b.870
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29. Januar 2021Deutsch15 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 870 Entscheid vom 29. Januar 2021 ________________________ Besetzung Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werl...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 870
Entscheid vom 29. Januar 2021
________________________ Besetzung Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Rundschau» vom 9. September 2020, Beitrag «Corona-Verschwörungstheorien»
Beschwerde vom 23. Oktober 2020
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte J (Beschwerdeführer)
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Am 9. September 2020 strahlte Fernsehen SRF im Rahmen des Politmagazins «Rundschau» einen Beitrag über «Corona-Verschwörungstheorien» aus (Dauer: 15 Minuten
51 Sekunden). Gezeigt wurden darin mehrmals auch Aufnahmen von der Kundgebung zur «Aufhebung von Notverordnungen und Massnahmen» vom 29. August 2020 in Zürich. Thematisiert wurde dabei, dass Corona-Verschwörungstheorien in der Mitte der Gesellschaft angekommen seien. Illustriert wurde dies anhand eines bekannten Snowboarders, eines Comedians, eines Amtsrichters aus dem Kanton Solothurn, sowie einer Bundesstrafrichterin. Der Moderator befragte zu letzterem Fall den Präsidenten der parlamentarischen Gerichtskommission, Ständerat Andrea Caroni. B. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 erhob J (Beschwerdeführer) gegen den Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Als Organisator der Kundgebung sei er direkt betroffen. Der Beitrag sei tendenziös und mangelhaft recherchiert gewesen. Die Kritiker von Corona-Massnahmen seien pauschal als Anhänger von Verschwörungstheorien dargestellt worden. Die Redaktion habe sich auf einige wenige Wirrköpfe konzentriert. Von den vielen Referenten der Zürcher Kundgebung habe sich kein einziger im Beitrag äussern können. Die mangelnde Ausgewogenheit des Beitrags zeige sich auch darin, dass nicht über die Aggression gegen die Skeptiker berichtet worden sei. Den Vorwürfen der Skeptiker gegen die Massnahmen von Bund und Kantonen sei die Redaktion nicht nachgegangen. Gegenüber der Politik habe sich die Redaktion völlig unkritisch verhalten. Der Beschwerdeführer weist schliesslich darauf hin, dass die Ombudsstelle SRG.Deutschschweiz im Beanstandungsverfahren keine neutrale Haltung eingenommen habe. Der Eingabe lagen u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 20. Oktober 2020 sowie Listen mit Unterschriften von 52 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. Die SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2020, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht in die Zuständigkeit der UBI fielen die Rügen gegen die Ombudsstelle. Die Beschwerdegegnerin weist auf den Fokus des Beitrags hin. Es gehe darin um den Widerstand gegen Corona-Massnahmen, der sich mit Verschwörungstheorien mische. Dieser Fokus sei aufgrund der Anmoderation für das Publikum erkennbar gewesen. Die Kundgebung vom 29. August 2020 gegen die Corona-Massnahmen habe lediglich als Ausgangspunkt gedient, sei aber nicht im Zentrum des Beitrags gestanden. Auf den Anlass der Demonstrationen sei zudem korrekt verwiesen worden. Die Teilnehmenden würden nicht pauschal als Anhänger von Verschwörungstheorien bezeichnet. Die Auswahl der Personen, die im Beitrag zu Wort kommen, sei aufgrund des Fokus sachlich begründet und im Übrigen durch die Programmautonomie gedeckt. Der Beitrag habe die generellen Mindestanforderungen an den Programminhalt im Sinne des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot eingehalten. D. In seiner Replik vom 5. Dezember 2020 bemerkt der Beschwerdeführer, der von der Redaktion mehrfach erwähnte Begriff «Verschwörungstheorien» bzw. «Verschwörungstheoretiker» sei abwertend. Bei der SRG als Staatssender müssten bei einem Thema, das erhebliche Folgen auf das Privat- und Wirtschaftsleben habe, die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit hoch sein. Weder seien Verantwortliche von «Querdenken Deutschland» noch Schweizer Kritiker der Corona-Massnahmen zu Wort gekommen. Die ausgewählten Personen seien nicht repräsentativ gewesen. Die Bundesstrafrichterin und der Amtsrichter seien nicht aktiv in der Bewegung der Massnahmenkritiker. Der Beitrag sei einseitig gewesen und habe die Botschaft vermittelt, dass Corona-Skeptiker Verschwörungstheoretiker und aggressiv seien. Andersdenkende seien despektierlich dargestellt und lächerlich gemacht worden. Die voreingenommene Redaktion habe ihre vorgefasste Meinung mit bewusst ausgewählten Personen und Bildern zementiert. Das Publikum sei mit bewährten Techniken der Beeinflussung getäuscht worden. E. In der Duplik vom 8. Januar 2021 führt die Beschwerdegegnerin an, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Bei Fernsehen SRF, das zur SRG gehöre, handle es sich nicht um einen «Staatssender». Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei die Kundgebung in Zürich nicht Thema des Beitrags gewesen. Der Beitrag fokussiere sich auf Kritiker der Corona-Massnahmen, die wichtige gesellschaftliche und staatspolitische Funktionen innehätten und Verschwörungstheorien teilten. Der Beitrag erfülle die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit. Die gravierenden Folgen der von Bund und Kantonen ergriffenen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie würden in der Berichterstattung von SRF regelmässig thematisiert. F. Mascha Santschi Kallay, Präsidentin der UBI, ist im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.
