b.872
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29. März 2021Deutsch14 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 872 Entscheid vom 29. März 2021 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 872
Entscheid vom 29. März 2021
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen und Radio SRF, Verschiedene Beiträge zu den Protesten gegen die Corona-Massnahmen in Berlin am 29. August 2020
Beschwerden vom 16. November 2020
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte R (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 16. November 2020 (Datum Postaufgabe) erhob R (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) mehrere Beschwerden. Diese richteten sich gegen die Berichterstattung über die Proteste gegen die Corona-Massnahmen der deutschen Regierung in den Sendungen «Tagesschau» von Fernsehen SRF und «Echo der Zeit» von Radio SRF vom 29. August 2020 sowie in der Sendung «Rendez-vous» von Radio SRF vom 31. August 2020. Ebenfalls Beschwerde erhob er gegen die «faktische Nichtbehandlung» einer Eingabe durch die Ombudstelle SRG.Deutschschweiz (SRG.D) vom 13. September 2020. Seiner Eingabe lagen die Beanstandungen an die Ombudsstelle, die Berichte der Ombudsstelle sowie die Unterschriften von 39 Personen bei, die seine Beschwerden unterstützen. B. Die UBI orientierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2020 darüber, dass zwei Beschwerden die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllten. Die Beschwerden gegen die Beiträge in den Sendungen «Tagesschau» und «Echo der Zeit» seien erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht worden. Bezüglich der Beschwerde gegen die Ombudsstelle SRG.D führte die UBI aus, dass nicht sie, sondern das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) dafür zuständig sei. Die UBI räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, seine Eingabe zu ergänzen und soweit wie möglich nachzubessern. C. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die öffentlich-rechtliche SRG ein Thema wie Covid-19 mit der grösstmöglichen Objektivität darstellen sollte. Dies sei zurzeit in Bezug auf die Darstellung der Situation um das Virus und der getroffenen Massnahmen nicht der Fall. Bezüglich des Beitrags in der Sendung «Rendezvous» vom 31. August 2020 zur Grossdemonstration in Berlin betonte er, dass die Fakten unzutreffend dargestellt worden seien. Es habe keine Maskenpflicht bestanden und der «Sturm auf den Reichstag» habe nichts mit der eigentlichen Kundgebung zu tun. Der Missbrauch der Grossdemonstration durch rechtsnationale Gruppen könne nicht den vielen besorgten und friedlichen Teilnehmenden der Demonstration angelastet werden. Der Beitrag sei sehr unsorgfältig und ohne die notwendigen Recherchen gestaltet worden. D. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass auf seine Beschwerde gegen die Beiträge der Sendungen «Tagesschau» und «Echo der Zeit» vom 29. August 2020 zu den Demonstrationen gegen die Corona-Massnahmen in Berlin nicht eingetreten werden könne. Die Beschwerde gegen die Ombudsstelle SRG.D leitete die UBI dem BAKOM zur Prüfung weiter. Bezüglich der Beschwerde gegen den Beitrag in der Sendung «Rendez-vous» eröffnete die UBI den Schriftenwechsel. E. Die SRG (Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2021, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der beanstandete Beitrag betreffe eine Analyse, also einen sachlichen Kommentar, der über eine reine Zusammenfassung eines Sachverhalts hinausgehe. Entsprechende Analysen böten eine Orientierungs- und Einordnungshilfe bei komplexen Sachverhalten. Es sei nicht darum gegangen, die