b.893
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3. November 2021Deutsch13 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 893 Entscheid vom 3. November 2021 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina,...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 893
Entscheid vom 3. November 2021
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Börse» vom 3. Mai 2021, CO2-Darstellung
Beschwerde vom 17. Juni 2021
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte G (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Von Montag bis Freitag berichtet Fernsehen SRF um 19.25 Uhr in der Sendung «Börse» jeweils während rund zwei Minuten über das aktuelle Börsengeschehen. In der Sendung vom 3. Mai 2021 standen die Ergebnisse einer Umfrage der UBS bei 2500 Schweizer Unternehmen zum Klimaschutz und zur Nachhaltigkeit im Zentrum. Dazu äusserte sich im Beitrag auch der Chefökonom der UBS, Daniel Kalt. B. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 erhob G (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er beanstandet die eingeblendeten Aufnahmen mit den rauchenden Kaminen, welche während den Ausführungen des Moderators zu den Umfrageergebnissen zu sehen waren. Es sei nicht zulässig, stellvertretend für das unsichtbare, geruch- und geschmacklose sowie nicht giftige Spurengas CO2 toxischen Rauch und Qualm zu zeigen. CO2 sei kein Giftgas. Die Bebilderung entspreche nicht den Tatsachen, sei irreführend und nicht legitim. Die Beschwerde ziele nicht nur auf die Sendung vom 3. Mai 2021. Der Beschwerdeführer zählt in seiner Eingabe weitere Beiträge von Fernsehen SRF auf, in welchen zur Illustrierung des Klimawandels CO2 in unzutreffender Weise dargestellt worden sei. Der Einfluss von CO2 auf das Klima könne durch die Erd- und Klimageschichte nicht bestätigt werden. Seiner Eingabe lag der Bericht der Ombudsstelle vom 16. Juni 2021 bei. C. Im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer der UBI Listen mit den Angaben und Unterschriften von 47 Personen zu, welche seine Beschwerde unterstützen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2021, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die Kritik am Schlussbericht der Ombudsstelle, der nicht angefochten werden könnte, sowie auf die Rügen gegen andere, neben dem «Börse»-Beitrag vom 3. Mai 2021 erwähnte Sendungen von SRF. Das Argument des Beschwerdeführers, wonach man das unsichtbare CO2 auf den gezeigten Bildern nicht sehe, treffe zwar zu. In den Abgasen solcher Fabrik- und Verbrennungsanlagen sei erfahrungsgemäss aber auch unsichtbares CO2 vorhanden. Entsprechende Industrieanlagen seien für einen grossen Teil der CO2-Emissionen in der Schweiz verantwortlich. Die Aufnahmen seien für das Publikum als Symbolbilder erkennbar und illustrierten den Text, in welchem namentlich vom «Ausstoss von Treibhausgasen» die Rede gewesen sei. Die Studie orientiere sich am bestehenden wissenschaftlichen Konsens zum Klimawandel, wie er jüngst vom Weltklimarat IPCC einmal mehr bestätigt worden sei. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Programmautonomie den Veranstaltern die Freiheit in der Gestaltung gewähre, wozu auch die Auswahl von Bildern gehöre. Das Publikum habe sich eine eigene Meinung zum Beitrag bilden können. E. In seiner Replik vom 23. September 2021 bestreitet der Beschwerdeführer die Vorbringen der Gegenpartei. Das Publikum sei durch Symbolbilder über das harmlose Gas CO2 getäuscht worden. Würde ein zutreffendes Bild zu diesem Gas (z.B. ein Glas Champagner)
eingeblendet, würde ein Sturm der Entrüstung einsetzen. Die unzutreffenden Bilder seien mehr als Symbolbilder und dienten als eine Art Lebensversicherung für die politische Agenda. F. In der Duplik vom 8. Oktober 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und weist darauf hin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Die vom Beschwerdeführer erwähnten möglichen Symbolbilder wie ein Glas Champagner spielten keine relevante Rolle bei der CO2-Problematik, Industrieabgase hingegen schon. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.
95.
Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.
2.
und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
3. Der vom Beschwerdeführer gerügte Bericht der Ombudsstelle stellt keinen anfechtbaren Entscheid dar (Art. 93 Abs. 3 RTVG). Auf die Rügen gegen die Ausführungen der Ombudsstelle ist nicht einzutreten. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt im Übrigen nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunikation (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 4 RTVG).
3. Der vom Beschwerdeführer gerügte Bericht der Ombudsstelle stellt keinen anfechtbaren Entscheid dar (Art. 93 Abs. 3 RTVG). Auf die Rügen gegen die Ausführungen der Ombudsstelle ist nicht einzutreten. Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt im Übrigen nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunikation (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Art. 91 Abs. 4 RTVG).
