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Entscheid

b.896

b.896

9. Dezember 2021Deutsch27 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 896/b. 899 Entscheid vom 9. Dezember 2021 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Sa...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 896/b. 899

Entscheid vom 9. Dezember 2021

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Radio SRF, Sendungen «X» vom xxx und xxxx 2021 (Folge

1 und 2) SRF News, Online-Publikation «Y» vom yyyy 2021

Beschwerden vom 12. Juli 2021 (b. 896) und vom 11. bzw. 23. August 2021 (b. 899)

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte A (Beschwerdeführerin b. 896) und weitere Beteiligte

B (Beschwerdeführer b. 899)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Der Podcast «X» wird vom Wissenschaftsteam von Radio SRF produziert. Die beiden Folgen des Beitrags «XX» wurden am 2021 im Programm von Radio SRF 3 ausgestrahlt. Im Zentrum stand die Kontroverse um den Mobilfunkexperten R. Auf diesem Podcast basiert ebenfalls der Online-Artikel «Y» vom yyyy 2021. B. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 erhob A (Beschwerdeführerin b. 896), Präsidentin des Vereins «Schutz vor Strahlung», in eigenem und im Namen des Vereins gegen die beiden Folgen von «XX» Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Das Publikum habe sich aufgrund der vermittelten Informationen keine eigene Meinung bilden können. Die Beschwerdeführerin rügt, mehrere Aussagen seien unzutreffend gewesen, wesentliche Fakten seien nicht erwähnt worden und umstrittene Aussagen nicht als solche erkennbar gewesen. Das betreffe etwa die Informationen zu Grenzwerten, zu den Antennen, die in die Luft geflogen seien, zum Smartphone als Strahlungsquelle im Vergleich zu 5G-Antennen oder zur Mitgliedschaft von R in der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (ICNIRP). Falsche und umstrittene Meinungen von R seien nicht hinterfragt worden. Es sei nicht erwähnt worden, dass auch bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte Mobilfunkstrahlung gesundheitliche Folgen haben könne. Da die Sendung auf einem Schreiben von Prof. H an den Bundesrat basiere, sei es besonders stossend, dass dessen Argumente kaum erwähnt würden und dieser auch nicht befragt worden sei. Gegenüber H seien schwere Vorwürfe erhoben worden, zu welchen dieser nicht habe Stellung nehmen können. H solle Gelegenheit gegeben werden, sich öffentlich zu den schweren Vorwürfen zu äussern. Der Eingabe der Beschwerdeführerin lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 11. Juni 2021 sowie Listen mit den Angaben und Unterschriften von 235 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2021, auf die Betroffenenbeschwerde des Vereins nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, und die Popularbeschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Beim gewählten Format, einer Mischung aus Reportage- und Gesprächselementen, handle es sich um eine moderne Form der Wissensvermittlung. Die Zuhörenden hätten dabei klar zwischen Fakten und persönlichen Ansichten des Redaktors V unterscheiden können. Dieser habe zudem seine Einschätzungen jeweils begründet. Die Fakten zu den thematisierten Aspekten seien korrekt wiedergegeben worden. So sei nachgewiesen, dass die Strahlung von Handys um ein Mehrfaches höher sei als diejenige von Antennen. Im Zentrum des Beitrags sei die Kritik aus der Anti-5G-Bewegung und der 22 Wissenschaftler inkl. Prof. H gegenüber R gestanden. Es sei, nachdem ihre Vorwürfe gegenüber R korrekt zusammengefasst worden seien, nicht noch notwendig gewesen, zusätzliche Stellungnahmen von ihnen im Sinne einer Replik einzuholen. Der Beitrag sei im Übrigen als Teil einer breiten und fortlaufenden Berichterstattung von SRF zum Thema 5G zu sehen. Die generellen Mindestanforderungen an den Programminhalt und insbesondere an die Sachgerechtigkeit seien nicht verletzt worden.

