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Entscheid

b.901

b.901

22. Oktober 2021Deutsch7 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 901 Entscheid vom 22. Oktober 2021 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina,...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 901

Entscheid vom 22. Oktober 2021

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF News, Instagram-Kommentarspalte, Löschen eines Kommentars

Beschwerde vom 24. September 2021

_________________________ Parteien / S (Beschwerdeführerin), vertreten durch Verfahrensbeteiligte Rechtsanwältin Dr. Silja V. Meyer

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. SRF News veröffentlichte am 10. August 2021 auf Instagram den Beitrag «Deutschland schafft kostenlose Corona-Tests ab». Darin wurde erwähnt, dass ab dem 11. Oktober Corona-Schnelltests in Deutschland nicht mehr kostenlos sein werden. Angeführt wurden zudem die Gründe für diesen Beschluss und die Ausnahmen. B. In der Kommentarspalte schrieb S dazu gleichentags Folgendes: «Sollen sie nur auch in der Schweiz einführen. Ich muss weder in eine Bar, noch sonst etwas. Von mir aus kann ich auch auf der Strasse tanzen und meine Drinks selbst mixen, zudem benötige ich keine Ferien im Ausland. Bin bisher gut ohne irgend einen Test oder eine Impfung ausgekommen.» Der entsprechende Kommentar wurde von SRF News wenige Stunden später gelöscht. C. Am 12. August 2021 reichte S, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silja Meyer, eine Beanstandung bei der Ombudsstelle SRG Deutschschweiz wegen der Löschung des Kommentars ein. Die Ombudsstelle trat in ihrem Bericht vom 25. August 2021 auf die Beanstandung nicht ein. Sie hielt fest, dass sie für die Handhabung der Kommentarspalten durch SRF nicht zuständig sei und überwies den Fall an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zur Prüfung. D. Mit Eingabe vom 24. September 2021 (Datum Postaufgabe) erhob S (Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen die Löschung ihres Kommentars und generell gegen die Praxis von SRF News im Zusammenhang mit Kommentarlöschungen auf Instagram. Sie beantragt, die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) nach Feststellung der Rechtswidrigkeit der Löschungshandlung zu verpflichten, den gelöschten Kommentar «wiederherzustellen bzw. an der bisherigen Stelle erneut zu veröffentlichen». Die Beschwerdegegnerin sei zudem anzuweisen, rechtswidrige Löschungen zu Lasten der Beschwerdeführerin in Zukunft zu unterlassen. Kosten- und Entschädigungsfolgen sollen zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen. Die Kommentarspalten würden zum übrigen publizistischen Angebot der SRG (üpA) gehören, wenn die Redaktion aktiv in diese eingreife und damit eine redaktionelle Tätigkeit vorliege. Die Grundrechte seien von der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des gesamten Beitrags zu beachten (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.401] i.V.m. Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Das Löschen von harmlosen Beiträgen wie dem erwähnten Kommentar der Beschwerdeführerin stelle einen starken Grundrechtseingriff dar. Entsprechende Kommentare seien durch die Meinungsäusserungsfreiheit von Art. 16 Abs. 2 BV geschützt. Bei einer nicht grundrechtskonformen Handhabung einer Netiquette müsse entgegen der bisherigen Rechtsprechung der Rechtsweg an die UBI offenstehen. Der Eingabe der Beschwerdeführer lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle bei.

Erwägungen:

1.

Die in der Eingabe formulierten Rügen der Beschwerdeführerin betreffen Inhalte aus dem üpA im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG. Die Aufsicht über redaktionelle Publikationen des üpA fällt seit dem Inkrafttreten des teilrevidierten RTVG am 1. Juli 2016 in den Zuständigkeitsbereich der UBI. Der Umfang des üpA ist in der Konzession der SRG SSR idée suisse vom 29. August 2018 geregelt. Dazu gehören gemäss Art. 18 der SRG-Konzession namentlich Online-Angebote, wozu auch soziale Medien wie Instagram zählen.

1.1

Gegen redaktionelle Publikationen aus dem üpA kann gemäss Art. 94 RTVG Beschwerde bei der UBI erhoben werden. Auch bei Online-Angeboten besteht eine solche Möglichkeit ausschliesslich für veröffentlichte Beiträge der Redaktion (BBl 2013 5015). Nutzergenerierte Beiträge, wozu insbesondere auch leserbriefähnliche Äusserungen des Publikums in Kommentarspalten von Foren der SRG gehören, stellen keine von der Redaktion gestaltete Beiträge im Sinne von Art. 2 lit. cbis RTVG dar. Diese unterstehen daher nicht der Aufsicht durch die UBI und der ihr vorgelagerten Ombudsstellen im Sinne von Art. 91ff. RTVG (BBl 2013 5017). Auch Beschwerden gegen die Verweigerung des Zugangs sind auf den redaktionsgenerierten Teil des üpA beschränkt (BBl 2013 5018).

