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Entscheid

b.886

b.886

2. September 2021Deutsch20 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 886 Entscheid vom 2. September 2021 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina,...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 886

Entscheid vom 2. September 2021

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Kassensturz», Beiträge «Bioresonanz: Esoterik-Arzt verhindert Überlebens-Chance» vom 9. Februar 2021 und «Weitere Vorwürfe gegen St. Galler Eso-Arzt» vom 2. März 2021

Beschwerden vom 12. April 2021

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte X (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Im Rahmen des Konsumentenmagazins «Kassensturz» strahlte Fernsehen SRF zwei kritische Beiträge über die Behandlungsmethoden eines Arztes (X) am Beispiel eines Patienten («Bioresonanz: Esoterikarzt verhindert Überlebens-Chance» vom 9. Februar 2021) und einer Patientin («Weitere Vorwürfe gegen St. Galler Eso-Arzt» vom 2. März 2021) aus. B. Mit Eingabe vom 12. April 2021 erhob X (Beschwerdeführer) gegen beide Beiträge Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Beiträge seien tendenziös und verurteilend gegenüber der Komplementärmedizin und insbesondere gegenüber der Bioresonanzmethode. Es handle sich um eine in der Schweiz anerkannte Methode. Als wissenschaftlich geeignete Methode werde in den Beiträgen ausschliesslich die Schulmedizin genannt. In den Beiträgen werde auch ausser Acht gelassen, dass Personen die freie Wahl der Ärztin bzw. des Arztes und der Therapie haben. Namentlich bestehe auch die Freiheit, sich komplementärmedizinisch statt durch die Schulmedizin behandeln zu lassen. Wenn sich ein Arzt entsprechend verhalte, könne ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung und keine Fehlbehandlung vorgeworfen werden. Die Anschuldigungen der Redaktion seien aufgrund der erwähnten Rahmenbedingungen absurd und unberechtigt. Sie seien auch strafrechtlich relevant Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 9. April 2021 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2021, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Rügen straf- oder zivilrechtlicher Natur würden nicht in die Zuständigkeit der UBI fallen. In den Beiträgen sei es weder um die Komplementärmedizin bzw. die Bioresonanz im Allgemeinen gegangen, noch um den freien Willen der Patientin bzw. des Patienten, sondern um die Behandlungsmethoden des Beschwerdeführers in den konkreten Fällen. Beim Beschwerdeführer handle es sich zudem laut eigenen Aussagen um einen «Ganzheitsmediziner». Auch für Fachpersonen im Bereich der Komplementärmedizin würden gewisse Sorgfaltspflichten gelten, welche der Beschwerdeführer gemäss der Schweizerischen Stiftung für Komplementärmedizin mehrfach verletzt habe. Die Kritik an den Behandlungsmethoden eines Arztes mit schulmedizinischer Ausbildung in beiden Beiträgen sei zulässig gewesen, weil sich dieser bei seinen Diagnosen ausschliesslich auf ein wissenschaftlich nutzloses Bioresonanzgerät und seinen klinischen Blick verlassen habe. Die von ihm propagierten Nahrungsergänzungsmittel könnten aus wissenschaftlicher Sicht nicht gegen Krebs helfen. Der Beschwerdeführer sei mit sämtlichen Vorwürfen konfrontiert worden und es sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, dazu Stellung zu nehmen. Seine besten Argumente seien ausgestrahlt worden, im zweiten Beitrag habe er seine Sicht zudem ausführlich in einem Gespräch darlegen können. Die generellen Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere an das Sachgerechtigkeitsgebot seien nicht verletzt worden. D. In seiner Replik vom 7. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer fest, dass er zwar über schulmedizinisches Know-how verfüge, aber zugelassen sei er als Komplementärmediziner mit «Bioresonanz» und auch in klar ersichtlicher Weise als solcher tätig. Man könne ihm nicht vorwerfen, dass er schulmedizinische Methoden nicht anwende. Dies würden die Patientinnen und Patienten auch nicht von ihm erwarten, was sie mit ihrer Unterschrift bezeugten. Es gelte, vor allem beim Patienten aus dem ersten Beitrag, die ganze Vorgeschichte mit den bereits erfolgten mangelhaften schulmedizinischen Behandlungen und dem Verschweigen einer früheren Diagnose zu berücksichtigen. Ebenso seien bei der Patientin im zweiten Beitrag in den Behandlungen zuvor Fehler passiert und sie habe eine von ihm empfohlene Chemotherapie wiederholt abgelehnt. Auf diese wichtigen Fakten sei in den Beiträgen nicht bzw. ungenügend hingewiesen worden. In vielen anderen Ländern komme die vom Beschwerdeführer empfohlene und praktizierte Krebstherapie zur Anwendung, nicht aber in der Schweiz. Er habe sich keines Fehlverhaltens schuldig gemacht. Der ihm von der Redaktion ebenfalls gemachte Vorwurf, er sei ein Verschwörungstheoretiker, sei ein gängiges Totschlagargument. E. In der Duplik vom 28. Juni 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und weist darauf hin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Die beanstandeten Beiträge verfolgten einen pointiert anwaltschaftlichen Fokus zu Gunsten der Patientin und des Patienten bzw. deren Angehörigen. Es sei gerechtfertigt gewesen, dem Beschwerdeführer in beiden Fällen vorzuwerfen, er habe seine Verantwortung als Allgemeinmediziner nicht wahrgenommen. Auch in seiner Behandlungsvereinbarung stehe, dass schulmedizinische Grundlagen zur Anwendung kämen. Durch seine Versprechungen habe der Beschwerdeführer erreicht, dass die Patientin und der Patient ihre Hausärztinnen erst zu spät konsultiert hätten. In den Beiträgen werde schliesslich nicht behauptet, Enzyme hätten keine gesundheitliche Wirkung, sondern dass ihr Einsatz zur Behandlung von Krebs aus wissenschaftlicher Sicht ungeeignet sei. F. Der Beschwerdeführer stellte der UBI zusätzliche Dokumente zu, welche insbesondere belegen sollen, dass Enzyme für die Behandlung von schweren Krankheiten aus wissenschaftlicher Sicht wirksam seien. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache gemäss Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen.