D. Die Beschwerdeführerin b. 896 verzichtete auf die ihr eingeräumte Gelegenheit zu einer Replik. E. Mit Eingaben vom 11. August 2021 und einer bereinigten sowie unterschriebenen Fassung vom 23. August 2021 erhob B (Beschwerdeführer b. 899) ebenfalls Beschwerde gegen die beiden Folgen von «XX» aus der Sendung «X» von Radio SRF 3 sowie zusätzlich auch gegen den am 20. April 2021 von SRF News publizierten Online-Artikel «Y». Er macht geltend, die Publikationen zeichneten ein falsches und verletzendes Bild von ihm. Er sei ein unabhängiger Aktivist, während SRF offensichtlich mit dem Kartell der Mobilfunkindustrie verbunden sei. Die Publikationen erweckten den Anschein, dass er vorgebe, gegen 5G zu kämpfen, es ihm aber letztlich darum gehe, mit dem Verkauf von teuren und unwissenschaftlichen Geräten Geld zu verdienen. Die von ihm verkauften Geräte seien jedoch wissenschaftlich und die Preise seien nicht so hoch wie in den Publikationen angegeben. Die Gesundheitsgefahren von 5G würden in den Beiträgen zudem unzutreffend dargestellt und verniedlicht. Der Beschwerdeführer kritisiert zudem verschiedene Ausführungen im Bericht der Ombudsstelle vom 1. Juli 2021, welcher seiner ersten Eingabe beilag. F. Am 23. September 2021 stellte der Beschwerdeführer b. 899 der UBI einen Nachtrag zu. Seine Rolle hinsichtlich des Schreibens an den Bundesrat sei falsch dargestellt worden. Der Eingabe lag eine Kopie einer Strafanzeige gegen SRF bei. G. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. September 2021, die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die UBI könne nicht eine Löschung des Beitrags, eine Bestrafung bzw. Disziplinierung oder eine öffentliche Entschuldigung anordnen. Der vom Beschwerdeführer ebenfalls kritisierte Ombudsbericht bilde nicht Gegenstand des Verfahrens. In den Beiträgen sei es um die Kritik gegen R gegangen, welchem wissenschaftliches Fehlverhalten und eine Verbandelung mit der Mobilfunkindustrie vorgeworfen werde. Der herrschende wissenschaftliche Konsens zu den gesundheitlichen Gefahren werde korrekt erwähnt. Das treffe auch auf die Rolle des Beschwerdeführers und die für ihn verwendeten Bezeichnungen zu. Es sei eine Tatsache, dass er als Verkäufer eines Strahlenmessgeräts von der Angst vor Mobilfunkstrahlen finanziell profitiere. Dessen Funktionsweise bzw. Wissenschaftlichkeit sei nicht thematisiert worden. Auch zum Preis des Geräts seien keine falschen Angaben gemacht worden. H. In seiner Replik vom 4. November 2021 führt der Beschwerdeführer b. 899 an, seine Anträge seien in der Beschwerdeantwort unzutreffend dargestellt worden. Er verlange einzig, dass die ihn betreffenden falschen Passagen in den beanstandeten Beiträgen gelöscht werden. R sei Teil der ICNIRP, die von der unabhängigen wissenschaftlichen Gemeinschaft als skandalös angesehen werde. Auch L, der im zweiten Radiobeitrag zu Wort kommt, sei sehr industriefreundlich. Es werde in den Beiträgen nicht der wissenschaftliche Konsens wiedergegeben. Der Beschwerdeführer sei nicht korrekt als IT-Fachmann dargestellt, sondern als Strassenmusiker betitelt worden. Der Preis des von ihm angebotenen Strahlenmessgeräts sei tief und es gehe ihm bei seiner Kritik gegen 5G nicht um Angstmacherei.

I. In der Duplik vom 24. November 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und weist darauf hin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Die für den Beschwerdeführer verwendeten Bezeichnungen seien begründet und beruhten auf Publikationen auf seiner Website. Seine Rolle im Zusammenhang mit dem Schreiben an den Bundesrat sei korrekt dargestellt worden. Dass bei der Berichterstattung über die Kontroverse um R auch das Vorgehen und die Interessen des Initianten des Schreibens kritisch beleuchtet worden seien, mache aus journalistischer Sicht Sinn und sei für das Publikum nachvollziehbar. J. In einem zusätzlichen Schreiben vom 29. November 2021 fasste der Beschwerdeführer b. 899 seine Rügen bezüglich der seiner Meinung nach einseitigen und von Lügen strotzenden Beiträge noch einmal zusammen. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin seien unhaltbar. K. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesachen gemeinsam erfolge und öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).

Erwägungen:

1.

Die Eingaben b. 896 und b. 899 wurden zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individualoder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2).

2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individualoder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2).

2.1 Weder die Beschwerdeführerin b. 896 noch der von ihr präsidierte Verein erfüllen die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde. Sie wurden in keinem der beanstandeten Beiträge erwähnt und es wurde auch nicht in anderer Weise Bezug auf sie genommen. Der Beschwerdeführer b. 899 wurde dagegen sowohl in der Folge 2 der Radiosendung als auch im Online-Artikel namentlich erwähnt. Er ist in Bezug auf diese beiden Beiträge zur Betroffenenbeschwerde befugt.