95.
Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individualoder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. Er findet im Beitrag zwar keine Erwähnung. Es wird aber mehrmals im Filmbericht Bezug auf die Kundgebung vom 29. August 2020 in Zürich genommen, welche der Beschwerdeführer organisiert hat, und es sind Aufnahmen von dieser zu sehen. Er verfügt damit über die erforderliche Nähe zum Gegenstand des Beitrags.
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individualoder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. Er findet im Beitrag zwar keine Erwähnung. Es wird aber mehrmals im Filmbericht Bezug auf die Kundgebung vom 29. August 2020 in Zürich genommen, welche der Beschwerdeführer organisiert hat, und es sind Aufnahmen von dieser zu sehen. Er verfügt damit über die erforderliche Nähe zum Gegenstand des Beitrags.
3. Nicht einzutreten ist auf die Eingabe, soweit darin die Tätigkeit der Ombudsstelle im Rahmen des Beanstandungsverfahrens kritisiert wird. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunikation (Art. 91 Abs. 4 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht primär eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend, weil dem Publikum ein falscher Eindruck über die Kritiker von Corona-Massnahmen vermittelt werde. Zusätzlich tangieren seine Rügen auch die Bestimmungen zum Diskriminierungsverbot, zur Achtung der Menschenwürde sowie zur Gefährdung der inneren Sicherheit (siehe dazu E. 6ff.).
4.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).
5. Aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Thema und Fokus des Beitrags können von der Redaktion frei bestimmt werden. Sie bilden Teil der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist zu prüfen, ob das Thema und allenfalls der Fokus für das Publikum erkennbar waren.
5.1 Das zentrale Thema des Beitrags umreisst der Moderator bereits in der Einleitung: «Für wen ist das Virus besonders gefährlich? Wie viel helfen Masken wirklich? Wie viel Freiheit sollen wir opfern, um uns zu schützen? Corona wirft Fragen auf. Wir müssen sie stellen. Es gibt Menschen, die alle Antworten bereits zu wissen glauben. Sie finden ihre Antworten in Verschwörungstheorien. Das Virus? Harmlos! Die Masken? Ein Maulkorb. Der Lockdown? Inszeniert. Wer glaubt solche Dinge? Die Recherche von X und Y ist verstörend. Das Gedankengut ist angekommen in der Mitte der Gesellschaft.» Schon aus der Anmoderation wurde damit deutlich, dass es um Corona-Verschwörungstheorien und um deren namhafte Anhängerschaft ging. Die am Anfang des Filmberichts gezeigten Aufnahmen von der Kundgebung aus Zürich dienten offensichtlich als Einstieg, um den Widerstand gegen die staatlichen Corona-Massnahmen im Allgemeinen zu illustrieren. Bevor im Filmbericht vom eigentlichen Thema – den Corona-Verschwörungstheorien und ihren Anhängern – die Rede ist, wird anhand einer Risikopatientin und der Nationalrätin Ruth Humbel auf die zunehmende Aggressivität in der Debatte über Covid-19 und die Massnahmen hingewiesen. Danach porträtiert die Redaktion mehrere Personen, für welche das Virus und in diesem Zusammenhang getroffene Massnahmen nicht primär gesundheitliche Aspekte beinhalten, sondern welche darin eine Verschwörung sehen. So werden ein bekannter Snowboarder und ein vor allem bei Jugendlichen beliebter Comedian mit jeweils beträchtlicher Reichweite in den sozialen Medien gezeigt, die das Gedankengut von Q-Anonymous stützen. Zudem zeigt die Redaktion auf, dass auch die Bundesstrafrichterin B auf Facebook eine Seite verlinkt hat, die fragwürdige Fakten zu Covid-19 verbreite und auch in öffentlich zugänglichen Gruppen einen problematischen Fernsehbeitrag geteilt habe.
