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Entscheid

b.878

b.878

10. Mai 2021Deutsch19 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 878 Entscheid vom 10. Mai 2021 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 878

Entscheid vom 10. Mai 2021

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Deville» vom 22. November 2020

Beschwerde vom 14. Dezember 2020

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Am 29. November 2020 fanden die Volksabstimmungen über die Volksinitiativen «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» (Konzernverantwortungsinitiative) und «Für ein Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten» (Kriegsmaterialinitiative) statt. B. Fernsehen SRF strahlt regelmässig am Sonntagabend die Late-Night-Show «Deville» aus, moderiert von Dominic Deville. Die aufgezeichnete Sendung ist gemäss eigenem Beschrieb «ein amüsant-provokanter Blick auf das aktuelle Geschehen» und verbreitet «Unterhaltung, aber mit Haltung». In der Ausgabe vom 22. November 2020 ging es praktisch ausschliesslich um Aspekte der Konzernverantwortungsinitiative. Gäste von Dominic Deville waren der Kabarettist Gabriel Vetter und die Musikerin Frölein Da Capo. Angesagt und unterstützt wurde Dominic Deville zudem von Marike Löhr. C. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 erhob B (Beschwerdeführer) gegen die «Deville»-Sendung vom 22. November 2020 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, die Beiträge zu den bevorstehenden Volksabstimmungen zur Konzernverantwortungs- und Kriegsmaterialinitiative seien tendenziös gewesen. Die diesbezüglichen Ausführungen seien einseitig sowie verurteilend und erlaubten keine neutrale Meinungsbildung. Die Sendung verletze daher das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Der Beschwerdeschrift lagen u.a. die Angaben und Unterschriften von

23 Personen, welche die Eingabe unterstützen, sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 2. Dezember 2020 bei. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021, die Beschwerde abzuweisen. Bei der beanstandeten Sendung handle es sich um eine Satiresendung und nicht um ein Informationsformat. Sie habe denn auch nicht den Anspruch erhoben, sachlich über die Konzernverantwortungsinitiative zu informieren, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Der satirische Charakter sei für das Publikum erkennbar gewesen und damit sei dem nur beschränkt anwendbaren Sachgerechtigkeitsgebot Genüge getan. Dass sich die Sendung auf Verfehlungen von einigen multinationalen Unternehmen fokussiert habe, welche in satirisch-typischer Form übertrieben, provokativ und aggressiv dargestellt wurden, sei durch das Satireprivileg geschützt. Von Satiresendungen könne auch keine Ausgewogenheit vor Urnengängen im Sinne des Vielfaltsgebots verlangt werden. Art. 4 Abs. 4 RTVG finde daher nicht Anwendung. Gerade politische Satire setze ein Vorwissen und ein besonderes Interesse beim Publikum voraus. E. Der Beschwerdeführer betont in seiner Replik vom 6. April 2021, dass seine Beschwerde in keiner Weise als Angriff auf die Satire zu verstehen sei. Es gehe ihm ausschliesslich um den Schutz der freien Meinungs- und Willensbildung in einer direkten Demokratie. Die beanstandete Sendung sei einseitig und unausgewogen zu Gunsten der Konzernverantwortungsinitiative gewesen. Sie habe auch aufgrund ihres Ausstrahlungsdatums die Meinungsbildung des Publikums massiv beeinflusst. So sei etwa bei der langen Zusammenfassung der Geschichte der Initiative der satirische Charakter nicht erkennbar gewesen. Der Beschwerdeführer weist diesbezüglich auch auf die Ausführungen im Bericht der Ombudsstelle hin. Man könne sich nicht nur darauf stützen, dass die Aussagen in einer Satiresendung gemacht worden seien. Das Vielfaltsgebot sei anwendbar auf diejenigen Aussagen, welche vorwiegend Informationscharakter aufgewiesen hätten. Die Sendung sei insgesamt mit ihrer klaren Pro-Konzernverantwortungsinitiative-Stossrichtung unausgewogen gewesen und habe so das Vielfaltsgebot verletzt. F. Die Beschwerdegegnerin bemerkt in ihrer Duplik vom 3. Mai 2021, dass das satirische Prinzip der Sendung für das Publikum erkennbar gewesen bei. Bei Dominic Deville handle es sich um einen bekannten Satiriker. Eine Verwechslungsgefahr von «Deville» mit Informationsgefässen könne ausgeschlossen werden. Wenn Satire ihre auch vom Bundesgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anerkannte wichtige Rolle wahrnehmen wolle, müsse dies auch vor Abstimmungen und Wahlen möglich sein. Die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten Sonderregeln für Sendungen vor Abstimmungen und Wahlen bezögen sich auf Sendungen mit ausschliesslichem Informationscharakter. G. Das UBI-Mitglied Maja Sieber ist gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.

