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Entscheid

b.881

b.881

3. September 2021Deutsch16 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 881 Entscheid vom 3. September 2021 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina,...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 881

Entscheid vom 3. September 2021

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Sternstunde Musik» vom 15. November 2020 Dokumentarfilm «Truan komponiert»

Beschwerde vom 19. Januar 2021

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte X (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte am 15. November 2020 in der Sendung «Sternstunde Musik» den Dokumentarfilm «Truan komponiert» aus. Im Zentrum steht der Basler Komponist Olivier Truan, dessen Leben und Schaffen von 2013 bis 2020 begleitet wird. B. Mit Eingabe vom 19. Januar 2021 erhob X (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. Im Dokumentarfilm werde dem Publikum vorgetäuscht, es würde an einer angeblichen Neukomposition von Olivier Truan teilhaben und deren vermeintlichen Uraufführung in Chemnitz. Dabei handle es sich aber grösstenteils um eine Ballettmusik des gleichen Komponisten aus dem Jahr 2000. Es sei denn auch bei der SUISA (Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik) noch keine entsprechende Neukomposition angemeldet. Auch der im Dokumentarfilm erwähnte grosse Auftrag für eine Ballettmusik und die darauffolgende erfolglose Suche nach einem Choreographen habe sich bereits 2003 abgespielt. Ausserdem nenne der Film den Namen der Person nicht, welche Olivier Truan zuerst den «grossen Auftrag» erteilt, dann aber abgesagt haben soll. Das Publikum sei durch das Nichterwähnen von zahlreichen wesentlichen Fakten manipuliert worden. Der Beschwerdeführer rügt ebenfalls die Ausführungen im Bericht der Ombudsstelle vom 22. Dezember 2021, welcher seiner Eingabe beilag. C. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 begründete der Beschwerdeführer seine Befugnis zur Betroffenenbeschwerde. Er sei Mitbegründer der Klezmer-Band «Kolsimcha» gewesen, die im Film bei einem Auftritt gezeigt werde. Die ihm Film thematisierten Projekte von Olivier Truan wären ohne ihn nicht möglich gewesen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. März 2021, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die Legitimation zur Betroffenenbeschwerde. Im Film gehe es nicht um die Band «Kolsimcha», sondern – wie auch aus der Sendungsankündigung hervorgehe – um «den kreativen Prozess des Komponierens» von Olivier Truan. Die Handlung beginne 2013 mit Tonaufnahmen in London und ende 2020 mit der Uraufführung der «Spanish Suite» in Chemnitz. Bei der beanstandeten Dokumentation handle es sich nicht um eine eigentliche Informationssendung. Den Vorwurf der Täuschung weist die Beschwerdegegnerin zurück. Die «Spanish Suite» sei eine Neukomposition von Olivier Truan. Diese sei am 8. Februar 2021 bei der SUISA angemeldet worden. Für die Meinungsbildung des Publikums sei es nicht erforderlich gewesen, zu erwähnen, dass Olivier Truan 3 Minuten 20 Sekunden aus seiner Komposition «La Fermosa» in die 40-minütige «Spanish Suite» übernommen habe. Auch die im Film thematisierte Absage des grossen Auftrags von 2019 sei keine Erfindung. Der Auftraggeber werde im Film nicht genannt, weil er für den Verlauf nicht relevant gewesen sei. Aufgrund der vermittelten Informationen habe sich das Publikum eine eigene Meinung zur «künstlerischen Odyssee» des porträtierten Komponisten bilden können. Das Sachgerechtigkeitsgebot sei nicht verletzt worden.