2.2 Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführerin b. 896 erfüllt diese Voraussetzungen hinsichtlich der von ihr beanstandeten beiden Radiosendungen.

3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtene Publikation das einschlägige nationale oder internationale Recht verletzt. Das betrifft insbesondere Art. 4, 5 und 5a RTVG. Nach der Feststellung einer Rechtsverletzung kann die UBI das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Es ist ihr dabei jedoch verwehrt, Berichtigungen, Ergänzungen oder Korrekturen anzuordnen. Nicht einzutreten ist ebenfalls auf die Kritik gegen Ausführungen im Bericht der Ombudsstelle. Die Ombudsstelle verfügt über keine Entscheidbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt im Übrigen nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunikation (Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).

4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist die UBI frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

4.1 Im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden (BGE 123 II 115 E. 3a S.121). Darunter fallen gemäss Art. 92 Abs. 3 RTVG redaktionelle Beiträge, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen. Diese Voraussetzungen sind für die beiden Radiosendungen erfüllt. Der Online-Artikel fällt dagegen nicht darunter, weil es kein Abstimmungs- oder Wahldossier betrifft (Art. 92 Abs. 3 RTVG). Es handelt sich diesbezüglich um eine zusätzliche Beschwerde gegen einen Inhalt aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (Art. 26 Abs.

3 Bst. b RTVG, Art. 18 Abs. 2 Bst. b Konzession SRG).

4.2 Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Das Transparenzgebot bildet Teil des Sachgerechtigkeitsgebots.

4.3 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1

340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Art. 4 Abs. 2 RTVG ist ausschliesslich auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.

4.4 Für Beiträge, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).

4.5 Aufgrund des Informationsgehalts der drei beanstandeten Publikationen ist das Sachgerechtigkeitsgebot auf diese anwendbar. Die drei Publikationen sind grundsätzlich getrennt voneinander auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 2 RTVG zu beurteilen. Zu beachten ist, dass es sich bei den beanstandeten Radiosendungen um eine Serie mit zwei Folgen handelt, die an unterschiedlichen Tagen ausgestrahlt wurden. Gemäss Rechtsprechung der UBI ist zwar jede Folge gesondert auf ihre Vereinbarkeit mit dem Sachgerechtigkeitsgebot zu prüfen (UBI-Entscheide b. 843 vom 26. Juni 2020 E. 6.1 [«Organspende»] und b. 366 vom 14. August 1998 E. 5.2). Wenn allerdings für das Publikum auf transparente Weise erkennbar ist, dass die Ausstrahlungen Teile einer Serie sind, dürfen an die einzelnen Folgen nicht so hohe Anforderungen bezüglich der Sachgerechtigkeit gestellt werden wie an eine einzelne Sendung, weil die Vermittlung der relevanten Informationen gestaffelt erfolgen kann.

4.6 Mobilfunkstrahlung bzw. 5G-Antennen und insbesondere mögliche damit zusammenhängende gesundheitliche Gefahren sind viel und kontrovers diskutierte Themen in der Schweiz. In Medien wird häufig darüber berichtet. Bei den Zuhörenden bzw. der Leserschaft der beanstandeten Publikationen kann denn auch ein gewisses Vorwissen über die erwähnten Aspekte vorausgesetzt werden. Eigentliches Thema der zu prüfenden Publikationen bildete aber in erkennbarer Weise die bestehende Kritik an R, dem bekanntesten Schweizer Mobilfunkexperten.

5. Die «X»-Radiofolgen über «XX» bestehen formal aus einem Dialog zwischen zwei Mitgliedern der Wissenschaftsredaktion. K agiert als Moderatorin und stellt V Fragen, der auch Hintergründe beleuchtet. Dazu werden zahlreiche Stellungnahmen von R, aber auch von anderen Experten und einer Passantin eingespielt.