95.

Abs. 1 RTVG). Die Begründung ist zwar wenig substantiiert und konkret. Die programmrechtlich relevanten Rügen gehen daraus aber hinreichend hervor (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.

2.

und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

3.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

3.1

Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG geltend. Die UBI hat sich bei ihrer Beurteilung auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263 [«Rentenmissbrauch»]). Nicht zu prüfen hat sie deshalb den Stil, den Geschmack und die Qualität der Sendung.

3.2

Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1

340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

3.3 Sendungen und andere Publikationen, die bevorstehende Volksabstimmungen oder Wahlen thematisieren, sind aus staatspolitischer Sicht heikel, weil sie geeignet sind, die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Die Sicherung der unverfälschten politischen Meinungsbildung als wichtiges Element der Demokratie ist eine der Hauptaufgaben der rundfunkrechtlichen Programmaufsicht in der Schweiz (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296). Entsprechend sorgfältig ist bei der Gestaltung von Publikationen vor Wahlen und Abstimmungen vorzugehen.

3.4 Die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anforderungen an Sendungen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Volksabstimmung gelten ausschliesslich für konzessionierte Programme (BGE 138 I 107 E. 2.1f. S. 109 [«Cash TV»]). Das Vielfaltsgebot findet bei entsprechenden Publikationen ausnahmsweise auch auf die einzelne Ausstrahlung Anwendung. Die erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten und namentlich die besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit, die Fairness und die Unparteilichkeit bezwecken die Gewährleistung der Chancengleichheit zwischen den sich gegenüberstehenden Lagern (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 10 [«Freiburger Original in der Regierung»]; BGE 125 II 497 E. 3b/cc und dd S. 503ff. [«Tamborini»]; UBI-Entscheide b. 777 vom 23. März 2018 E. 5ff. [«Rentenreform»] und b. 764 vom 3. November 2017 E. 4.3 [«Energiezukunft»]). Diese besonderen Anforderungen für abstimmungsrelevante Sendungen gelten ausschliesslich in der für die Willensbildung der Stimmberechtigten sensiblen Periode vor dem Urnengang (UBI-Entscheid b. 713 vom 26. Oktober 2015 E. 7.1 [«Erbschaftssteuer»]). Diese beginnt gemäss Praxis der UBI in der Regel mit der Pressekonferenz des Bundesrats zur Vorlage. Die zeitliche Nähe zum Urnengang und die Intensität von Stellungnahmen zur Vorlage sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 7).

3.5 Satirische Ausstrahlungen geniessen innerhalb der Medienfreiheit und der Programmautonomie einen besonderen Stellenwert, fallen sie doch ebenfalls in den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) und der Kunstfreiheit (Art. 21 BV, siehe dazu Mischa Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff. und Raphaela Cueni, Schutz von Satire im Rahmen der Meinungsfreiheit, Zürich/St. Gallen 2019, S. 235ff.). Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu dem verhält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (UBI-Entscheid b. 771 vom 2. Februar 2018 E. 4.3 [«Stinkwasser»]).

