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Entscheid

b.898

b.898

9. Dezember 2021Deutsch17 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 898 Entscheid vom 9. Dezember 2021 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina,...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 898

Entscheid vom 9. Dezember 2021

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF News, Instagram Beitrag «Er ist barrierefrei: Wir gendern neu mit Doppelpunkt» vom 14. April 2021

Beschwerde vom 21. Juli 2021

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 erhob B (Beschwerdeführer) gegen zwei Instagram-Beiträge von SRF News Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Es handelt sich um das Video «Wieso wurde mein Kommentar gelöscht» vom 13. März 2021 sowie damit verbundene Kommentare der Redaktion und die Publikation «Er ist barrierefrei: Wir gendern neu mit Doppelpunkt» vom 14. April 2021. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass entgegen der Auffassung der Redaktion die Gesellschaft für deutsche Sprache (GfdS) die Verwendung von Gendersternchen bzw. eines Doppelpunkts als nicht konform mit den Regeln der deutschen Grammatik und Rechtschreibung erachte. Die GfdS rate daher ausdrücklich davon ab, Gendersternchen oder vergleichbare Schreibweisen zu verwenden. Er habe in Kommentaren darauf hingewiesen. Diese seien aber gelöscht worden, im Gegensatz zu den Antworten der Redaktion an ihn, in denen weiterhin falsche Behauptungen stehen. Der Beschwerdeführer beantragt u.a., die unzutreffenden Aussagen in den Beiträgen seien zu korrigieren, die gegen ihn erhobenen falschen Anschuldigungen in den Kommentaren seien zu löschen und in einem neuen Beitrag sei die Haltung der GfdS korrekt darzustellen. Der Eingabe lagen die Berichte der Ombudsstelle bei. B. Die UBI orientierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. August 2021, dass auf seine Beschwerde gegen das Instagram-Video «Wieso wurde mein Kommentar gelöscht» vom 13. März 2021 nicht eingetreten werden könne. Die Ombudsstelle habe ihren Bericht (Dossier 7477) in dieser Sache den Beteiligten bereits am 8. April 2021 zugestellt. Das erste Schreiben an die UBI (nicht unterschriebene E-Mail vom 7. Juni 2021) sei deshalb erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist von Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.04) erfolgt. Es liege auch keine Zeitraumbeschwerde vor. Zudem räumte die UBI dem Beschwerdeführer im Rahmen der noch laufenden Beschwerdefrist Gelegenheit ein, seine Beschwerde hinsichtlich der Publikation vom 14. April 2021 nachzubessern und seine Beschwerdelegitimation nachzuweisen. C. Mit Schreiben vom 23. August 2021 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Bericht der Ombudsstelle vom 8. April 2021 zum Instagram-Video vom 13. März 2021 unvollständig und daher nicht rechtsgenüglich gewesen sei. Er legte dem Schreiben zudem Kopien der Publikation «Er ist barrierefrei: Wir gendern neu mit Doppelpunkt» und Kommentare der Redaktion bei. Da in diesen Kommentaren sein Künstlername genannt werde, sei er identifizierbar gewesen. