b.869
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28. Januar 2021Deutsch17 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 869 Entscheid vom 28. Januar 2021 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, M...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 869
Entscheid vom 28. Januar 2021
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «10 vor 10» vom 17. Juni 2020, Beitrag «Fakecheck: Wie schädlich ist 5G?»
Beschwerde vom 12. Oktober 2020
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte M, Präsidentin Verein «S», (Beschwerdeführerin) sowie weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Das Nachrichtenmagazin «10 vor 10» von Fernsehen SRF strahlt regelmässig die Rubrik «Fakecheck» aus. Es geht dabei um Meldungen und Behauptungen, die in sozialen Medien kursieren. Bestandteil der Sendung vom 17. Juni 2020 bildete der Beitrag «Fakecheck: Wie schädlich ist 5G?». Darin wurden drei, vor allem in Videos verbreitete Behauptungen zu 5G auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft. B. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 erhoben der Verein «S» und die Präsidentin M (Beschwerdeführende) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Dieser verletze das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Die drei geprüften Behauptungen – 5G töte Vögel, verursache Krebs und töte Bäume – seien falsch analysiert worden. Die Redaktion habe journalistische Sorgfaltspflichten missachtet, indem der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand nicht korrekt wiedergegeben worden sei. Bei schwerwiegenden Vorwürfen müssten die besten Argumente der Gegenseite präsentiert werden. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Neben der Gutheissung der Beschwerde stellen die Beschwerdeführenden den Antrag, dass Fernsehen SRF in der Sendung «10 vor 10» einen weiteren Beitrag zu den Gefahren von 5G ausstrahlen müsse, um die festgestellten Verstösse zu beheben. Der Eingabe lagen u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 7. September 2020 sowie Listen mit Unterschriften von 52 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. Die SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2020, auf die Betroffenenbeschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, und die Popularbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Es sei beim beanstandeten Beitrag, der in einer Newssendung und nicht in einem wissenschaftlichen Magazin ausgestrahlt wurde, explizit nicht darum gegangen, das Thema 5G umfassend zu behandeln. Beim «Fakecheck» handle es sich zudem nicht um einen klassischen kontradiktorischen Beitrag, bei welchem sich Befürworter und Gegner gegenüberstehen. Zu den drei Behauptungen habe die Redaktion eine Expertenmeinung eingeholt und andere verlässliche Quellen zitiert. Es werde im Beitrag keine abschliessende Antwort zu den Gefahren von 5G und zum Stand der Wissenschaft zu 5G im Allgemeinen präsentiert. Im Fazit halte der «Fakecheck» denn auch fest, dass Vieles noch nicht erforscht sei. Der Beitrag habe die generellen Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot eingehalten. D. In ihrer Replik vom 16. Dezember 2020 erinnern die Beschwerdeführenden an die gesundheitliche Gefahr von Asbest, welche von den Medien lange Zeit ebenfalls verschwiegen worden sei. Auch bei der Problematik von 5G und Mobilfunk übernähmen die Medien meist die Haltung der Mobilfunkbetreiber, wonach noch keine endgültigen Erkenntnisse vorlägen. Aus dem Beitrag gehe eine mangelnde Sachkenntnis hervor, indem negiert werde, dass mit 5G die Strahlenbelastung und damit auch die Krebsrisiken sowie die Gefahren für Tiere und Pflanzen zunehmen würden. Die Beschwerdeführenden hätten dies mit dem Bericht des wissenschaftlichen Dienstes des EU-Parlaments und dem Artikel in der Fachzeitschrift «Oekoskop» hinlänglich belegt. Martin Röösli, der im Beitrag als «Experte» zu Wort komme, habe Falschaussagen gemacht. Er sei Mitglied der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (ICNIRP), eines Kartells, worüber im Beitrag nichts erwähnt werde. Das Publikum sei irregeführt worden, indem die drei geprüften Behauptungen als Angstmacherei bezeichnet worden seien. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 18. Januar 2021 an ihren Anträgen fest. Der Vergleich mit Asbest entbehre jeglicher Grundlage. Die Aussagen der Experten im Beitrag spiegelten den aktuellen Konsens der Wissenschaft zu den behandelten Fragen wider. Die Aussagen der ausgewiesenen Experten seien differenziert und begründet gewesen. Die Diskreditierungsversuche der Beschwerdeführenden gegenüber Martin Röösli seien in aller Form zurückzuweisen. Die Redaktion habe ergebnisoffen recherchiert. Mit 5G nehme die Strahlenbelastung, entgegen den Behauptungen in der Replik, gegenüber 4G nicht zu. Es seien keine wesentlichen Punkte (z.B. Studien) verschwiegen worden. Im Beitrag sei namentlich erwähnt worden, dass Mobilfunkstrahlen potentiell krebserregend seien. Die Beschwerdegegnerin weist schliesslich darauf hin, dass in einem kurzen Beitrag in einem Newsmagazin nicht jede einzelne Studie Platz finden könne. Der Beitrag sei Teil einer breiten und kontinuierlichen Berichterstattung von SRF zu 5G. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde von den Beschwerdeführenden zusammen mit dem Bericht der Ombudsstelle fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG).