3.6 Das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot bilden die rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze. Satire und Humor bilden nicht Teil der Information, sondern gehören primär zur non-fiktionalen Unterhaltung (Raphaela Cueni, Das ist doch Stimmungsmache!, in:

Jusletter 8. März 2021, E. 3.1, S. 14). Trotzdem kommt Rundfunksendungen mit entsprechenden Inhalten wie bei der beanstandeten Sendung regelmässig auch Informationsgehalt zu. Bei satirischen und anderen humoristischen Beiträgen, in welchen das Publikum in erkennbarer Weise «nicht ernsthaft informiert» werden soll, gilt das Sachgerechtigkeitsgebot jedoch nur beschränkt (BGE 132 II 290 E. 3.2.1 S. 295 [«Dipl. Ing. Paul Ochsner»]; UBI-Entscheide b. 820 vom 8. November 2019 E. 3.3 und b. 734 vom 17. Juni 2016 E. 5.4 [«No Billag-Initiative»]). Erforderlich ist im Lichte von Art. 4 Abs. 2 RTVG, dass der satirische bzw. humoristische Charakter als Ausfluss des Transparenzgebots erkennbar ist (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 293). Satirische Beiträge, die auf bestimmte Ereignisse oder Personen Bezug nehmen, sollten zudem einen wahren Kern aufweisen (UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999 E. 7.4 [«MOOR»])

3.7 Die aus dem Vielfaltsgebot abgeleiteten besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit und Unparteilichkeit für Sendungen mit einem Bezug zu einer bevorstehenden Abstimmung oder Wahl sind auf satirische Beiträge schwerlich wie bei eigentlichen Informationsformaten anwendbar. Satirische Äusserungen zu bestimmten Themen, Ereignissen oder Personen sind denn auch per Definition nicht neutral oder ausgewogen, sondern pointiert und wertend (Cueni, Das ist doch Stimmungsmache, E. 3.1, S. 14). Beiträge mit satirischem Charakter zu bevorstehenden Abstimmungen und Wahlen wären damit in der sensiblen Periode vor Urnengängen faktisch ausgeschlossen, wenn die erwähnten Grundsätze für Informationssendungen unbesehen übernommen würden. Eine dahingehende Rechtsprechung wäre mit dem durch verschiedene Grundrechte geschützten Satireprivileg nicht vereinbar.

3.8 Trotz des primär unterhaltenden Charakters von satirischen politischen Meinungsäusserungen können diese entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin auch eine meinungsbildende Wirkung entfalten (vgl. u.a. Dennis Lichtenstein/Cordula Nitsch, Informativ und kritisch? Die Politikdarstellung in deutschen Satiresendungen, in: M&K Medien & Kommunikationswissenschaft, 2018, S. 5ff.; Sabrina Kainz, Satire – Einstiegshilfe oder Fluchtmittel, 2014; Jörg Matthes/Adrian Rauchfleisch, The Swiss ‘Tina Fey Effect’: The Content of Late-Night Political Humor and the Negative Effects of Political Parody on the Evaluation of Politicians, in: Communication Quarterly vom 4. November 2013, S. 596-614). Dazu trägt namentlich auch der besondere Status bei, welchen populären Comedians zukommt. Zu berücksichtigen ist dabei aber, dass sich politische Satire regelmässig an ein überdurchschnittlich informiertes Publikum richtet. Dieses erwartet denn auch nicht, über politische Ereignisse wie in Nachrichten- oder anderen Informationssendungen sachlich informiert zu werden, sondern eine satirisch-unterhaltende Aufarbeitung von bekannten aktuellen Ereignissen. Das grundrechtlich geschützte Satireprivileg darf dabei jedoch nicht für direkte politische Propaganda missbraucht werden. Dies würde Art. 34 Abs. 2 BV widersprechen, welcher die freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe vor Urnengängen schützt. Insofern setzen die rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätze auch satirischen Beiträgen, selbst wenn sie als solche erkennbar sind, in der sensiblen Periode vor einer Volksabstimmung oder Wahlen Grenzen.

