b.903
b.903
3. Februar 2022Deutsch12 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 903 Entscheid vom 3. Februar 2022 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, R...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 903
Entscheid vom 3. Februar 2022
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Radio SRF 4, Sendung «News Aktuell» vom 19. August 2021, Beitrag «Rechtssystem des Islams – was die Scharia bedeutet und umfasst»
Beschwerde vom 11. Oktober 2021
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte R (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Radio SRF 4 strahlte am 19. August 2021 einen rund achtminütigen Beitrag über die Scharia, das Rechtssystem des Islams, aus (Titel auf der Website: «Rechtssystem des Islams – was die Scharia bedeutet und umfasst»). Anlass bildete die neuerliche Machtübernahme der Taliban in Afghanistan. Der Beitrag bestand aus einer kurzen Anmoderation und einem anschliessenden Gespräch, in welchem die Redaktorin Reinhard Schulze, emeritierter Professor für Islamwissenschaften, zur Scharia und deren Anwendung in Afghanistan durch die Taliban befragte. B. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 erhob R (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. Im Gespräch werde an keiner Stelle erwähnt, dass die Bestimmungen der Scharia gottgegeben, korangebunden und insofern menschlicher Gestaltung entzogen seien. Reinhard Schulze gebe seine persönliche Auffassung wieder, welche allerdings nicht gängigen islamwissenschaftlichen Erkenntnissen entspreche. Die Zuhörenden sollten zwischen wissenschaftlichen und persönlichen Aussagen unterscheiden können, was vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die Redaktorin habe es unterlassen, dem Experten kritische Rückfragen zu stellen. Für das Gespräch zum islamischen Recht sei Reinhard Schulze nicht der geeignete Experte gewesen. Auch dessen Religionszugehörigkeit werde nicht erwähnt. Es handle sich um ein heikles Thema, weshalb umso höhere Anforderungen hinsichtlich der journalistischen Sorgfaltspflicht an die Sendung zu stellen seien. Der Beschwerdeführer kritisiert ebenfalls den Bericht der Ombudsstelle wegen Verletzung der Begründungspflicht. Der Beschwerdeschrift lagen die Angaben und Unterschriften von 39 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 stellte der Beschwerdeführer der UBI nachträglich den Bericht der Ombudsstelle vom 10. September 2021 zu. D. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2021, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht in die Zuständigkeit der UBI falle die Kritik an der Ombudsstelle. Das Thema des Gesprächs sei aus der Anmoderation klar hervorgegangen. Dieses werde in der Folge aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet. Reinhard Schulze äussere sich dazu in differenzierter Weise und erwähne religiöse, regionale, kulturelle, gesellschaftspolitische und auch historische Faktoren. Reinhard Schulze sei ein angesehener Islamwissenschaftler und zudem Direktor des «Forum Islam und naher Osten» (FINO) der Universität Bern. Auch andere Islamwissenschaftler würden die Darstellung von Schulze teilen. Für die Zuhörenden sei erkennbar, dass es sich bei den Antworten um die Sicht eines Islamexperten handle. Die Scharia und die teilweise brutale Rechtspraxis würden bei SRF seit Jahren immer wieder erwähnt. Die beanstandete Sendung habe die generellen Anforderungen an den Programminhalt und insbesondere das Sachgerechtigkeitsgebot eingehalten.
E. In seiner Replik vom 5. Januar 2022 bemerkt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin die in der Beschwerdeschrift gegen die Sendung vorgebrachten Mängel nicht habe widerlegen können. Er anerkennt einzig, dass die am Ombudsbericht geäusserte Kritik im vorliegenden Verfahren nicht relevant sei. Der Beschwerdeführer verweist im Übrigen auf den Titel der beanstandeten Sendung, woraus hervorgehe, dass sich diese an ein Publikum ohne Vorwissen richte. Die Redaktion habe journalistische Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie sich ungenügend über die wissenschaftlichen Kompetenzen von Reinhard Schulze informiert habe. Dieser habe die Scharia, insbesondere auch bezüglich der Stellung der Frau, mangels fundierter Kenntnisse unrichtig dargestellt. F. In der Duplik vom 27. Januar 2022 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und weist darauf hin, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Sie betont die Programmautonomie der Veranstalter, wozu auch die Freiheit in der Wahl von Interviewpartnern gehöre. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.
95.
Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.
2.
und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
2.1
Die Anmoderation zum beanstandeten Beitrag lautet wie folgt: «Wie gemässigt sind die Taliban heute? Diese Frage stellen sich in Afghanistan derzeit besonders Frauen. Die Taliban betonen, Frauen würden unter ihrer Macht ihre Rechte behalten, verweisen dabei aber immer wieder auf die Scharia, das Rechtssystem des Islams. Doch was genau bedeutet das und was versteht man unter dem Begriff ‘Scharia’?». Das habe man Reinhard Schulze, emeritierter Professor für Islamwissenschaften, gefragt. In der anschliessenden Wiedergabe des Gesprächs äussert sich Schulze zu verschiedenen Aspekten der Scharia. Auf entsprechende Fragen der Redaktorin führt er aus, was unter der Scharia zu verstehen sei, welche Bereiche sie umfasse, wie die Taliban die Scharia interpretieren sowie zu den Rechten der Frau und wie sich diese in Afghanistan zukünftig gestalten könnten. Der Beitrag wird mit folgender Abmoderation beendet: «Das sagt Reinhard Schulze, er ist emeritierter Professor für Islamwissenschaften.»
2.2
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
2.3
Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Nicht zu prüfen hat die UBI dagegen, ob der Beitrag Bestimmungen der SRG-Konzession verletzt hat. Die Überprüfung der Einhaltung der Konzession obliegt nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunikation (Art. 97 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).
