b.917
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1. September 2022Deutsch19 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 917 Entscheid vom 1. September 2022 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Reto Schlatt...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 917
Entscheid vom 1. September 2022
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Reto Schlatter, Edy Salmina, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Rundschau» vom 26. Januar 2022, Beitrag über «Heilung» von Homosexualität mit anschliessendem Studiogespräch
Beschwerde vom 3. April 2022
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte X und Y (Beschwerdeführende) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Am 26. Januar 2022 strahlte Fernsehen SRF im Rahmen des Politmagazins «Rundschau» einen zweiteiligen Beitrag über die «Heilung» von Homosexualität aus. Beim darin ausgestrahlten Filmbericht handelte es sich um eine gekürzte Version einer Reportage des SRF-Formats «rec.» mit dem Titel «Homosexualität ‘heilen’ – Schweizer Seelsorger:innen wollen queere Menschen umpolen». Anschliessend befragte der Moderator Marc Jost, Generalsekretär der Schweizerischen Evangelischen Allianz, zu Aspekten des Films und insbesondere zur Konversionstherapie. B. Mit Eingabe vom 3. April 2022 erhoben X und Y (Beschwerdeführende) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Die Redaktion habe nicht mit der nötigen Sorgfalt über ein sensibles Thema berichtet. Befürwortende der Konversionstherapie seien ohne ihre Einwilligung mit versteckter Kamera gefilmt worden und anschliessend habe die Redaktion die für ihre Propaganda gewünschten Antworten ausgestrahlt. Die Voraussetzungen für die Verwendung der versteckten Kamera seien nicht gegeben gewesen. Der Beitrag sei in keiner Weise fair und objektiv, sondern sehr einseitig und polarisierend, indem die Redaktion nur eine Lösung, nämlich ein Verbot der Konversionstherapie, als richtig darstellt. Auch das nachfolgende Interview mit Marc Jost sei nicht fair geführt worden. Der Beitrag verletze die Mindestanforderungen von Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Die Beschwerdeführenden verweisen ebenfalls auf Art. 179 und 261bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR). Der Beschwerdeschrift lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 3. März 2022 sowie eine Liste mit den Angaben und Unterschriften von 23 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2022, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht in die Zuständigkeit der UBI würde die Überprüfung der Einhaltung der publizistischen Leitlinien von SRF fallen. Die Redaktion habe das Thema mit der notwendigen Sorgfalt behandelt. Sie habe sich dabei am aktuellen wissenschaftlichen Konsens zu Konversionstherapien orientiert, mit Verweis auf Ärzteverbände, die Weltgesundheitsorganisation und die UNO. Im Beitrag würden keine Grundrechte verletzt. Im Filmbericht komme auch eine Person zu Wort, die jahrelang mit ihrer Sexualität gerungen habe. Die Fragen an den Generalsekretär der Evangelischen Allianz im Thekengespräch seien zwar, wie in diesem Rahmen üblich, durchaus kritisch gewesen. Der Gast habe aber dabei seine Sicht angemessen darlegen können. Das Fairnessprinzip sei nicht verletzt worden. Der Beitrag habe die im RTVG vorgesehenen Mindestanforderungen an den Programminhalt eingehalten. D. In ihrer Replik vom 14. Juni 2022 monieren die Beschwerdeführenden, bereits die Anmoderation sei manipulativ gewesen. Die Redaktion habe einseitig und voreingenommen die Anliegen einer Interessengruppe zur Konversionstherapie vertreten, wie sie auch in drei im September 2021 eingereichten parlamentarischen Initiativen zum Ausdruck käme. Aufgrund der vermittelten Informationen habe sich das Publikum keine eigene Meinung zu diesem sensiblen Thema bilden können. E. In der Duplik vom 5. Juli 2022 hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die Replik keine neuen programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Die Konversionstherapie sei u.a. auch thematisiert worden, weil sie im Rahmen der von den Beschwerdeführenden erwähnten parlamentarischen Initiativen die politische Ebene erreicht habe. F. Das UBI-Mitglied Maja Sieber ist gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) in den Ausstand getreten. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.
95.
Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.
2.
und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Die Beschwerdeführenden erfüllen diese Voraussetzungen.
2.1
Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Sendungen das einschlägige Recht verletzt haben. Nicht zu prüfen hat sie die Einhaltung der SRF-unternehmenseigenen publizistischen Leitlinien.