4. Die beanstandete Sendung ist mit Ausnahme des musikalischen Beitrags am Ende ausschliesslich der Konzernverantwortungsinitiative gewidmet. Zuerst hält Dominic Deville einen Monolog über Schweizer Konzerne wie Glencore und Syngenta. Im Zusammenhang mit den genannten multinationalen Unternehmen sowie Nestlé und Swatch Group thematisiert er negative Aspekte von deren Tätigkeit im Ausland, namentlich in Bezug auf den Umwelt- und Gesundheitsschutz, die Ausbeutung sowie die Kinderarbeit. Nach diesem langen ersten Teil kommt Dominic Deville in einem sogenannten «Desk Piece» auf die Konzernverantwortungsinitiative zu sprechen und fasst deren Geschichte seit der Einreichung der Unterschriften und insbesondere auch die Debatte im National- und Ständerat zusammen. Schliesslich merkt der Comedian an, welche Parteien für und welche gegen die Initiative seien. Danach hebt er die «erstaunliche» Haltung der Landeskirchen hervor, die sehr aktiv für die Vorlage werben würden. Es folgt ein Interview mit einem angeblichen Ministranten («Claudio Göldi») von der katholischen Kirche, gespielt vom Comedian Gabriel Vetter. Vor dem musikalischen «Bettmümpfeli» durch Fräulein Da Capo schliesst Dominic Deville die Sequenzen zur Konzernverantwortungsinitiative mit folgenden Worten: «Stimmt einfach ab – egal ob Yin oder Yang.»

4.1 Das Konzept und der Ablauf der Sendung entspricht dem Stil von ursprünglich aus den USA stammenden Late-Night-Shows, die in den letzten Jahrzehnten auch Eingang in Programme von europäischen Fernsehanstalten gefunden haben. Wie bei «Deville» hält ein Stand-Up-Comedian Monologe und äussert sich in witziger Weise zu aktuellen Themen. Primäres Ziel ist, das Publikum mit Gags und Pointen, teilweise provokativen, aggressiven, überspitzten oder ironischen Aussagen zu unterhalten und zum Lachen zu bringen. Der Persönlichkeit des Darstellers bzw. der Darstellerin kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Bestandteil von Late-Night-Formaten mit ihrem satirisch-humoristischem Charakter sind zudem regelmässig Gespräche mit Gästen sowie musikalische Darbietungen.

4.2 Der Monolog von Dominic Deville zu den multinationalen Unternehmen unterschied sich denn auch offensichtlich von SRF-Informationssendungen. So sieht er in der Sendung Parallelen zwischen Unternehmen aufgrund ihrer Namen und Repräsentanten mit «Game of Thrones»-Charakteren, vergleicht den Garten am Hauptsitz von Syngenta mit dem Garten Eden und den Schweizer Konzern mit Roger Federer: «Weltberühmt, kommt aus Basel, hat aber gewisse Anteile in Südafrika, ist klar an der Spitze, macht jeden Scheiss, wenn es was zu verdienen gibt, und irgendwie sind immer wahnsinnig viele Kinder involviert.» Bei der Kinderarbeit nennt er als schlimmes Beispiel die Musikgruppe «Büetzer Buebe» aufgrund ihres Namens. Zu Nestlé gehört laut Dominic Deville «alles, was fettig, süss, voller Geschmacksverstärker und leider geil ist.» Grundlage für weitere Gags oder Pointen im ersten Teil bilden etwa der Name des ersten Nestlé-Erfolgsprodukts (Nestlé Kindermehl), der Verkauf der Stalden-Creme von Nestlé an einen anderen Produzenten oder der Hauptsitz von Glencore in Baar. Offensichtlich humoristisch sind ebenfalls ein Werbespot für ein «econonomiesuisseKindercamp» und ein eigenproduzierter Film über Lobbyismus («Wenn der Lobbyist zweimal klingelt»/«Glenporn»).