Ereignisse vom 29. August 2020 noch einmal zusammenzufassen. In der Analyse des langjährigen Deutschlandkorrespondenten seien weder die Demonstrierenden diffamiert bzw. auf eine rechte Gesinnung reduziert noch seien wesentliche Fakten unterschlagen worden. Sie habe auf Fakten und einer nachvollziehbaren Argumentation beruht. Für die Zuhörenden sei erkennbar gewesen, dass es sich dabei um eine Meinungsäusserung des Korrespondenten gehandelt habe. F. In seiner Replik vom 16. Februar 2021 bemerkte der Beschwerdeführer, der Beitrag vermittle ein verzerrtes und unzutreffendes Bild von der Grossdemonstration in Berlin. Journalistische Sorgfaltspflichten und damit auch das Sachgerechtigkeitsgebot seien verletzt worden. Bereits die Anmoderation sei manipulativ, indem nicht auf die unterschiedlichen Demonstrationen hingewiesen und mit der Skandalisierung der Vorgänge begonnen worden sei. Die Demonstrierenden würden als demokratiefeindliche Chaoten dargestellt, die angebliche behördliche Anordnungen wie die Maskenpflicht ignorierten, welche allerdings gar nicht bestanden hätte. Der Korrespondent diffamiere und verunglimpfe die vielen tausend friedlichen Teilnehmenden der «Querdenker»-Kundgebung und blende deren Motive aus. Der Beschwerdeführer führt aus, er sei an der Kundgebung anwesend gewesen und habe dabei ein ganz anderes Bild von den Ereignissen vermittelt bekommen als in der beanstandeten Analyse. Der gerügte Beitrag sei im Übrigen kein Einzelfall, sondern symptomatisch für die Berichterstattung von SRF zur Pandemie. G. In der Duplik vom 5. März 2021 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und wies darauf hin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Soweit der Beschwerdeführer die Berichterstattung von SRF insgesamt moniere, könne darauf nicht eingetreten werden. Die Beschwerdegegnerin hob noch einmal den Charakter des Beitrags hervor. Es sei nicht um eine Zusammenfassung der Ereignisse um die Demonstrationen in Berlin gegangen. Bezüglich dieser Kundgebungen habe das Publikum aufgrund der umfangreichen Berichterstattung während der Vortage schon über einiges Vorwissen verfügt. Die pointierten Aussagen des Korrespondenten seien aufgrund der historischen Bedeutung des Reichstags und der Szenen, die sich dort am 29. August 2020 abgespielt hätten, gerechtfertigt gewesen. Die dortigen Ausschreitungen hätten durchaus einen Zusammenhang zur Grossdemonstration gehabt. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde gegen den Beitrag der Sendung «Rendez-vous» von Radio SRF wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.
2.
und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
3.
Nicht eingetreten werden kann dagegen auf die übrigen Beschwerden. Diejenigen gegen die Beiträge der Sendungen «Tagesschau» von Fernsehen SRF und «Echo der Zeit» von Radio SRF vom 29. August 2020 wurden erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). Die Beschwerde gegen die Ombudsstelle SRG.D betrifft nicht die Zuständigkeit der UBI, sondern diejenige des BAKOM, welchem die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt (Art. 91 Abs. 4 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).
4.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
4.1
Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.
4.2
Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1
340.
E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S.
267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz.. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).
267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz.. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).