5.1 Die erste Folge vom xxx 2021 beginnt mit Aussagen einer Frau, die erklärt, dass sie bei Befahren der Stadtumfahrung, bei der alle 500 Meter eine Antenne aufgestellt sei, einen unangenehmen Druck im Kopf verspüre. Die Moderatorin und der Redaktor weisen anschliessend auf die Angst der Menschen vor Mobilfunkstrahlung und die Proteste hin. Die Wissenschaft sage aber, dass es keine Hinweise auf eine Gesundheitsgefährdung durch Antennen und Mobilfunkstrahlung gebe. Dazu wird eine Aussage von R eingespielt, der anführt, im Experiment habe man keine Gesundheitsgefährdungen nachweisen können. V stellt anschliessend R vor, der eine Art Schweizer Mobilfunkpapst sei, sich damit aber nicht nur beliebt mache. Er werde an öffentlichen Veranstaltungen ausgebuht, von Mobilfunkgegnern im Internet diffamiert, es werde ihm wissenschaftliches Fehlverhalten und Verbandelung mit der Mobilfunkindustrie vorgeworfen. In einem öffentlichen Brief an den Bundesrat sei seine Absetzung gefordert worden. Anschliessend stellt V R vor, der ein «unbeirrbarer Wissenschaftler» aber kein «cooler Hund» sei, und spricht mit ihm über 5G, die Mobilfunkstrahlung und damit verbundene gesundheitliche Gefahren, teilweise unter Einbezug einer Passantin, die 5G und den Antennen skeptisch gegenübersteht. In dieser Folge kommt auch der Mobilfunkskeptiker P zu Wort, der R als nicht unabhängig erachtet, weil er in verschiedenen Stiftungen und Gremien einsitze, die von der Mobilfunkindustrie finanziell unterstützt würden. Am Ende der Ausstrahlung macht V einen Ausblick auf die zweite Folge der Sendung. Darin werde thematisiert, was man über die Strahlenbelastung wisse, was andere Forscher über R sagen und wer von der Attacke auf diesen profitiere. Die Zuhörenden werden um ein Feedback gebeten.

5.2 Die Beschwerdeführerin b. 896 rügt, mehrere in diesem Beitrag gemachte Aussagen seien falsch oder umstritten, wesentliche Fakten, insbesondere zu den Gefahren von 5G und der Mobilfunkstrahlung sowie zu R, seien nicht erwähnt worden.

5.3 Als unzutreffend erachtet die Beschwerdeführerin namentlich eine Aussage der Moderatorin zu Beginn des Berichts: «Es gibt in der ganzen Schweiz Proteste und unterdessen fliegen hin und wieder sogar Handyantennen in die Luft.» Diese spielte offensichtlich auf die von der Kantonspolizei Bern bestätigten, aber noch nicht aufgeklärten Anschläge auf Mobilfunkantennen an. Mit der erwähnten Aussage wurden warnende Stimmen gegen 5G allerdings nicht als gewalttätig und unglaubwürdig dargestellt, sondern vielmehr das angespannte Diskussionsklima illustriert. Das trifft auch auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls beanstandete Schilderung einer Informationsveranstaltung zu 5G in St. Gallen mit der Erwähnung der Buhrufe gegen R und einer elektrosensiblen Frau «mit Strahlenschutzkostüm» zu. Im Beitrag kommt im Übrigen auch eine Passantin zu Wort, die ihre gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit Mobilfunkantennen äussert. R stellte diese Personen in seinen Antworten in keiner Weise als Simulantinnen dar, sondern erklärte gestützt auf eigene Studien differenziert, warum Menschen solche Strahlen nicht unmittelbar spürten. Es sei aber nicht unmöglich, dass diese Leute auf entsprechende Felder reagierten. Die Redaktion wies mehrere Male auf die weit verbreitete Angst in der Bevölkerung vor Mobilfunkstrahlung aufgrund von befürchteten gesundheitlichen Schädigungen hin und führte dazu auch Statistiken an.

5.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Beitrag sei nicht zwischen Fakten und Meinungen unterschieden worden. Dem gilt es allerdings entgegenzuhalten, dass aufgrund der transparenten Gestaltung für die Zuhörenden ersichtlich war, welche Meinungen R zuzuordnen sind, bei welchen Aussagen V den Experten zitiert und bei welchen der Wissenschaftsredaktor seine eigene Meinung vertritt. So ist beim zentralen Thema der Sendung, der Kritik an der Tätigkeit des Mobilfunkexperten, augenscheinlich, dass der Wissenschaftsredaktor seine persönliche Einschätzung wiedergibt. Auf die Frage der Moderatorin, ob er der Ansicht sei, wenn R bei Hitze über vorzeitige Todesfälle rede, dann würde er es auch bei der Mobilfunkstrahlung nicht verschweigen, antwortet er: «Ja, genau, genau. Das ist mein Eindruck. Ich habe das Gefühl, das ist ein integrer Forscher, unaufgeregt, korrekt, sorgfältig.» Die wesentlichen Fakten über den Tätigkeitsbereich von R wurden zudem korrekt wiedergegeben. Es war nicht zwingend erforderlich, seine Mitgliedschaft im ICNIRP zu nennen, da die damit verbundene grundsätzliche Kritik gegen den Experten – Verbandelung mit der Mobilfunkindustrie, fehlende Unabhängigkeit – mehrmals erwähnt und thematisiert wurde.