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2021, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Soweit der Beschwerdeführer eine Korrektur, Löschung oder eine neue Publikation eines Beitrags beantrage, könne auf seine Eingabe nicht eingetreten werden. Die UBI sei auch nicht zuständig, um die Rechtmässigkeit der Löschung von nutzergenerierten Kommentaren durch die Redaktion zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin räumt diesbezüglich allerdings ein, dass die Redaktion gegenüber dem Beschwerdeführer zu streng gewesen sei und sich deshalb auch entschuldigt habe. Es stelle sich zudem die Frage, ob der Beschwerdeführer allein schon durch seine Erwähnung in Kommentaren der Redaktion zur Beschwerde legitimiert sei. Die Verwendung einer genderneutralen Sprache habe nichts mit linker Ideologie zu tun, sondern ergebe sich aus dem Programmauftrag und insbesondere auch aus Art. 3 Abs. 3 der Konzession der SRG SSR vom 29. August 2018. Es sei korrekt, dass die GfdS den Genderstern und den Gender-Doppelpunkt nicht empfehle, obwohl sie die Bemühungen um eine sprachliche Gleichbehandlung unterstütze. Die beanstandete Aussage der Redaktion zur GfdS möge daher missverständlich sein. Programmrechtlich handle es sich aber höchstens um einen Fehler im Nebenpunkt. Die Empfehlungen der GfdS hätten nicht im Zentrum des Beitrags gestanden. Es sei darum gegangen, die Nutzerinnen und Nutzer über den Wechsel zu einer gendergerechten Sprache auf dem Instagram-Kanal von SRF News zu informieren. E. In seiner Replik vom 22. Oktober 2021 bemerkt der Beschwerdeführer, dass die Kommentare der Redaktion den unzutreffenden Eindruck erweckten, seine Kritik sei nicht korrekt und beleidigend gewesen. Der Verweis auf die GfdS stelle keinen Nebenpunkt dar. Die Redaktion habe damit den Wechsel der Sprache legitimiert. Die nachträgliche, lediglich auf dem Instagram-Kanal vorgenommene Anpassung bringe nichts, da sie von Nutzerinnen und Nutzern kaum wahrgenommen worden sei. F. In der Duplik vom 15. November 2021 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest und weist darauf hin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Sie habe anerkannt, dass die Bezugnahme auf die GfdS missverständlich gewesen sei. Die Passage sei daher schon vor der Einreichung der Beschwerde entfernt worden. G. Der Beschwerdeführer bemerkt in einem zusätzlichen Schreiben vom 23. November 2021, es treffe nicht zu, dass die Redaktion die beanstandete Passage bereits vor der Einreichung seiner Beschwerde entfernt habe. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1. Die in der Eingabe formulierten Rügen des Beschwerdeführers betreffen Inhalte aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (üpA) im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG. Die Aufsicht über redaktionelle Publikationen des üpA fällt seit dem Inkrafttreten des teilrevidierten RTVG am 1. Juli 2016 in den Zuständigkeitsbereich der UBI. Der Umfang des üpA ist in der Konzession der SRG geregelt. Dazu gehören gemäss Art. 18 der SRG-Konzession namentlich Online-Angebote, wozu auch soziale Medien wie Instagram zählen. Gegen redaktionelle Publikationen aus dem üpA kann gemäss Art. 94 RTVG Beschwerde bei der UBI erhoben werden. Nicht in die Zuständigkeit der UBI fällt dagegen die Handhabung der Kommentarspalten und insbesondere die Beurteilung der Löschung von nutzergenerierten Kommentaren durch die Redaktion. Dafür ist das Bundesamt für Kommunikation zuständig, soweit es um das Funktionieren der unternehmenseigenen Netiquette geht (UBI-Entscheid b. 889 vom 30. Juni 2021 E. 5).

