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Entscheid

b.871

b.871

29. März 2021Deutsch14 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 871 Entscheid vom 29. März 2021 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 871

Entscheid vom 29. März 2021

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Serie «Frieden», Folge 3 vom 9. November 2020

Beschwerde vom 15. November 2020

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte D (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Vom 8. bis 11. November 2020 strahlte Fernsehen SRF die sechsteilige historische Dramaserie «Frieden» aus. Die fiktive Geschichte, in welcher eine Familie und drei junge Menschen im Vordergrund stehen, spielt im Frühling 1945 in der Schweiz. B. Mit Eingabe vom 15. November 2020 (Datum Postaufgabe) erhob D (Beschwerdeführer) gegen die am 9. November 2020 ausgestrahlte dritte Folge der Serie Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt eine Aussage, welche die Ehefrau (Helga Schneider) eines Chemikers (Rudolf Schneider), beides Deutsche, während eines Abendessens bei der Schweizer Fabrikantenfamilie macht: «Aber am schlimmsten ist der ‘Russe’, Tiere sind das, dreckige, widerliche Tiere.» Diese Aussage sei rassistisch und im weiteren Verlauf des Films werde ihr weder widersprochen noch werde sie relativiert. In einem historischen Drama müsse eine solche Aussage in den geschichtlichen Zusammenhang gestellt werden, so dass auch Personen ohne das nötige Vorwissen diese korrekt einordnen könnten. Die Aussage verletze Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Der Beschwerdeführer sei persönlich betroffen, da seine Frau Bürgerin der ehemaligen Sowjetunion bzw. von Russland sei. Zudem habe er auch zahlreiche berufliche und kulturelle Kontakte zu Russland. Der Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 12. November 2020 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI die Angaben und Unterschriften von mehr als 20 Personen zu, die seine Eingabe im Sinne einer Popularbeschwerde unterstützen. D. Die SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2021, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde nicht. In materiellrechtlicher Hinsicht verweist die Beschwerdegegnerin darauf, dass es sich um eine fiktive Ausstrahlung handle, bei welcher die Programmautonomie aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Kunstfreiheit besonders hoch sei. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei nicht anwendbar, da der fiktive Charakter für das Publikum klar erkennbar gewesen sei. Die beanstandete herabwürdigende Aussage habe das rassistische Denken gegenüber «dem Russen» deutlich gemacht, welches nach dem Zweiten Weltkrieg weit verbreitet gewesen sei. Sie spiegle die subjektive Einstellung einer Figur im Film wider, einer überzeugten Nationalsozialistin, was für das Publikum klar erkennbar gewesen sei. Die Serie fokussiere im Übrigen nicht auf die Rolle der Sowjetunion im Zweiten Weltkrieg, sondern auf die Schweiz in der Nachkriegszeit. Die Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere Art. 4 Abs. 1 RTVG seien deshalb eingehalten worden. E. In seiner Replik vom 5. Februar 2021 (Datum Postaufgabe) bemerkt der Beschwerdeführer, dass er auf die Behandlung seiner Eingabe als Betroffenenbeschwerde verzichte. Er weist darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin den Dialog mit der beanstandeten Aussage nicht vollständig wiedergebe. Bei einer Analyse des Wortwechsels in der Serie könne der Eindruck entstehen, dass einzig und allein die Sowjetunion für den Krieg und die Konzentrationslager verantwortlich gewesen sei. Das vermittle ein falsches Geschichtsbild. Die beanstandete Äusserung der Filmfigur Helga Schneider habe keinen direkten Bezug zum Plot, hänge in der Luft und zementiere ein despektierliches, abschätziges, menschenverachtendes und negatives Klischee über Russland. Die Wahrnehmung von Russland sei im Frühjahr 1945 nicht generell negativ, sondern respektvoll, anerkennend und auch wohlwollend gewesen. Der Beschwerdeführer bezweifelt zudem, dass das Publikum die historische Dramaserie als Fiktion wahrgenommen habe. Das Fernsehen dürfe nicht unter dem Deckmantel der Fiktion rassistische Sichtweisen verbreiten. Die Popularbeschwerde sei gutzuheissen und die Verantwortlichen seien entsprechend zu beraten, zu instruieren und soweit erforderlich zu rügen. F. In der Duplik vom 8. März 2021 verweist die Beschwerdegegnerin auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort. Die beanstandete Aussage erhebe in keiner Weise den Anspruch, das Publikum über die Rolle der Sowjetunion im Zweiten Weltkrieg oder die damalige Wahrnehmung von russischen Menschen in der Schweiz zu informieren. Die Äusserung gebe lediglich die Haltung der zu dieser Zeit lebenden Figur Helga Schneider, einer Nationalsozialistin, wieder. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.