5. Der beanstandete Beitrag wird wie folgt anmoderiert: «Es ist ein verstörendes Bild: Nur drei Polizisten verteidigen den Reichstag in Berlin gegen hunderte von Demonstranten. Heute, am Tag nach den Corona-Protesten, ist das politische Deutschland aufgewühlt und empört. Einmal mehr im Nachhinein, obwohl schon vor dem Wochenende klar war, was passieren könnte. Die Analyse von Deutschland-Korrespondent V.» Seine Einschätzung beginnt V mit den Worten, dass die Empörung gross sei und die Rhetorik kraftvoll, aber leider erst im Nachhinein. Was passieren würde, sei von «vornherein glasklar» gewesen. Das Urteil des zuständigen Oberverwaltungsgerichts, die Kundgebung zu bewilligen, sei wirklichkeitsfremd gewesen, obwohl sicherlich juristisch perfekt begründet. Es sei klar gewesen, dass die an die Bewilligung geknüpften Auflagen nicht eingehalten würden. Dass 3’000 Polizisten eine Kundgebung mit 30'000 Teilnehmenden nicht auflösen könnten, sei auch naheliegend. V führt seine Analyse mit den Reaktionen der Politik weiter. Bundespräsident Steinmann habe im Zusammenhang mit dem Vordringen der Demonstranten bis zu den Türen des Reichstags von einem «unerträglichen Angriff auf das Herz unserer Demokratie» gesprochen. Der Korrespondent weist auch auf die Reaktion der CDU-Chefin hin, die wütend sei. Statt Wut müsste aber von der Politik «kühl kalkuliertes Handeln» erwartet werden. Ein Polizist habe ohne Helm und mit blanken Fäusten die Türen des Parlaments und damit die Ehre des Rechtstaats verteidigt. Da die Demokratie nicht weiter in Gefahr sei und die Teilnehmenden an der Kundgebung gegen die Corona-Massnahmen «bei weitem nicht die Mehrheit» bildeten, könnte man jetzt eigentlich zur Tagesordnung übergehen. V gibt jedoch am Schluss seiner Analyse Folgendes zu Bedenken: «Aber: Wer mit verrutschter Maske zum Bäcker geht, wird zusammengestaucht, wenn sich 30'000 oder 40'000 um alle Regeln foutieren, passiert nichts. Wenn die eigenen Regeln einer Gesellschaft nicht eingehalten und nicht durchgesetzt werden, unterminiert das längerfristig das Fundament dieser Gesellschaft. Das klingt nach Weihnachtspredigt, ist aber trotzdem wahr.»
5.1 Aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Dabei gilt zu berücksichtigen, dass die Zuhörenden bereits über einiges Vorwissen zu der zwei Tage zuvor von der Stuttgarter Initiative «Querdenken» und anderen Gruppen organisierten Grosskundgebung in Berlin verfügten. SRF und andere Medien hatten teilweise ausführlich über die Ereignisse rund um die Proteste gegen die Corona-Massnahmen der deutschen Regierung berichtet. Es war daher auch nicht zwingend notwendig, im Beitrag noch einmal alle relevanten Fakten zur Kundgebung – wie etwa die Motive der Teilnehmenden oder den genauen Ablauf – zu erwähnen.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt vor allem die Darstellung der Teilnehmenden der Kundgebung als demokratiefeindliche Chaoten, welche behördliche Anordnungen, wie die angebliche Maskenpflicht, ignoriert hätten. Auf die vielen tausend friedlich Demonstrierenden sei nicht hingewiesen worden. Schon die Anmoderation habe in keiner Weise differenziert.
5.3 Zu beachten gilt diesbezüglich, dass die Vorfälle vor dem Reichstagsgebäude, auch wenn sie nur einen kleinen Teil der Proteste in Berlin betrafen, grossen Wirbel in Deutschland hervorgerufen haben. Fakt ist, dass neben der «Querdenker»-Initiative auch ganz rechte Gruppierungen zu Demonstrationen aufgerufen hatten, die sich mit der eigentlichen Kundgebung vermischten. Die «Querdenker» unterliessen es zu diesem Zeitpunkt, sich klar und unmissverständlich von diesen Gruppierungen zu distanzieren, welche die Proteste gegen die Corona-Massnahmen offensichtlich für ihre eigenen politischen Zwecke nutzen wollten. Die beträchtliche symbolische Wirkung dieser Tumulte vor dem Reichstag für Deutschland aufgrund der historischen Bedeutung im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gilt es bei einer Einschätzung der Ereignisse um die Kundgebung vom 29. August 2020 zu berücksichtigen. Der Bundespräsident hat sich denn auch mit eindringlichen Worten an die Bevölkerung gewandt, was nicht alltäglich ist.
