b.895
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3. November 2021Deutsch15 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 895 Entscheid vom 3. November 2021 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina,...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 895
Entscheid vom 3. November 2021
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Rundschau» vom 5. Mai 2021, Beitrag «Gewaltzone Asylheim»
Beschwerde vom 28. Juni 2021
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Im Rahmen des Politmagazins «Rundschau» strahlte Fernsehen SRF am 5. Mai 2021 den Beitrag «Gewaltzone Asylheim» aus (Dauer: 18 Minuten 55 Sekunden). Darin wurden Vorwürfe von Asylsuchenden gegen das Sicherheitspersonal in den Zentren von Boudry, Altstätten und Basel thematisiert. Anschliessend fand dazu ein Gespräch mit dem damaligen Direktor des Staatssekretariats für Migration SEM, Mario Gattiker, statt (Dauer: 4 Minuten 45 Sekunden). B. Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen den Beitrag «Gewaltzone Asylheim» Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er beanstandet die Sequenzen mit der Asylsuchenden «Anna», die heimlich Aufnahmen machte, um die Zustände im Asylheim von Boudry zu dokumentieren. Im Filmbericht wurden hiervon Ausschnitte aus einem Vorfall mit dem Sicherheitspersonal ausgestrahlt, welche die Redaktion von einer NGO erhalten habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Sachgerechtigkeits- und Transparenzgebots seien verletzt sowie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sei verstossen worden. Entgegen den Ausführungen der Ombudsstelle in ihrem Bericht vom 28. Mai 2021 habe das SEM das Audiomaterial nicht überprüft. Im Filmbericht sei lediglich erwähnt worden, dass «Anna» aus einem osteuropäischen Land stamme. Der Beschwerdeführer habe eine umfangreiche Korrespondenz mit der Redaktion geführt, um auszuschliessen, dass es sich um eine Fälschung handle. Die Redaktion habe aber aus Gründen des Persönlichkeits- und Datenschutzes keine zusätzlichen Angaben machen wollen. Seiner Eingabe lagen der Bericht der Ombudsstelle, eine Liste mit den Angaben und Unterschriften von 21 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, sowie seine Korrespondenz mit der Redaktion und dem SEM bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2021, die Beschwerde abzuweisen. Im Beitrag seien alle Seiten zu Wort gekommen. In jedem der erwähnten Fälle sei auch die Argumentation des Sicherheitspersonals anhand der Rapporte ausführlich beleuchtet worden. «Anna» habe man zu ihrem Schutz weitestgehend anonymisiert. Die Redaktion habe sich von deren Vergleich des Asylzentrums mit einem Konzentrationslager ausdrücklich distanziert. Hinweise, wonach «Anna» keine Asylsuchende und von einer NGO eingeschleust worden sei, gebe es keine. Entsprechende Vorwürfe gegen die Autorinnen weist die Beschwerdegegnerin in aller Form zurück. Der Asylverantwortliche des Bundes, Mario Gattiker, habe im Gespräch, welches auf den Filmbericht folgte, eingeräumt, dass die Vorfälle gravierend seien. Diese hätten ihn auch bewogen, eine externe Untersuchung einzuleiten. Für die Meinungsbildung des Publikums sei es nicht erforderlich gewesen, das Herkunftsland von «Anna» und den Namen der NGO zu erwähnen. Die generellen Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere das Sachgerechtigkeits- und Transparenzgebot seien eingehalten worden. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sei nicht ersichtlich.
D. In seiner Replik vom 1. Oktober 2021 bemerkt der Beschwerdeführer, dass Fernsehen SRF den Beweis schuldig geblieben sei, wonach die Fakten korrekt und sorgfältig überprüft worden seien. Er zweifle, dass diese Person «Anna» tatsächlich existiere. Soweit SRF dazu keine konkreten Beweise liefere, werde er die Beschwerde aufrechterhalten. Die übrigen Teile des Beitrags würden von ihm nicht kritisiert. E. In der Duplik vom 15. Oktober 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und weist darauf hin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.
95.
Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.
2.
und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
3.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist die UBI frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
4.
Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Das Transparenzgebot bildet Teil des Sachgerechtigkeitsgebots.
4.1
Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1
340.
E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Art. 4 Abs. 2 RTVG ist ausschliesslich auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.