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individualoder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2; Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4). Weder für den Verein «S» noch für einzelne Mitglieder trifft dies zu. Auf die Eingabe als Betroffenenbeschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG sind dagegen erfüllt, da die notwendigen Angaben und Unterschriften von 52 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, der Eingabe beilagen. Da juristische Personen nicht zur Popularbeschwerde befugt sind, gilt die Präsidentin des Vereins, M, welche die Eingabe unterschrieben hat, als Beschwerdeführerin. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass die Beanstandung des Vereins vor der Ombudsstelle durch X unterzeichnet worden ist (UBI-Entscheid b. 372 vom 23. Oktober 1998 E. 2). M hat zudem den «10 vor 10»-Beitrag am 6. Juli 2020 fristgerecht und mit einer identischen Begründung ebenfalls beanstandet, was aus dem Ombudsbericht nicht hervorgeht.
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individualoder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2; Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4). Weder für den Verein «S» noch für einzelne Mitglieder trifft dies zu. Auf die Eingabe als Betroffenenbeschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG sind dagegen erfüllt, da die notwendigen Angaben und Unterschriften von 52 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, der Eingabe beilagen. Da juristische Personen nicht zur Popularbeschwerde befugt sind, gilt die Präsidentin des Vereins, M, welche die Eingabe unterschrieben hat, als Beschwerdeführerin. Daran ändert auch nicht der Umstand, dass die Beanstandung des Vereins vor der Ombudsstelle durch X unterzeichnet worden ist (UBI-Entscheid b. 372 vom 23. Oktober 1998 E. 2). M hat zudem den «10 vor 10»-Beitrag am 6. Juli 2020 fristgerecht und mit einer identischen Begründung ebenfalls beanstandet, was aus dem Ombudsbericht nicht hervorgeht.
3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtene Sendung das einschlägige nationale oder internationale Recht verletzt. Nach einer festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren im Sinne von Art. 89 RTVG durchführen. Sie kann dabei aber nicht die Ausstrahlung eines neuen Beitrags zum gleichen Thema anordnen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt.
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.
4.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, N. 20ff., S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).
5. Den beanstandeten Beitrag leitet die Moderatorin wie folgt ein: «Mit 5G soll der digitale Datentransfer künftig bis zu 100 Mal schneller funktionieren. Vielversprechend. Ein Spielfilm in HD-Qualität liesse sich damit etwa in wenigen Sekunden aufs Handy laden. Doch: Die neue 5G-Technologie ist höchst umstritten. An vielen Orten formiert sich Widerstand aus Angst vor negativen Auswirkungen des Netzes. Zeit also für unsere Rubrik <Fakecheck>, in der wir Behauptungen auf den Grund gehen. Heute: Behauptungen zu 5G, unter die Lupe genommen von Carmen Köppel, Christina Brun und Anita Bünter.»
