewichtet wurden. Der tendenziöse Charakter dieses Beitragsteils vermag jedoch alleine keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu begründen. Im Filmbericht wurden wesentliche Fakten zur Kundgebung – wie die Organisatoren, ihre Forderungen, die Zahl von Teilnehmenden und der Ablauf («weitgehend friedlich») – korrekt dargestellt. Das gilt ebenfalls für die in der Abmoderation erwähnte Kundgebung in Zürich. Erkennbar war auch der durch die Pandemie und damit den Gesundheitsschutz begründete kritische Fokus gegenüber einer Grossveranstaltung. Das Publikum konnte sich daher trotz der festgestellten Mängel zu den im Beitrag insgesamt vermittelten Informationen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden.

7. Fernsehen SRF informierte auch in der Spätausgabe der «Tagesschau» vom 29. August 2020 in einem Beitrag über die Proteste gegen die Corona-Politik in Berlin. Die Moderatorin leitete diesen wie folgt ein: «Corona-Massnahmen sind nicht immer angenehm. Aber die meisten machen Sinn. Und sie helfen im Kampf gegen Corona. Das sieht die Mehrheit so. Nicht allerdings jene zehntausende Menschen, die heute in Berlin demonstrierten, ohne Abstand, ohne Masken. Ihr Ärger richtet sich gegen die Corona-Politik der deutschen Regierung. Ein emotionaler und lautstarker Protestzug, bei dem nach Rangeleien mit der Polizei mehrere Hundert verhaftet wurden.» Im Filmbericht werden zuerst Polizei mit und Demonstrierende ohne Masken gezeigt. Im Kommentar wird über die Organisatoren, ihre Forderungen, den Ablauf der Kundgebungen und über Verhaftungen orientiert. Zwei Demonstrierende kommen zu Wort. Erwähnt wird, dass die Grossdemonstration lange friedlich verlief, bis am Abend mehrere Dutzend Personen die Sicherheitsabschrankungen vor dem Bundestag durchbrachen. Die Korrespondentin erläutert anschliessend, dass die lautstarken Proteste in Deutschland gegen die Corona-Politik kontrovers diskutiert würden. Sie weist auf die vielen empörten Reaktionen in den sozialen Medien hin, welche neben den Ansichten der Demonstrierenden vor allem auch deren Verhalten betreffe. 90 Prozent der Bevölkerung würden die Corona-Massnahmen der Regierung als sinnvoll und angemessen erachten. In der Abmoderation wird, wie schon in der Hauptausgabe, auf die Demonstration der Corona-Skeptiker in Zürich hingewiesen.

7.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass über die eigentlichen Beweggründe für die Teilnahme an der Kundgebung, über den Grossteil der friedlichen Demonstrierenden und über die Organisatoren nichts berichtet werde. Die Kundgebung werde mit dem Zeigen von Rangeleien und einer kaputten Bierflasche verzerrt dargestellt. Immer wieder würden Rechtsextreme gezeigt. Reichsflaggen seien nicht verboten.

7.2 Beim beanstandeten Beitrag handelt es sich um eine aktualisierte und angepasste Version der Ausstrahlung der «Tagesschau»-Hauptausgabe. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers war die Darstellung der Kundgebung nicht verzerrt, sondern differenziert. Dass auch auf negative Umstände verwiesen wurde, ist nicht zu beanstanden. Es traf zu, dass es zu Verhaftungen gekommen war und am Abend mehrere Demonstrierende die Sicherheitsabschrankungen vom dem Bundestagsgebäude durchbrochen hatten. Es werden im Filmbericht aber auch singende und friedlich sitzende Teilnehmende mit ihren Transparenten sowie der bunte und sehr lange Demonstrationszug gezeigt. Im Gegensatz zur Hauptausgabe sind zudem zwei Stimmen von Teilnehmenden der Kundgebung zu hören, die ihre Meinung zur Corona-Politik der deutschen Regierung äussern. Im Kommentar erwähnt die Redaktion schliesslich, dass die Grossdemonstration über lange Zeit friedlich verlief.