4.2 Für Beiträge, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).
4.2 Für Beiträge, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).
5. Der Moderator leitet den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: «Gewalt lässt sich durch nichts rechtfertigen. Niemals! Nicht die Gewalt gegen Asylsuchende und nicht die Gewalt gegen Mitarbeitende im Asylwesen. Wir schauen heute in beiden Fällen hin. Konflikte lassen sich kaum vermeiden in den Asylzentren des Bundes: Die Verhältnisse sind eng – der Druck ist gross. Dass aber Sicherheitsleute Asylsuchende verprügeln, verletzen und verhöhnen, das ist brutaler Machtmissbrauch. (…) Eine Recherche mit Folgen!».
5.1 Im folgenden Filmbericht berichtet die Redaktion über drei Fälle aus schweizerischen Asylzentren. Darin erheben Asylbewerberinnen und –bewerber schwere Vorwürfe gegen das Sicherheitspersonal. Dargestellt werden neben dem Fall von Anna, welcher vom Beschwerdeführer ausschliesslich beanstandet wird, noch zwei weitere Vorfälle. So schildert der minderjährige Alpha D. aus Guinea über sein Smartphone, dass er von einem X-Mitarbeiter geschlagen worden sei, nachdem er zum wiederholten Mal ohne Maske im Asylzentrum Altstätten erschienen war. Ein Sozialpädagoge, der Alpha D. betreut, bestätigt diesen Vorfall, und veranlasst, dass Polizei und Spital eingeschaltet werden. Der Fall landet anschliessend bei der St. Galler Staatsanwaltschaft. Der Anwalt von Alpha D., Marcel Bosonnet, kritisiert die Berichte des Sicherheitspersonals, das versuche, darin das eigene Fehlverhalten zu verschleiern. Ebenfalls thematisiert im Filmbericht wird ein Fall aus einem Asylzentrum in Basel, in welchem Aussage gegen Aussage stehe. Karim T. macht geltend, er sei von einem Mitarbeiter geschlagen und beleidigt worden. Im Bericht der X stehe dagegen, dass der Asylsuchende durchgedreht sei und versucht habe, den Mitarbeiter zu attackieren. In diesem Fall gebe es auch einen Bericht des Betreuers, aus welchem hervorgehe, dass dieser Karim T. habe beruhigen können, der X-Mitarbeitende aber weitergeschlagen habe, bis der Asylsuchende auf den Boden gefallen sei. Weil es verschiedene Versionen gebe, liege auch dieser Fall bei der Justiz. Der Leiter der Kommunikation des SEM äussert sich zu diesem laufenden Fall nicht, erklärt jedoch das Verfahren.
5.2 Im Zentrum der Beschwerde steht der Fall von Anna aus Osteuropa mit den verbundenen Ereignissen im Asylzentrum Boudry, welcher zu Beginn und am Ende des Filmberichts thematisiert wird. Dazu strahlt die Redaktion Ausschnitte aus einer heimlich aufgenommenen Tonaufnahme aus, die ihr von einer nicht namentlich erwähnten NGO zugestellt worden ist. Anna, die nur auf einem verdunkelten Bild zu sehen ist, hat nach eigener Darstellung die Aufnahme als Beweismittel gemacht. Nachdem sie verbotenerweise ein Foto eines Sicherheitsmannes aufgenommen hatte, der sie zuvor dazu animiert hatte, wurde sie abgeführt, eingeschlossen und das Smartphone wurde ihr abgenommen. Dieses zeichnete die Gespräche der Sicherheitsleute auf, wie sie ihren Rapport verfassten. So ist zu hören, wie die involvierten Sicherheitsleute schreiben, Anna habe einen Mitarbeiter geschlagen, «auf der Höhe der Schulter, nein, auf den Brustkorb, das ist besser, das ist rote Zone». So stand es dann auch im Bericht an das SEM. Anna hält dazu, sie habe diesen Mann nicht berührt. Sie habe begonnen, alles zu dokumentieren, erwähnt der Kommentar. Auf einer Homepage mache sie sogar unhaltbare Vergleiche, indem sie das Asylzentrum mit einem Konzentrationslager vergleiche. Anna rechtfertigt sich dazu in einer Stellungnahme. Zum Fall von Anna bemerkt der Kommunikationschef des SEM, dass bei einer Eskalation ein Rapport des Sicherheitsdiensts innerhalb von zwei Stunden an das Staatssekretariat weitergeleitet werden müsse. Der Kommentar erwähnt, dass normalerweise die Polizei geholt werden müsse, bevor jemand eingesperrt werde. Das sei in Boudry bei Anna und einem weiteren Fall nicht geschehen. Der Kommunikationschef des SEM fügt an, dass dies gegebenenfalls ein Verstoss gegen eine Anordnung der Behörde wäre, welchen sie sanktionieren würde.
