b.889
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30. Juni 2021Deutsch5 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 889 Entscheid vom 30. Juni 2021 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Re...
Source admin.ch
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 889
Entscheid vom 30. Juni 2021
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand SRF News, Kommentarspalten
Beschwerde vom 14. Mai 2021
_________________________ Parteien / D (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Am 13. April 2021 reichte D bei der Ombudsstelle SRG.Deutschschweiz eine Beanstandung ein. Diese richtete sich gegen die Handhabung der Kommentarfunktion durch die SRF News Community-Redaktion. B. In ihrem Bericht vom 19. April 2021 wies die Ombudsstelle darauf hin, dass die Kommentarfunktionen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fielen. Sie behandle ausschliesslich Beanstandungen zu journalistischen Inhalten. C. Mit Eingabe vom 14. Mai 2021 erhob D (Beschwerdeführer) gegen die Praxis von SRF News im Zusammenhang mit den Kommentarfunktionen bei srf.ch Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Netiquette werde willkürlich und restriktiv angewendet. Die Praxis der Community-Redaktion sei nicht neutral. Die Auswahl von Kommentaren sei willkürlich und intransparent. Die eigene Netiquette werde nicht eingehalten. Immer wieder würden «rassistische Äusserungen, Unflätigkeiten und persönliche Angriffe» aufgeschaltet und selbst nach Beanstandungen nicht entfernt. Auch die Identität von Kommentarschreibern kontrolliere die Redaktion entgegen der Netiquette nicht. Es sei denn auch offensichtlich, dass regelmässig Kommentare mit falschen Namen verbreitet würden. Der Beschwerdeführer fordert neben der Freischaltung seines Accounts geeignete Massnahmen, damit SRF News seinem Auftrag bezüglich freier Meinungsbildung und politischer Ausgewogenheit nachkomme. Alle Kommentare von identifizierten und eingeloggten Usern seien zu veröffentlichen, mit Ausnahme von persönlichen Beschimpfungen, rassistischen und diskriminierenden Inhalten. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen die Angaben und Unterschriften von 21 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, sowie eine Auswahl von Kommentaren zu 13 Artikeln, welche durch die SRF-Community-Redaktion nicht oder erst nach mehreren Versuchen aufgeschaltet worden seien, bei.
Erwägungen:
1.
Es ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde in den Zuständigkeitsbereich der UBI fällt.
2.
Die in der Eingabe formulierten Rügen des Beschwerdeführers betreffen Inhalte aus dem übrigen publizistischen Angebots (üpA) der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG. Die Aufsicht über das üpA fällt seit dem Inkrafttreten des teilrevidierten RTVG am 1. Juli 2016 in den Zuständigkeitsbereich der UBI. Der Umfang des üpA ist in der Konzession der SRG SSR idée suisse vom 29. August 2018 geregelt. Dazu gehören gemäss Art. 18 der SRG-Konzession namentlich Online-Angebote.
3.
Gegen redaktionelle Publikationen aus dem üpA kann gemäss Art. 94 RTVG Beschwerde bei der UBI erhoben werden. Auch bei Online-Angeboten besteht eine solche Möglichkeit ausschliesslich für veröffentlichte Beiträge der Redaktion (BBl 2013 5015). Nutzergenerierte Beiträge, wozu insbesondere auch leserbriefähnliche Beiträge in Kommentarspalten von Foren der SRG aus dem Publikum gehören, stellen keine redaktionelle Publikation im Sinne von Art. 2 lit. cbis RTVG dar. Diese unterstehen daher nicht der Aufsicht durch die UBI und der ihr vorgestellten Ombudsstellen im Sinne von Art. 91ff. RTVG (BBl 2013 5017). Auch Beschwerden gegen die Verweigerung des Zugangs sind auf den redaktionsgenerierten Teil des üpA beschränkt (BBl 2013 5018).
4. Mangels einer speziellen Aufsicht im Rundfunkrecht gelten für nutzergenerierte Inhalte aus dem Online-Angebot der SRG und damit auch für die Kommentarspalten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Straf- und Zivilrechts (BBl 2013 5017). Die Einhaltung von minimalen Standards, wie sie etwa in Art. 4 Abs. 1 RTVG verankert sind, soll die SRG namentlich in Blogs und Foren durch interne Regeln («Netiquette») gewährleisten. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kann im Rahmen seiner allgemeinen Konzessionsaufsicht gemäss Art. 86 Abs. 1 RTVG das Vorhandensein und das Funktionieren der Netiquette überprüfen. Die UBI hat bereits in ihrem Entscheid b. 750 vom 21. April 2017 auf die erwähnte Zuständigkeitsordnung bei Kommentarspalten von SRF News hingewiesen.
4. Mangels einer speziellen Aufsicht im Rundfunkrecht gelten für nutzergenerierte Inhalte aus dem Online-Angebot der SRG und damit auch für die Kommentarspalten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Straf- und Zivilrechts (BBl 2013 5017). Die Einhaltung von minimalen Standards, wie sie etwa in Art. 4 Abs. 1 RTVG verankert sind, soll die SRG namentlich in Blogs und Foren durch interne Regeln («Netiquette») gewährleisten. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) kann im Rahmen seiner allgemeinen Konzessionsaufsicht gemäss Art. 86 Abs. 1 RTVG das Vorhandensein und das Funktionieren der Netiquette überprüfen. Die UBI hat bereits in ihrem Entscheid b. 750 vom 21. April 2017 auf die erwähnte Zuständigkeitsordnung bei Kommentarspalten von SRF News hingewiesen.
5. Bezüglich Inhalten von Kommentarspalten können bei der Ombusstelle und der UBI nur Kommentare der Redaktion gerügt werden. Die Handhabung der Kommentarspalten durch SRF (Aufschalten und Löschen von nutzergenerierten Kommentaren) fällt dagegen nicht in deren Zuständigkeit, allenfalls aber in diejenige des BAKOM, soweit diese Aspekte das Funktionieren der Netiquette betreffen.
6. Folglich kann auf die Eingabe wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit der UBI nicht eingetreten werden. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird bezüglich der Prüfung des Funktionierens der Netiquette an das BAKOM weitergeleitet (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Kosten sind keine zu erheben (Art.
98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 13. Juli 2021