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Entscheid

b.873

b.873

16. Dezember 2020Deutsch4 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 873 Entscheid vom 16. Dezember 2020 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter,...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 873

Entscheid vom 16. Dezember 2020

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF Berichterstattung über Corona

Beschwerde vom 17. November 2020

_________________________ Parteien / H (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2020 beanstandete H bei der Ombudsstelle SRG.Deutschschweiz die Qualität der Berichterstattung der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) «hinsichtlich der zurzeit wichtigsten Ereignisse». Relevante Aspekte im Zusammenhang mit seiner Gesundheit würden ihm nicht aufgezeigt. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung von Sorgfaltspflichten dar. Die Berichterstattung der SRG bedürfe einer Qualitätsprüfung. B. Die Ombudsstelle SRG bemerkte in ihrem Bericht vom 10. November 2020, dass der Beanstander keine konkreten Anhaltspunkte aufführe, wie er zu seiner Einschätzung komme. SRF berichte sehr wohl ausführlich, fundiert, unabhängig und offen. Sollte der Beanstander konkrete Anhaltspunkte für seinen Befund haben, könne er diese der Ombudsstelle mitteilen. C. Am 17. November 2020 erhob H (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI Beschwerde gegen die Berichterstattung über Corona. Er rügt generell die Qualität an dieser. Die Angebote würden seinem Anspruch nicht genügen. Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz; SR 812.21). Seiner Beschwerde lagen u.a. die Korrespondenz mit der Ombudsstelle sowie 98 Seiten von Medienberichten aus dem In- und Ausland über Corona bei.

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführer hat seine Eingabe zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).

2.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Berichterstattung über Corona. Obwohl der Beschwerdeführer keinen Veranstalter bzw. kein Programm nennt, meint er wohl die Corona-Berichterstattung von SRF. Wie schon vor der Ombudsstelle nimmt er aber explizit nicht Bezug auf einzelne Sendungen, Beiträge oder andere Publikationen und begründet anhand von diesen seine generelle Kritik an der Corona-Berichterstattung.

3.

Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [«Zischtigsclub», «Arena» u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Erforderlich ist jedoch, dass in der Beschwerde zumindest einzelne der gerügten Beiträge konkret erwähnt werden und anhand von diesen die Kritik an der Berichterstattung zu einem Thema begründet wird (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Diese Voraussetzungen für eine Zeitraumbeschwerde sind vorliegend nicht gegeben. Bei den der Eingabe beigelegten zahlreichen Artikeln geht es nicht um Beiträge von SRF. Für die Beurteilung einer generellen Kritik an einem Programm ohne Bezugnahme auf einzelne Publikationen ist die UBI nicht zuständig.

4.

Der Beschwerdeführer rügt die Qualität der Berichterstattung über Corona. Die UBI hat sich aber auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken und keine Fachaufsicht auszuüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294 [«Dipl. Ing. Paul Ochsner»]). Namentlich hat sie nicht die Qualität einer Sendung oder eines Programms zu beurteilen. Sie hat ausschliesslich zu prüfen, ob die angefochtenen Publikationen die Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere Art. 4, 5 und 5a RTVG einhalten.

5.

Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers beinhaltet die Programmaufsicht keine «individuelle Schutzfunktion». Das Verfahren vor der UBI dient nicht dem Rechtsschutz des Einzelnen, sondern der «Überprüfung von Sendungen im Interesse der Öffentlichkeit» und der «ungehinderten Willensbildung als wichtiges Element der Demokratie», wie dies der Bundesrat in seiner Botschaft zum ersten RTVG formuliert hat (BBl 1987 708; siehe auch BGE 134 II 260 E. 6.3 S. 262 [«Schönheitschirurg»]). Die UBI kann deshalb nicht prüfen, ob die Berichterstattung über Corona den Ansprüchen des Beschwerdeführers genügt. Ein entsprechender Anspruch lässt sich auch nicht aus dem Heilmittelgesetz ableiten.

6.

Mangels Zuständigkeit ist aus den erwähnten Gründen auf die Beschwerde nicht einzutreten. Kosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3.

Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 29. Dezember 2020