b.876
b.876
10. Mai 2021Deutsch19 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 876 Entscheid vom 10. Mai 2021 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 876
Entscheid vom 10. Mai 2021
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Tagesschau», verschiedene Beiträge zur Konzernverantwortungsinitiative
Beschwerde vom 4. Dezember 2020
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Am 29. November 2020 fand die eidgenössische Abstimmung über die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» (Konzernverantwortungsinitiative) statt. Im Vorfeld informierte SRF in zahlreichen Sendungen und Publikationen über diese Volksinitiative. B. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen verschiedene Publikationen Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Es sei in mehreren Ausgaben der Nachrichtensendung «Tagesschau» massiv Werbung für die Konzernverantwortungsinitiative betrieben worden. Der Beschwerdeführer nennt explizit die Mittags- und die Hauptausgabe vom 6. Oktober 2020 zur Medienkonferenz des Bundesrats, die Hauptausgabe inkl. Online-Beitrag vom 11. Oktober 2020 über die Haltung der Kirche sowie die Hauptausgabe vom 16. Oktober 2020 mit den unterschiedlichen Ansichten innerhalb der Grünliberalen Partei (GLP). Minutenlang sei jeweils das Inserat der befürwortenden Seite als Hintergrundbild (Screen-Bild) eingeblendet worden. Im elektronischen Archiv von SRF (SRF play) sei das Inserat immer noch als Titelbild (Teaser-Bild) aufgeschaltet. Das Inserat sei in den beanstandeten Beiträgen verwendet worden, ohne dass sachliche Gründe dafür bestanden hätten. Damit habe SRF gegen das Prinzip der politischen Neutralität verstossen. Bei Sendungen zu bevorstehenden Volksabstimmungen würden erhöhte journalistische Sorgfaltspflichten gelten. Bilder seien stark meinungsbildend. Auch wenn sich die Verantwortlichen in den beanstandeten Beiträgen bemüht hätten, beide Seiten zu Wort kommen zu lassen, müsse festgehalten werden, dass der optische Eindruck einseitig sei. Der Beschwerdeführer kritisiert überdies Aussagen der Ombudsstelle in dem der Beschwerde beigelegten Bericht vom 9. November 2020. Teil der Eingabe bildeten ebenfalls die Angaben und Unterschriften von 42 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2021, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Kritik am Bericht der Ombudsstelle. Bezüglich der beiden «Tagesschau»-Beiträge vom 6. Oktober 2020 hält die Beschwerdegegnerin fest, dass das beanstandete Screen-Bild inhaltlich zur Information gepasst habe, weil auf die aussergewöhnliche Präsenz der Flaggen der befürwortenden Seite hingewiesen worden sei. Der Argumentation der ablehnenden Seite sei mehr Raum und Gewicht als derjenigen der befürwortenden eingeräumt worden. Beim beanstandeten Teaser-Bild – mit der Fahne an einem Kirchturm – zum «Tagessschau»-Beitrag vom 11. Oktober 2020 handle es sich um ein aussagekräftiges Bild, sei doch darin von Gottesdiensten zur Konzernverantwortungsinitiative die Rede gewesen. Im ausgestrahlten Beitrag sei das gewählte Screen-Bild bei der Anmoderation neutral gewesen. Auch im Beitrag vom 16. Oktober 2020 hätten die Screen-Bilder den Gehalt der Moderation passend illustriert. Im Filmbericht seien die Ja- und Nein-Seite innerhalb der GLP gleichwertig zu Wort gekommen. Die «Tagesschau» habe in keiner Weise einseitig über die Initiative berichtet und die strengen Anforderungen an die Berichterstattung vor Volksabstimmungen eingehalten. Weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) seien durch einen Beitrag verletzt worden. D. Der Beschwerdeführer weist in seiner Replik vom 21. März 2021 darauf hin, wie viele Sekunden lang das Plakat der befürwortenden Seite in der Mittags- und Hauptausgabe der «Tagesschau» vom 6. Oktober 2020 (32 bzw. 24 Sekunden) und in der Hauptausgabe der «Tagesschau» vom 16. Oktober 2020 (17 Sekunden) zu sehen gewesen sei. Dies sei für eine Nachrichtensendung eine lange Zeit und habe die Meinungsbildung verfälscht. Die Ausführungen im Bericht der Ombudsstelle würden ein verheerendes Signal an die Redaktionen der SRG senden. Screen-Bilder in der Anmoderation würden sehr intensiv und nachhaltig wirken. E. In ihrer Duplik vom 20. April 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Vorbringen und Anträgen fest. Die Replik enthalte keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte. Die gerügten Bilder hätten eine für das Publikum bekannte Realität illustriert. Es treffe auch nicht zu, dass die befürwortende Seite visuell bevorzugt worden sei. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.