E. Auf Ersuchen des Beschwerdeführers fällte die UBI einen Zwischenentscheid über dessen Befugnis zur Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art 94 Abs. 1 RTVG. Ihren Beschluss, wonach er die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfülle, teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. März 2021 mit. Gleichzeitig gewährte sie ihm eine Nachbesserungsfrist, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erfüllen. Am 25. April 2021 stellte der Beschwerdeführer der UBI eine Liste mit den Angaben und Unterschriften von 21 Personen zu, die seine Beschwerde unterstützen. F. Im Rahmen einer Ergänzung zu ihrer Stellungnahme führt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 1. Juni 2021 aus, dass die Filmemacherin die Existenz eines mündlichen Auftrags und die Absage desselben während der Dreharbeiten habe verifizieren können. Der Auftraggeber sei bewusst nicht genannt worden, weil damit neue Erzählstränge eröffnet worden wären. G. In seiner Replik vom 26. Juni 2021 betont der Beschwerdeführer, dass die Nichtnennung des Auftraggebers des «grossen Auftrags» ein zentraler Punkt seiner Beschwerde sei. Diese Verheimlichung offenbare einen inakzeptablen Versuch der Vertuschung von relevanten Fakten. Aus dem Programm des Konzerts in Chemnitz könne abgeleitet werden, dass die «Spanish Suite» lediglich rund 20 Minuten gedauert habe. Es sei daher auch nicht sachgerecht, von der «Uraufführung» einer «abendfüllenden Ballettmusik» zu sprechen. H. In der Duplik vom 16. August 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und weist darauf hin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Den Vorwurf der Fiktion und Manipulation weist sie zurück. Es sei nicht erforderlich gewesen, den Namen des Auftraggebers zu nennen. Der Fokus des Films habe in klar erkennbarer Weise auf der Entstehung einer Komposition gelegen. Die Beschwerdegegnerin verweist auf die ihr gestützt auf die Programmautonomie zustehende Gestaltungsfreiheit. I. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 RTVG öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.

95.

Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]).

2.1 Der Beschwerdeführer führt an, er sei Gründungsmitglied von «Kolsimcha» gewesen, habe 20 Jahre (1986 – 2006) eine massgebliche Rolle eingenommen sowie Olivier Truan in die Band geholt und damit in die Klezmer-Musik eingeführt. Dieser Umstand verdeutlicht zwar, dass der Beschwerdeführer über ein grosses Wissen und ein besonderes Interesse hinsichtlich der Musik und des Wirkens seines ehemaligen Bandkollegen verfügt. Dies begründet gemäss ständiger Rechtsprechung der UBI aber alleine keine Befugnis zur Betroffenenbeschwerde. Der Beschwerdeführer wurde in der beanstandeten Sendung weder gezeigt noch erwähnt. Der Film dokumentiert ausschliesslich Ereignisse und das Schaffen von Olivier Truan zwischen 2013 und 2020. Zu dieser Zeit war der Beschwerdeführer schon länger nicht mehr Mitglied von «Kolsimcha». Im Zentrum des Films stand zudem der kreative Prozess des Komponierens bei Olivier Truan, was bereits aus dem Titel hervorgeht. Dem Beschwerdeführer fehlt daher die Legitimation zur Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG.

2.2 Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Sendungen das einschlägige nationale oder internationale Recht verletzen. Das betrifft insbesondere Art. 4, 5 und 5a RTVG. Nicht in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt die Überprüfung der Sendung im Hinblick auf die Konzession, deren Einhaltung das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zu beurteilen hat, und auf die unternehmensinternen publizistischen Leitlinien von SRF. Nicht einzutreten ist auf die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Ausführungen der Ombudsstelle in deren Bericht. Die Ombudsstelle, die zwischen den Beteiligten vermittelt, verfügt über keine Entscheidbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt im Übrigen nicht der UBI, sondern ebenfalls dem BAKOM (Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).

4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.

4.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1

340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Art. 4 Abs. 2 RTVG ist ausschliesslich auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

5. «Truan komponiert» ist ein rund 50-minütiges Filmporträt von Dagmar Elke über den Basler Musiker und Komponisten Olivier Truan. Es sind Aufnahmen von ihm zu sehen mit dem London Symphony Orchestra in den Abbey Road Studios (2013), von Proben aus der von ihm komponierten Ballettmusik «Tevje» mit dem Basler Sinfonieorchester (2015), von einem Gastspiel im Israeli Opera House in Tel Aviv mit «Kolsimcha» und dem Ballett Basel (2019) sowie schliesslich von der Uraufführung der «Spanish Suite» in Chemnitz mit der Robert Schumann Philharmonie (2020). Der Grossteil des Films zeigt ihn aber bei seinem Schaffen und Wirken als Komponist. Daneben erfährt das Publikum auch einiges über seine persönlichen Lebensumstände, so insbesondere über sein Familienleben mit Kindern.