1. Die in der Eingabe formulierten Rügen des Beschwerdeführers betreffen Inhalte aus dem übrigen publizistischen Angebot der SRG (üpA) im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG. Die Aufsicht über redaktionelle Publikationen des üpA fällt seit dem Inkrafttreten des teilrevidierten RTVG am 1. Juli 2016 in den Zuständigkeitsbereich der UBI. Der Umfang des üpA ist in der Konzession der SRG geregelt. Dazu gehören gemäss Art. 18 der SRG-Konzession namentlich Online-Angebote, wozu auch soziale Medien wie Instagram zählen. Gegen redaktionelle Publikationen aus dem üpA kann gemäss Art. 94 RTVG Beschwerde bei der UBI erhoben werden. Nicht in die Zuständigkeit der UBI fällt dagegen die Handhabung der Kommentarspalten und insbesondere die Beurteilung der Löschung von nutzergenerierten Kommentaren durch die Redaktion. Dafür ist das Bundesamt für Kommunikation zuständig, soweit es um das Funktionieren der unternehmenseigenen Netiquette geht (UBI-Entscheid b. 889 vom 30. Juni 2021 E. 5).

2. Die Eingabe wurde hinsichtlich des Instagram-Beitrags «Er ist barrierefrei: Wir gendern neu mit Doppelpunkt» zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Verspätet wurde dagegen die Beschwerde gegen das Instagram-Video «Wieso wurde der Kommentar gelöscht» eingereicht. Auf die entsprechende Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, wonach der Bericht der Ombudsstelle unvollständig gewesen sei, nichts. Dieser wies eine korrekte Rechtsbelehrung auf. Für Aufsichtsbeschwerden gegen die Tätigkeit der Ombudsstellen der SRG ist im Übrigen nicht die UBI, sondern das Bundesamt für Kommunikation zuständig (Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art.

86 Abs. 1 RTVG).

3. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]).

3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Legitimation zur Betroffenenbeschwerde mit Kommentaren der Redaktion, in welchen inkl. Nennung seines Künstlernamens Bezug auf ihn und seine gelöschten Kommentare genommen wird. Sie habe dabei den Eindruck erweckt, es handle sich bei ihm um einen unflätigen Kommentarschreiber.

3.2 Diese auf den Beschwerdeführer direkt Bezug nehmenden Kommentare sind zwar an sich geeignet, eine Befugnis zur Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG zu begründen. Die erwähnten Kommentare finden sich jedoch beim Instagram-Beitrag vom 13. März 2021, auf welchen wegen der verspäteten Einreichung der Beschwerde nicht eingetreten werden kann, und nicht beim eigentlich beanstandeten Instagram-Beitrag vom 14. April 2021.

Aus diesen Kommentaren der Redaktion kann deshalb trotz des identischen Themas keine Befugnis zur Betroffenenbeschwerde abgeleitet werden.

3.3 Da der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen zur Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG nicht erfüllt, stellt sich die Frage, ob ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG vorliegt. Ein solches ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Publikation nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.). Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI.

3.4 Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Publikationen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheide b. 747 vom 12. Mai 2017 E. 4.3 und b. 564 vom 7. Dezember 2007 E.

2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Beschwerde gegen eine Publikation primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, nimmt die UBI praxisgemäss ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid an (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).

3.5 Es handelt sich um die erste Beschwerde gegen einen Instagram-Beitrag. Die vom Beschwerdeführer behauptete Falschaussage zur Begründung der Einführung des Doppelpunkts wurde zudem nicht nur auf Instagram publiziert, sondern auch in anderen sozialen Medien von SRF. Es stellt sich dabei auch die grundsätzliche Frage, welche Anforderungen an einen Veranstalter zu stellen sind, wenn er über sich selber informiert. Aus den erwähnten Gründen besteht vorliegend ein öffentliches Interesse an einem Entscheid.

4. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtene Publikation das einschlägige nationale oder internationale Recht verletzt. Das betrifft insbesondere Art. 4, 5 und 5a RTVG. Nach der Feststellung einer Rechtsverletzung kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 RTVG durchführen. Sie kann jedoch keine Berichtigungen, Ergänzungen oder Korrekturen anordnen.

5. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist die UBI frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

6. Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Publikation sowie die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Redaktionelle Publikationen haben jedoch den in Art. 4, 5 und 5a RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.

6.1 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Publikation angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Publikation wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Publikationsgefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]).

6.2 Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags anwendbar. Unerheblich ist, ob es sich um eine «bewusste Falschaussage» der Redaktion handelt, wie der Beschwerdeführer moniert. Die Frage der Absicht spielt für die Beurteilung, ob der beanstandete Beitrag die gesetzlichen Mindestanforderungen an den Inhalt redaktioneller Publikationen eingehalten hat, keine Rolle.