7.3 Zutreffend genannt werden im Filmbericht ebenfalls die Organisatoren und ihre Forderungen. Im Gegensatz zur Hauptausgabe fokussierte die Redaktion nicht in besonderem Masse auf die Teilnahme von rechten Gruppierungen und Anhängern von Verschwörungstheorien, denn darauf wurde nur an zwei Stellen kurz hingewiesen. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass Reichsflaggen nicht, wie im Beitrag im Zusammenhang mit den Ereignissen vor dem Bundestagsgebäude fälschlicherweise erwähnt («Auch verbotene Reichsflaggen sind zu sehen.»), verboten sind. Diese sind aber ein Identifikationssymbol von Gruppierungen aus dem pointiert rechten Spektrum. Der Fehler betrifft im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ohnehin einen Nebenpunkt. Von den Antworten der Korrespondentin aus dem Live-Gespräch der Hauptausgabe wurde nur die letzte zu den Reaktionen der Öffentlichkeit ausgestrahlt (siehe dazu auch E. 6.3). Es kam dabei zum Ausdruck, dass es sich um ein in Deutschland kontrovers diskutiertes Thema handelte.

7.4 Die im Beitrag vermittelten differenzierten Informationen ermöglichten dem Publikum, sich eine eigene Meinung zu den Protesten in Berlin gegen die Corona-Politik der deutschen Regierung vom 29. August 2020 zu bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt.

8. Am 29. August 2020 veröffentlichte SRF den Online-Artikel «Zehntausende demonstrieren in Berlin gegen Corona-Massnahmen». Darin werden die vom Vertreter der Stuttgarter Initiative «Querdenken» Michael Ballweg an der Grosskundgebung ausgesprochenen Forderungen zusammengefasst. Dieser habe auch der Berliner Polizei gedankt, dass sie die friedlichen Proteste ermöglicht habe. Im Artikel wird darauf hingewiesen, dass deutlich mehr als 22'000 Menschen an der Kundgebung teilgenommen hätten und damit auch mehr, womit die Stuttgarter Initiative gerechnet habe. Es hätten aber auch rechte Gruppen zur Teilnahme aufgerufen, die mit Flaggen und anderen Symbolen zu sehen gewesen seien. Danach werden im Artikel die Vorgeschichte und der Ablauf der Demonstrationen geschildert. Hingewiesen wird in drei separaten Kästchen mit weiterführenden Informationen auf die Anwesenheit und die Rede des Neffen von John F. Kennedy sowie die Festnahme von Attila Hildmann. In einer Spalte kommen, wie bereits in den beiden Fernsehbeiträgen, die Wahrnehmungen der Korrespondentin zu den Reaktionen der Öffentlichkeit auf die Kundgebung zum Ausdruck.

8.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass Fakten falsch oder nicht erwähnt worden seien. So sei etwa die Zahl der Demonstrierenden viel höher als angegeben gewesen, es habe keine Maskenpflicht bestanden und die Abstände hätten aufgrund von Abriegelungsmassnahmen der Polizei nicht mehr eingehalten werden können. Niemand von der Initiative «Querdenken» habe sich äussern können. Der Gastredner Robert F. Kennedy werde falsch dargestellt.

8.2 Die wesentlichen Fakten zu den Organisatoren der Grosskundgebung und ihren Forderungen werden auch in diesem Artikel korrekt erwähnt. Zusätzlich zu den beiden Fernsehbeiträgen enthält dieser Text Aussagen von Michael Ballweg von der Initiative «Querdenken» aus seiner Rede. Korrekt weist die Redaktion darauf hin, dass auch rechte Gruppen zur Teilnahme an der Kundgebung aufgerufen hatten und sich diese mit einschlägigen Symbolen auch zu erkennen gaben. Im Artikel wird – wie im Übrigen auch in den anderen beanstandeten Beiträgen – nicht behauptet, dass eine Maskenpflicht bestanden habe. Der Ablauf der Kundgebung wie auch die Vorgeschichte werden faktengetreu wiedergegeben. Das gilt auch für die Zusammensetzung der Teilnehmenden, welche als «eine breite Mischung von Bürgern, darunter Junge und Alte sowie auch Familien mit Kindern» beschrieben wird.