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.

95.

Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individualoder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer, der im Zentrum der beanstandeten Beiträge steht, erfüllt diese Voraussetzungen.

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individualoder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer, der im Zentrum der beanstandeten Beiträge steht, erfüllt diese Voraussetzungen.

3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Sendungen das einschlägige nationale oder internationale Recht verletzen. Dazu gehören insbesondere Art. 4, 5 und 5a RTVG. Bezüglich der Beurteilung der Einhaltung von straf- oder zivilrechtlichen Bestimmungen ist auf die entsprechenden Rechtsbehelfe zu verweisen (Art.

96 Abs. 3 RTVG). Das gilt insbesondere auch für Aspekte des Persönlichkeitsschutzes (BGE 134 II 260 E. 6.3f. S. 262f. [«Aufnahmen mit versteckter Kamera bei einem Schönheitschirurgen»]).

4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

5. Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [«Zischtigsclub», «Arena» u.a.]). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Dies ist bei den beiden beanstandeten «Kassensturz»-Beiträgen der Fall, die überdies auch einen thematischen Zusammenhang aufweisen.

6. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.

6.1 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten

und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1

340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).

6.2 Für Sendungen im Stil von anwaltschaftlichem Journalismus, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).

6.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts beider Beiträge auf diese anwendbar. Beide Beiträge sind gesondert auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 2 RTVG zu beurteilen.

7. Der Moderator leitet den Beitrag vom 9. Februar 2021 (Dauer: 10 Minuten 40 Sekunden) wie folgt ein: «Wenn man zur Ärztin oder zum Arzt geht, dann darf man selbstverständlich erwarten, dass sie oder er alles unternimmt, was medizinisch nötig ist, um eine allfällige Krankheit zu erkennen und erfolgreich zu behandeln. X ist Arzt, er ist Allgemeinpraktiker im Kanton St. Gallen, aber er ist auch Verschwörungstheoretiker und Anwender von – vorsichtig ausgedrückt – höchst umstrittenen Behandlungsmethoden.» Weiter wird der Beschwerdeführer im folgenden Filmbericht mit der Bemerkung vorgestellt, er sei omnipräsent im Internet und auf Youtube, er sei Verschwörungstheoretiker und Impfgegner. Im Zentrum des Beitrags steht der Fall von Patient B, der Ende Juli 2019 den Beschwerdeführer aufgesucht hat, weil er sich unwohl fühlte. Im Januar 2020, also nach einem halben Jahr, während dem er beim Beschwerdeführer in Behandlung gewesen sei, habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert. Onkologen hätten bei B Lungenkrebs mit Metastasen im Hirn diagnostiziert. Patient B sei am 11. September 2020 verstorben. B sei mit einem Gerät namens «TimeWaver»