7. Gegenstand des Verfahrens ist der folgende Kommentar (Caption) von SRF News, welcher unter einem Bild mit regenbogenfarbenen Knetrollen und dem Titel «Er ist barrierefrei: Wir gendern neu mit Doppelpunkt» am 14. April 2022 auf dem Instagram-Kanal erschienen ist: «Du hast es vielleicht schon bemerkt: Wir benutzen auf Social Media neu statt des Gendersternchens den Doppelpunkt, schreiben also zum Beispiel Expert:innen. Der Doppelpunkt ist besser computerlesbar und bezieht somit Menschen mit einer Sinnesbeeinträchtigung mehr ein. Damit nehmen wir gleich wie beim Genderstern in Kauf, dass nicht alle Formen grammatikalisch korrekt sind. Wir beziehen uns hierbei unter anderem auf die Gesellschaft für deutsche Sprache, die diesen pragmatischen Einsatz der Kurzform durchaus anerkennt.» Der zweite Abschnitt lautet wie folgt: «Warum gendern wir? Als Unternehmen, das alle Bevölkerungsteile umfasst und der Gleichberechtigung Rechnung trägt, will SRF auf das ‘generische Maskulinum’, bei dem die Frauen lediglich ‘mitgemeint’ sind, verzichten. Wir halten hier fest: Die deutsche Sprache ist kein starres Konstrukt, die Suche nach einer geschlechtergerechten Sprache ist damit nicht vorbei – wir sind offen für dein Feedback. Genderst du beim Schreiben oder Sprechen?».

7.1 Die Beschwerdegegnerin räumt zwar ein, dass der vom Beschwerdeführer gerügte letzte Satz des ersten Abschnitts, in welchem die Redaktion Bezug auf die GfdS nimmt, missverständlich sei, erachtet diesen Mangel aber höchstens als Fehler in einem Nebenpunkt, der noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots begründe. Im Zentrum des Beitrags stehe die Information der Nutzerinnen und Nutzer über die zukünftig verwendete Sprache. Der Beschwerdeführer erachtet diesen Mangel dagegen als erheblich, weil SRF News damit den Wechsel des Sprachgebrauchs mit einer unzutreffenden Aussage begründe und legitimiere.

7.2 Die GfdS ist ein hauptsächlich von der deutschen Kulturministerkonferenz und dem Kulturstaatsministerium finanzierter Verein zur Pflege und Erforschung der deutschen Sprache. Sie begleitet die Entwicklung der Sprache und gibt Empfehlungen für den Sprachgebrauch ab.

7.3 Der beanstandete Satz entspricht nicht den Tatsachen. Die GfdS unterstützt zwar grundsätzlich die Bemühungen um eine sprachliche Gleichbehandlung, wie sie in ihren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des beanstandeten Instagram-Beitrags geltenden Leitlinien (Stand: August 2020) ausführt. Eine geschlechtergerechte Sprache stelle einen wichtigen Aspekt für die – auch in der Schweiz – verfassungsrechtlich geschützte Gleichberechtigung der Geschlechter dar. Es gebe viele Möglichkeiten, die Sprache geschlechtergerecht zu gestalten. Nicht alle gängigen Methoden würden sich jedoch eignen. Gewisse Kriterien – grammatikalisch und orthografisch vertretbar, verständlich, lesbar sowie vorlesbar und damit Eindeutigkeit sowie Rechtssicherheit gewährleistend – sollten nach Ansicht der GfdS erfüllt sein. Die gängigen Formen für eine geschlechtergerechte Sprache prüfte die Gesellschaft im Hinblick auf diese Kriterien und beurteilte sie in einem Ampelsystem mit grün, gelb oder rot. Der Doppelpunkt erhält – wie das zuvor von SRF News benutzte Gendersternchen – eine negative Bewertung (rot). Er wird von der GfdS ausdrücklich nicht empfohlen, da er «nicht wenige grammatikalische Probleme» verursache, welche in der entsprechenden Passage der Leitlinien konkretisiert werden. Dass die Gesellschaft einen «pragmatischen Einsatz der Kurzform» durchaus anerkennt, wie im beanstandeten Beitrag ausgeführt, lässt sich ihrem Leitfaden nicht entnehmen.