5.1 Der Dokumentarfilm «Truan komponiert» wurde am Sonntagvormittag im Rahmen des SRF-Sendegefässes «Sternstunde Musik» ausgestrahlt. Gemäss Sendungsporträt stehen darin «Konzertevents und Dokumentationen über Musik und die Menschen, die sie schaffen und spielen» im Zentrum. Aufgrund des Informationsgehalts des beanstandeten Dokumentarfilms ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Zu beachten gilt dabei allerdings, dass Thema und Fokus der Ausstrahlung Teil der geschützten Programmautonomie der Veranstalterin bilden (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Im Zentrum stehen das teilweise sehr persönliche Porträt eines Komponisten und dessen kreativer Schaffensprozess. Die Anforderungen an die Sachgerechtigkeit können bei einem Dokumentarfilm mit einem entsprechenden Blickwinkel zwangsläufig nicht so hoch sein wie etwa bei einem Beitrag in einer Nachrichten- oder anderen eigentlichen Informationssendung, bei dem die Vermittlung und Einordnung von Fakten im Vordergrund stehen.

5.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass das Publikum in verschiedener Hinsicht getäuscht worden sei. So sei im Film von einem «grossen Auftrag» die Rede gewesen, den Olivier Truan erhalten habe, um «die Musik für ein abendfüllendes Ballett zu komponieren». Dieser Auftrag sei aber aus unerfindlichen, nicht weiter thematisierten Gründen abgesagt worden. Nähere Informationen zu diesem Auftrag und insbesondere der Name des Auftraggebers würden nicht erwähnt. Es gebe keine Belege, dass es diesen «grossen Auftrag» überhaupt gegeben habe. Der Film verliere dadurch seine Glaubwürdigkeit. Es stelle sich die Frage, ob der angebliche Auftrag dazu gedient habe, um einen Film drehen zu können.

5.2.1 In der ausgestrahlten Dokumentation wird schon anfänglich in einem Kommentar erwähnt, dass es bei diesem grossen Auftrag für die Musik zu einem abendfüllenden Ballett um die Geschichte «Die Jüdin von Toledo» von Lion Feuchtwanger gehe, die im mittelalterlichen Spanien spiele. Später führt Olivier Truan aus, dass ihm dieser Auftrag für eine gewisse Zeit finanzielle Sorgen abnehme, was auch für das Komponieren angenehm sei. Doch diese Situation bleibt nicht lange bestehen. Olivier Truan berichtet, dass ihm mitgeteilt worden sei, das Projekt sei für unbestimmte Zeit verschoben oder abgesagt. Gründe seien keine genannt worden. Im Kommentar wird ergänzt, dass der Komponist damit vor dem Nichts stehe. Obwohl bereits ein Datum für die Premiere festgestanden habe, habe es noch keinen Vertrag gegeben. Danach erfährt man, dass er trotzdem mit dem Projekt weitermachen wolle.

5.2.2 Die in der Dokumentation zum «grossen Auftrag» vermittelten Informationen fallen tatsächlich etwas dürftig aus. Insbesondere der Umstand, dass Olivier Truan trotz der für ihn erheblichen finanziellen Tragweite ohne vertragliche Absicherung den Auftrag in Angriff genommen hat, mag für Aussenstehende wenig nachvollziehbar sein. Allerdings gilt es, die Relevanz des Auftrags im Kontext des ausgestrahlten Films zu relativieren. Nur im ersten Viertel des Films wird in drei kurzen Sequenzen dieser Auftrag thematisiert. Die Absage verhinderte zudem nicht, dass Olivier Truan die Idee einer neuen Komposition in veränderter Form weiterverfolgen und mit der Uraufführung in Chemnitz in Eigenregie auch realisieren konnte. Das Porträt über Olivier Truan stand und fiel daher nicht mit diesem Auftrag. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots stellt sich die Frage, ob es für die freie Meinungsbildung des Publikums zwingend notwendig gewesen wäre, vertiefter auf diesen Auftrag einzugehen und insbesondere die auftraggebende Person oder Institution zu nennen. Dies ist angesichts des transparent auf den kreativen Prozess des Komponierens des porträtierten Musikers gerichteten Fokus der Dokumentation zu verneinen. Der kreative Schaffensprozess an sich steht denn auch im Zentrum des Films. Olivier Truan spricht etwa über sein Geheimrezept beim Komponieren, über seinen Antrieb, Stimmungen, verschiedenste Inspirationsquellen (Hören von viel Musik, Reisen, Fotografieren etc.), kreative Momente, Glücksgefühle, Verzweiflung, Irrwege, kreativen Stillstand und den Zeitdruck vor der Uraufführung. Man sieht ihn dabei an verschiedenen Orten wie namentlich an seinen Arbeitsplätzen, aber auch in Andalusien auf der Suche nach Inspiration oder – ganz privat – bei der Betreuung seiner Kinder und im familiären Umfeld.