behandelt worden, einem Gerät, das jenseits von Zeit und Raum arbeite. Der im Beitrag befragte Professor für Allergologie und Naturheilkunde Walter Dorsch äussert sich dazu wie folgt: «Bioresonanz ist seit Jahren als nicht wirksame Therapie bekannt und belegt, deswegen in manchen Staaten verboten und als diagnostisches Verfahren als obsolet bekannt in der Fachwelt.» Er zeigt sich über den «TimeWaver» entsetzt und äussert Kritik am Beschwerdeführer. Zu Wort kommt auch Professor Thomas Cerny, Präsident der Krebsforschung Schweiz. Er spricht davon, dass es einem Missbrauch des Vertrauensverhältnisses gleichkomme, wenn ein Arzt verhindere, dass sich ein Patient mit der Realität auseinandersetze aus Angst vor einer schlimmen Diagnose. Die Tochter des Patienten wirft dem Beschwerdeführer am Ende des Filmberichts vor, dass durch die Behandlung bei X wertvolle Zeit verstrichen sei. Der Moderator betont abschliessend, dass man den Beschwerdeführer nicht verantwortlich für den Tod von Patient B mache. Schliesslich fügt er bezüglich der Vorwürfe von Professor Thomas Cerny die Erwiderung von X an, wonach dieser erst im Dezember vom Krebs erfahren habe.

7.1 Im Zentrum des Beitrags stehen die Behandlungsmethoden des Beschwerdeführers, was bereits aus der Anmoderation deutlich wird. Klar erkennbar ist für das Publikum ebenfalls der typische anwaltschaftliche Fokus des dafür bekannten Konsumentenmagazins «Kassensturz» (Urteil 2C_483/2020 des Bundesgerichts vom 28. Oktober 2020 E. 6.1). Die Redaktion nimmt Vorwürfe der Tochter des verstorbenen Patienten auf und kritisiert insbesondere anhand Aussagen von beigezogenen Experten die Behandlung mit dem «TimeWaver» und den Umstand, dass keine schulmedizinische Untersuchung stattgefunden habe, mit welcher der Krebs früher hätte diagnostiziert werden können.

7.2 Der Beschwerdeführer rügt, es könne ihm nicht vorgeworfen werden, er wende keine schulmedizinischen Methoden an. Die Patientinnen und Patienten würden solche denn auch nicht von ihm erwarten und bezeugten dies mit ihrer Unterschrift auf der Behandlungsvereinbarung. Die Komplementärmedizin sei in der Schweiz anerkannt. Zudem gelte es, den freien Willen von Patientinnen und Patienten bezüglich der Therapieform zu respektieren.

7.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet sich in der Behandlungsvereinbarung als «Praktischer Arzt» und verwendet durchgehend seinen Titel als Doktor der Medizin («Dr. med.») Er weist darin zwar darauf hin, dass keine übliche Diagnose im Sinne der Schulmedizin stattfinde. Jedoch wird in der – mit seiner Mitgliedschaftsnummer beim Berufsverband der Schweizer Ärztinnen und Ärzte versehenen – Vereinbarung auch erwähnt, dass «schulmedizinische Grundlagen» zur Anwendung kommen. Er stellt sich somit, zumindest gegen aussen, nicht bloss als Arzt dar, der ausschliesslich komplementärmedizinisch mit Bioresonanz tätig ist. Insofern ist die gegen ihn, unter Bezugnahme auf Aussagen von Professor Thomas Cerny, im Beitrag erfolgte grundsätzliche Kritik wegen des Verzichts auf schulmedizinische Abklärungen nachvollziehbar. Die Redaktion hat zum Vorgehen des Beschwerdeführers auch eine Stellungnahme eines Vertreters der Schweizerischen Gesellschaft für Energie-, Bioresonanzund Informationsmedizin (SEBIM) eingeholt, welcher sich zu jenem Zeitpunkt jedoch noch nicht zum konkreten Fall äussern konnte und lediglich das in Bezug auf den Beschwerdeführer in Gang gesetzte Verfahren erläuterte.

