b.875
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29. März 2021Deutsch15 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 875 Entscheid vom 29. März 2021 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 875
Entscheid vom 29. März 2021
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Club» vom 22. September 2020, «Corona-Skeptiker – woher kommt der Widerstand?»
Beschwerde vom 30. November 2020
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte C (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Die Diskussionssendung «Club» von Fernsehen SRF vom 22. September 2020 war dem Thema «Corona-Skeptiker – Woher kommt der Widerstand?» gewidmet. Unter Leitung der Moderatorin Barbara Lüthi diskutierten Lukas Engelberger (Regierungsrat und Präsident der kantonalen Gesundheitsdirektorenkonferenz), Nicolas Müller (Leitender Arzt am Universitätsspital Zürich), Anton Gunzinger (ETH-Professor und Unternehmer), Stefanie Mahrer (Historikerin), Marco Caimi (Männerarzt) und Reto Brennwald (Journalist und Filmemacher). Aus Berlin wurde zudem die Korrespondentin Bettina Ramseier zugeschaltet. B. Mit Eingabe vom 30. November 2020 erhob C (Beschwerdeführer) gegen die Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Diese habe Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Es sei keine sachliche und neutrale Diskussion zwischen Befürwortern und Gegnern der Corona-Massnahmen gewesen. Dies gehe schon aus der im Titel verwendeten Bezeichnung «Corona-Skeptiker» hervor, bei dem es sich um einen politischen Kampfbegriff handle. Behauptungen wie die Bekämpfung des Virus erfordere Massnahmen wie das Tragen von Masken würden als Fakten präsentiert, obwohl dies wissenschaftlich strittig sei. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere auch die Darstellung der Demonstration vom 29. August 2020 gegen die Corona-Massnahmen. Darin sei die Kritik gegen die Corona-Massnahmen in Deutschland diffamiert worden, indem man sie in Verbindung mit Rechtsextremismus gebracht habe. An anderer Stelle gehe es um die Verbindungen der Opposition gegen Corona-Massnahmen mit Verschwörungstheorien als politisches Totschlagargument. Die Moderatorin und die Korrespondentin hätten die Meinungsbildung des Publikums mit einer Mischung aus Desinformation und Propaganda sowie der Diffamierung und Delegitimierung der Kritik gegen staatliche Corona-Massnahmen in eine bestimmte Richtung gelenkt. Die relevanten Fakten und Ereignisse seien nicht sachgerecht dargestellt worden, die Moderatorin sei nicht neutral gewesen und es hätte sich um eine Scheindebatte gehandelt. Der Beschwerdeführer ersucht um eine «formelle Entschuldigung» und eine Korrektur dieser «Falschberichterstattung» sowie eine verbesserte interne Qualitätskontrolle und Aufsicht der Ombudsstelle. Der Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 2. November 2020 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI die Angaben und Unterschriften von 34 Personen zu, die seine Eingabe im Sinne einer Popularbeschwerde unterstützen, sowie eine unterschriebene Version seiner Beschwerde. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG; Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 12. Februar 2021, auf die Betroffenenbeschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten und die Popularbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Titel und die Einleitung durch die Moderatorin seien sachgerecht gewesen. Es seien keine strittigen Hypothesen verbreitet und keine Gruppe von Personen diskriminiert worden. Das treffe auch für die Bezeichnung «Corona-Skeptiker» zu. Die Beschwerdegegnerin betont, dass die Hälfte der eingeladenen Gäste Kritiker der Corona-Massnahmen gewesen sei. Bettina Ramseier habe korrekt über die Demonstrationen in Berlin informiert. Die Demonstrierenden seien nicht pauschal mit Rechtsextremismus in Verbindung gebracht worden. Als unbegründet erachtet die Beschwerdegegnerin auch die Kritik an der Moderatorin. Die Argumente von Befürwortern und Gegnern der Corona-Politik seien zum Ausdruck gekommen. Die Gegner seien durch Fragen der Moderatorin, etwa hinsichtlich der Abgrenzung gegenüber gewissen Parteien oder Organisationen, nicht diskriminiert worden. Die Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot seien eingehalten worden. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.
95.
Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.
2.
und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen. Dagegen ist er trotz seiner Teilnahme an den Demonstrationen in Berlin und in Zürich gegen die staatlichen Corona-Massnahmen nicht zur Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs.
1 RTVG befugt. Er wurde in der Sendung nicht erwähnt und es wurde auf ihn auch nicht in anderer Weise Bezug genommen (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]; Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4ff.).
1 RTVG befugt. Er wurde in der Sendung nicht erwähnt und es wurde auf ihn auch nicht in anderer Weise Bezug genommen (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]; Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4ff.).