5.1 Der Filmbericht beginnt mit kurzen Ausschnitten aus drei Videos. Die darin enthaltenen Kommentare warnen vor der 5G-Technologie, die ein Killer sei und eine Gefahr für Leib und Leben. Während eines Tests seien mindestens 298 gesunde Vögel tot vom Himmel gefallen. Danach ist die «Fakecheck»-Redaktorin Anita Bünter von SRF zu sehen, die Folgendes ausführt: «Kaum ein anderes Thema wird so kontrovers diskutiert wie 5G. Videos wie diese werden tausendfach im Internet geteilt und kommentiert. Aber welche dieser Behauptungen sind wahr und welche nicht?»
5.2 Der folgende «Fakecheck» von drei häufig in sozialen Medien gehörten Aussagen («5G tötet Vögel», «5G verursacht Krebs», «5G tötet Bäume») läuft immer gleich ab. Zuerst stellt die Redaktorin die Behauptung mit Beispielen von Fotos oder aus Videos vor. Danach äussert sich ein Experte und es folgen allfällige Ergänzungen der Redaktorin und deren Fazit. Am Schluss des Filmberichts zieht die Redaktorin folgende Bilanz: «5G: Gewisse Dinge sind noch unklar. Gewisse Auswirkungen sind noch nicht erforscht. Von den Videos, die im Internet kursieren und viral gehen, sind aber viele vor allem eines: Angstmacherei.»
5.3 Aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Zu beachten gilt es, dass es sich beim betroffenen Sendegefäss nicht um ein Wissenschaftsformat, sondern um ein Nachrichtenmagazin handelt. Ebenfalls zu berücksichtigen
sind die Kürze des Beitrags und der Umstand, dass das Publikum aufgrund der laufenden kontroversen Debatte über ein gewisses Vorwissen zu 5G verfügt.
5.4 Die Wahl des Themas und der Fokus eines Beitrags bilden Bestandteil der Programmautonomie der Veranstalterin. Es ging im Beitrag nicht um eine generelle und definitive Bewertung der Gefahren von 5G für Menschen, Tiere und Umwelt. Vielmehr beschränkte sich die Redaktion darauf, drei häufige Behauptungen von Gegnern der Technologie in sozialen Medien einem «Fakecheck» zu unterwerfen. Dies war für das Publikum aufgrund der Anmoderation, der Ausführungen der Redaktorin im Filmbericht sowie ihrer Schlussfolgerungen ebenso transparent wie die Testanordnung des «Fakechecks».
5.5 Fakechecks wie in der Sendung «10 vor 10» und Faktenchecks generell stellen in Medien ein gängiges Mittel dar, um Aussagen zu politischen und gesellschaftlichen Debatten auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen (UBI-Entscheid b. 778 vom 22. Juni 2018 [«No Billag-Argumente im Faktencheck»]. Im Gegensatz zu Faktenchecks in anderen Medien beschränkt sich die Redaktion – wie üblich in dieser Rubrik – auf die Überprüfung von Aussagen einer Seite (Kritiker von 5G) in sozialen Medien. Zudem verzichtet sie in «Fakecheck» jeweils auch darauf, den Wahrheitsgehalt der geprüften Aussagen mit einer Prozentzahl oder einem einschlägigen Symbol zu versehen, sondern umschreibt die Ergebnisse ihrer Analyse.
5.6 Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Antworten der Experten auf die drei Fragen falsch gewesen seien. Die UBI hat jedoch im Rahmen ihrer rundfunkrechtlichen Beurteilung nicht von Experten vertretene Meinungen zu wissenschaftlichen Fragen auf ihre Richtigkeit zu prüfen oder über wissenschaftlich umstrittene Fragen zu entscheiden (UBI-Entscheid b. 713 vom 13. September 2019 E. 7.1 [«Berichterstattung über Klimafragen»]). Für das Publikum war erkennbar, dass es sich um die Ansichten der beiden Experten Martin Röösli (zu den ersten beiden Aussagen) und Andreas Rigling (zur letzten Aussage) handelte (Art. 4 Abs. 2 Satz RTVG).