2.2
Ebenfalls nicht in die Zuständigkeit der UBI fällt die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die gesetzlichen Voraussetzungen für den Einsatz der versteckten Kamera nicht gegeben gewesen seien. Dies betrifft mit dem Persönlichkeitsschutz straf- und zivilrechtliche Bestimmungen, deren Einhaltung die UBI, wie auch die von den Beschwerdeführenden erwähnten beiden Artikel des StGB, nicht zu prüfen hat (Art. 96 Abs. 3 RTVG; BGE 134 II 260 [«Schönheitschirurg»].
3.
Einleitend zum Beitrag weist der Moderator darauf hin, dass Homosexualität noch nicht überall selbstverständlich sei, insbesondere auch in religiösen Kreisen. Junge Männer, die entsprechend aufwachsen, zweifelten an ihren Neigungen und manche würden sich an evangelikalische Beraterinnen oder Seelsorger wenden. Es könne aber nicht gut gehen und komme auch nie gut, Homosexualität weg zu beten oder weg zu therapieren. Livio Chistell von SRF.rec. decke dies mit versteckter Kamera auf.
3.1
Im folgenden Filmbericht gibt sich Livio Chistell als religiöser Guido aus, der sich von der Homosexualität heilen lassen möchte. Von den rund 30 angeschriebenen Personen aus dem freikirchlichen Umfeld hätten rund die Hälfte geantwortet. Livio Chistell stattete drei davon verdeckt und mit versteckter Kamera einen Besuch ab. Zuerst wird er im Bericht bei einer Therapeutin gezeigt, wobei der Raum unkenntlich gemacht und die Stimme von dieser nachgesprochen wird. Die Aufnahmen werden anschliessend vom Religionswissenschaftler Adriano Montefusco beurteilt, der insbesondere den Ansatz, wonach etwas in der Kindheit der Hilfesuchenden schiefgelaufen sein müsse, kritisiert. Im Off-Kommentar wird erwähnt, wissenschaftlich gelte es als erwiesen, dass Homosexualität keine Störung oder gar Krankheit sei. Das nächste Treffen von Guido erfolgt per Skype, wovon im Filmbericht einige nachvertonte Ausschnitte zu hören sind. Die betreffende Therapeutin orientiere sich laut Chistell dabei an einer überholten Theorie, die jedoch von freikirchlichen Kreisen weiterhin vertreten werde. Mäth Gerber, Moderator und Auftrittscoach, der in einer Freikirche aufgewachsen ist und sich auf Druck der Eltern von seinen homosexuellen Neigungen hätte lösen sollen, erzählt im Folgenden von seinen negativen Erfahrungen mit Depressionen, Ängsten und Selbstmordgedanken. Beim letzten Termin geht es um eine Heilung durch Gebet, welches von einem Seelsorger der Heilsarmee gesprochen wird und von welchem nachgesprochene Tonaufnahmen ausgestrahlt werden. Im Kommentar wird erwähnt, dass diese Praxis auch innerhalb der Freikirchen umstritten sei. Pastoren stünden jedoch unter Druck, weil sie von Geldspenden abhängig seien, was Adriano Montefusco bestätigt. Die Besuche zeigten, so das Fazit der Redaktion, dass in der Schweiz Seelsorgende versuchen würden, Homosexuelle umzupolen und das legal gegen ein Entgelt. Dieser erste Teil des Beitrags dauerte 13 Minuten 28 Sekunden.
3.2
Bevor der Moderator zum Studiogespräch überleitet, erwähnt er, dass sich politisch etwas bewege. In mehreren Kantonen liefen Diskussionen über ein Verbot von Konversionstherapien und bald entscheide auch das Bundesparlament. Gegen ein solches Verbot sei sein Gast, Marc Jost, der als Generalsekretär der Evangelischen Allianz rund 250'000 Gläubige vertrete, vor allem aus Freikirchen. Im ersten Teil des Gesprächs distanziert sich Jost von den im Filmbericht gezeigten Praktiken und erklärt, dass die sexuelle Orientierung nicht therapierbar sei. Die Evangelische Allianz befinde sich in einem Lernprozess und investiere viel Zeit in dieses Thema. Im restlichen Gespräch geht es vor allem um ein allfälliges Verbot von Konversionstherapien. Marc Jost stellt sich dabei auf den Standpunkt, dass eine Beratung weiterhin möglich sein sollte. Zum Schluss fasst der Moderator die Standpunkte der im Filmbericht gezeigten Therapeutinnen und der Heilsarmee zusammen, wonach diese Konversionstherapien ablehnen würden, und verweist auf die auf der Website abrufbaren vollständigen Stellungnahmen (Dauer des zweiten Teils des Beitrags: 8 Minuten 16 Sekunden).