8.3 Im Artikel wird ebenfalls zutreffend auf die beträchtliche Zahl von Teilnehmenden («zehntausende») hingewiesen, welche auch die Erwartungen der Organisatoren übertroffen habe. Der Umstand, dass Robert F. Kennedy als «Impfgegner» und nicht wie vom Beschwerdeführer angeführt als «Impfkritiker» bezeichnet wurde, bildet allenfalls eine redaktionelle Unvollkommenheit. Die zentralen Aussagen der Rede des Neffen von John F. Kennedy wurden im Artikel korrekt wiedergegeben.

8.4 Die transparent vermittelten Fakten und Meinungen zur Kundgebung erlaubten der Leserschaft, sich zu den thematisierten Aspekten eine eigene Meinung zu bilden. Der beanstandete Artikel war sachgerecht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 RTVG.

9. Am 30. August 2020 strahlte Fernsehen SRF in der Mittagsausgabe den Beitrag «Demonstranten wollen Berliner Reichstag stürmen» aus. Die Moderatorin führt wie folgt ein: «Etwa 38'000 Menschen waren gestern auf Berlins Strassen unterwegs, um ihren Unmut über die Corona-Politik auszudrücken. Unter sie mischten sich auch Rechtsextreme und Reichsbürger. Mehrere Personen versuchten im Rahmen der Protestaktion, den Reichstag zu stürmen. Die Polizei war ihnen numerisch unterlegen.» Der folgende Filmbericht beginnt mit Szenen von der Besetzung der Reichstagstreppe. Im Kommentar wird auf die bestürzten Reaktionen aus der Politik hingewiesen, illustriert mit einem Tweet des deutschen Aussenministers.

Der Berliner Innensenator äussert sich zu den Festnahmen, worunter sich auch Attila Hildmann befinde. Der Beitrag endet mit folgenden Aussagen: «Verschwörungstheoretiker, rechte Gruppierungen, Menschen, die sich in ihrer Existenz bedroht fühlen und Coronaleugner. Eine kaum fassbare Mischung. Die Mehrheit der 38'000 Demonstrierenden verhält sich friedlich. Ohne Maske und Einhaltung des Mindestabstandes feiert sie bis in den Abend hinein.»

9.1 In der dagegen erhobenen Beschwerde wird gerügt, dass es sich nicht um 38'000 Demonstrierende, sondern um hunderttausende gehandelt habe. Entgegen den Behauptungen im Beitrag sei es eine durchaus fassbare Mischung von Teilnehmenden gewesen, nämlich friedliche, besorgte und diskussionsbereite Menschen.

9.2 Bezüglich der Zahl der Demonstrierenden durfte sich die Redaktion auf die Angaben der Polizei berufen. Es war auch nicht falsch, bei den Teilnehmenden von einer «kaum fassbaren Mischung» zu sprechen. Diese liessen sich denn auch nicht in eine bestimmte politische oder weltanschauliche Richtung kategorisieren. Eher problematisch erscheint bei der Aufzählung von verschiedenen Gruppen der Teilnehmenden, dass als erstes Verschwörungstheoretiker und rechte Gruppierungen genannt werden. Immerhin wird danach erwähnt, dass sich die Mehrheit friedlich verhält. Dies illustriert die Redaktion zudem mit entsprechenden Bildaufnahmen.