7.4 Kritisiert wird im Filmbericht vor allem, dass die Diagnose des Patienten B mit dem «TimeWaver», einer «Art Scanner für den menschlichen Körper», erfolgte, welchen der Beschwerdeführer auch schon in Werbesendungen als vermeintlich heilendes Bioresonanz-Gerät angepriesen habe. Die Redaktion verweist auf die beträchtlichen Kosten dieser Behandlung. Die daraus hervorgehenden Untersuchungsresultate werden vom angehörten Experten für Allergologie und Naturheilkunde, Walter Dorsch, der Bioresonanz generell als unwirksame Therapie erachtet, stark in Zweifel gezogen. Er fügt weiter an, dass er den Beschwerdeführer, der dem ärztlichen Stand schade, nicht als Kollegen wahrnehme.

7.5 Der Standpunkt des Beschwerdeführers zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen kommt im Filmbericht an zwei Stellen zum Ausdruck. Bezüglich der nicht erfolgten schulmedizinischen Untersuchung sagt die Redaktion, dass für den Beschwerdeführer Erkenntnisse aus der Anamnese, seine Erfahrung sowie sein klinischer Blick genügen würden, und lässt ihn mit dieser entsprechenden Aussage aus einem Skype-Interview auch ausdrücklich selbst zu Wort kommen. Hinsichtlich der im Filmbericht primär kritisierten Behandlungsmethode mit dem «TimeWaver» erwähnt der Beschwerdeführer in einem ebenfalls ausgestrahlten Interviewausschnitt Folgendes: «Der ‘TimeWaver’ ist nicht gedacht für die Behandlung und Erkennung von Krebs. Um dies mal ganz klar zu sagen. Denn der Krebs ist ein Symptom, das am Ende einer langen Ursache-Wirkungs-Kette auftaucht. Die seelischen und die körperlichen Hintergründe, die erkennt er.» In der Abmoderation wird zusätzlich noch eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum gravierenden Vorwurf von Thomas Cerny, das Vorgehen sei «kriminell» gewesen, wiedergegeben.

7.6 Die Sichtweise des Beschwerdeführers wird im Beitrag zwar knapp, verteilt auf mehrere Sequenzen sowie teilweise wie bei der Abmoderation etwas unklar dargestellt. Über den detaillierten Ablauf der Behandlung des Patienten B, seine Vorgeschichte sowie seinen Willen wird das Publikum nicht bzw. nur punktuell informiert. Der Beschwerdeführer macht allerdings in seinen Eingaben nicht geltend, er sei mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht konfrontiert worden oder seine Aussagen aus dem Skype-Interview seien unzutreffend wiedergegeben worden. Zu den eigentlich gegen ihn erhobenen Vorwürfen, der Behandlung des Patienten mit dem «TimeWaver», der fehlenden schulmedizinischen Untersuchung sowie der Kritik von Professor Thomas Cerny an seinem Vorgehen, werden Stellungnahmen von ihm ausgestrahlt bzw. zitiert. Insbesondere der Hinweis auf die vom Patienten B verschwiegene frühere Krebserkrankung mag dabei etwas missverständlich dargestellt worden sein. Der pointiert komplementärmedizinische Ansatz des Beschwerdeführers geht aus seinen Äusserungen hingegen hervor. Unnötig tendenziös angesichts des Themas des Beitrags – der Behandlungsmethode bei Patient B – war die zweimal erfolgte Bemerkung der Redaktion, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Verschwörungstheoretiker handle.

7.7 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der beanstandete Beitrag im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht in allen Teilen zu befriedigen vermag. Das betrifft namentlich die knappe Darstellung des Standpunkts des Beschwerdeführers sowie die nicht umfassende Darstellung des Falls des Patienten B. Für das Publikum war allerdings erkennbar, dass sich die Redaktion bei ihrer Kritik an der Behandlungsmethode des Beschwerdeführers auf zwei Aspekte beschränkte, nämlich auf die Verwendung des «TimeWavers» sowie auf die fehlende schulmedizinische Untersuchung. Da der Beschwerdeführer den «TimeWaver» öffentlich anpreist, muss er damit rechnen, dass die Verwendung desselben in einem Konsumentenmagazin kritisch beleuchtet wird. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe belegte die Redaktion mit Aussagen von zwei Fachleuten und der Tochter von Patient B. Der mit der Berufung auf Professor Thomas Cerny verbundene vorherrschende schulmedizinische Fokus war für das Publikum erkennbar. Deutlich wurde durch die Abmoderation auch, dass die Redaktion dem Beschwerdeführer nicht den Tod des Patienten anlastete. Dessen Stellungnahmen zu den konkreten Vorwürfen wurden ausgestrahlt bzw. wiedergegeben. Dabei kam insbesondere auch sein Behandlungsansatz als Komplementärmediziner zum Ausdruck. Trotz der Mängel des Beitrags konnte sich das Publikum zu den vermittelten Informationen insgesamt eine eigene Meinung bilden. Die Mindestanforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot wurden damit knapp eingehalten.