4.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
4.1
Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und 2 RTVG geltend.
5.
Art. 4 Abs. 1 RTVG sieht vor, dass Sendungen die Grundrechte beachten müssen. Das betrifft «programmrelevante, objektive Schutzziele» wie etwa den Religionsfrieden (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 [«Schönheitschirurg»]).
5.1
Der Schutz der religiösen Gefühle bildet Ausfluss der in Art. 15 BV gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit (UBI-Entscheide b. 820 vom 8. November 2019 E. 3.4 [«Cenk Korkmaz»], b. 739/740 vom 25. August 2016 E. 4.4 [«Tanzverbot an christlichen Feiertagen»] und b. 711 vom 26. Oktober 2015 E. 6.3ff. [«Pâques-Man»]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt dieses Grundrecht primär drei Funktionen, nämlich die Sicherung des religiösen Friedens (Toleranzgebot), den Schutz, religiöse Überzeugungen zu bewahren, auszudrücken und leben zu dürfen (Freiheitsschutz) sowie die Verhinderung der Ausgrenzung religiöser Minderheiten und deren Integration im Gemeinwesen (Integrationsfunktion; siehe BGE 142 I 49 E. 3.2 S. 52). Von rundfunkrechtlicher Relevanz in Zusammenhang mit Art. 4 Abs. 1 RTVG ist vor allem die Sicherung des religiösen Friedens und damit das Toleranzgebot.
5.2 Bei der Behandlung religiöser Themen unterscheidet die UBI in ihrer Praxis jeweils zwischen zentralen Glaubensinhalten einerseits und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Würdenträgern andererseits. Einen privilegierten Schutz geniessen nur die zentralen Glaubensinhalte, weil religiöse Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen über sie besonders leicht verletzt werden können. Berührt eine Sendung zentrale Glaubensinhalte erheblich in negativer Weise, verstösst dies gegen den programmrechtlich gebotenen Schutz religiöser Gefühle (UBI-Entscheid b. 460 vom 21. März 2003 E. 8 [«La soupe est pleine»]). Als zentrale Glaubensinhalte bei Christen hat die UBI in ihrer Rechtsprechung etwa Gott (UBI-Entscheid b. 515 vom 1. Juli 2005 E. 5.6 [«Spasspartout»]), Ostern mit der Kreuzigung und der Auferstehung von Jesus Christus (UBI-Entscheide b. 711 vom 26. Oktober 2015 E. 7.6 und b. 460 vom 21. März 2003 E. 6.1.1) und bei der römisch-katholischen Kirche die sieben Sakramente eingestuft (UBI-Entscheide b. 503 vom 4. Februar 2005 E. 5.3 [«Pater Harald»] und b. 453 vom 23. August 2002 E. 7.4 [«Swissair»]).
5.2 Bei der Behandlung religiöser Themen unterscheidet die UBI in ihrer Praxis jeweils zwischen zentralen Glaubensinhalten einerseits und der Kirche als Institution bzw. kirchlichen Würdenträgern andererseits. Einen privilegierten Schutz geniessen nur die zentralen Glaubensinhalte, weil religiöse Gefühle und Überzeugungen von gläubigen Menschen über sie besonders leicht verletzt werden können. Berührt eine Sendung zentrale Glaubensinhalte erheblich in negativer Weise, verstösst dies gegen den programmrechtlich gebotenen Schutz religiöser Gefühle (UBI-Entscheid b. 460 vom 21. März 2003 E. 8 [«La soupe est pleine»]). Als zentrale Glaubensinhalte bei Christen hat die UBI in ihrer Rechtsprechung etwa Gott (UBI-Entscheid b. 515 vom 1. Juli 2005 E. 5.6 [«Spasspartout»]), Ostern mit der Kreuzigung und der Auferstehung von Jesus Christus (UBI-Entscheide b. 711 vom 26. Oktober 2015 E. 7.6 und b. 460 vom 21. März 2003 E. 6.1.1) und bei der römisch-katholischen Kirche die sieben Sakramente eingestuft (UBI-Entscheide b. 503 vom 4. Februar 2005 E. 5.3 [«Pater Harald»] und b. 453 vom 23. August 2002 E. 7.4 [«Swissair»]).