95.
Abs. 1 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.
2.
und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
3.
Der Beschwerdeführer rügt die Tätigkeit und den Bericht der Ombudsstelle. Die Ombudsstelle hat keine Entscheidbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Materielle Erwägungen der Ombudsstelle zu den beanstandeten Sendungen sind denn auch nicht anfechtbar. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt überdies dem Bundesamt für Kommunikation und nicht der UBI (Art. 91 Abs. 4 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).
4.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
4.1
Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [«Zischtigsclub», «Arena» u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Zusätzlich muss zwischen den beanstandeten Sendungen ein thematischer Zusammenhang bestehen. Diese Voraussetzungen sind für die vier beanstandeten «Tagesschau»-Beiträge im Prinzip erfüllt. Nicht Gegenstand des Verfahrens bildet aber der Beitrag der «Tagesschau» vom 11. Oktober 2020, für welchen im Gegensatz zu den anderen Ausstrahlungen eine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 Bst. a RTVG fehlt. Eine solche liegt dagegen bezüglich des ebenfalls beanstandeten Online-Beitrags im elektronischen Archiv (Teaser-Bild mit Text auf SRF-Play) vor, der zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (üpA) gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. b RTVG zählt. Online-Beiträge können zwar nur im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde beanstandet werden, wenn sie im gleichen Wahl- und Abstimmungsdossier publiziert wurden (Art.
92.
Abs. 4 RTVG), was vorliegend nicht der Fall ist. Als Einzelbeschwerde erfüllt die Beschwerde gegen die Online-Publikation aber die gesetzlichen Voraussetzungen, so dass auf diese auch eingetreten werden kann.
4.2
Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG geltend.
4.3
Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1
340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Die Anwendung des Sachgerechtigkeitsgebots ist auf redaktionelle Publikationen mit Informationsgehalt beschränkt.
340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Die Anwendung des Sachgerechtigkeitsgebots ist auf redaktionelle Publikationen mit Informationsgehalt beschränkt.
4.4 Sendungen und andere Publikationen, die bevorstehende Volksabstimmungen oder Wahlen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Die Sicherung der unverfälschten politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296 [«Dipl. Ing. Paul Ochsner»]). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Publikationen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen.
4.5 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG i.V.m. Art. 5a RTVG abgeleiteten besonderen Anforderungen an Publikationen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [«Cash TV»]). Das Vielfaltsgebot findet bei entsprechenden Publikationen ausnahmsweise auch auf die einzelne Ausstrahlung Anwendung. Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und namentlich die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit, die Fairness und die Unparteilichkeit bezwecken die Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen den sich gegenüberstehenden Lagern (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 10 [«Freiburger Original in der Regierung»]; BGE 125 II 497 E. 3b/cc und dd S. 503ff. [«Tamborini»]; UBI-Entscheide b. 777 vom 23. März 2018 E. 5ff. [«Rentenreform»] und b. 764 vom 3. November 2017 E. 4.3 [«Energiezukunft»]). Die zeitliche Nähe zum Urnengang und die Intensität von Stellungnahmen zur Vorlage sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 7). Beim üpA gelten diese Anforderungen ausschliesslich für Wahl- und Abstimmungsdossiers gemäss Art. 5a RTVG (UBI-Entscheid b. 778 vom 22. Juni 2018 E. 4.4f.).
4.6 Die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten besonderen Sorgfaltspflichten für abstimmungsrelevante Sendungen gelten ausschliesslich in der für die Willensbildung der Stimmberechtigten sensiblen Periode vor dem Urnengang (UBI-Entscheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1 [«Erbschaftssteuer»]). Diese beginnt gemäss Praxis der UBI in der Regel mit der Medienkonferenz des Bundesrats zur Vorlage. Bezüglich der Konzernverantwortungsinitiative orientierte die zuständige Bundesrätin am 6. Oktober 2020 über die ablehnende Haltung der Exekutive, worüber die «Tagesschau» gleichentags in der Mittags- und der Hauptausgabe berichtete (siehe dazu E. 6 und 7).