95.

Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.

2.

und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

3.

Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtene Sendung das einschlägige nationale oder internationale Recht verletzt. Nach einer festgestellten Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren im Sinne von Art. 89 RTVG durchführen. Sie kann dabei aber nicht einzelne Personen rügen oder Anweisungen erteilen. Beschwerdegegnerin ist die SRG und nicht die verantwortliche Redaktion.

4.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

5.

Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots von Art. 4 Abs. 1 RTVG (siehe dazu E. 7) und des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG (siehe dazu E. 8) geltend.

6.

Die SRF-Serie «Frieden» spielt kurz nach Ende des Zweiten Weltkriegs in der Schweiz. Sie handelt von einer Industriellenfamilie und insbesondere von vier Jugendlichen: der Fabrikantentochter Klara, die sich im Flüchtlingsheim um Überlebende aus Konzentrationslagern kümmert, ihrem Ehemann Johann, der den Ruin der Familienfirma abwenden will, seinem Bruder Egon, der deutsche Nationalsozialisten jagt, die sich in der Schweiz verstecken, sowie dem jungen Flüchtling Herschel, in den sich die Fabrikantentochter Klara verliebt.

6.1

Die Serie orientiert sich an historisch belegten Fakten, wie etwa in den Berichten der Unabhängigen Expertenkommission Schweiz – Zweiter Weltkrieg ausgeführt. So geht es um die Aufnahme von Vertriebenen, um Raubgut und Vermögen sowie um Patente, die nach Kriegsende in die Schweiz verschoben worden sind. Die Schweiz nahm einerseits jüdische Kinder aus dem Konzentrationslager Buchenwald auf, anderseits diente sie auch als Versteck für gesuchte Nationalsozialisten. Die Serie ist jedoch fiktiv, die Handlung und die auftretenden Personen sind erfunden. «Frieden» soll denn vor allem auch unterhalten, mit Spannung, einer beklemmenden Familiengeschichte und einer Liebesbeziehung.

6.2

Die Szene mit dem strittigen Satz spielt sich während eines Abendessens bei der Fabrikantenfamilie der «Tuchfabrik Frey AG» ab. Sie dauert etwas mehr als eine Minute. Anwesend sind der junge Firmenchef Johann und seine Frau Klara auf der einen Seite. Auf der anderen Seite sitzt die Familie Schneider mit Vater, Mutter und Tochter. Die Familie ist vor kurzem aus Deutschland über die Grenze in die Schweiz gelangt. Wegen einer Mitgliedschaft in der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) hätten sie eigentlich gar nicht einreisen dürfen, machten dies aber unter falschem Namen. Sie berichten vom Schrecken des Krieges und dass sie während ihrer Flucht viele tote Menschen gesehen hätten. Helga Schneider erwähnt, es sei ein Wunder, dass sie noch lebten. Danach folgt ihre beanstandete Aussage, dass «der Russe» am schlimmsten sei, Tiere seien das, dreckige, widerliche Tiere. Ihr Mann spricht sie daraufhin energisch mit ihrem Vornamen an und sagt, es sei jetzt gut und sie müssten nach vorne schauen.