5.3 Explizit untersagt Art. 4 Abs. 1 RTVG diskriminierende Publikationen. Diese aus Art.
8 Abs. 2 BV abgeleitete Bestimmung verbietet Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen (UBI-Entscheide b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 4.3 [«Fussball-Weltmeisterschaft 2018»], b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [«Elektrochonder»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion, die sexuelle Ausrichtung und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein.
5.4 Im Beitrag setzt sich die Redaktion kritisch mit Therapien und Gebeten zur Umpolung von homosexuellen Menschen auseinander, insbesondere auch in religiösen Kreisen und namentlich in Freikirchen. Zentrale Glaubensinhalte von Evangelikalen wurden dabei aber nicht in erheblicher Weise negativ berührt. Es werden zwar Ausschnitte aus einem Gebet zur Umpolung ausgestrahlt und dieses sowie auch die anderen gezeigten Therapieansätze als unwirksam und traumatisch dargestellt. Entsprechende Gebete zur Umpolung sind aber offensichtlich auch innerhalb der Freikirchen sehr umstritten, was im Filmbericht und im anschliessenden Studiogespräch zum Ausdruck kommt. Im ausgestrahlten Gebetsausschnitt des Seelsorgers der Heilsarmee wird zudem auch die generelle Achtung vor dem Menschen im evangelikalen Glauben unabhängig von seiner sexuellen Ausrichtung deutlich. Die in freikirchlichen Kreisen aber offenbar bestehende negative Haltung gegenüber der Homosexualität, die im Beitrag verschiedentlich kritisch angesprochen wird, stellt keinen zentralen Glaubensinhalt dar.
5.5 Auch andere Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 RTVG hat der Beitrag nicht verletzt. Die vorherrschende Kritik an Therapien und Gebeten zur Umpolung von Homosexuellen stellt
weder eine Diskriminierung von Menschen aufgrund bestimmter Merkmale wie der Religion oder der Weltanschauung noch eine Missachtung anderer Grundrechte dar.
6. Im Zentrum der Rügen der Beschwerdeführenden stehen die aus ihrer Sicht einseitige und polarisierende Berichterstattung, welche nicht fair, objektiv, unabhängig und professionell gewesen sei, sondern ein Schwarz-Weiss-Bild gezeichnet habe. Es handle sich um ein heikles Thema, welches mit der notwendigen Sorgfalt zu behandeln sei. Die gerügten Aspekte betreffen somit das Sachgerechtigkeitsgebot.
6.1 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1
340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Art. 4 Abs. 2 RTVG ist ausschliesslich auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.
6.2 Für Beiträge, in denen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen erhoben werden und die so ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte enthalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).
6.3 Aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Bei der Prüfung und insbesondere für die Beurteilung des Gesamteindrucks sind alle Teile, die An-, Zwischen- und Abmoderation, der Filmbericht sowie das Thekengespräch zu berücksichtigen.
6.4 Der Fokus des Beitrags geht bereits aus der Anmoderation klar hervor und wird im Filmbericht anhand der verdeckten Recherche von Livio Chistell sowie Einschätzungen eines
Experten und eines Betroffenen verdeutlicht. Ausgehend vom wissenschaftlichen Konsens, wonach Homosexualität keine Krankheit sei, wird dargelegt, dass eine entsprechende sexuelle Orientierung auch nicht therapier- und heilbar sei. Nach wie vor bestünden aber insbesondere in religiösen Kreisen Therapien zur Umpolung, die nicht nur nutzlos, sondern vielfach auch schädlich seien. Diese pointiert negativ vorgetragene Haltung gegenüber Konversionstherapien rührt wohl auch daher, dass es sich beim Filmbericht um eine verkürzte Fassung einer «rec.»-Dokumentation handelt. In diesem besonderen Format, das sich an ein junges Publikum richtet, beziehen die Reporterinnen und Reporter – wie im vorliegenden Fall Livio Chistell – regelmässig klar Stellung zur dargestellten Problematik.