5.2 Der Vereinbarkeit zwischen gewissen Auffassungen der Bundesstrafrichterin, die von Misstrauen gegen die staatliche Ordnung zeugen würden, und ihrem Amt war das Gespräch des Moderators mit Andrea Caroni, Präsident der parlamentarischen Gerichtskommission, gewidmet. Dieser weist darin explizit auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit hin, welche auch das Verfechten von Verschwörungstheorien beinhalte. Die Schwelle zu einem strafrechtlichen Tatbestand sei bei der Bundesstrafrichterin noch weit weg. Vorgängig wird zudem eine schriftliche Stellungnahme der Bundesstrafrichterin vorgelesen und eingeblendet, worin diese darauf hinweist, dass sie nichts mit extremistischen Theorien zu tun habe und die Facebook-Einträge private Diskussionsbeiträge darstellten.
5.3 Ebenfalls gezeigt wird ein Solothurner Amtsrichter, der sich auf die Gruppe «Ärzte für Aufklärung» beruft und bezweifelt, ob das Coronavirus existiert. Er weigert sich deshalb, eine Maske anzuziehen und sich die Hände zu desinfizieren. Der Amtsrichter äussert sich mehrmals und verneint – im Gegensatz zum Comedian – ein Verschwörungstheoretiker zu sein, was immer dies auch sei. Damit kam auch zum Ausdruck, dass nicht ganz klar ist, was genau «Verschwörungstheorien» umfassen. Im Rahmen des Filmberichts veranschaulichte die Redaktion mit einigen Beispielen und insbesondere «Q-Anon», was sie unter dem vom Beschwerdeführer kritisierten Begriff versteht, den sie weitgehend mit «abstrusen Theorien» gleichsetzte. Sie konfrontierte porträtierte Personen wie den Amtsrichter oder den Comedian auch mit dem Vorwurf, sie würden Verschwörungstheorien verbreiten.
5.4 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ging es im Beitrag nicht um die von ihm organisierte Kundgebung von Zürich oder die Bewegung der Gegner von staatlichen Corona-Massnahmen im Allgemeinen. Es war aufgrund des Themas des Beitrags deshalb auch nicht zwingend erforderlich, zusätzlich zu den im Filmbericht kritisierten Personen wie namentlich der Bundesstrafrichterin auch eine Stellungnahme des Organisators bzw. von Referenten der Kundgebung oder einer die Bewegung der Massnahmenkritiker vertretenden Person einzuholen. Die vom Beschwerdeführer ebenfalls gerügte Auswahl der porträtierten Personen bildet zudem Teil der Programmautonomie des Veranstalters.
5.5 Kritiker der Corona-Massnahmen von Bund und Kantonen wurden im Beitrag nicht pauschal mit Anhängern von Verschwörungstheorien gleichgesetzt. Nicht ganz kohärent zum Thema und Fokus des Beitrags erscheinen die Sequenzen zur Aggression der Diskussion um das Coronavirus und die dagegen erhobenen Massnahmen. Die Aggressivität und Intoleranz gegenüber einer anderen Ansicht wurde ohne weitere Erklärung ausschliesslich den Massnahmengegnern zugeordnet und dabei auch nicht – explizit – zwischen Kritikern im Allgemeinen und Verfechtern von Verschwörungstheorien unterschieden. Die betreffenden Sequenzen waren nicht bzw. zumindest nicht ausreichend in den Beitrag eingebettet. Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass das Publikum aufgrund persönlicher Erfahrungen und damit seines Vorwissens die einseitige Darstellung im Bericht bezüglich der intoleranten Debattenkultur richtig einordnen konnte.