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Gegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich der Beitrag in der Sendung «Börse». Die übrigen genannten Sendungen sind bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Mehrere Sendungen können einzig im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde beanstandet werden, deren Voraussetzungen vorliegend aber nicht erfüllt sind (Art. 92 Abs. 3 RTVG). Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist die UBI frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
4.1 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.
4.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1
340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]). Art. 4 Abs. 2 RTVG ist ausschliesslich auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.
5. Der Moderator leitet die beanstandete, knapp zweiminütige Sendung mit der Bemerkung ein, es gebe neue Zahlen zur Klimafreundlichkeit von Schweizer Unternehmen. Gemäss einer Umfrage der UBS würden drei Viertel der Firmen den Plan des Bundesrates, bis 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen auf netto Null zu reduzieren, begrüssen, was im Einklang mit den Pariser Klimazielen stehe. Während dieser rund 15 Sekunden langen Einleitung wurden die vom Beschwerdeführer gerügten vier Bilder mit Rauch aus Schornsteinen von verschiedenen Fabrik- und Verbrennungsanlagen gezeigt. Zu den Schwierigkeiten der konkreten Umsetzung einer klimafreundlichen Energiestrategie äussert sich anschliessend der Autor der Studie Daniel Kalt, Chefökonom der UBS Schweiz, mit zwei Stellungnahmen. Er macht auf die Diskrepanz zwischen dem erklärten Ziel und den von den Unternehmen geplanten Massnahmen aufmerksam. Bis 2030 müssten die Unternehmen den CO2- Ausstoss nämlich um 25 bis 30 Prozent verringern, um das Ziel erreichen zu können. Nur noch jedes zweite Unternehmen gebe an, bisher Massnahmen zur Reduktion ergriffen oder ein Konzept erarbeitet zu haben, gar nur jedes zehnte plane, bis 2030 den Verbrauch von fossilen Energien markant, das heisst um über 30 Prozent zu senken. Nach den Bemerkungen des Studienautors führt der Moderator aus, dass auch die wegen ihrer Öl- und Kohlegeschäfte kritisierte UBS selbst in der Pflicht stehe, ihre Emissionen wie versprochen bis 2050 auf netto Null zu senken. Börsenkotierte Unternehmen müssten Nachhaltigkeitsaspekte aufgrund deren steigenden Bedeutung auf dem Kapitalmarkt stärker beachten. Am Ende verweist der Moderator auf die Zunahme des Swiss Market Index.
5.1 Aufgrund des Informationsgehalts der Sendung ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Bei den vom Beschwerdeführer monierten Aufnahmen handelt es sich um Symbolbilder. Diese stellen einen unentbehrlichen Bestandteil des Mediums Fernsehen dar, insbesondere in Informationssendungen. Verbale Aussagen oder Themen können damit visualisiert und illustriert werden.
5.2 In ihrer Rechtsprechung unterscheidet die UBI zwischen Symbolbildern und eigentlichen Archivaufnahmen. Letztere dokumentieren ein bestimmtes Ereignis, auf welches Bezug genommen wird, und sind als solche zu kennzeichnen (UBI-Entscheide b. 857 vom 30. Oktober 2020 E. 5.4 [«Seenotrettung im Mittelmeer»] und b. 550 vom 31. August 2007 E. 5.2 [«Kulturplatz»]). Während mit Archivaufnahmen vor allem eine konkrete verbale Aussage belegt werden soll, beschränkt sich der Einsatz von Symbolbildern weitgehend auf die Illustration oder Einstimmung zu einem Thema. Auch aufgrund ihrer Programmautonomie verfügen Redaktionen bei der Wahl von Symbolbildern über grossen Spielraum.
5.3 Das Sachgerechtigkeitsgebot setzt Fernsehveranstaltern aber auch bei der Verwendung von Symbolbildern Grenzen. Der Einsatz entsprechender Bilder muss auf die Wortmeldung abgestimmt sein. Ist dies nicht der Fall, kann damit trotz der an sich korrekten verbalen Aussagen unter Umständen ein falscher Eindruck vermittelt werden, da Wort und Bild im Medium Fernsehen eine Einheit bilden (UBI-Entscheid b. 409 vom 5. Mai 2007 E. 6.4ff. [«Importeier aus Bodenhaltung»]). Eine unzutreffende Bebilderung und die damit verbundene Nichteinhaltung von journalistischen Sorgfaltspflichten begründet aber erst eine Programmrechtsverletzung, wenn dadurch die Meinungsbildung des Publikums zum Beitrag insgesamt verfälscht wird (UBI-Entscheid b. 568 vom 19. Oktober 2007 E. 3.3 [«Computersucht»]).