5.5 Beizupflichten ist der Beschwerdeführerin, dass die Redaktion und insbesondere V die Ansichten von R zur Gesundheitsgefährdung von Elektrostrahlung sowie zur Strahlenbelastung der neuen 5G-Technologie kaum kritisch hinterfragt hat. Das betrifft etwa den Punkt,

ob bei 5G-Antennen pauschal von einer verminderten Strahlenbelastung bei Nichtbenutzung des Smartphones ausgegangen werden könne. Nicht bzw. zu wenig deutlich kam zum Ausdruck, dass hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung bei Mobilfunkstrahlung in vielen Bereichen noch keine abschliessenden Urteile möglich sind, mangels fehlender Langzeitstudien.

5.6 Die Redaktion konnte sich allerdings bei ihren Einschätzungen zu weiten Teilen auf den Bericht «Mobilfunk und Strahlung» vom 18. November 2019 stützen, welche eine Arbeitsgruppe im Auftrag des Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erstellt hat (UBI-Entscheid b. 869 vom 28. Januar 2021 E. 5.9 [«Fakecheck: Wie schädlich ist 5G»]). Auch bezüglich des Schreibens von H sowie den weiteren mitunterzeichnenden Personen an den Bundesrat bleibt zu erwähnen, dass das Bundesamt für Umwelt in seinem Antwortschreiben vom 27. März 2020 festgehalten hat, es könne bei den Arbeiten von R keine Interessenskonflikte erkennen. Dass die von R vertretenen Positionen bezüglich Gefährlichkeit der Mobilfunkstrahlung im Generellen und 5G-Antennen im Speziellen umstritten sind, ging trotz der wenig kritischen Haltung der Redaktion gegenüber dem Experten unmissverständlich aus dem Beitrag hervor.

5.7 Für Personen, die sich intensiv mit den Gefahren von 5G beschäftigen, mag diese in einem Wissenschaftsmagazin ausgestrahlte Publikation zu oberflächlich gewesen sein. Es gilt diesbezüglich aber zu betonen, dass nicht eine vertiefte Analyse der gesundheitlichen Gefahren von 5G im Zentrum des Beitrags stand, sondern die gegen einen Wissenschaftler erhobene Kritik in einem umstrittenen Forschungsumfeld, was für die Zuhörenden auch ohne weiteres erkennbar war. Die Wahl des Themas und der Fokus eines Beitrags bilden Teil der Programmautonomie der Veranstalter.

5.8 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der Beitrag zwar hinsichtlich der Gefahren von 5G einen gewissen tendenziösen Charakter aufwies, indem der Wissenschaftsredaktor die Ansichten von R weitgehend übernahm und kaum kritisch hinterfragte. Dieser Mangel betrifft jedoch im Rahmen des gewählten Fokus der Sendung einen Nebenpunkt und verunmöglichte nicht eine freie Meinungsbildung zu den transparent vermittelten Informationen. Insbesondere konnten die Zuhörenden zwischen Fakten und persönlichen Ansichten unterscheiden (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG) und umstrittene Aussagen waren als solche erkennbar. Die wesentlichen themenrelevanten Tatsachen wurden zudem korrekt vermittelt. Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt.