5.6 Entscheidend im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist letztlich der Gesamteindruck. Zum eigentlichen Thema des Beitrags, dass Verschwörungstheorien zu Corona und den staatlichen Corona-Massnahmen in der Mitte der Gesellschaft angekommen sind, konnte
sich das Publikum aufgrund der gezeigten Beispiele und vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden. Zum Ausdruck kam ebenfalls, dass das Vertreten von Minderheitsmeinungen und insbesondere auch von Verschwörungstheorien grundsätzlich Teil der Meinungsäusserungsfreiheit bildet. Der Umstand, dass die nicht ausreichend in den restlichen Beitrag eingebetteten Sequenzen über die Aggressivität der Debatte um Covid-19 und die dagegen ergriffenen Massnahmen nicht zu befriedigen vermag, hat den Gesamteindruck nicht verfälscht. Es handelt sich dabei um einen Mangel in einem Nebenpunkt, der noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots zu begründen vermag.
6. Die Rügen des Beschwerdeführers berühren noch andere Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen. Indem er moniert, im Beitrag würden Andersdenkende lächerlich gemacht oder ausgegrenzt, macht er eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG geltend. Der Beitrag fördere zudem Aggressionen gegen die Massnahmenkritiker, die als gefährliche Wirrköpfe dargestellt würden. Die innere Sicherheit sei damit gefährdet worden (Art. 4 Abs. 3 RTVG).
6.1 Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht diskriminierend sein. Diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung verbietet Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen (UBI-Entscheide b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 4.3 [«Fussball-Weltmeisterschaft 2018»], b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [«Elektrochonder»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein.
6.2 Der auch verfassungsrechtlich in Art. 7 BV verankerte Schutz der Menschenwürde «betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und ist unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit» (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als «blosse Objekte» behandelt werden (Entscheid 1B_176/2016 des Bundesgerichts vom 11. April 2017). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 8ff. [«Vom Reinfallen am Rheinfall»], b. 448 vom 15. März 2002 E. 6ff. [«Sex: The Annabel Chong Story»] und b. 380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [«24 Minuten mit Cleo»]).
6.3 Die Redaktion porträtierte im Filmbericht Personen, die ein öffentliches Amt bekleiden oder durch die sozialen Medien bekannt sind und gemäss der Redaktion Corona-Verschwörungstheorien vertreten. Die im Beitrag dargestellten Personen wurden durch die kritische Auseinandersetzung mit deren Ansichten zu Covid-19 und den staatlichen Massnahmen weder ausgegrenzt noch in pauschaler Weise verurteilt. Eine kritische Analyse einer veröffentlichten Meinung zu einer zentralen gesellschaftlichen Debatte stellt keine Diskriminierung dar. Die Ansichten der gezeigten Personen mit ihrer gesellschaftlichen Rolle wurden nicht hinterfragt, weil sie die staatlichen Corona-Massnahmen ablehnten, sondern wegen ihres Bezugs zu Verschwörungstheorien. Bei der Bundestrafrichterin und beim Amtsrichter thematisierte die Redaktion zudem die Vereinbarkeit solcher Ansichten mit einem öffentlichen Amt. Schliesslich wurden die dargestellten Personen durch die Thematisierung ihrer öffentlich bekannten Position zu den Covid-19-Massnahmen auch nicht lächerlich gemacht oder unnötig blossgestellt und dadurch ihre Menschenwürde verletzt.
6.4 Eine Gefährdung der äusseren und inneren Sicherheit von Bund und Kantonen im Sinne von Art. 4 Abs. 3 RTVG ist nicht leichthin anzunehmen. Eine solche liegt nur dann vor, wenn eine bestimmte Sendung tatsächlich eine entsprechende Gefährdung bewirkt (UBI-Entscheide b. 483 und b. 486 vom 14. Mai 2004, E. 5.1.3 [«Drohung»]). Dies war bei der beanstandeten Sendung, die auch nicht eine öffentliche Debatte über Corona-Verschwörungstheorien ausgelöst hat, in keiner Weise der Fall.
7. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Beitrag die Mindestanforderungen an den Programminhalt gemäss Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 RTVG erfüllt hat. Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 2. Juli 2021