5.4 Bei den beanstandeten Bildern handelt es sich um sogenannte «Rushes», also Symbolbilder, die zum Zweck der Illustration von verbalen Aussagen verwendet werden. Auch ohne expliziten Hinweis war für das Publikum erkennbar, dass es sich um Symbolbilder handelte.
5.5 Der Beschwerdeführer erachtet diese Symbolbilder als meinungsverfälschend, weil CO2 unsichtbar und nicht giftig sei. Es sei nicht zulässig, Sachverhalte so zu verändern, dass sie irreführend und unwahr werden. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch, dass Industrieanlagen, wie sie auf den beanstandeten Bildern zu sehen sind, für einen beträchtlichen Teil der CO2-Emissionen und damit auch der Treibhausgasemissionen in der Schweiz verantwortlich sind. Laut einem Bericht des Bundesamts für Umwelt (BAFU) vom April 2021 beträgt der Anteil der Industrie an den gesamten Treibhausgasemissionen in der Schweiz 24 Prozent (BAFU, Abteilung Klima, Kenngrössen zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen in der Schweiz 1990-2019, S. 26). Das BAFU schreibt dazu weiter: «Die Treibhausgasemissionen des Sektors Industrie bestehen mehrheitlich aus CO2-Emissionen, welche bei der energetischen Nutzung fossiler Energieträger (also z.B. Erdöl oder Erdgas), der Verbrennung von Abfällen (Kehricht- und Sondermüllverbrennungsanlagen, alternativer Brennstoff in industriellen Feuerungen) sowie prozessbedingt bei der Herstellung von Zement entstehen.» Die beanstandeten Symbolbilder waren daher geeignet, den dazugehörigen Kommentar zu illustrieren («Drei Viertel der Firmen im Land befürworten gemäss einer Umfrage der UBS den Plan des Bundesrates, bis 2050 den Ausstoss von Treibhausgasen auf netto Null zu reduzieren, im Einklang mit den Pariser Klimazielen.»). In diesem Kommentar war gar nicht von CO2 die Rede, sondern von Treibhausgasen.
5.6 Von CO2 sprach im Beitrag Daniel Kalt, Autor der thematisierten Studie. CO2 ist, wie der Beschwerdeführer betont, unsichtbar, und kommt in grossen Mengen und natürlich in der Erdatmosphäre vor. In den beanstandeten Bildern ging es jedoch ausschliesslich um Treibhausgasemissionen von industriellen Betrieben durch den Verbrauch von Kohle, Heizöl und Benzin. In den Abgasen und damit im Rauch von Fabrik- und Verbrennungsanlagen findet sich denn regelmässig ein wesentlich höherer Anteil an CO2 als er in der Luft natürlicherweise vorhanden ist. Es war daher auch nicht notwendig, dass der Moderator den Studienautor korrigierte. Das Publikum wurde aus den erwähnten Gründen weder durch die beanstandeten Symbolbilder noch durch die Aussagen des Studienautors getäuscht, welche überdies als persönliche Kommentare erkennbar waren (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG).
5.7 Der Beschwerdeführer merkt überdies an, der Einfluss von CO2 auf das Klima finde keine Bestätigung in der Erd- und Klimageschichte. Die herrschende wissenschaftliche Lehre geht jedoch davon aus, dass der natürliche Treibhauseffekt durch von Menschen verursachte, sogenannte anthropogene, CO2-Emissionen verstärkt wird, was die Erderwärmung und damit auch den Klimawandel begünstigt (UBI-Entscheid b. 813 vom 13. September 2019 E. 7.4 [«Berichterstattung über Klimafragen»]). Verantwortlich für diese Emissionen ist namentlich der Verbrauch von Kohle und fossilen Brennstoffen (siehe dazu auch vorne E. 5.5). Im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers ist zudem anzufügen, dass für das Publikum erkennbar die Ergebnisse einer UBS-Studie zur Klimafreundlichkeit von Schweizer Unternehmen das eigentliche Thema der Sendung bildeten und nicht die Gründe für den Klimawandel bzw. für die Erderwärmung generell. Die Ausführungen zu den Studienergebnissen hat der Beschwerdeführer jedoch nicht gerügt.
5.8 Gesamthaft bleibt festzustellen, dass sich das Publikum zu den in der Sendung vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden konnte. Die vom Beschwerdeführer hauptsächlich beanstandeten Symbolbilder haben den dazugehörigen Kommentar nicht verfälscht, sondern illustrierten diesen in zulässiger Weise. Die Sendung hat das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.
6. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden nicht auferlegt (Art. 98 Abs. 1 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 17. März 2022