5. Die UBI prüft im Folgenden die Beiträge, auf welche eingetreten werden kann, separat auf die Einhaltung des einschlägigen Rundfunkrechts. Aufgrund des Informationsgehalts der beanstandeten Publikationen und des Ausstrahlungszeitpunkts sind das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot grundsätzlich anwendbar (siehe zur Anwendung des Vielfaltsgebots auf die Online-Publikation E. 8.2).
5.1 Im Zentrum der Rügen stehen dabei jeweils die Bilder mit dem orangefarbenen Kampagnenmaterial der Befürworter, welches u.a. als Plakate, Fahnen, Inserate oder Banner schon lange vor Beginn des eigentlichen Abstimmungskampfs weitherum sichtbar war. Aufgehängt etwa an Balkonen, Geländern und Häuserwänden prägten diese Kommunikationsmittel vielerorts das öffentliche Bild. Zusätzlich zu ihrer eigentlichen Funktion als Werbung kommt diesen Plakaten und Fahnen auch eine symbolische Bedeutung hinsichtlich der Volksabstimmung vom 29. November 2020 zu. Aus programmrechtlicher Sicht ist zu beachten, dass dem Publikum zum Zeitpunkt der Ausstrahlung bzw. Veröffentlichung der beanstandeten Publikationen dieses orangefarbene Kampagnenmaterial bekannt gewesen sein dürften.
5.2 Die Rügen des Beschwerdeführers beschränken sich bei den beanstandeten Fernsehbeiträgen jeweils auf Darstellungen in der Anmoderation. Bei der Beurteilung, ob eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- oder des Vielfaltsgebots vorliegt, hat die UBI jedoch alle Teile eines Beitrags zu berücksichtigen und den vermittelten Gesamteindruck zu prüfen. Sinn und Zweck einer Anmoderation bestehen primär darin, das Thema zu skizzieren und dabei auch das Publikum neugierig zu machen (Urteil 2C_483/2000 des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2000 E. 6.2.2).
6. Die Mittagsausgabe der «Tagesschau» vom 6. Oktober 2020 wird mit einer rund 35 Sekunden dauernden Anmoderation eingeleitet. Dabei ist im Hintergrund ein Screen-Bild eines orangen Plakats mit dem Text «Konzernverantwortungsinitiative JA!» an einem Geländer zu sehen. Der Moderator weist eingangs auf die seit Monaten sichtbaren Fahnen und Plakate hin, welche für die Initiative werben würden, über die Ende November an der Urne abgestimmt werde. Danach führt er aus, worum es bei der Initiative geht, dass der Bundesrat diese ablehne und die zuständige Bundesrätin heute gewarnt habe, die Initiative betreffe viel mehr Unternehmen als von den Initianten behauptet. Im anschliessenden Filmbericht kommt Bundesrätin Karin Keller-Sutter mehrmals zu Wort. Sie erachtet den Titel der Initiative als irreführend, weil diese grundsätzlich alle schweizerischen Unternehmen betreffen würde und nicht nur Konzerne. Ständerat Daniel Jositsch erläutert in einem Votum die gegenteilige Position des Initiativ-Komitees. Die Redaktion schliesst mit dem Kommentar, wonach die Konzernverantwortungsinitiative laut Bundesrat den Anliegen des Wirtschaftsstandorts Schweiz schaden würde.
6.1 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat das Screen-Bild in der Anmoderation die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag nicht beeinträchtigt. Transparent hat der Moderator zu Beginn seiner Einleitung auf die Fahnen und Plakate hingewiesen, welche für die Konzernverantwortungsinitiative werben würden. Er schuf damit ausdrücklich eine Verbindung zum gezeigten Bild. Das Screen-Bild mit dem bekannten orangen Plakat erleichterte dem Publikum den Einstieg in das Thema. Dass es im Beitrag nicht um die Argumente der Initianten, sondern um diejenige des Bundesrats ging, wurde bereits mit der Anmoderation klar. Dabei erfuhr das Publikum, dass der Bundesrat vor der Vorlage warnen würde, weil diese viel mehr Unternehmen betreffe als von den Befürwortern behauptet. Im Filmbericht wurde namentlich durch Voten von Karin Keller-Sutter und Kommentare der Redaktion der Standpunkt des Bundesrats vertieft beleuchtet. Durch den Hinweis, dass die Bundesrätin den Titel der Initiative («Konzernverantwortungsinitiative») als Etikettenschwindel und damit irreführend erachtet, bestand ein weiterer Bezug zur monierten Darstellung in der Anmoderation. Das Screen-Bild war damit in verschiedener Weise in das Thema des Beitrags eingebettet und hat das Publikum daher auch nicht irregeführt. Der Beschwerdeführer hat die in der Anmoderation und im Filmbericht verbal vermittelten Informationen zudem in keiner Weise beanstandet. Der Beitrag verletzt das Sachgerechtigkeitsgebot aus diesen Gründen nicht.