7.

Sendungen dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG nicht diskriminierend sein. Diese aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung verbietet Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen (UBI-Entscheide b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 4.3 [«Fussball-Weltmeisterschaft 2018»], b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [«Elektrochonder»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein.

7.1 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der beanstandete Satz der Kunstfigur Helga Schneider an sich rassistisch und diskriminierend ist. Entscheidend für die programmrechtliche Beurteilung im Hinblick auf eine allfällige Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG ist jedoch, ob diese Sequenz auch eine rassistische bzw. diskriminierende Botschaft vermittelt (UBI-Entscheid b. 858 vom 11. Dezember 2020 E. 8.2) bzw. ob es allenfalls sachliche Gründe für die Aussage gibt. Es gilt dabei namentlich den Kontext zu berücksichtigen.

7.1 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der beanstandete Satz der Kunstfigur Helga Schneider an sich rassistisch und diskriminierend ist. Entscheidend für die programmrechtliche Beurteilung im Hinblick auf eine allfällige Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG ist jedoch, ob diese Sequenz auch eine rassistische bzw. diskriminierende Botschaft vermittelt (UBI-Entscheid b. 858 vom 11. Dezember 2020 E. 8.2) bzw. ob es allenfalls sachliche Gründe für die Aussage gibt. Es gilt dabei namentlich den Kontext zu berücksichtigen.

7.2 Der strittige Satz von Helga Schneider während des Abendessens erfolgte ziemlich abrupt im Zusammenhang mit Aussagen zum Schrecken des Krieges. Eine Begründung für ihre Aussage gab sie zwar nicht an. Aufgrund der damaligen Umstände erscheint eine solche Haltung einer deutschen Frau gegenüber «Russen» aber als plausibel. Einerseits ist auf die nationalsozialistische Rassenlehre hinzuweisen, welche für Deutschland während des Dritten Reichs prägend war. Anderseits – und wohl noch naheliegender – sind die möglichen Erfahrungen und Eindrücke, die Helga Schneider während ihrer langen Flucht gemacht haben dürfte. Diese führte die Familie, wie in der zweiten Folge der Serie erwähnt wurde, zuerst durch die sowjetische und danach durch die französische Besatzungszone. Es ist notorisch, dass die Deutschen grosse Angst vor dem Einmarsch der Roten Armee und deren Rache hatten. Die Sowjetunion trug nämlich die Hauptlast des Zweiten Weltkriegs und beklagte nach heutigen Schätzungen mehr als 27 Millionen Todesopfer. Angehörige der deutschen Wehrmacht hatten überdies während ihres Feldzugs gegen die Sowjetunion teilweise exzessiv Frauen vergewaltigt (Regina Mühlhäuser, Eroberungen: Sexuelle Gewalttaten und intime Beziehungen deutscher Soldaten in der Sowjetunion 1941-1945, 2010, S. 74 und 144). Obwohl von ihrer Führung streng verboten, übten Rotarmisten während ihres Vormarsches und ihrer Besetzung ihrerseits massenhaft sexuelle Gewalt an deutschen Frauen aus. Schätzungen gehen von 860'000 (Mirjam Gebhardt, Als die Soldaten kamen: Die Vergewaltigung deutscher Frauen am Ende des Zweiten Weltkriegs, 2015, S. 32f.) bis zu zwei Millionen Frauen als Opfer aus (Barbara Johr, Die Ereignisse in Zahlen, in: Helke Sander und Barbara Johr (Hrsg.), BeFreier und Befreite: Krieg, Vergewaltigungen, Kinder. Die Zeit des Nationalsozialismus, 2005, S. 48 und 54f.; Ingo Münch, Frau Komm! Die Massenvergewaltigungen deutscher Frauen und Mädchen 1944/45, 2009).