5.3 Zu Wort kommt im Filmbeitrag auch ein ehemaliger Y-Mitarbeiter, der anonym bleiben will. Zu seiner früheren Arbeit in einem Asylzentrum führt er aus, dass es sich um einen schmutzigen Job gehandelt habe, bei dem Fehler gemacht worden seien. Rapporte seien zu Gunsten des Sicherheitspersonals erstellt worden.
5.4 Der Filmbericht, welcher in Zusammenarbeit mit RTS und der WOZ entstand, endet mit folgendem Kommentar: «Die Schweizer Asylzentren: streng überwacht von aussen, aber im Innern weiss niemand, was vor sich geht. Nicht einmal das Staatssekretariat für Migration. Konfrontiert mit diesen Recherchen, hat das SEM diese Woche in Altstätten, Basel und Boudry 14 Angestellte suspendiert und eine externe Untersuchung angeordnet.» In der Abmoderation wird darauf hingewiesen, dass mit der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats sich auch die Politik mit Gewalt und Strafmassnahmen gegen Asylsuchende beschäftige.
5.5 Im nachfolgenden Gespräch äussert sich Mario Gattiker vom SEM zwar nicht direkt zu den gegen das Sicherheitspersonal in Asylzentren erhobenen Vorwürfen. Er weist aber darauf hin, dass diese – wie andere Vorwürfe – ernst genommen würden. Unverhältnismässiger Zwang würde nicht geduldet. Die Tonaufzeichnungen in Boudry erachtet er denn auch als gravierend. Der Staatssekretär betont mehrmals, dass mit der Suspendierung von 14 Personen Sofortmassnahmen eingeleitet worden und Strafverfahren hängig seien. Er habe zudem eine externe Untersuchung durch alt Bundesrichter Niklaus Oberholzer angeordnet. Dieser werde insbesondere auch den im Filmbericht beschriebenen Vorwürfen nachgehen und Empfehlungen formulieren. Mario Gattiker weist im Gespräch weiter darauf hin, dass Vorwürfe von Asylsuchenden gegen das Sicherheitspersonal ein ständiges Thema beim SEM seien. Viele stellten sich auch als unberechtigt heraus. Es gebe ein Audit und man prüfe die Einrichtung einer externen Beschwerdestelle.
6. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags anwendbar. Der Beschwerdeführer bezweifelt die Echtheit von «Anna» und fordert Beweise,
dass es diese Asylsuchende tatsächlich gibt. Die restlichen Beitragsteile beanstandet er explizit nicht. Im Rahmen ihrer programmrechtlichen Beurteilung hat die UBI aber zu prüfen, ob der Beitrag als Ganzes das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG erfüllt. Zum Beitrag gehört namentlich auch das nachfolgende Interview mit Mario Gattiker, welches Bezug auf den Filmbericht nimmt und in welchem die Vorwürfe thematisiert werden.
6.1 Die Beschwerdegegnerin verweist bezüglich der vom Beschwerdeführer verlangten Offenlegung der Identität von Anna und der NGO, welche der Redaktion die Tonaufnahmen zugestellt hat, auf den Quellenschutz. Art. 17 Abs. 3 BV gewährleistet das Redaktionsgeheimnis. Das Recht auf Geheimhaltung journalistischer Quellen leitet die Rechtsprechung auch aus Art. 10 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ab (BGE 136 IV 145 E. 3 S. 149; BGE 132 I 181 E. 2 S. 184). Dieses dient dem freien Informationsfluss. Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses gilt wie andere grundrechtliche Ansprüche jedoch nicht absolut. Vorliegend geht es jedoch nicht um einen strafrechtlichen Tatbestand, welcher eine Ausnahme vom Quellenschutz allenfalls rechtfertigen könnte.
6.2 Anonyme Vorwürfe, wozu auch diejenigen des ehemaligen Y-Mitarbeiters gehören, sind aufgrund der fehlenden Transparenz problematisch und erfordern die Einhaltung erhöhter Sorgfaltspflichten (UBI-Entscheid b. 676 vom 6. Dezember 2013, E. 5.1.2ff. [«Professor in der Kritik»], b. 616 vom 3. Dezember 2010 E. 5.3 [«Schwere Vorwürfe»] und b. 521 vom 27. Januar 2006 E. 6.2 [«Témoins silencieux»]).
