b.897
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6. September 2021Deutsch6 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 897 Entscheid vom 6. September 2021 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 897
Entscheid vom 6. September 2021
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Tagesschau» vom 17. Mai 2021, Beitrag über den Nahostkonflikt
Beschwerde vom 18. Juli 2021
_________________________ Parteien / Z (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlte im Rahmen der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 17. Mai 2021 einen mehrteiligen Beitrag über den Nahostkonflikt aus. Dieser bestand aus drei Teilen mit jeweils einer An- bzw. Zwischenmoderation und einem Filmbericht. Im ersten Beitragsteil ging es um die aktuellen Ereignisse der seit einer Woche andauernden neuen Kämpfe zwischen der Hamas und Israel. Die Redaktion thematisierte im zweiten Bericht die Frage, ob eine Zwei-Staaten-Lösung (Israel/Palästina) noch realistisch sei. Im dritten Bericht wurde die Rolle der Social Media-App TikTok im Nahostkonflikt beleuchtet. B. Mit Eingabe vom 18. Juli 2021 erhob Z (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten «Tagesschau»-Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI. Er rügt eine Aussage der Redaktion zu Beginn des Filmberichts im zweiten Beitragsteil: «Israel bombardiert Gaza, die Hamas antwortet mit Raketensalven.» Diese entspreche nicht den Tatsachen. Es sollte stattdessen heissen: «Die Hamas schiesst Raketen nach Israel und Israel antwortet mit Bomben auf Gaza.» Der Beschwerdeführer betont, die Hamas habe mit Raketenangriffen den Konflikt begonnen habe und nicht Israel mit einem Bombenabwurf. Der Beitrag habe mit dieser Falschaussage Art. 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 24. Juni 2021 bei. C. Mit Schreiben vom 3. August 2021 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Der Beschwerdeführer habe die Eingabe nicht unterschrieben. Zudem fehle ihm die Beschwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 RTVG aufweise. Die UBI räumte dem Beschwerdeführer eine Nachbesserungsfrist bis zum 25. August 2021 ein, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG zu erfüllen und eine unterschriebene Version seiner Beschwerdeschrift einzureichen, so dass auf seine Beschwerde eingetreten werden kann. D. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben der UBI erfolgte nicht.
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG, Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Es erfolgte jedoch keinerlei Reaktion auf das betreffende Schreiben der UBI.
4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]).
4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein entsprechendes öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von Sendungen nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).
4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
4.3. Mit der Rüge, die Fakten zur Eskalation der Gewalt im Gaza seien unzutreffend vermittelt worden, macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zu dieser Bestimmung verfügt die UBI jedoch
über eine umfassende und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Es stellen sich vorliegend keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher nicht.
5. Der Beschwerdeführer unterliess es im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist überdies, eine unterschriebene Version seiner Beschwerdeschrift einzureichen.
6. Aufgrund der erwähnten Gründe kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 28. September 2021