7.3 Die offensichtlich emotionale Äusserung von Helga Schneider ist denn auch angesichts dieser ausserordentlichen Umstände erklärbar. Es ist nachvollziehbar, dass sie als deutsche Frau und Nationalsozialistin aufgrund des erwähnten Kontexts eine entsprechende undifferenzierte und diskriminierende Meinung über «den Russen» hat. Für die an sich diskriminierende Aussage gibt es daher aus historischer Sicht plausible sachliche Gründe.

7.4 Unabhängig vom Bestehen der aufgezeigten möglichen Hintergründe bleibt festzustellen, dass der strittige Satz einer einzelnen Person zugeordnet werden kann, welcher als Nationalsozialistin überdies keine Vorbildfunktion in der Serie zukommt. Auch wenn die Äusserung von Helga Schneider nicht erklärt oder hinterfragt wurde, steht sie nicht stellvertretend für eine bestimmte Haltung gegenüber den «Russen», zumal die Sowjetunion in der Serie «Frieden» gar nicht Thema war. Das Zeigen einer Person in einer historischen Dramenserie, die – aus welchen Gründen auch immer – eine rassistische Haltung vertritt, erfüllt für sich alleine den rundfunkrechtlichen Tatbestand der Diskriminierung nicht (UBI-Entscheid b.

483 vom 14. Mai 2004 E. 5.1.1. [«Drohung»]). Art. 4 Abs. 1 RTVG wurde aus den erwähnten Gründen nicht verletzt.

8. Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1

340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). Art. 4 Abs. 2 RTVG ist ausschliesslich auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

8.1 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf fiktionale Inhalte im Grundsatz und namentlich auf fiktionale Unterhaltungssendungen nicht anwendbar (UBI-Entscheid b. 781 vom 22. Juni 2018 E. 3.6 [«Der Bestatter»]). Den notwendigen Informationsgehalt für die Anwendung von Art. 4 Abs. 2 RTVG sah die UBI hingegen bei einer sogenannten «Dokufiction» über die Schweizer Geschichte als gegeben (UBI-Entscheid b. 684 vom 20. Juni 2014 E. 9ff. [«Die Schweizer»]). Bei einer fiktiven Historienserie wie «Frieden» ist dies jedoch anders. SRF hat zwar den Anspruch geäussert, mit der Serie «Frieden» zur geschichtlichen Aufarbeitung einer noch wenig bekannten Periode beizutragen und damit auch relevante Informationen zu dieser Zeit zu vermitteln. Da die Handlung aber erfunden ist und die darin vorkommenden Personen gar nicht existiert haben, kann das Sachgerechtigkeitsgebot, wenn überhaupt, nur sehr eingeschränkt angewendet werden. Von einem fiktiven historischen Film, in welchem der Spannung und Unterhaltung ein grosser Stellenwert zukommt, darf nicht – anders als bei einer Informationssendung – eine präzise Vermittlung von Tatsachen erwartet werden. Es gilt diesbezüglich auch auf die Programmautonomie und die Kunstfreiheit (Art. 21 BV) hinzuweisen.

8.2 Die das Sachgerechtigkeitsgebot betreffenden Rügen des Beschwerdeführers sind ohnehin unbegründet. Wie ausgeführt, dürfte die Haltung von Helga Schneider gegenüber «den Russen» in der damaligen Zeit nicht untypisch für eine deutsche Frau gewesen sein und damit den historischen Fakten in der Tendenz entsprochen haben.

8.3 Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass in der Medienberichterstattung die bedeutende Rolle und die grossen Opfer der Sowjetunion im Zweiten Weltkrieg vernachlässigt würden, mag dies zutreffen. Es war jedoch im Rahmen der Serie «Frieden», in welcher eine spezifische Periode der Schweizer Geschichte im Fokus stand und durchaus kritisch beleuchtet wurde, für die freie Meinungsbildung des Publikums nicht erforderlich, die Verdienste der Sowjetunion zu thematisieren. Soweit anwendbar, wurde das Sachgerechtigkeitsgebot daher nicht verletzt.

9. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt.

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 16. Juli 2021