2.4
Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1
340.
E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche
erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).
erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).
3. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags anwendbar. Zu berücksichtigen ist dabei, dass über die Lage in Afghanistan und die sich mit der Machtübernahme der Taliban anbahnenden Veränderungen für die dortige Bevölkerung bei SRF und in den Medien generell viel berichtet wurde. Auch betreffend die Scharia dürften die Zuhörenden über ein gewisses, vor allem negativ konnotiertes Vorwissen aufgrund früherer Medienberichte aus Afghanistan, aber auch aus anderen islamischen Ländern, verfügt haben.
3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die Auswahl von Reinhard Schulze als Gesprächspartner und damit als Experten. Er sei nicht geeignet, um über die Scharia zu sprechen. Überdies seien sein persönlicher Hintergrund und insbesondere seine Religionszugehörigkeit nicht erwähnt worden.
3.2 Bei der Auswahl einer Expertin oder eines Experten verfügen Veranstalter aufgrund ihrer Programmautonomie über einen weiten Spielraum. Es ist auch nicht Aufgabe der UBI, die Qualität von Fachleuten, die in Sendungen auftreten, zu beurteilen (UBI-Entscheid b. 884 vom 2. September 2021 E. 6.5 [«Islam in der Krise»]). Mit Reinhard Schulze hat die Redaktion einen anerkannten Islamwissenschaftler befragt, der an verschiedenen deutschen Universitäten und von 1995 bis 2018 in Bern als Professor tätig war. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist relevant, dass Reinhard Schulze korrekt und transparent als «emeritierter Professor für Islamwissenschaften» vorgestellt wurde. Es war dagegen nicht notwendig, auf seine Religionszugehörigkeit hinzuweisen, da es sich im Zusammenhang mit dem behandelten Thema nicht um eine für die Meinungsbildung relevante Information handelte (UBI-Entscheid b. 856 vom 28. Januar 2021 E. 7.3.1 [«Schweiz Aktuell»]).
3.3 Für die Zuhörenden war aufgrund der An- und Abmoderation sowie des Gesprächs klar erkennbar, dass im Beitrag die Sichtweise von Reinhard Schulze und damit die Ansichten dieses Islamwissenschaftlers wiedergegeben werden und nicht wissenschaftliche Fakten
(Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Expertinnen und Experten werden im Rundfunk häufig beigezogen, um komplexe Sachverhalte zu erklären und verständlich zu machen. Die Redaktionen dürften, je nach beigezogener Person, nicht immer gleichlautende Antworten auf ihre Fragen erhalten, gibt es doch regelmässig unterschiedliche oder zumindest differenzierte Meinungen unter Fachleuten zu Themen innerhalb einer Wissenschaftsdisziplin. Dieser Umstand kann auch bei den Zuhörenden der beanstandeten Nachrichtensendung als bekannt vorausgesetzt werden.
3.4 Der Beschwerdeführer vermisst, wie schon bei seiner früheren Beschwerde gegen eine andere Sendung (b. 884), eine grundsätzliche und kritische Auseinandersetzung mit dem Islam. Dies war im Rahmen des behandelten Themas aber nicht zwingend notwendig, ging es doch darum, mehr über die Scharia vor dem Hintergrund der Machtübernahme der Taliban zu erfahren. Reinhard Schulze äussert in seinen Antworten sachlich und differenziert seine Sichtweise. Er betont zwar die Interpretationsoffenheit der Scharia, verweist aber auch auf die Prophetentradition im Sinne der Argumentation des Beschwerdeführers. Zu einer Aussage der Redaktorin hinsichtlich der extremen Auslegung der Scharia durch die Taliban erwähnt Schulze als Beispiel das Verbot, Musik in der Öffentlichkeit zu hören. Daraus werde teilweise ein Verbot des Tanzens oder gar des Lachens in der Öffentlichkeit abgeleitet. Die im Westen vorherrschende, stark negative Bewertung der Scharia versucht er nicht zu verharmlosen, sondern sie in dem aus seiner Sicht korrekten politischen und regionalen Kontext darzustellen. Dazu gehört u.a. seine vorsichtige Aussage zur zukünftigen Rolle der Frauen unter den Taliban.
3.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch nicht zu beanstanden, dass die Redaktorin Reinhard Schulze nicht kritisch befragt hat. Wird ein Experte – wie hier ein Islamwissenschaftler – zu einem Gespräch eingeladen, geht es regelmässig darum, dessen Meinung als Fachperson zu den thematisierten Aspekten zu erfahren, und nicht um ein kontroverses Gespräch. Im Beitrag stand überdies nicht ein Streit unter Fachleuten zur Scharia oder Kritik an Reinhard Schulze im Zentrum, was zwangsläufig eine andere Gesprächsführung erfordert hätte. Dem Beschwerdeführer ist zwar beizupflichten, dass es interessant gewesen wäre, näher auf die vom Islamwissenschaftler erwähnte Interpretationsoffenheit der Scharia einzugehen, insbesondere auch im Hinblick auf die aus dem Koran abgeleitete Auslegung und Entwicklung des islamischen Rechts. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots war eine entsprechende Vertiefung der Diskussion jedoch nicht zwingend erforderlich. Die Redaktion hat keine journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt.
3.6 Gesamthaft bleibt festzustellen, dass sich die Zuhörenden aufgrund der transparenten Gestaltung eine eigene Meinung zum beanstandeten Gespräch bilden konnten. Namentlich war erkennbar, dass die darin gemachten Aussagen zur Scharia die Ansichten des beigezogenen und korrekt vorgestellten Islamwissenschaftlers Reinhard Schulze widerspiegelten. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots liegt daher nicht vor.
4. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 19. Mai 2022