5.4 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers führt V in seiner Analyse nicht explizit aus, dass an der Kundgebung eine Maskenpflicht bestanden habe, sondern er macht geltend, dass sich die Teilnehmenden an den Protesten «um die Auflagen der Behörden und sogar um ihr eigenes Hygienekonzept foutieren würden». Das zuständige Gericht hatte in seinem Urteil zur Bewilligung der Kundgebung darauf hingewiesen, dass die Veranstalter ihr Hygienekonzept auf die Einhaltung des Abstandsgebots stützten, «um die Anforderungen der Corona Verordnung umzusetzen». Die Einhaltung eines Mindestabstands sei grundsätzliche Pflicht gemäss Infektionsschutz-Verordnung. Da die Berliner Polizei der Meinung war, dass dieser Mindestabstand nicht eingehalten wurde, versuchte sie die Kundgebung aufzulösen, was ihr jedoch nicht gelang, worauf der Korrespondent in seiner Analyse konkret hinweist.
5.5 Nichtsdestotrotz ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Analyse von V einseitig war. Sie richtete sich zwar eigentlich gegen die Behörden, welche die Kundgebung «wirklichkeitsfremd» bewilligt hätten, und die hilflose, weil erst nachträgliche Reaktion der Politik. Der Korrespondent sieht längerfristig jedoch das Fundament der Gesellschaft in Gefahr, wenn die eigenen Regeln nicht eingehalten werden. Dabei kritisiert er auch die Teilnehmenden der Kundgebung insgesamt, welche sich um alle Regeln foutiert hätten. Über diese einseitige und pointierte Einschätzung zu den Protesten gegen die Corona-Massnahmen in Berlin lässt sich in guten Treuen streiten.
5.6 Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist jedoch zu betonen, dass es sich beim beanstandeten Beitrag um eine persönliche Analyse des Deutschland-Korrespondenten handelte. Dieser besondere Charakter der Publikation war für die Zuhörenden schon aufgrund der Einführung erkennbar. Bei einer entsprechenden Transparenz lässt das Programmrecht persönlich gefärbte Kommentare von Medienschaffenden zu bestimmten Ereignissen grundsätzlich zu (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Solche Analysen sind zwangsläufig nicht ausgewogen, geben sie doch eine persönliche Ansicht zu einem bekannten Vorfall wieder (UBI-Entscheide b. 868 vom 29. Januar 2021 E. 11.2 [«Proteste gegen die Corona-Politik»] und b. 525 vom 21. April 2006 E. 5.6 [«Blickpunkt Religion»]).
5.7 Der Beschwerdeführer erachtet den Beitrag als symptomatisch für die einseitige Berichterstattung von SRF zur Pandemie. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde kann die UBI jedoch nicht prüfen, ob diese Kritik berechtigt ist. Die Ausgewogenheit der Berichterstattung eines Programmveranstalters zu einem bestimmten Thema lässt sich im Rahmen des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG prüfen (UBI-Entscheid b. 813 vom 13. September 2019 E. 7ff. [«Klimafragen»]). Dies hätte einer Zeitraumbeschwerde im Sinne von Art. 92 Abs.
3 RTVG gegen die gesamte Pandemie-Berichterstattung von Radio und/oder Fernsehen SRF während einer bestimmten Periode bedurft.
5.8 Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich die Zuhörenden zu den im Beitrag vermittelten Informationen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden konnten. Es war erkennbar, dass es sich dabei um die persönliche Ansicht des Deutschland-Korrespondenten zu den weitgehend bekannten Ereignissen um die Proteste gegen die staatlichen Corona-Massnahmen in Berlin handelte. Die Zuhörenden verfügten aufgrund der umfangreichen Medienberichterstattung über einiges Vorwissen zu diesem Thema. Dies ermöglichte ihnen auch, den pointierten Kommentar einzuordnen und allenfalls kritisch zu hinterfragen.
6. Die Beschwerden sind aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerden werden mit sieben zu eins Stimmen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 13. Juli 2021