6.2 Auch die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten besonderen Anforderungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit für Beiträge mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung wurden eingehalten. Trotz des Screen-Bilds in der Anmoderation mit dem Plakat der Befürworter stand aufgrund der Haltung des Bundesrats, die eigentliches Thema des Beitrags bildete, die Position der Nein-Seite im Vordergrund, die durch das beanstandete Bild in keiner Weise relativiert wurde. Da einerseits Ständerat Daniel Jositsch im Filmbericht auch Gelegenheit erhielt, die Sicht eines Befürworters der Initiative zum Vorwurf des Etikettenschwindels darzulegen, und anderseits die Argumente des Ja-Komitees in einem späteren Beitrag der «Tagesschau» thematisiert wurden, wurde dem Vielfaltsgebot Genüge getan. Da der Beitrag damit weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot verletzt, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
7. Der Beitrag der «Tagesschau»-Hauptausgabe vom 6. Oktober 2020 ist praktisch identisch mit jenem der Mittagsausgabe. Das betrifft sowohl die Anmoderation als auch den Filmbericht. Das beanstandete Screen-Bild ist einzig – abweichend von der Mittagsausgabe – nicht während der ganzen Anmoderation im Hintergrund sichtbar. Aufgrund des faktisch gleichen Beschwerdegegenstands erübrigt sich eine separate Beurteilung. Es kann vollumfänglich auf die Erwägungen zur Mittagsausgabe hingewiesen werden (siehe E. 6ff.). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, weil weder eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsnoch eine solche des Vielfaltsgebots vorliegt. Ausdrücklich wird in der «Tagesschau»-Hauptausgabe zudem darauf hingewiesen, dass über die Argumente der Initianten zu einem späteren Zeitpunkt berichtet werde.
8. Gegenstand einer weiteren Beschwerde bildet der Hinweis im elektronischen Archiv (SRF-Play) auf den Beitrag «Konzernverantwortungsinitiative und Kirche» der Hauptausgabe der Tagesschau vom 11. Oktober 2020. Dieser besteht aus einem Bild mit dem an einer Kirchenmauer hängenden Fahne der Befürworter und einer kurzen Zusammenfassung des Beitrags: «Die Konzernverantwortungs-Initiative beschäftigt nicht nur Wirtschaft und Politik, sondern auch die Kirche. Ganze Gottesdienste finden mit diesem Thema statt – nicht alle Kirchengänger finden das gut.»
8.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass auf dem Bild in SRF-Play eine Fahne der Initianten zu sehen sei. Fernsehen SRF hat in der Hauptausgabe der «Tagesschau» vom 11. Oktober 2020 die Rolle der Kirche im Abstimmungskampf thematisiert. Mit Blick auf diesen Fokus ist das beanstandete Bild aussagekräftig, informativ und sachlich begründet. Es stellt einen den Tatsachen entsprechenden Hinweis auf den abrufbaren «Tagesschau»-Beitrag dar, in welchem das auf dem Bild skizzierte Thema behandelt, vertieft und hinterfragt wird. Der vom Beschwerdeführer nicht beanstandete Hinweistext zum Beitrag ist zudem korrekt und differenziert. Diese Publikation ermöglicht es damit der Leserschaft, sich zu den darin vermittelten Informationen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots zu bilden.
8.2 Beim üpA und damit auch bei dem zu beurteilenden Online-Inhalt ist das Vielfaltsgebot ausschliesslich auf Wahl- und Abstimmungsdossiers anwendbar (Art. 5a RTVG). Gemäss der Botschaft des Bundesrats haben demnach einzig Inhalte, «welche die SRG vor einem Urnengang in einem gesonderten Dossier (im engeren Sinne) oder in gleichwertigen Informationsgefässen zusammenstellt und im üpA veröffentlicht» (BBl 2003 5016), dieser Bestimmung zu genügen. Das trifft auf die beanstandete Publikation nicht zu, weshalb das Vielfaltsgebot keine Anwendung findet. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich den Beitrag der Hauptausgabe der «Tagesschau» vom 16. Oktober 2020 über die konträr diskutierte Parolenfassung der GLP zur Konzernverantwortungsinitiative am Vortag der Delegiertenversammlung. In der Anmoderation wird darauf hingewiesen, dass die Initiative nicht nur das Stimmvolk spalte, sondern auch Parteien. Die Mehrheit der GLP-Vertretung im Nationalrat habe sich zwar für die Initiative ausgesprochen, prominente Mitglieder würden jedoch dagegen kämpfen. Im Filmbericht kommen mit Nationalrat Beat Flach ein Befürworter und mit Nationalrätin und GLP-Vizepräsidentin Isabelle Chevalley eine Gegnerin der Initiative zu Wort. Während der ersten rund 15 Sekunden der Anmoderation ist im Hintergrund das an einem Fenstergitter aufgehängte orange Plakat der Initianten eingeblendet. Danach und bis zum Ende der Anmoderation erscheint noch für rund 18 Sekunden das Parteilogo der Grünliberalen.