1.2

Für nutzergenerierte Inhalte aus dem Online-Angebot der SRG und insbesondere für die Kommentarspalten gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Straf- und Zivilrechts (BBl 2013 5017). Die Einhaltung von minimalen Standards, wie sie etwa in Art. 4 Abs.

1.

RTVG verankert sind, soll die SRG namentlich in Blogs und Foren durch interne Regeln («Netiquette») gewährleisten. Das BAKOM kann im Rahmen seiner allgemeinen Konzessionsaufsicht gemäss Art. 86 Abs. 1 RTVG das Vorhandensein und das Funktionieren der Netiquette überprüfen.

1.3

Bezüglich Inhalten von Kommentarspalten können bei der Ombudsstelle und der UBI nur Einträge der Redaktion im Rahmen des üpA-Aufsichtsverfahrens (Art. 91ff. RTVG) beanstandet werden. Beschwerden gegen die Handhabung der Kommentarspalten durch SRF wegen der verweigerten Aufschaltung oder des Löschens von nutzergenerierten Kommentaren fallen daher nicht in die Zuständigkeit der UBI, sondern in diejenige des BAKOM, soweit es um Aspekte der Netiquette geht.

2.

Die dargestellte Rechtsprechung der UBI (UBI-Entscheide b. 889 vom 30. Juni 2021 und b. 750 vom 21. April 2017) wird von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. Wenn SRF News durch die Löschung eines Kommentars aktiv in nutzergenerierte Inhalte eingreife, handle es sich um einen von der Redaktion gestalteten Beitrag, für welche die UBI zuständig sei. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf die zentrale Bedeutung der Meinungsäusserungsfreiheit und die Grundrechtsbindung der Beschwerdegegnerin mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Die UBI habe sich mit der Thematik des Löschens von Kommentaren nicht ansatzweise auseinandergesetzt, sondern pauschal auf die bundesrätliche Botschaft verwiesen, ohne deren Tragweite überhaupt auszuleuchten.

2.1 Die Zuständigkeitsordnung für Beschwerden gegen die Handhabung der Kommentarspalten durch SRF News im Online-Bereich und damit auch in sozialen Medien wie Instagram wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum teilrevidierten RTVG 2016 klar geregelt. Demnach hat das BAKOM das im Zusammenhang mit der Löschung von Kommentaren relevante Funktionieren der in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin liegenden Netiquette zu überprüfen. Wenn die Redaktion nutzergenerierte Kommentare löscht, ändert das am Status dieser Einträge nichts. Diese werden dadurch nicht Teil des redaktionellen Teils bzw. eine redaktionelle Publikation.

2.1 Die Zuständigkeitsordnung für Beschwerden gegen die Handhabung der Kommentarspalten durch SRF News im Online-Bereich und damit auch in sozialen Medien wie Instagram wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum teilrevidierten RTVG 2016 klar geregelt. Demnach hat das BAKOM das im Zusammenhang mit der Löschung von Kommentaren relevante Funktionieren der in der Verantwortung der Beschwerdegegnerin liegenden Netiquette zu überprüfen. Wenn die Redaktion nutzergenerierte Kommentare löscht, ändert das am Status dieser Einträge nichts. Diese werden dadurch nicht Teil des redaktionellen Teils bzw. eine redaktionelle Publikation.

2.2 Der von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Aspekt der Bindung der SRG an die Grundrechte (siehe dazu etwa BGE 139 I 306 E. 3.1ff. S. 310) ist für die Zuständigkeitsfrage nicht relevant. Die Beschwerdeführerin kann auch vor dem BAKOM beanstanden, dass die Redaktion mit der Löschung von Kommentaren ihre Meinungsäusserungsfreiheit eingeschränkt und damit grundrechtswidrig gehandelt habe. Mit einer entsprechenden Rüge kann die Beschwerdeführerin geltend machen, dass die Netiquette von SRF im Bereich der sozialen Medien nicht funktioniere.

2.3 Für die in der bundesrätlichen Botschaft klar geregelte Zuständigkeitsordnung bei Kommentarspalten im üpA gibt es im Übrigen sachliche Gründe. Das Beschwerdeverfahren vor der UBI dient insbesondere dazu, redaktionelle Inhalte von elektronischen Medien «im Interesse der Öffentlichkeit und ihrer ungehinderten Willensbildung als wichtiges Element der Demokratie» zu überprüfen (BGE 132 II 290 E. 3.2.3 S. 296f.; BBl 1987 708). Im Zusammenhang mit der Handhabung von nutzergenerierten Einträgen in Kommentarspalten von sozialen Medien durch die Beschwerdegegnerin ist eine aufwändige, einzelfallweise Kontrolle durch die UBI dementsprechend nicht angezeigt (BBl 2013 5017) und programmrechtlich auch nicht zielführend.

3. Folglich kann auf die Eingabe wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit der UBI nicht eingetreten werden. Aufgrund der Weiterleitung der Beanstandung durch die Ombudsstelle an das BAKOM (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]) ist der Fall bereits bei der zuständigen Behörde anhängig. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 16. November 2021