b.892
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6. Juli 2021Deutsch5 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 892 Entscheid vom 6. Juli 2021 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Ret...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 892
Entscheid vom 6. Juli 2021
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Deville» vom 18. April 2021, Sequenzen über religiöse Gemeinschaften
Beschwerde vom 27. Mai 2021
_________________________ Parteien / B (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlt regelmässig am Sonntagabend die Late-Night-Show «Deville» aus. Das Satire-Format ist gemäss eigenem Beschrieb «ein amüsant-provokanter Blick auf das aktuelle Geschehen» und verbreitet «Unterhaltung, aber mit Haltung». B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2021 erhob B (Beschwerdeführer) gegen die Sendung «Deville» vom 18. April 2021 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI. Er rügt, die Sendung enthalte Falschmeldungen und Unterstellungen gegenüber religiöser Gemeinschaften. So würden unter dem Deckmantel der Satire Anschuldigungen gegen die Gemeinde für Christus (GfC) verbreitet. Dies sei erstaunlich, lege SRF doch sonst sehr viel Wert auf «Political Correctness». Während insbesondere die Freikirchen als Prügelknaben herhalten müssten, würde der Islam in Satiresendungen von SRF verschont, weil man offenbar Angst vor den Reaktionen habe. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 27. Mai 2021 bei. C. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) an eine Beschwerde nicht erfülle. Er weise keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 RTVG auf. Gleichzeitig räumte die UBI dem Beschwerdeführer eine Nachbesserungsfrist ein, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG zu erfüllen. D. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben der UBI erfolgte nicht.
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Es erfolgte jedoch keinerlei Reaktion auf das betreffende Schreiben der UBI.
4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]).
4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein entsprechendes öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von Sendungen nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).
4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
4.3. Als abwertend empfundene Darstellungen in Satireformaten bildeten Gegenstand von zahlreichen Beschwerden an die UBI. Das betrifft insbesondere auch entsprechende Äusserungen zur Religion, religiösen Gemeinschaften und Würdenträgern. Dazu verfügt die UBI
über eine reichhaltige und etablierte Rechtsprechung (UBI-Entscheide b. 820 vom 8. November 2019 [«Deville»], b. 739/740 vom 25. August 2019 [«Tanzverbot an christlichen Feiertagen»] und b. 711 vom 26. Oktober 2015 [«Pâques-Man»], mit jeweils weiteren Hinweisen), in welcher die Freiheit und Grenzen von satirischen Äusserungen bei einem entsprechenden Kontext beleuchtet werden. Es stellen sich vorliegend denn auch keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs.
1 RTVG besteht daher nicht.
5. Aufgrund der fehlenden Legitimation des Beschwerdeführers kann auf seine Eingabe nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 13. Juli 2021