9.1 Auch bei diesem Beitrag stösst sich der Beschwerdeführer am im ersten Teil der Anmoderation eingeblendeten Hintergrund mit dem Plakat der Befürworter. Im Gegensatz namentlich zu den «Tagssschau»-Beiträgen vom 6. Oktober 2021 (vgl. E. 6.1ff. und 7) wird
in der Anmoderation nicht ausdrücklich auf die seit Monaten aufgehängten orangen Plakate und Fahnen hingewiesen. Das Publikum dürfte diese auffälligen Kommunikationsmittel der Initianten im Alltag aber längst selber wahrgenommen haben (siehe E. 5.1). Wegen der symbolischen Wirkung dieses Kampagnenmaterials der Befürworter und dem damit verbundenen Erkennungswert war das Einblenden der Plakate sachlich begründet. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass – wie in den übrigen beanstandeten Publikationen – das eingeblendete Plakat an einem öffentlich einsehbaren Ort aufgehängt war und damit realitätsgerecht gezeigt wurde. Das Publikum hat die beanstandete Darstellung auch aufgrund des Kommentars des Moderators zum Thema des Beitrags nicht als Positionsbezug bzw. Werbung für die Initiative wahrgenommen. Der Beschwerdeführer hat zudem auch hier weder die Ausführungen in der Anmoderation noch Sequenzen im Filmbericht zum eigentlichen Thema des Beitrags, den unterschiedlichen Meinungen innerhalb der GLP zur Initiative, gerügt. Aufgrund der insbesondere auch im Filmbericht transparent vermittelten themenrelevanten Informationen konnte sich das Publikum eine eigene Meinung bilden. Namentlich die eigentliche Botschaft des Beitrags, wonach man die Konzernverantwortungsinitiative auch innerhalb von Parteien kontrovers diskutierte, wurde am Beispiel der GLP in nachvollziehbarer Weise veranschaulicht.
9.2 Die Positionen beider Lager innerhalb der GLP kamen durch die Darstellung der Sichtweisen von Nationalrat Beat Flach und Nationalrätin Isabelle Chevalley ausgewogen zum Ausdruck. Die Nein-Stimme erhielt im Beitrag viel Gewicht. Die GLP-Vizepräsidentin präsentierte ihre ablehnende Haltung im Rahmen des Auftritts des überparteilichen Nein-Komitees in einem auffälligen afrikanischen Gewand und mit Betonung auf den Schaden, welche die Initiative Ländern wie Burkina Faso verursache. Die Unparteilichkeit und Ausgewogenheit des Beitrags hinsichtlich der Abstimmungsvorlage wurde durch das im ersten Teil der Anmoderation im Hintergrund eingeblendete Bild mit dem Plakat der Initianten, welches als visueller Einstieg in das Thema diente, nicht in Frage gestellt.
9.3 Es kann daher festgehalten werden, dass auch der Beitrag der «Tagesschau»Hauptausgabe vom 16. Oktober 2020 die Fakten korrekt und die konträren Standpunkte transparent vermittelt hat. Die im Hinblick auf die bevorstehende Volksabstimmung besonderen Anforderungen zur Gewährleistung der Chancengleichheit im Abstimmungskampf wurden eingehalten. Entsprechend ist weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot verletzt. Auch die Beschwerde gegen diesen Fernsehbeitrag erweist sich daher als unbegründet.
10. Gesamthaft bleibt festzustellen, dass die beanstandeten Publikationen von SRF die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Inhalt gemäss Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG eingehalten haben. Die Beschwerden sind daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Verfahren vor der UBI ist grundsätzlich kostenlos, weshalb keine Kosten zu auferlegen sind (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerden werden einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 22. September 2021