7.4 Die Redaktion hat journalistische Sorgfaltspflichten offensichtlich missachtet, indem sie ungenügend über die Sichtweise der GfdS zur Verwendung von geschlechtergerechter Sprache und insbesondere zum Doppelpunkt recherchiert hat. Auch Social Media-Redaktionen haben übernommene Fakten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Das dabei notwendige Mass an zumutbarer Recherche wurde nicht erfüllt, obwohl die Redaktion aus eigenem Antrieb die GfdS als Quelle nutzte. Auch aufgrund des Austausches mit dem Beschwerdeführer in der Kommentarspalte im Zusammenhang mit einem am 13. März 2021 ebenfalls auf Instagram veröffentlichten Video (siehe dazu E. 3.2), in welchem dieser nachdrücklich auf den Standpunkt der GfdS zu Gendersternchen und ähnlichen Formen hinwies, hätte die Redaktion zum Zeitpunkt der Publikation des Beitrags am 14. April 2021 wissen müssen, dass ihre Ausführungen zur GfdS nicht korrekt sind.

7.5 Es handelt sich beim beanstandeten Beitrag um eine Mitteilung in eigener Sache. Der Aufwand und insbesondere die zu tätigenden Recherchen zur Abklärung des korrekten Sachverhalts sind für die Redaktion in der Regel weit kleiner sein als bei Informationsbeiträgen, welche SRF News nicht selber betreffen. Bei Mitteilungen in eigener Sache dürften Nutzerinnen und Nutzer aber auch wegen der besonderen Nähe zum Gegenstand der Publikation noch stärker vom Wahrheitsgehalt der verbreiteten Informationen ausgehen als bei der Berichterstattung über andere Themen oder Ereignisse und sich entsprechend darauf verlassen können.

7.6 Über die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter wird seit einigen Jahren viel und kontrovers diskutiert. Darauf hat auch die GfdS in ihren Gender-Leitlinien hingewiesen. Entsprechende Änderungen im Sprachgebrauch, etwa bei Behörden oder Medien, provozieren denn auch regelmässig heftige Reaktionen in verschiedene Richtungen. Davon zeugen u.a. die fast 12'000 Likes für den beanstandeten Beitrag. Dass SRF News seine Anpassungen beim Gendern namentlich mit der Position einer anerkannten Fachorganisation wie der GfdS legitimieren wollte, ist aufgrund der kontroversen Diskussion nachvollziehbar. Die dazu vermittelten Informationen müssten aber den Tatsachen entsprechen.

7.7 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die im beanstandeten Beitrag von SRF News erfolgte Bezugnahme auf die GfdS unzutreffend war. Wie das Gendersternchen hat die GfdS auch den Doppelpunkt als mögliche Art einer gendergerechten Schreibweise in seinen Leitlinien nicht empfohlen. Die Redaktion hat diesbezüglich offensichtlich ungenügend bzw. unzutreffend recherchiert. Dieser Fehler stellt im Rahmen eines verhältnismässig kurzen Beitrags in eigener Sache zu einem kontroversen Thema keinen Nebenpunkt dar. Nutzerinnen und Nutzer mussten aufgrund des Kommentars der Redaktion fälschlicherweise davon ausgehen, dass auch eine Fachgesellschaft wie die GfdS die Anwendung des Gender-Doppelpunkts befürwortet, was für die Meinungsbildung erheblich war. Der Beitrag hat aus diesen Gründen das Sachgerechtigkeitsgebot verletzt.

8. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird mit sieben zu zwei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 6. Mai 2022