9.3 In für das Publikum erkennbarer Weise hat sich der Fokus dieses Beitrags aus der Mittagsausgabe der «Tagesschau» gegenüber den Publikationen vom Vortag verändert. Im Vordergrund standen – bedingt durch die Aktualität – die Ereignisse vor dem Reichstagsgebäude, die ein erhebliches politisches Echo ausgelöst hatten. Auch aufgrund der umfangreichen Berichterstattung bei SRF und in anderen Medien war es in diesem tagesaktuellen Format nicht mehr notwendig, eingehend auf die Kundgebung als Ganzes einzugehen. Die Rüge des Beschwerdeführers bezüglich der Zahl von Demonstrierenden ist unbegründet. Die Zusammensetzung der Teilnehmenden war insbesondere bezüglich der Reihenfolge unglücklich formuliert, entsprach aber in der Gesamtheit («kaum fassbare Mischung») den Gegebenheiten. Die kurze Zusammenfassung am Ende des Beitrags sowie die korrekt und transparent vermittelten Informationen zu den Ereignissen beim Reichstag erlaubten dem Publikum, sich eine eigene Meinung zu den behandelten Themen zu bilden. Der Beitrag erfüllt die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit gemäss Art. 4 Abs. 2 RTVG.

10. Ebenfalls Gegenstand einer Beschwerde bildet der Beitrag der Mittagsausgabe der «Tagesschau» vom 31. August 2020. Im Zentrum stehen die Reaktionen zum versuchten Sturm auf das Reichtagsgebäude. Rechtsextreme Parolen seien skandiert und Reichsflaggen geschwenkt worden. Der Vorfall am Rande der Corona-Demonstration gebe in der deutschen Politik viel zu reden. Im Bericht sind Aufnahmen von diesem Ereignis und Ausschnitte aus der Stellungnahme des Bundespräsidenten zu sehen. Es wird auf die heftigen politischen Reaktionen hingewiesen. Die meisten würden Reichsflaggen und rechtsextreme Parolen als grosse Gefahr für die Demokratie sehen.

10.1 Der Beschwerdeführer rügt die einseitige und unzutreffende Darstellung der Ereignisse vor dem Reichstag («aufgebrachter Mob», Erstürmung Reichstag). Der Vorfall sei ohnehin harmlos gewesen und offenbar als Ablenkung gedacht, um nicht über den wahren Demonstrationshintergrund berichten zu müssen. Allenfalls sei er von V-Leuten angezettelt worden.

10.2 Für die Vermutung des Beschwerdeführers, wonach sich die Ereignisse vor dem Reichstagsgebäude gar nicht so abgespielt hätten wie im Beitrag erwähnt und allenfalls inszeniert worden seien, gibt es keine Belege. Fakt ist, dass auch rechte Gruppierungen zur Kundgebung aufgerufen und sich daran beteiligt hatten. Die Organisatoren der eigentlichen Demonstration haben es unterlassen, sich klar und unmissverständlich von diesen Gruppierungen zu distanzieren, welche die Kundgebung offensichtlich für ihre eigenen politischen Zwecke nutzen wollten. Der Beschwerdeführer verkennt die beträchtliche symbolische Wirkung dieser Tumulte für Deutschland aufgrund dessen historischen Bedeutung im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der versuchte Sturm des Reichstags vergleichsweise harmlos erscheinen mag und keine direkte Gefahr für die Demokratie darstellte. Die Redaktion konnte sich auf die harschen politischen Reaktionen stützen und namentlich den Bundespräsidenten, dessen zentralen Aussagen im Filmbericht wiedergegeben wurden: «Wer sich über die Corona-Massnahmen ärgert oder ihre Notwendigkeit anzweifelt, kann und darf dagegen demonstrieren. Mein Verständnis endet aber dort, wo Demonstranten sich vor den Karren von Demokratiefeinden und politischen Hetzern spannen lassen.» Die Reaktionen aus der deutschen Politik zu den Vorgängen vor dem Reichstag am 29. August 2020 und damit das eigentliche Thema des Beitrags wurden korrekt wiedergegeben. Angesichts der gezeigten Bilder war es auch nicht irreführend, von einem «aufgebrachten Mob» auf den Treppen zum Reichstag zu sprechen. Dass Reichsflaggen im Kommentar wiederum fälschlicherweise als verboten bezeichnet worden sind, hat die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt nicht massgeblich beeinflusst (siehe E. 7.3). Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde nicht verletzt.