5.7 Bei der Auswahl von Sachverständigen ist die Redaktion grundsätzlich frei. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist wichtig, dass relevante Informationen zum Experten bzw. zur Expertin – wie der berufliche Hintergrund, die Funktion und allfällige Interessenbindungen – transparent gemacht werden, sodass das Publikum die Aussagen der betreffenden Person korrekt einordnen kann. Soweit für die freie Meinungsbildung des Publikums erforderlich, ist es Aufgabe der Redaktion, den Argumenten der Expertin bzw. des Experten andere Ansichten gegenüberzustellen (UBI-Entscheid b. 598 vom 19. Juni 2009 E. 5.2 [«Insulin»]).
5.8 Die Beschwerdeführerin erachtet Martin Röösli mit Hinweis auf Ausführungen in einer Berliner Tageszeitung als Mitglied eines «Kartells». Gemeint ist sein Einsitz in der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (ICNIRP), welche Empfehlungen an europäische Länder zu Strahlengrenzwerten abgibt. Die Beschwerdeführerin rügt, dass Martin Röösli als Experte beigezogen worden sei, ohne das Publikum über dessen «Verstrickungen» mit der Mobilfunkindustrie zu informieren. Die ICNIRP profitiere von den Milliardeneinnahmen für den Verkauf der Mobilfunkkonzessionen durch die öffentliche Hand, von welcher sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert werde. Die Beschwerdegegnerin weist ihrerseits darauf hin, dass die ICNIRP nur Mitglieder aufnehme, die unabhängig von der Industrie seien, und die Kommission auch keine Gelder von Unternehmen entgegennehme, die im Bereich nicht-ionisierender Strahlen tätig seien.
5.9 Martin Röösli ist Professor für Umweltepidemiologie an der Universität Basel und Leiter der Einheit «Umwelt und Gesundheit» des Swiss Tropical and Health Institute, wo er seit 2009 tätig ist. Im Filmbericht wird korrekt auf sein berufliches Tätigkeitsgebiet (Umweltepidemiologe) und seinen Arbeitgeber (Schweiz. Tropen- und Public Health-Institut) hingewiesen. Martin Röösli ist zudem Mitglied in mehreren Expertengremien. Neben dem ICNIRP ist er auch in zwei, den Bund beratenden Gremien tätig. Es handelt sich um die Arbeitsgruppe «Mobilfunk und Strahlung», die am 18. November 2019 im Auftrag des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen umfassenden Bericht («Mobilfunk und Strahlung») veröffentlicht hat, und die beratende Expertengruppe für nicht-ionisierende Strahlung (BERENIS).
5.10 Wie zutreffend in der Anmoderation angeführt wird, ist 5G «höchst umstritten». Es ist denn schon während längerer Zeit eine kontrovers geführte Debatte über die Gefahren dieser Technologie im Gang. Es dürfte deshalb schwierig sein, eine Expertin bzw. einen Experten zu finden, welcher von beiden Seiten bedingungslos akzeptiert wird. Martin Röösli verfügt mit seiner langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet der Strahlenbelastung durch Mobilfunk und als Mitglied von einschlägigen nationalen und internationalen Gremien offensichtlich über ein erhebliches Fachwissen, um als Experte für den «Fakecheck» zu fungieren. Es war im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots daher auch nicht zwingend erforderlich, darauf hinzuweisen, dass die Gegner von 5G Martin Röösli als nicht unabhängig erachten, umso weniger als die Redaktorin die Aussagen des Experten teilweise mit zusätzlichen Hinweisen ergänzt hat. So wies sie etwa bezüglich des Krebsrisikos darauf hin, dass die Weltgesundheitsorganisation WHO Mobilfunkstrahlung schon 2011 als «potentiell krebserregend» eingestuft habe. Bis heute gebe es aber keine eindeutige Antwort, wie schädlich solche Strahlen insbesondere auch längerfristig seien. Die Redaktorin erwähnte ebenfalls zwei aktuelle Studien mit Ratten, die einen Zusammenhang zwischen Strahlung und Krebs bejahten. Der in der Beschwerde erfolgte Vergleich mit der Medienberichterstattung zu Asbest, in welcher lange Zeit die gesundheitliche Gefahr verschwiegen worden sei, ist daher unbegründet.