3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtene Sendung die einschlägigen Bestimmungen und insbesondere Art. 4 und 5 RTVG verletzt. Nach einer festgestellten Rechtsverletzung kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art.
89 Abs. 1 RTVG durchführen (siehe dazu UBI-Jahresbericht 2020 Ziff. 5.5 S. 11f.). Die vom Beschwerdeführer geforderten Massnahmen, wie etwa eine «formelle Entschuldigung» oder eine Berichtigung, kann sie jedoch in keinem Fall anordnen.
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
5. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Rügen des Beschwerdeführers betreffen primär das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG. Zusätzlich macht er eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG geltend.
5.1 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1
340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht
geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). Art. 4 Abs. 2 RTVG ist ausschliesslich auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.
5.2 Aufgrund des Informationsgehalts der Sendung ist das Sachgerechtigkeitsgebots auf diese anwendbar. Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit sind bei Diskussionsformaten weniger hoch als bei rein redaktionell aufbereiteten Sendungen. Es muss genügend «Raum für eine spontane Entwicklung der Diskussion» bestehen (BGE 139 II 519 E. 4.2 S. 524 [«Arena»]). Die verschiedenen Argumente sollten angemessen zum Ausdruck kommen und kontroverse Meinungen als solche erkennbar sein.
5.3 Der Beschwerdeführer analysiert in seiner Eingabe die Diskussion im Detail und wertet den angewandten Journalismus. Generell ist darauf hinzuweisen, dass sich die UBI bei ihrer Beurteilung auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken hat. Sie darf keine Fachaufsicht ausüben und hat namentlich nicht die Qualität oder den Stil von Publikationen zu prüfen (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263).
6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots beginne bereits mit dem Titel («Corona-Skeptiker – Woher kommt der Widerstand?») und der Einleitung zur Sendung, die vor der Vorstellung der Teilnehmenden der Diskussion erfolgte: «Die Bekämpfung des Coronavirus erfordert Massnahmen wie das Tragen von Masken oder das Annullieren von Reisen in Risikogebiete. Gegen die behördlichen Anordnungen gibt es Widerstand. Und gewisse Menschen hinterfragen generell die Gefährlichkeit des Virus. Wie soll man ihnen begegnen?».
6.1 Der Beschwerdeführer führt aus, der Begriff «Corona-Skeptiker» suggeriere, dass es eine «allgemein anerkannte Wirklichkeit bzw. vernünftige Position» gebe. Die Personen, die dieser Gruppe zugeordnet werden, würden damit schon zu Beginn negativ dargestellt. Eine sachliche und neutrale Diskussion werde durch diesen «politischen Kampfbegriff» von vornherein verhindert. In der Einleitung würden zudem wissenschaftlich umstrittene Thesen als Fakten dargestellt, wie etwa die Notwendigkeit der behördlich getroffenen Massnahmen.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass der Begriff «Corona-Skeptiker» nicht präzis war, ging es in der Diskussion doch vielmehr um die Kritik an den behördlichen Massnahmen. Die Meinungsbildung des Publikums wurde dadurch aber nicht beeinträchtigt, weil das Thema und der Fokus der Diskussion trotz des an sich nicht korrekten Titels aufgrund der Debatte für die Zuschauenden ohne weiteres erkennbar und verständlich waren und diese dadurch auch nicht irregeführt wurden.
6.3 Die Bestimmung des Themas und des Fokus eines Beitrags bilden Teil der den Programmveranstaltern zustehenden Programmautonomie (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Diese gingen klar aus der vom Beschwerdeführer gerügten Einleitung hervor. Ausgehend von den seit einigen Monaten bestehenden Massnahmen von Bund und Kantonen gegen die Pandemie, welche insbesondere bezweckten, die Zahl von Infektionen gering zu halten und eine Überlastung des Gesundheitswesens zu verhindern, thematisierte die Redaktion den sich dagegen verbreitenden Widerstand. Der Beschwerdeführer hätte sich offensichtlich einen anderen Fokus gewünscht, im Sinne einer Pro- und Contra-Diskussion über die behördlichen Massnahmen gegen die Pandemie. Programmrechtlich ist aber auch ein Blickwinkel wie in der beanstandeten Sendung zulässig, soweit dieser transparent ist.