5.2.3 Welche Rolle der «grosse Auftrag» im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Films spielte, ist von der UBI nicht zu prüfen. Sie hat sich auf die programmrechtliche Beurteilung der ausgestrahlten Sendung zu beschränken (Art. 86 Abs. 2 und 5 RTVG).

5.3 Der Beschwerdeführer moniert weiter, bei der von Olivier Truan komponierten «Spanish Suite» handle es sich gar nicht um ein neues Werk. Es entspreche grösstenteils der bereits im Jahr 2000 von Olivier Truan komponierten Ballettmusik mit dem Namen «Ouverture Juedin von Toledo» (oder auch «La Fermosa»). Auch die im Film beschriebenen Fakten – wie der nicht zustande gekommene Auftrag, die Reise von Olivier Truan nach Sevilla oder eine Uraufführung in Wiesbaden – hätten bereits vor rund 20 Jahren stattgefunden. Mit dem Nichterwähnen dieser wesentlichen Fakten und dem damit verbundenen Vortäuschen einer Neukomposition und Uraufführung sei das Sachgerechtigkeitsgebots verletzt worden.

5.4 Unstrittig ist, dass Olivier Truan 3 Minuten 20 Sekunden aus seiner Komposition «La Fermosa» überarbeitet und im Teil «VI. El Torro» in die «Spanish Suite» übernommen hat. Dass Olivier Truan bestehendes eigenes Material in eine neue Komposition eingebaut hat, ist – wie auch der Umstand, dass er wieder nach Andalusien gereist ist, um sich inspirieren zu lassen – nichts Aussergewöhnliches. Den aus «La Fermosa» übernommenen Teil gilt es zudem im Kontext des ganzen Werks zu sehen. Es bleibt hervorzuheben, dass die aus mehreren Stücken bestehende «Spanish Suite» insgesamt eine Länge von 40 Minuten aufweist, woraus hervorgeht, dass es sich beim Grossteil der Komposition um neues Material handelt. Es stellt daher auch keine Täuschung dar, wenn die «Spanish Suite» im beanstandeten Film als Neukomposition und das Konzert in Chemnitz als Uraufführung dargestellt werden. In Chemnitz wurden zwar, wie der Beschwerdeführer bemerkt, noch andere, ältere Stücke von Olivier Truan aus «Tewje» gespielt, die keine Neukompositionen darstellten. Bezüglich der im Film ausschliesslich thematisierten «Spanish Suite» durfte mit Blick auf das rundfunkrechtliche Sachgerechtigkeitsgebot jedoch von einer «Uraufführung» gesprochen werden.

5.5 Eine Erwähnung im Film, wonach die «Spanish Suite» auch ein Stück von einer alten Komposition Truans enthält, hätte zu einer vollständigeren Information über die Inhalte der Komposition durchaus beigetragen. Aufgrund des besonderen Fokus der Sendung handelte es sich dabei aber nicht um ein wesentliches Faktum, dessen Erwähnung für die Gewährleistung der Meinungsbildung des Publikums zwingend erforderlich gewesen wäre. Ebenso war es auch angesichts des klar abgesteckten zeitlichen Rahmens nicht notwendig, auf die anderen vom Beschwerdeführer erwähnten früheren Ereignisse hinzuweisen.

5.6 Der Beschwerdeführer mag aufgrund seines professionellen Hintergrunds als Musiker und seiner persönlichen Sichtweise auf Ereignisse im Zusammenhang mit der früheren Komposition von Olivier Truan die schöpferische Leistung bei der «Spanish Suite» stark relativiert sehen. Programmrechtlich lässt sich jedoch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots feststellen. Im Zentrum des Films steht die Darstellung des Wegs von Olivier Truan, der ihn schliesslich zur Komposition und zur Uraufführung der «Spanish Suite» führt, mit allen Höhen, Tiefen und Herausforderungen. Dazu konnte sich das Publikum eine eigene Meinung bilden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der «Spanish Suite» gar nicht um eine Neukomposition von Olivier Truan handle und das Publikum daher mit dem im Film zum kreativen Prozess des Komponierens vermittelten Inhalten getäuscht worden sei, trifft nicht zu. Die «Spanish Suite» besteht, wie dargelegt, grösstenteils aus neuen Stücken. Dies geht im Übrigen auch aus der Anmeldung des Werks bei der für Urheberrechtsentschädigungen verantwortlichen SUISA vom 8. Februar 2021 hervor. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung und auch der Einreichung der Beschwerde war dieser Umstand noch nicht bekannt.

6. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 25. November 2021