6. In der zweiten Folge der «X»-Radiosendung äussert sich R, wie er zu diesem Forschungsgebiet gekommen sei, wie er forscht und was seine Erkenntnisse sind. Daraus geht namentlich hervor, dass er Smartphones als viel grössere Strahlenquellen betrachtet als Antennen. Im Hinblick auf die Gesundheitsprävention würde es sich seiner Ansicht nach mehr lohnen, in den Kampf gegen den Feinstaub zu investieren als in denjenigen gegen Mobilfunk mit den dort bestehenden vergleichsweise strengen Grenzwerten. Professor L von der ETH Zürich weist auf Probleme bei der Forschung elektromagnetischer Schädlichkeit hin, weil diese nicht die erwarteten negativen Ergebnisse erbrächten, was wiederum zu negativen Reaktionen und Anfeindungen führe. R sei in keiner Weise von der Mobilfunkindustrie gekauft, sondern betreibe «saubere» Forschung und publiziere seine Studien unabhängig von den Ergebnissen. Der Wissenschaftsredaktor erklärt, warum er die Vorwürfe gegen R bezüglich dessen Unabhängigkeit ebenfalls als unbegründet erachtet. Der Bundesrat habe ihm denn auch in einer Antwort auf das Schreiben von 22 Wissenschaftlern aus aller Welt, die seine Absetzung aus Expertengremien verlangt hätten, den Rücken gestärkt. Zum Abschluss spricht V noch von einer interessanten Wendung der Geschichte, die einen Zusammenhang zur gut vernetzten Anti-5G-Bewegung habe: Der Anti-5G-Aktivist B wird vorgestellt und Youtube-Ausschnitte, in welchen er auf die Schädlichkeit von 5G für Menschen und Tiere sowie die Lügen von Regierungen aufmerksam macht, werden ausgestrahlt. V erwähnt, dass er mit B gesprochen habe. Dieser habe ihm bestätigt, dass das Schreiben an den Bundesrat seine Idee gewesen sei und er deshalb mit H, einem pensionierten Onkologen Kontakt aufgenommen habe, der Erstunterzeichner gewesen sei. Eine Verbindung der Unterzeichnenden zur Schweiz bestehe nur über B sowie über einen weiteren Anti-5G-Aktivisten, C: «Das Einzige, das man dazu sagen kann, dass das, was diese zwei Männer R vorwerfen, das trifft vielmehr auf sie selbst zu. Sie sind nicht transparent. Sie verstecken sich in dem Brief hinter anderen Namen und sie haben handfeste finanzielle Interessen. Sie haben Interesse daran, dass die Leute daran glauben, dass ihnen Elektrosmog schaden könnte.» Auf die Rückfrage der Moderatorin, um welche Interessen es sich handle, führt V Folgendes aus: «Also sie verkaufen beide selber technische Geräte, mit denen man sich vor elektrischer Strahlung soll schützen können. B verkauft über das Netz ein sogenanntes Acousticom, das einem anzeigen soll, wie gross die Strahlungsgefahr gerade ist, je nachdem wo man sich aufhält. Und C verkauft ein sogenanntes E-ReliefMobil.» Letzteres gebe es zurzeit zu einem Aktionspreis von

994.95 Franken. Vom Kauf von «irgendwelchen Anti-Elektrosmog-Geräten» rät der Wissenschaftsredaktor ausdrücklich ab.

6.1 Die von den Beschwerdeführenden beanstandeten Aussagen von R zu seiner Forschungstätigkeit, zu den Grenzwerten beim Mobilfunk sowie zu seinen Vergleichen hinsichtlich Strahlenbelastung (Smartphone und 5G-Antennen) waren als persönliche Ansichten des Wissenschaftlers erkennbar. Wie schon in der ersten Folge lässt sich anmerken, dass der Wissenschaftsredaktor auch in diesem Beitrag die Ansichten von R weitgehend übernommen und kaum kritisch hinterfragt hat (siehe dazu vorne E. 5.5).

6.2 Unbegründet sind die Rügen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den Sequenzen zu L, weil die Redaktion nicht darauf hingewiesen habe, dass dieser ETH-Professor auch eine industriefreundliche Haltung einnehme. Zum Schluss der entsprechenden Passage, in welcher L R hinsichtlich der Vorwürfe der Anti-5G-Bewegung entlastet und ihm bescheinigt, dass er unabhängig und «sauber» forsche, bestätigt V nämlich eine Aussage der Moderatorin, wonach gegen den ETH-Professor angeführt werden könne, er profitiere von den gleichen Geldquellen wie der «Mobilfunkpapst».

6.3 Der Wissenschaftsredaktor analysiert anschliessend die gegenüber R namentlich im Schreiben an den Bundesrat geäusserte Kritik der Intransparenz, weil jener für verschiedenen Stiftungen und Gremien tätig sei, die von Mobilfunkfirmen mitfinanziert würden und die damit auch Einfluss auf die Forschung ausüben könnten. V kommt dabei zum Schluss, dass die von den 22 Wissenschaftlern aus aller Welt erhobenen Vorwürfe weder Hand noch Fuss hätten. Für die freie Meinungsbildung der Zuhörenden wäre es allerdings förderlich gewesen, wenn mehr und konkretere Informationen zum Inhalt des Schreibens und insbesondere zur Kritik der 22 Wissenschaftler an R vermittelt worden wären. Die Vorwürfe bezogen sich denn auch nicht primär auf seine frühere Tätigkeit bei der Forschungsstiftung für Strom und Mobilfunk, über welche der Wissenschaftsredaktor bei seiner Analyse vor allem gesprochen hat, sondern auf das Wirken des Experten beim ICNIRP und auf seine Forschung.