6.4 Zu betonen ist überdies, dass das Publikum zum relevanten Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung über ein erhebliches Vorwissen zu den behördlichen Covid-19-Massnahmen verfügte. Alle in der Schweiz ansässigen Personen waren mit diesen zwangsläufig konfrontiert und über die einzelnen Massnahmen – wie namentlich eine Maskenpflicht für bestimmte Örtlichkeiten – wurde heftig und kontrovers debattiert. Etwas weniger bekannt dürften zu diesem Zeitpunkt die Aspekte rund um den organisierten Widerstand gegen die staatlichen Anordnungen gewesen sein, welche sich insbesondere in immer häufigeren und grösseren Kundgebungen, wie etwa in Zürich und Berlin, manifestierten.
6.5 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Einleitung ebenfalls, dass im ersten Satz der Einleitung eine Ansicht als Faktum dargestellt worden sei. Losgelöst vom übrigen Kontext mag dies zwar zutreffen. Es ging in der Einleitung aber vielmehr darum, behördliche Massnahmen gegen das Coronavirus zu nennen, gegen welche sich Widerstand von verschiedenen Seiten richtet. In der Diskussion selber wurden Aspekte wie die Wirksamkeit der Masken, die Gefährlichkeit des Virus oder der Lockdown kontrovers diskutiert. Hinsichtlich des Tragens von Masken kamen unterschiedliche Ansichten zu Sinn, Zweck, Nutzen und Symbolik zum Ausdruck. Auch die Meinungen der Teilnehmenden zur Gefährlichkeit des Virus differenzierten stark. In der Diskussion wurden dabei etwa die Fallzahlen zur Sterblichkeit bei Covid-19 mit anderen Krankheiten verglichen. Divergierend waren schliesslich auch die vermittelten Ansichten zur Beurteilung des Lockdowns und dessen Folgen sowie die Legitimation der damit verbundenen Grundrechtseingriffe.
6.6 Kritisiert wird vom Beschwerdeführer insbesondere auch die Moderation, die nicht neutral gewesen sei und selber eine Meinung vertreten habe, was aus der Diskussionsführung und der Fragestellung hervorgegangen sei. So habe die Moderatorin Reto Brennwald mit einer der ersten Fragen zum Eingeständnis einer sogenannten «Kontaktschuld» bewegen wollen. Es ging dabei um die Abgrenzung zu anderen Rednern (Andreas Thiel, Marco Rima) an einer Demonstration gegen die Corona-Massnahmen.
6.7 Der Fragestil der Moderatorin mag teilweise provokativ-konfrontativ gewesen sein, insbesondere auch gegenüber den drei Kritikern der Corona-Massnahmen. Dies hatte aber weniger mit einer Voreingenommenheit der Moderatorin gegenüber deren Haltung zu tun als mit dem Fokus der Sendung, in welcher der Widerstand gegen die Corona-Massnahmen im Vordergrund stand. Die drei anwesenden Massnahmenskeptiker hatten dadurch die Möglichkeit, Stellung zu der gegen sie bestehenden Kritik zu nehmen und ihren Standpunkt einlässlich darzulegen. Insbesondere der mediengewandte, langjährige frühere SRF-Fernsehjournalist Reto Brennwald, welchem viel Redezeit eingeräumt wurde, nahm in der Diskussion eine zentrale Rolle ein. Er nutzte die Gelegenheit, um seine Position und diejenige der Massnahmenkritiker in ausführlicher und differenzierter Weise darzustellen. Auch auf die vom Beschwerdeführer gerügte Frage der Moderatorin nach der Abgrenzung antwortete Brennwald präzis und schlagfertig, indem er darauf hinwies, dass Marco Rima seine Aussagen zum Virus korrigiert habe und er sich im Übrigen nicht von anderen Rednern abgrenzen müsse, wenn er im Rahmen einer Kundgebung seine Meinung äussere. Für das Publikum ging aus der Diskussion überdies hervor, dass die Kritik gegen die Covid-19-Massnahmen breit und vielfältig ist und der Widerstand nicht einfach unter dem Titel Verschwörungstheorien, Nationalsozialismus und Antisemitismus abgestempelt werden kann, sondern sich in der Mitte der Gesellschaft befindet. Die Massnahmenkritiker waren in der Sendung denn auch dementsprechend mit einem ETH-Professor und Unternehmer, einem Arzt und Blogger sowie dem Medienschaffenden Reto Brennwald prominent besetzt.
6.8 Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Moderatorin habe die Massnahmenkritiker häufig unterbrochen, ist darauf hinzuweisen, dass dies vor allem erfolgte, wenn nicht oder ausweichend auf Fragen geantwortet wurde. Die Medien- und Rundfunkfreiheit sowie die Programmautonomie räumen Medienschaffenden bei der Fragestellung sowie der Art und Weise der Gesprächsführung einen weiten Spielraum ein (UBI-Entscheid b. 676 vom 6. Dezember 2013 E. 5.5.4 [«Professor in der Kritik»]).