4.3 Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, ein beträchtlicher Teil der Sendung habe Äusserungen enthalten, die nicht klar als Satire erkennbar gewesen seien und teilweise

Informationscharakter aufgewiesen hätten, wie namentlich die lange Darstellung der Geschichte der Konzernverantwortungsinitiative.

4.4 Die knapp zehnminütige Rekapitulierung ihrer Geschichte beginnt Dominic Deville mit der Wiedergabe der genauen Bezeichnung der Initiative, der Abkürzungen und der Aussage, dass er diese am liebsten «Fähnliinitiative» nenne. Die Fahnen der Befürworter stellten «Geranien für Nicht-Bürgerliche» dar. Danach fasst der an einem Pult sitzende Comedian den «spannenden» Gesetzgebungsprozess aufgrund von drei roten Büro-Ablagefächern, gekennzeichnet mit «Bundesrat», «Nationalrat» und «Ständerat», zusammen. Diese seien nachhaltig produziert worden, wahrscheinlich mit Kindermehl. Seine Erörterungen werden ergänzt durch Filmeinspielungen, etwa zur Einreichung der Unterschriften, die ihn an die grösste Lehrerkonferenz erinnere, sowie mit Stellungnahmen des Präsidenten von Economiesuisse, der Bundesrätinnen Simonetta Sommaruga und Karin Keller-Sutter. Die Broschüre, welche den Initiativtext darstellt, legt Deville während seiner Ausführungen über die Haltung des Bundes-, National- und Ständerats zur Initiative und zu den Gegenvorschlägen in die jeweiligen Ablageflächer. Teilweise reisst er Seiten aus dieser Broschüre heraus oder ergänzt diese mit Post-It-Klebern, wenn einer der drei Räte Veränderungen vornimmt.

4.5 Auch dieser zweite Teil der Sendung weist – wie der erste sowie das nachfolgende Interview mit dem vermeintlichen Ministranten – zahlreiche satirische und humoristische Elemente auf. Der Umstand, dass ihm auch ein gewisser Informationsgehalt zukommt, ist für entsprechende Beiträge nicht aussergewöhnlich, würden sie ansonsten den rundfunkrechtlichen Informationsgrundsätzen gar nicht unterliegen. Selbst Zuschauende, welche den bekannten Komiker oder die Sendung zuvor nicht kannten, dürften den speziellen Charakter aufgrund der zahlreichen satirischen und humoristischen Einlagen, des Dekors, der Mimik, des Verhaltens von Dominic Deville und der Gäste rasch erfasst haben. Es war denn auch transparent, dass der Hauptdarsteller das Publikum nicht ernsthaft und sachlich wie in einer Informationssendung über die Konzernverantwortungsinitiative orientieren wollte. Es erscheint zudem nicht möglich und drängt sich aufgrund des klar erkennbaren besonderen Kontexts auch in keiner Weise auf, die Sendung in zwei Teile – Information und Unterhaltung – zu trennen und diese programmrechtlich separat zu beurteilen. Die verschiedenen in der Sendung thematisierten Inhalte wie namentlich die bestehende Kritik an einigen Schweizer multinationalen Unternehmen wegen gewissen Tätigkeiten in Entwicklungsländern, der ereignisreiche Gesetzgebungsprozess bei der Konzernverantwortungsinitiative und die besondere Rolle der Kirchen im Abstimmungskampf wiesen zudem einen zutreffenden und für das Publikum nachvollziehbaren Kern auf. Offensichtlich unbegründet ist schliesslich die Kritik des Beschwerdeführers bezüglich der Darstellung der Volksinitiative über die von der Gruppe für eine Schweiz ohne Armee (GSoA) lancierte Kriegsmaterialinitiative, da diese gar nicht Gegenstand der beanstandeten Publikation bildete. Das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs.

