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Entscheid

b.908

b.908

31. März 2022Deutsch13 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 908 Entscheid vom 31. März 2022 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Maj...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 908

Entscheid vom 31. März 2022

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Radio SRF Sendung «Echo der Zeit» vom 18. September 2021, Beitrag über die Taliban

Beschwerde vom 15. Dezember 2021

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Radio SRF strahlte in der Sendung «Echo der Zeit» vom 18. September 2021 einen Beitrag über die Taliban aus. Der Moderator fasst einleitend die Situation in Afghanistan zusammen und bemerkt, dass im nachfolgenden Gespräch mit dem Islamwissenschaftler Reinhard Schulze von der Universität Bern erörtert werden solle, ob das Bild, welches im Westen von den Taliban vorherrsche, zutreffe. Der Moderator fragt Schulze namentlich, mit welchem Adjektiv man die Taliban beschreiben könne. B. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) geltend. Er rügt, Reinhard Schulze sei zum dritten Mal innerhalb eines Monats als Experte zu Afghanistan befragt worden. Dieser könne aber elementarsten wissenschaftlichen Ansprüchen nicht genügen. Zudem werde den Zuhörenden auch seine Religionszugehörigkeit nicht offengelegt. Der Beschwerdeführer moniert insbesondere die Aussage des Islamwissenschaftlers, wonach sich ein Schulverbot für Mädchen nicht mit der Scharia begründen lasse. Schulze verweigere jede religionskritische Auseinandersetzung mit dem Islam. Dadurch vermittle er auch ein falsches Bild vom afghanischen Taliban-Islam. Der Beschwerdeschrift lagen die Angaben und Unterschriften von 23 Personen bei, welche die Eingabe unterstützen, sowie der Bericht der Ombudsstelle vom 16. November 2021. Am 16. Dezember 2021 stellte der Beschwerdeführer der UBI weitere Unterschriften von die Beschwerde unterstützenden Personen zu. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2022, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht in die Zuständigkeit der UBI falle die Kritik am Bericht der Ombudsstelle. Die Arbeit von Reinhard Schulze sei grundsätzlich nicht umstritten. Er sei eine anerkannte Stimme der Islamwissenschaft in der Schweiz. Zum Themenkomplex Afghanistan, Taliban und Islam seien zwischen August und Dezember 2021 auch zahlreiche andere Expertinnen und Experten von SRF beigezogen worden. Die Wahl von Gesprächspartnerinnen und -partnern falle überdies in die Programmautonomie der Veranstalter. Reinhard Schulze habe die Taliban in keiner Weise verharmlost. Im Gespräch sei es primär um Begrifflichkeiten gegangen. Der Moderator habe Schulze dabei kritisch befragt. Die Schlüsse des Islamwissenschaftlers erachtet die Redaktion nicht als alltagstauglich, weshalb sie entgegen seiner Empfehlung weiterhin das Adjektiv «radikal-islamisch» für die Taliban verwende. Der Beitrag halte die Mindestanforderungen an den Programminhalt ein. Weder das Sachgerechtigkeits- noch das Vielfaltsgebot seien verletzt worden. D. Eine Replik des Beschwerdeführers zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ging nicht ein.

E. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.

95.

Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.

3.

Nicht einzutreten ist auf die Kritik am Bericht der Ombudsstelle. Das Verfahren vor der Ombudsstelle dient der Vermittlung zwischen den Beteiligten. Die Ombudsstelle verfügt über keine Entscheidbefugnis (Art. 93 Abs. 2 RTVG). Die Aufsicht über die Ombudsstellen der SRG obliegt im Übrigen nicht der UBI, sondern dem Bundesamt für Kommunikation (Art. 91 Abs. 4 i.V.m. 86 Abs. 1 RTVG).

4.

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).

4.1

Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeits- und des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 2 und 4 RTVG geltend.

4.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).

4.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).

4.3 Nicht anwendbar ist das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG, welches sich – mit Ausnahme von Wahl- und Abstimmungssendungen – ausschliesslich an die Programme konzessionierter Veranstalter in ihrer Gesamtheit richtet. Da der Beschwerdeführer nur einen bestimmten «Echo der Zeit»-Beitrag beanstandet und nicht alle Sendungen zu einem bestimmten Thema (Afghanistan, Taliban oder Islam) im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde (Art. 92 Abs.