8. In der Einleitung zum Beitrag vom 3. März 2021 verweist der Moderator auf einen vom Beschwerdeführer verfassten Aufsatz zur Bedeutung von Enzymen. Über den Autor, der mit wissenschaftlich nicht vertretbaren Methoden Patienten behandle, habe «Kassensturz» bereits kürzlich berichtet. Im Aufsatz schreibe X, mit Enzym-Präparaten könne Krebs behandelt werden. Im Zentrum des folgenden Filmberichts steht Julia, eine 50-jährige Frau, die Brustkrebs hatte und sich vom Beschwerdeführer therapieren liess, weil sie explizit keine schulmedizinische Behandlung haben wollte. Zehn Monate später habe sie die Schmerzen jedoch nicht mehr ertragen und sei in eine spezialisierte Klinik gegangen. Es sei allerdings zu spät gewesen, die Frau sei verstorben. Ihre Mutter warnt vor dem Beschwerdeführer. Die Redaktion führt aus, X sei ein Allgemeinpraktiker, der Julia ohne die üblichen Abklärungen bei einer Krebserkrankung behandelt habe. Er habe Julia über Monate hinweg mit teuren enzymhaltigen Nahrungsergänzungsmitteln gegen ihren Krebs therapiert. Der auch in diesem Beitrag befragte Onkologe und Präsident der Krebsforschung Schweiz, Professor Thomas Cerny, spricht von einem völlig unwirksamen Prinzip. Verdauungsenzyme könnten keinen Tumor beeinflussen. Wenn man eine solche Behandlung zehn Monate lang bei einer fortgeschrittenen Erkrankung laufen lasse, ohne sich über die Wirksamkeit Rechenschaft zu geben, verletze dies die ärztliche Sorgfaltspflicht. Im weiteren Filmbericht wird auf die Fernseh- und Internetpräsenz des Beschwerdeführers hingewiesen sowie die Behandlung des Patienten B mit dem «TimeWaver» aus dem Beitrag vom 9. Februar 2021 zusammengefasst. Zu Wort kommt zusätzlich die Aargauer Kantonschemikerin, die sich zu Heilanpreisungen von Nahrungsergänzungsmitteln aus lebensmittelrechtlicher Sicht äussert. Nach einer Zwischenmoderation wird ein Interview mit dem Beschwerdeführer ausgestrahlt, welches am Vortag vor dessen Praxis aufgenommen wurde. Der Moderator befragt den Beschwerdeführer darin eingehend zur Behandlung von Julia. Dieser zweite Teil des Beitrags mit dem Interview war etwas länger (Dauer: 9 Minuten 8 Sekunden) als der erste Teil (Dauer: 8 Minuten 50 Sekunden).

8.1 Der Beschwerdeführer moniert, die einseitige Berichterstattung über ihn, die einer Hetzkampagne gleichkomme, werde in diesem Beitrag fortgeführt. Wiederum verweist er auf den freien Willen von Patientinnen und Patienten sowie auf seine Tätigkeit als zugelassener Komplementärmediziner. Wichtige Aspekte im Zusammenhang mit dem Fall von Julia seien nicht erwähnt worden. Die von ihm verwendeten Enzyme aus Italien seien zugelassen und anerkannt. Schweizerische Onkologen würden in seiner Krebstherapie, der von ihm empfohlenen und angewandten Methode «Liquid Biopsy» mit der anschliessenden individuellen Lowdose-Chemotherapie, eine gefährliche Konkurrenz sehen.