11. Ebenfalls beanstandet hat der Beschwerdeführer den am 31. August 2020 von SRF veröffentlichten Online-Artikel «Proteste gegen die Corona-Politik – Die Corona-Demo in Berlin zu erlauben, war wirklichkeitsfremd». Es handelt sich dabei, wie gut ersichtlich angeführt, um eine Analyse von V. Der Deutschland-Korrespondent von SRF erachtet darin das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die Kundgebung vom 29. August 2020 zu bewilligen, trotz der aus juristischen Sicht perfekten Begründung als «komplett wirklichkeitsfremd». Es sei klar gewesen, dass die Bedingungen für die Bewilligung nicht eingehalten würden und die Polizei die Grossdemonstration nicht werde auflösen können, obwohl sie dies dann aufgrund der Umstände eigentlich wollte. Statt nachträglicher Kritik und Wut aus Kreisen der Politik wäre «kühl kalkuliertes Handeln» zu erwarten. Da letztlich die Demokratie nicht in Gefahr sei und die Demonstrierenden eine Minderheit bildeten, könne man zur Tagesordnung übergehen, meint der Korrespondent, bevor er zu seinem Fazit kommt: «Aber: Wer mit verrutschter Maske zum Bäcker geht, wird zusammengestaucht, wenn sich 30'000 Personen um alle Regeln foutieren, passiert nichts. Wenn die eigenen Regeln der Gesellschaft nicht eingehalten und nicht durchgesetzt werden, unterminiert das längerfristig das Fundament dieser Gesellschaft. Das klingt nach Weihnachtspredigt, ist aber trotzdem wahr.»

11.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Analyse von V sei sehr einseitig. Es habe keine Maskenpflicht für die Demonstrierenden bestanden und es sei lächerlich, von einem Angriff auf den Reichstag zu sprechen, der wahrscheinlich sogar inszeniert worden sei, um vom Hauptthema abzulenken. Es fehlten wiederum Stimmen von Demonstrierenden und/oder Organisatoren.

11.2 Im Artikel ging es offensichtlich nicht darum, die Ereignisse der Kundgebung noch einmal eingehend darzustellen. Über diese konnte aufgrund der umfangreichen Medienberichterstattung an den Vortagen ein gewisses Vorwissen vorausgesetzt werden. In klar erkennbarer Weise handelte es sich um eine kritische Analyse und persönliche Meinung des Deutschland-Korrespondenten. Über den Inhalt dieses pointierten Kommentars lässt sich in guten Treuen streiten. Er war einseitig, da V namentlich die Bewilligung der Kundgebung als «wirklichkeitsfremd» bezeichnet und das Fundament der Gesellschaft aufgrund der Nichteinhaltung von Regeln bei einer Grosskundgebung in Gefahr gesehen hatte. Das RTVG lässt entsprechende persönlich gefärbte Analysen von Medienschaffenden zu bestimmten Ereignissen aber grundsätzlich zu. Solche Kommentare sind zwangsläufig nicht ausgewogen, geben sie doch eine persönliche Ansicht zu einem bekannten Vorfall wieder. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist dabei entscheidend, dass für das Publikum bzw. die Leserschaft der Charakter und die Autorenschaft der Publikation transparent sind (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Dies war vorliegend der Fall.

12. Die sechs Beschwerden sind aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerden werden einstimmig bzw. mit sechs zu zwei Stimmen (Beitrag der «Tagesschau»-Hauptausgabe vom 29. August 2020) abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 22. Juni 2021