5.11 Die Beschwerdeführerin rügt zusätzlich, der Beitrag gebe nicht den aktuellen Stand der Wissenschaft zu den Gefahren von 5G wieder. Es seien wesentliche, themenrelevante Fakten und namentlich relevante Studien wie etwa der Bericht des wissenschaftlichen Dienstes des Parlaments der Europäischen Union sowie die Position der Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz verschwiegen worden. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch Thema und Fokus des Beitrags sowie den Charakter des beanstandeten Sendegefässes. Es ging im beanstandeten Beitrag in klar erkennbarer Weise nicht um eine vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den gesundheitlichen Gefahren von 5G, sondern um einen «Fakecheck» bezüglich in sozialen Medien verbreiteten Videos und Fotos zu 5G. Für Personen, die sich intensiv mit den Gefahren von 5G beschäftigen, mag eine solche Art der Präsentation von einzelnen Aspekten eines heftig umstrittenen Themas oberflächlich sein. Sie bildet aber Bestandteil der Medienfreiheit und Programmautonomie. Im Übrigen kann bei einem zwangsläufig kurzen Beitrag in einem Nachrichtenmagazin nicht eine vertiefte Auseinandersetzung mit Argumenten erwartet werden. Anders war dies in der Wissenschaftssendung «Einstein» von SRF, welche am 27. Februar 2020 in grundsätzlicher Weise während einer halben Stunde über die Chancen und Risiken von 5G berichtet hatte.
5.12 Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls auf die Rechtsprechung aufmerksam, wonach angegriffene Personen zu schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert werden und mit ihren besten Argumenten zu Wort kommen müssten (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 346). Der Beitrag enthält jedoch keine gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen gerichteten Vorwürfe von einer Intensität, welche eine Anhörung erforderlich gemacht hätte.
5.13 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurde das Publikum auch nicht durch die Schlussfolgerungen der Redaktorin getäuscht, wonach viele von den Videos, die im Internet kursierten und viral gingen, vor allem «Angstmacherei» seien. Die Redaktion konnte ihr Fazit auch hinreichend belegen, etwa mit den Bildern von angeblich durch eine 5G-Antenne getöteten Vögeln. Sie wies nach, dass diese Aufnahmen schon mehrere Monate zuvor in Italien nach einem Sturm gemacht worden waren. Die angehörten Experten widerlegten zudem die geprüften, apodiktischen Aussagen gegen die 5G-Technologie oder relativierten diese zumindest erheblich. In den abschliessenden Bemerkungen der Redaktorin kam – wie im Beitrag insgesamt – zudem auch hinreichend zum Ausdruck, dass im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Gefahren und den Auswirkungen von 5G einiges noch unklar und noch nicht erforscht ist.
5.14 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Beitrag zwar eine gewisse Einseitigkeit aufweist, indem sich der «Fakecheck» auf in sozialen Medien verbreitete Behauptungen von 5G-Gegnern beschränkte. Ein entsprechender Fokus auf die umstrittene Technologie ist jedoch zulässig und war für das Publikum auch transparent. Die angehörten qualifizierten Experten wurden in ausreichender Weise vorgestellt und ihre Aussagen waren als persönliche Ansichten erkennbar. Die Redaktorin hat deren Ausführungen mit sachdienlichen Informationen ergänzt, woraus trotz der Testanordnung ein genügend differenziertes Fazit zu den drei geprüften Fragen und zu den Schlussfolgerungen resultierte. Die gewählte Darstellung ermöglichte es dem Publikum insbesondere auch, zwischen dem vorgenommenen «Fakecheck», welcher sich auf in sozialen Medien kursierende Videos und Fotos bezog, und den mit 5G verbundenen möglichen Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt im Allgemeinen – inklusive der zahlreichen noch offenen Fragen – zu unterscheiden. Die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit hat der Beitrag deshalb eingehalten.
6. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird mit sieben zu eins Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 13. Juli 2021