6.9 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch das rund sechsminütige Live-Gespräch der Moderatorin mit der Deutschland-Korrespondentin zu den Demonstrationen von Gegnern der staatlichen Corona-Massnahmen in Berlin. Er weist namentlich darauf hin, dass schon die Einleitung durch die Moderatorin eine Falschaussage beinhalte, indem sie behauptet habe, dass Demonstranten, worunter sich Rechtsnationale befunden hätten, die Barrikaden zum Reichstag durchbrochen hätten. Durch die unzutreffende Vermischung von zwei unabhängigen Demonstrationen sei die Kritik an den staatlichen Corona-Massnahmen in unzulässiger Weise delegitimiert worden.
6.10 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht sagen, dass die Ausschreitungen vor dem Reichstagsgebäude, die insbesondere auch aufgrund der Vergangenheit Deutschlands mit dem Nationalsozialismus grossen Wirbel verursachten, gar keinen Zusammenhang mit der eigentlichen, von der Stuttgarter Initiative «Querdenken 711»
organisierten Demonstration aufwiesen. Wie auch die Historikerin Stefanie Mahrer in der Diskussion ausführte, nützen rechte Gruppierungen populäre Bewegungen als Trittbrettfahrer, um ihre Ideologien bekannt zu machen. Die Initiative «Querdenken 711» hatte sich damals auch noch nicht ausdrücklich von extremistischen und insbesondere rechten Gruppierungen distanziert, die gleichentags zu Demonstrationen gegen die deutsche Regierung und die Corona-Massnahmen aufgerufen hatten.
6.11 Bei den Schilderungen der Deutschland-Korrespondentin handelte es sich um einen Augenzeugenbericht. Ein solcher ist naturgemäss persönlich gefärbt (UBI-Entscheid b. 868 vom 29. Januar 2021 E. 6.4). Aufgrund ihrer eigenen Erfahrungen und Eindrücke erachtete sie die Stimmung an der Kundgebung als nicht so friedlich. Dass ihre Aussagen zur «Querdenker»-Kundgebung umstritten sind, wurde durch die nachfolgende Diskussion deutlich. Anton Gunzinger fragte laut, was diese Einspielung solle. Stefanie Mahrer wies etwa auf die vielen Regenbogenflaggen und die Kinder hin, welche an der Demonstration teilgenommen hätten. Marco Caimi sprach schliesslich von einem «katastrophalen Einspieler» und dass er über die Schilderungen der Deutschland-Korrespondentin schockiert sei. Deren Einschätzungen zur Kundgebung blieben damit nicht unwidersprochen.
6.12 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass sich das Publikum aufgrund der transparenten Gestaltung der Diskussion eine eigene Meinung zu den vermittelten Informationen bilden konnte. In der beanstandeten Sendung ging es nicht um eine Pro- und Kontra-Debatte zu den staatlichen Massnahmen gegen die Pandemie, sondern darum, den Widerstand gegen diese Massnahmen zu beleuchten. Die eingeladenen Kritiker hatten dabei ausreichend Gelegenheit, ihre Sichtweise darzulegen. Zum Ausdruck kamen ebenfalls die unterschiedlichen Ansichten der eingeladenen Gäste zu verschiedenen relevanten Aspekten im Zusammenhang mit den getroffenen Massnahmen, so etwa zum Tragen von Masken, zum Nutzen und zu den Folgen des Lockdowns oder zur Gefährlichkeit des Virus. Umstrittene Aussagen waren für das Publikum als solche erkennbar. Die Mindestanforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot bei Diskussionssendungen wurden daher eingehalten.
7. Der Beschwerdeführer hat ausserdem geltend gemacht, die Sendung verletze zusätzlich Art. 4 Abs. 1 RTVG, ohne dies allerdings näher zu begründen. Eine Verletzung etwa des Diskriminierungsverbots oder der gebotenen Achtung der Menschenwürde liegt denn auch offensichtlich nicht vor. Es wurden keine Personen blossgestellt, lächerlich gemacht, ausgegrenzt oder pauschal verurteilt (UBI-Entscheid b. 870 vom 29. Januar 2021 E. 6ff.). Ein kritisches Hinterfragen von Meinungen begründet noch keine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 RTVG, sondern bildet Teil der den Veranstaltern zustehenden Programmautonomie.
8. Die Beschwerde ist aufgrund der erwähnten Gründe abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 24. August 2021