6.3 Das SEM als Auftraggeberin der Sicherheitsdienste wurde mit den gravierenden Vorwürfen gegen das vom ihm beauftragte Sicherheitspersonal konfrontiert und konnte dazu in angemessener Weise Stellung beziehen. Es tat dies nicht nur im Rahmen des ausführlichen Gesprächs mit Mario Gattiker, sondern auch bereits im Filmbericht mit mehreren Ausführungen seines Mediensprechers Daniel Bach. Das SEM beanspruchte die Kommunikationshoheit, weshalb das kritisierte Sicherheitspersonal bzw. die betreffenden Unternehmen nicht auch noch zu Wort kamen.
6.4 Aus dem Gespräch mit dem Staatssekretär wird deutlich, dass die Schilderungen und Tonaufnahmen von Anna insbesondere mit der Suspendierung von Sicherheitspersonal und der externen Untersuchung Folgen hatten. Die Resultate der Untersuchung von alt Bundesrichter Niklaus Oberholzer wurden am 18. Oktober 2021 veröffentlicht. Da für die rundfunkrechtliche Prüfung die Faktenlage zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung relevant ist, spielen diese Untersuchungsergebnisse hier keine Rolle.
6.5 Wer diese Anna tatsächlich ist, woher sie kommt und ob die Tonaufnahmen echt sind, ist aufgrund der vorliegenden Informationen für die programmrechtliche Beurteilung des Beitrags nicht von Belang. Offensichtlich handelt es sich um keine erfundene Geschichte, sonst hätte das angegriffene SEM, das sich oft mit solchen Vorwürfen gegen das Sicherheitspersonal konfrontiert sieht, anders gehandelt und seine Repräsentanten hätten sich auch gegenüber der Redaktion anders geäussert. Aus dem Beitrag geht überdies hervor, dass die Vorwürfe noch eingehend in verschiedenen Verfahren untersucht würden. Auch aus den eingehenden Recherchen, welche die Redaktion unternommen hat, lassen sich nicht begründete Zweifel bezüglich der Existenz von «Anna» und der Tonaufnahmen ableiten. Die Redaktion hat nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.
6.6 Die Redaktion zeichnete von Anna überdies ein differenziertes Bild, indem sie insbesondere auch auf ihren deplatzierten Vergleich des Asylzentrums mit einem Konzentrationslager auf ihrer Homepage hinwies. Nicht nachvollziehbar erscheint hingegen, dass die NGO, welche der Redaktion die Tonaufnahme zugespielt hat, im Beitrag nicht namentlich erwähnt wird, zumal gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Nichtregierungsorganisationen die Rolle als sogenannte «social watchdogs» zugesprochen wird. Dieser Mangel an Transparenz hatte allerdings keinen Einfluss auf die Meinungsbildung des Publikums zum thematisierten Fall.
6.7 Hervorzuheben gilt zudem, dass sich die Redaktion im Beitrag, in dem es um drei Fälle von Gewalt gegen Asylsuchende in drei unterschiedlichen Zentren ging, nicht nur auf den Fall von Anna stützte. Sie präsentierte zwei weitere Fälle, welche vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wurden. Die Tragweite dieser Gewaltproblematik in Schweizer Asylzentren hat der Moderator im Gespräch mit Mario Gattiker erörtert. In einem weiteren Beitrag in der gleichen Sendung wurde überdies die linksextreme Hetze gegen Asylmitarbeitende thematisiert.
6.8 Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass sich das Publikum zu den im beanstandeten Beitrag vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden konnte. Die Redaktion hat die aufgrund der teilweise anonym vorgetragenen gravierenden Vorwürfe gegen das Sicherheitspersonal in Asylzentren erhöhten Sorgfaltspflichten eingehalten. Das angegriffene SEM konnte durch zwei Repräsentanten im Filmbericht und vor allem auch im nachfolgenden Gespräch seine Sichtweise angemessen darstellen. Für das Publikum wurde schliesslich deutlich, dass die im Beitrag thematisierten Vorwürfe noch rechtlicher Abklärungen bedürfen. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde aus diesen Gründen nicht verletzt.
7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden nicht auferlegt (Art. 98 Abs. 1 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 1. April 2022