6.4 Nicht erforderlich war, H, den Erstunterzeichner des Schreibens an den Bundesrat, im Beitrag zu Wort kommen zu lassen. V stellt diesen korrekt als pensionierten Onkologen vor, der sich intensiv mit Mobilfunkstrahlung beschäftigt habe. Es werden gegen ihn keine Vorwürfe erhoben, welche eine Darstellung seiner Sichtweise erforderlich gemacht hätten.

6.5 Gravierende Vorwürfe erhob die Redaktion hingegen im letzten Drittel des Beitrags gegen zwei Anti-5G-Aktivisten, B und C, welche als Initianten bzw. Übersetzer und Übermittler als einzige Schweizer am Schreiben der 22 ausländischen Wissenschaftler beteiligt gewesen seien. Es gehe um Intransparenz, «ziemlich abenteuerliche Heilsversprechungen» und vor allem «handfeste, wirtschaftliche Eigeninteressen». V führt aus, B und C profitierten davon, dass Leute glauben würden, dass ihnen Elektrosmog schaden könnte. Er suggeriert damit, das Engagement der beiden Aktivisten gegen die 5G-Technologie sei ein Vorwand, um Profit mit unwirksamen Produkten zu erwirtschaften. Die beiden Aktivisten werden generell in wenig schmeichelhafter Weise dargestellt.

6.6 Die Sichtweise der beiden Angegriffenen kam im Beitrag nicht zum Ausdruck. Mit B tauschte sich der Wissenschaftsredaktor zwar aus. Neben Einspielungen von seiner Website weist V im Beitrag aber lediglich darauf hin, dass sich dieser mit C überworfen habe und letzterer ein «windiger Geschäftsmann» sei, der Verfehlungen begangen habe. Hinsichtlich des Beschwerdeführers b. 899 wird nicht erwähnt, dass das Strahlenmessgerät das einzige Produkt ist, das er auf seiner Website anbietet. Zweifelhaft ist überdies die Aussage des Wissenschaftsredaktors, wonach sich die beiden 5G-Aktivisten hinsichtlich des Schreibens an den Bundesrat hinter anderen Namen verstecken würden. Auch bei der Darstellung des IT-Fachmanns Bs als «Anti-5G-Aktivist und Strassenmusiker» kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass dadurch primär die fachliche Glaubwürdigkeit von Rs Kritiker geschmälert werden sollte. Aufgrund der Tragweite der Vorwürfe hätte die Redaktion die Angegriffenen zwingend damit konfrontieren und ihre besten Argumente ausstrahlen müssen, damit sich die Zuhörenden zu diesem Beitragsteil eine eigene Meinung bilden konnten. Mit der unterlassenen Anhörung wurden journalistische Sorgfaltspflichten verletzt.

6.7 Bei Würdigung des Beitrags insgesamt bleibt festzustellen, dass diese Mängel nicht bloss programmrechtlich unerhebliche Nebenpunkte betreffen. Die Redaktion räumte fast ein Drittel der Ausstrahlung diesen Aspekten um die beiden 5G-Aktivisten ein. Aufgrund der Platzierung gegen Ende des Beitrags dürften diese Sequenzen den Zuhörenden besonders nachhaltig in Erinnerung bleiben. Sie bilden damit ein relevantes Unterthema (Urteil 2C_1246/2012 des Bundesgerichts vom 12. April 2013 E. 2.2.5 [«Botox»]). Dieser Beitragsteil weist zudem auch einen engen Bezug zum eigentlichen Thema auf, indem mit den Vorwürfen gegen die beiden 5G-Aktivisten und faktischen Urheber des Schreibens an den Bundesrat die Kritik gegenüber R zusätzlich relativiert wird. Diese Passagen haben deshalb auch den Gesamteindruck massgeblich beeinflusst. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde aufgrund der erwähnten Mängel in dieser zweiten Folge der Radiosendung verletzt.