3 RTVG), kommt das Vielfaltsgebot nicht zur Anwendung. Der vom Beschwerdeführer kritisierte Umstand, wonach Reinhard Schulze im gleichen Monat drei Mal als Experte in SRF-Sendungen aufgetreten sei, könnte nur im Rahmen einer Zeitraumbeschwerde und damit verbunden des Vielfaltsgebots behandelt werden (UBI-Entscheid b. 813 vom 13. September 2019 E. 7ff. [«Berichterstattung über Klimafragen»]).

5. Den beanstandeten Beitrag leitet der Moderator mit dem Hinweis auf die im vergangenen Monat erfolgte Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ein. Es sei jedoch noch nicht klar, wofür die neue Regierung stehe. Im Westen herrsche ein bestimmtes Bild der Taliban vor, das von Radikalismus und der Scharia geprägt sei. Im nachfolgenden Gespräch mit dem Islamwissenschaftler Reinhard Schulze von der Universität Bern solle geklärt werden, ob dieses Bild zutreffe, um die derzeitigen Ereignisse in Afghanistan besser einordnen zu können. Als erstes fragt der Moderator den Experten, welches Adjektiv er benützen würde, um die Taliban zu beschreiben: «Radikal, radikal-islamisch, islamistisch oder ganz ein anderes.» Reinhard Schulze antwortet, dass er keinen der drei Begriffe verwenden würde. Es gehe bei den Taliban um eine «Rechtgläubigkeit», um eine «puritanische Orthodoxie». Auf entsprechende Rückfragen des Moderators erklärt er sein Unbehagen mit Begriffen wie «radikal» oder «radikal-islamisch». Die Taliban hätten eine bestimmte, für viele Menschen nicht nachvollziehbare, Interpretation des Islams. Auf eine Frage des Moderators, wonach ein Machtkampf zwischen dem gemässigten stellvertretenden Regierungschef und dem radikalen Innenminister ausgetragen werde, erwidert der Islamwissenschaftler, dies sei eine Wunschvorstellung des Westens, um einen Ansprechpartner bei den Taliban zu haben. Die bestehende Kluft innerhalb der Taliban beruhe auf unterschiedlichen Ansichten innerhalb der paschtunischen Gesellschaft bezüglich der Integration von Mitgliedern anderer ethnischer Gemeinschaften in die Regierung. Hinsichtlich der Scharia betont Reinhard Schulze, dass in Afghanistan die Sittenordnungen und -gesetze der Paschtunen von grosser Bedeutung seien. Diese seien teilweise viel strenger als selbst radikal-islamische Interpretationen der Scharia, etwa hinsichtlich der Rolle der Frau. Ein allfälliges Schulverbot für Mädchen würde sich denn auch nicht aus der Scharia begründen, die dazu gar keine Aussagen mache. Das hänge viel mehr mit der sich aus dem 18. Jahrhundert entwickelten Tradition der paschtunischen Gesellschaft zusammen. Die Schlussfrage des Moderators, ob es ihn ärgere, wenn für die Taliban Begriffe wie radikal-islamisch verwendet würden, bejaht er, weil damit nicht zum Ausdruck komme, was in Afghanistan Sache sei.

6. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags anwendbar. Zu berücksichtigen ist dabei, dass über die Lage in Afghanistan und die sich mit der Machtübernahme der Taliban anbahnenden Veränderungen für die dortige Bevölkerung auf SRF und in anderen Medien in den Tagen und Wochen vor der beanstandeten Ausstrahlung generell viel berichtet wurde.

6.1 Der Beschwerdeführer kritisiert zum wiederholten Mal, dass Reinhard Schulze von SRF als Gesprächspartner und Experte in eine Sendung eingeladen worden sei (UBI-Entscheide b. 903 vom 3. Februar 2022 E. 3.2 [«Rechtssystem des Islams – was die Scharia bedeutet und umfasst»] und b. 884 vom 2. September 2021 E. 6.3 [«Islam in der Krise»]). Er genüge «elementaren wissenschaftlichen Ansprüchen» nicht bzw. nicht mehr. Überdies verweigere er Transparenz über seine Religionszugehörigkeit. Er verweigere eine kritische Auseinandersetzung mit dem Islam.