2 RTVG wurde deshalb, soweit dieses anwendbar ist, nicht verletzt.

5. Die Sendung wurde eine Woche vor der Volksabstimmung zur Konzernverantwortungsinitiative ausgestrahlt und fällt damit in die für die Anwendung des Vielfaltsgebots relevante sensible Periode vor dem Urnengang. Daran ändert auch das Argument der Beschwerdegegnerin nichts, wonach zum Zeitpunkt der Ausstrahlung wohl bereits über 90 Prozent der teilnehmenden Abstimmungsberechtigten brieflich abgestimmt hätten. Die Ausstrahlung einer Sendung mit Bezug zur Abstimmung ist auch zu dieser Zeit noch geeignet, die Meinungsund Willensbildung der vielen Stimmberechtigten, die noch nicht abgestimmt haben, zu beeinflussen, sei es bezüglich der Teilnahme am Urnengang und/oder hinsichtlich der Stimmabgabe auf die Abstimmungsfrage.

5.1 Wie bereits ausgeführt, findet das Vielfaltsgebot – wie schon das Sachgerechtigkeitsgebot – vorliegend jedoch nur sehr beschränkt Anwendung, da es sich bei der beanstandeten Sendung mit dem klar erkennbaren satirischen und humoristischen Charakter primär um Unterhaltung handelte, die sich zudem an ein politisch überdurchschnittlich interessiertes Publikum richtete. Wie der Beschwerdeführer anführt, mag die Sendung bei einer Anwendung des Massstabs für Informationssendungen wohl nicht ausgewogen über die Initiative orientiert haben, obwohl auch die befürwortende Seite wie etwa die ehemalige Präsidentin der SP Bern auf die Schippe genommen wurde. So war die wenig schmeichelhafte Darstellung der Schweizer Konzerne wegen ihrer Auslandstätigkeit praktisch ausschliesslich negativ. Dagegen hob Dominic Deville den Initiativtext mehrmals sehr wohlwollend hervor («wunderbar»). Von einem Sendegefäss wie «Deville» mit einem entsprechend transparenten Satirecharakter kann jedoch keine Ausgewogenheit, Unparteilichkeit und Fairness im Sinne des Vielfaltsgebots verlangt werden wie sie für Informationsformate (z.B. «Abstimmungsarena» von Fernsehen SRF) im gleichen Zeitraum gelten (siehe dazu auch E. 3.7).

5.2 Das der Sendung zustehende Satireprivileg wurde auch nicht für eigentliche politische Propaganda missbraucht. Vielmehr bildeten Aspekte der Konzernverantwortungsinitiative den Ausgangspunkt, um diese mit Vergleichen, Karikaturen, Verfremdungen, Übertreibungen sowie anderen Stilmitteln und Gestaltungselementen satirisch und humoristisch darzustellen. Gegen Ende der Sendung sprach Dominic Deville zudem keine Abstimmungsempfehlung aus, sondern forderte das Publikum einzig auf, abstimmen zu gehen, «egal ob Yin oder Yang». In der Sendung wurde auch keinem Mitglied eines Komitees der befürwortenden Seite eine Plattform geboten, um für die Initiative zu werben. Beim eingeladenen angeblichen Ministranten handelte es sich nicht um einen tatsächlichen Kirchenvertreter, sondern um einen Kabarettisten, mit welchem sich Dominic Deville in offensichtlich humoristischer Weise unterhielt. Soweit anwendbar, wurde das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG daher nicht verletzt

6. Da die Sendung die Mindestanforderungen an den Programminhalt und namentlich das Sachgerechtigkeits- und das Vielfaltsgebot eingehalten hat, ist die Beschwerde abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 28. September 2021