8.2 Die im Filmbericht enthaltenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Behandlung von Julia betreffen die fehlende schulmedizinische Untersuchung bzw. die fehlende Überweisung der Patientin sowie die Behandlung des Brustkrebses mit Enzymen.

8.3 Die Redaktion strahlte dazu im Anschluss an den Filmbericht ein ausführliches Interview des Moderators mit dem Arzt aus. Der Beschwerdeführer wird darin detailliert über die von ihm sowie seiner Frau vorgenommenen Untersuchungen und Therapien befragt. Er weist in seinen Antworten auf das regelmässige Abtasten und Fotografieren des Tumors, die Infusionen und Injektionen hin. Der Beschwerdeführer betont mehrmals, dass die Patientin ausdrücklich keine Schulmedizin und keine Bildgebung gewünscht habe, obwohl er sie ständig dahingehend bearbeitet habe. Er habe sie umfassend über die Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt. Die wiederholte Frage des Moderators, ob er die Patientin acht Monate mit Enzymen behandelt habe, verneint er, ohne dies allerdings zu konkretisieren. Nur ganz am Rande und ohne näher darauf einzugehen, erwähnt der Beschwerdeführer die Low-dose-Chemotherapie, welche bei Julia aber nicht zur Anwendung gekommen sei. In allgemeiner Weise spricht er von seinem Krebskonzept und seiner Ganzheitsmedizin. Ebenfalls befragt wird der Beschwerdeführer zu seiner Verantwortung als Dr. med. sowie zur Wirksamkeit von Enzymen. Zu Letzterem führt der Arzt aus, dass der Tumor permanent kleiner geworden sei, solange die Patientin die Enzyme zu sich genommen habe. Erst nachdem sie die Einnahme nach einer gewissen Zeit abgesetzt habe, sei dies nicht mehr der Fall gewesen. Das habe zu einer Stagnation geführt und er habe die Patientin deshalb abgemahnt.

8.4 Der Beschwerdeführer erhielt im Gespräch ausführlich Gelegenheit, seine Sicht der Dinge darzulegen. Das betrifft insbesondere auch die im vorgängigen Filmbericht gegen ihn erhobene Kritik an der Behandlungsmethode bei Julia mit der Verwendung von teuren Enzymen, der fehlenden schulmedizinischen Untersuchung sowie seine Verantwortung als Dr. med. Zu diesen Aspekten wurde der Beschwerdeführer eingehend befragt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf die mehrmals wiederholte Frage des Moderators, ob sich seine Therapie bei der krebskranken Julia auf die Verabreichung von Enzymen beschränkt habe, nicht konkret antwortete, sondern einzig darauf hinwies, er sei Ganzheitsmediziner, kann der Redaktion nicht angelastet werden. Er hatte genügend Gelegenheit, sein Krebskonzept mit der individuellen Low-dose-Chemotherapie, die Wirksamkeit von Enzymen als auch andere relevante Aspekte seiner Behandlungsmethoden darzulegen sowie seinen Standpunkt zu den kritischen Fragen zu äussern. Transparent ging aus seinen Aussagen hervor, dass Julia trotz umfassender Aufklärung eine schulmedizinische Untersuchung verweigert habe.

8.5 Die auch in diesem Filmbericht erfolgte Aussage, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Verschwörungstheoretiker handle, ist zwar wiederum unnötig, da tendenziös im Zusammenhang mit den thematisierten Behandlungsmethoden. Etwas knapp kommt zudem der Standpunkt des Beschwerdeführers in der kurzen Zusammenfassung des ersten Beitrags vom 9. Februar 2021 zum Ausdruck. Beides verunmöglichte jedoch insgesamt nicht, dass sich das Publikum zu den vermittelten Informationen eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden konnte. Im Zentrum dieses Beitrags stand die Kritik an den Behandlungsmethoden des Beschwerdeführers im konkreten Fall von Julia. Der angegriffene Arzt konnte in einem längeren Gespräch zu den dazu gegen ihn im Filmbericht vorgetragenen Kritikpunkten ausführlich Stellung nehmen und seine Sichtweise erläutern.

9. Die Beschwerden gegen die beiden «Kassensturz»-Beiträge sind aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden nicht auferlegt (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde gegen den Beitrag vom 9. Februar 2021 wird mit fünf zu vier Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde gegen den Beitrag vom 2. März 2021 wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 30. Dezember 2021