6.2 Bei der Auswahl einer Expertin oder eines Experten verfügen Veranstalter aufgrund ihrer Programmautonomie über einen weiten Spielraum. Es ist auch nicht Aufgabe der UBI, die Qualität von Fachleuten, die in Sendungen auftreten, zu beurteilen. Mit Reinhard Schulze hat die Redaktion einen anerkannten Islamwissenschaftler beigezogen, der an verschiedenen deutschen Universitäten und von 1995 bis 2018 in Bern als Professor tätig war und nun als Direktor des dem Rektorat der Universität Bern angegliederten Forums Islam und Naher Osten (FINO) fungiert. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist relevant, dass Reinhard Schulze sowohl in der An- also auch in der Abmoderation – zwar etwas verkürzt, aber korrekt und transparent – als Islamwissenschaftler der Universität Bern vorgestellt wurde. Es war dagegen nicht notwendig, auf seine Religionszugehörigkeit hinzuweisen, da es sich im Zusammenhang mit dem behandelten Thema nicht um eine für die Meinungsbildung relevante Information handelte (UBI-Entscheid b. 856 vom 28. Januar 2021 E. 7.3.1 [«Schweiz Aktuell»]).

6.3 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Aussage von Schulze, wonach sich ein allfälliges zukünftiges Schulverbot für Frauen und Mädchen nicht aus der Scharia ableiten lasse. Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist die diesbezügliche Antwort des Experten jedoch nicht zu beanstanden. Diese war klar als persönliche Ansicht des Islamwissenschaftlers (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG) zu erkennen, die er zudem in nachvollziehbarer Weise begründete. So wies er darauf hin, dass sich in den klassischen islamischen Rechtstexten keine Hinweise zur Frauenbildung fänden. Allfällige Schulverbote der Taliban hätten ihren Ursprung denn auch in den Sittengesetzen der Paschtunen, welche Frauen und Mädchen primär eine Rolle im Haus zuweisen würden.

6.4 Die Antworten von Reinhard Schulze hinsichtlich des zutreffenden Adjektivs für die Taliban mögen für die Zuhörenden und auch für den Moderator etwas überraschend gewesen sein. Das betrifft namentlich seine Ablehnung von Begriffen wie «radikal» oder «radikal-islamisch». Aus seinen Antworten geht jedoch klar hervor, dass er die Taliban nicht verharmlost, sondern vielmehr eine differenziertere Betrachtungsweise der Vorgänge in Afghanistan wünscht, die vor allem auch die Bedeutung der dort ansässigen ethnischen Gemeinschaften berücksichtigt. Schulze betont im Gespräch mehrmals die Bedeutung der Sittengesetze der paschtunischen Gesellschaft für die Werteordnung der Taliban, welche seiner Meinung nach in der Berichterstattung von westlichen Medien nicht bzw. ungenügend Erwähnung finden.

6.5 Es wäre wohl interessant gewesen, zu erfahren, wie Schulze den Einfluss von Stammessitten, Scharia und Islam auf die Taliban im Einzelnen abgrenzt und bewertet. Eine entsprechende Vertiefung des Gesprächs, welches sich nicht an ein wissenschaftliches Zielpublikum gerichtet hat, war jedoch im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots nicht erforderlich. Schon die eher anspruchsvollen Erläuterungen des Islamwissenschaftlers zu den Begrifflich-keiten dürften den Zuhörenden einige Aufmerksamkeit abverlangt haben, um diese rezipieren zu können. Auch angesichts des durch die Anmoderation bereits hinlänglich skizzierten Themas und Fokus des Gesprächs bedurfte es zudem keiner religionskritischen Auseinandersetzung mit dem Islam, wie sich dies der Beschwerdeführer gewünscht hätte.

6.6 Der Moderator zeigte sich durchaus kritisch und hakte mehrmals hinsichtlich der zutreffenden Bezeichnung für die Taliban nach, dem eigentlichen Thema des Gesprächs. Aus diesem Gespräch ging zumindest implizit hervor, dass die ablehnende Meinung von Reinhard Schulze zur Verwendung von gängigen Begriffen für die Taliban – wie «radikal» oder «radikalislamisch» – umstritten ist. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Stellungnahme deshalb auch fest, dass die «Echo der Zeit»-Redaktion trotz der Ausführungen des Experten die Taliban weiterhin mit «radikal-islamisch» umschreiben werde. Man müsse unterscheiden zwischen einer wissenschaftlichen und einer journalistischen Bearbeitung eines Themas.

6.7 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich die Zuhörenden aufgrund der transparenten Gestaltung eine eigene Meinung zum beanstandeten Gespräch bilden konnten. Namentlich war erkennbar, dass die darin gemachten Aussagen zum passenden Adjektiv für die Taliban ausschliesslich die Meinung des korrekt vorgestellten Islamwissenschaftlers Reinhard Schulze widerspiegelten und es auch andere Ansichten dazu gibt. Eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots liegt daher nicht vor.

7. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten werden keine auferlegt (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).

Versand: 14. Juni 2022