7. Im vom Beschwerdeführer b. 899 ebenfalls beanstandeten Online-Artikel «Y» werden die wesentlichen Inhalte aus den beiden Folgen der Radiosendung zusammengefasst: R wird vorgestellt, die Kritik gegen ihn von P und im Brief an den Bundesrat, die verbreitete Angst in der Bevölkerung vor Mobilfunkstrahlung, die Ansichten von R zu den gesundheitlichen Gefahren und zur Wahrnehmung von elektromagnetischer Strahlung und zu seiner Integrität sowie die Kritikpunkte gegen ihn (fehlende Transparenz und Unabhängigkeit) werden thematisiert. Im letzten Abschnitt mit dem Untertitel «Profiteure der Angst» wird schliesslich Folgendes ausgeführt: «Wenig transparent sind hingegen einige prominente Mobilfunkgegner. Sie verschweigen, dass sie von der Angst vor der Mobilfunkstrahlung profitieren, indem sie diese finanziell zu ihren Gunsten zu nutzen wissen. SRF-Recherchen bestätigen: Der Initiator des Briefs der 22 ausländischen Forschenden ist der Zürcher Anti-5G-Aktivist B. Die Übersetzung und den Versand an alle Mitglieder des Bundesrates besorgte der Berner Mobilfunkgegner C. Beide verkaufen via Internet technische Apparaturen, die Mobilfunkstrahlung entweder detektieren oder bekämpfen sollen. Die Funktionsweise dieser Geräte ist weder nachvollziehbar noch belegt. Trotzdem haben sie einen stolzen Preis: Sie kosten bis zu 1000 Franken pro Stück.»

7.1 Für die programmrechtliche Beurteilung entscheidend ist die Originalfassung vom yyyy 2021 und nicht die am wwww 2021 mit Aussagen von B ergänzte Version des Artikels.

7.2 Die Ausführungen in der Einleitung sowie in den Abschnitten «Angst vor Mobilfunkstrahlung weit verbreitet», «Keine Schädigung nachgewiesen», «R schiesst zurück» und «Kein Mangel an Transparenz» hätten zwar in einzelnen Punkten etwas präziser und konkreter ausfallen können. Das betrifft namentlich die von den 22 ausländischen Wissenschaftlern im Schreiben an den Bundesrat geäusserte Kritik gegenüber R. Für die Leserschaft wird aber deutlich, dass in den erwähnten Teilen des Artikels primär die Ansichten des Mobilfunkexperten wiedergegeben werden.

7.3 Im Zentrum der Rügen der Beschwerde b. 899 steht der letzte Abschnitt, in welchem B und C namentlich erwähnt und als «Profiteure der Angst» bezeichnet werden, indem sie unwirksame Geräte im Zusammenhang mit Elektrostrahlung zu einem beträchtlichen Preis verkaufen würden. Vorgeworfen wird ihnen zudem Intransparenz. Die Sichtweise der Angegriffenen kam darin in keiner Weise zum Ausdruck.

7.4 Wie in der zweiten Folge der Radiosendung handelt es sich um schwere Vorwürfe gegen die beiden 5G-Aktivisten, welche eine Anhörung und eine Wiedergabe ihrer Sichtweise erforderlich gemacht hätten (siehe E. 6.5f.). Im Vergleich zum Radiobeitrag mag dieser Teil im Online-Artikel insgesamt etwas weniger Raum einnehmen und seine Platzierung am Schluss des Artikels macht ihn bei diesem Medium weniger auffällig. Nichtsdestotrotz betreffen diese Mängel im Abschnitt mit dem reisserischen Zwischentitel («Profiteure der Angst») insbesondere auch aufgrund des offensichtlichen Bezugs zum zentralen Thema des Artikels («Schweizer Mobilfunk-Experte unter Beschuss») keinen Nebenpunkt, sondern ein relevantes Unterthema. Sie verunmöglichten, dass sich die Leserschaft zum Artikel insgesamt eine eigene Meinung im Sinne des Sachgerechtigkeitsgebots bilden konnte.

8. Es bleibt festzuhalten, dass, soweit auf die Eingaben einzutreten ist, die Beschwerden gegen die erste Folge der «X»-Sendung abzuweisen und diejenigen gegen die zweite Folge gutzuheissen sind. Ebenfalls gutzuheissen ist die Beschwerde b. 899 gegen den Online-Artikel. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerden gegen die erste Folge der Sendung «X» vom xxx 2021 werden mit fünf zu vier Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerden gegen die zweite Folge der Sendung «X» vom xxxx 2021 werden einstimmig gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die Beschwerde gegen den Online-Artikel vom yyyy 2021 wird mit sechs zu drei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 2 und 3 über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.

5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

6. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 26. April 2022