6.5 Die Programmautonomie gewährleistet Veranstaltern grundsätzlich die freie Wahl des Themas und des Fokus. Namentlich erlaubt sie auch anwaltschaftlichen Journalismus, bei welchem die Redaktion eine bestimmte Position vertritt (BGE 137 I 140 E. 3.2 S. 345). Im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots ist dabei zwingend, dass der besondere Fokus für das Publikum erkennbar ist, was vorliegend der Fall war. Es konnte aufgrund der transparenten Gestaltung des Beitrags zudem zwischen Fakten, wie etwa der Existenz, dem Inhalt sowie der Zulässigkeit von Konversionstherapien, und den dazu vertretenen Ansichten, wie etwa von Livio Chistell, dem angehörten Religionswissenschaftler sowie eines Betroffenen, unterscheiden. Persönliche Ansichten waren als solche erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG).
6.6 Der von der Redaktion gewählte Fokus entspricht sodann der vorherrschenden Meinung in der Wissenschaft und in Fachkreisen. So lehnt etwa der Weltärztebund Konversionstherapien ab. In vielen Ländern sind entsprechende Therapien (u.a. Kanada, Frankreich, mehrere Staaten der USA, Israel, Argentinien, Brasilien) denn auch verboten oder zumindest nur unter gewissen Voraussetzungen (z.B. Deutschland) zulässig.
6.7 Ob der Einsatz der versteckten Kamera aus persönlichkeitsrechtlicher Sicht gerechtfertigt war, hat die UBI nicht zu beurteilen (siehe vorne E. 2.2). Bei einer verdeckten Recherche mit versteckter Kamera bestehen jedoch im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots erhöhte Sorgfaltspflichten. Es muss transparent sein, dass eine versteckte Kamera eingesetzt worden ist, und die Auswahl der gezeigten Aufnahmen darf nicht tendenziös sein. Insbesondere müssen die betroffenen Personen danach mit den Vorwürfen konfrontiert werden und ihre Sichtweise muss in angemessener Weise zum Ausdruck kommen (UBI-Entscheid b. 823 vom 8. November 2019 E. 5.10 [«Tricks von Viehhändlern»]).
6.8 Diese erhöhten Sorgfaltspflichten hat die Redaktion eingehalten. Die gezeigten Aufnahmen der verdeckten Recherche beschränken sich darauf, die Existenz sowie den wesentlichen Inhalt der betreffenden Therapien in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Die Art des Vorgehens von Livio Chistell bei seiner Recherchetätigkeit ging für das Publikum aus dem Beitrag hervor. Hinzuweisen bleibt auch darauf, dass die betroffenen Therapeutinnen und der Seelsorger anonymisiert wurden und damit nicht identifizierbar waren. Ihre Sichtweisen kommen ganz am Ende der Sendung zum Ausdruck. Darüber hinaus konnte der Generalsekretär der Evangelischen Allianz als Vertreter der hauptsächlich kritisierten Freikirchen seinen Standpunkt zu den thematisierten Praktiken und zu einem allfälligen gesetzlichen Verbot von Konversionstherapien im Thekengespräch ausführlich darlegen.
6.9 Den Beschwerdeführenden ist zwar beizupflichten, dass der Beitrag und insbesondere der Filmbericht über das komplexe Thema von Konversionstherapien differenzierter hätte ausgestaltet werden können. So wies der betroffene Mäth Gerber in der ursprünglichen, der «Rundschau» zu Grunde liegenden «rec.»-Dokumentation darauf hin, dass ein gesetzliches Verbot von Konversionstherapien nichts bringe. Der entsprechende Interviewteil fand aber keinen Eingang in den vorliegend zu beurteilenden «Rundschau»-Beitrag. Allerdings konnte mit Marc Jost ein erklärter Gegner eines Verbots von Konversionstherapien seine Meinung in einem längeren Thekengespräch darlegen.
6.10 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden war dieses Interview nicht unfair. Der Moderator konfrontierte den Generalsekretär der Evangelischen Allianz mit der im Filmbericht beispielhaft gezeigten Kritik an Konversionstherapien. Marc Jost wurde die Möglichkeit gegeben, den Standpunkt von Gegnern eines Konversionstherapieverbots zu vertreten, auf negative Aspekte eines Verbots hinzuweisen bzw. die positiven Seiten solcher Therapien hervorzuheben. Das Hauptargument des Vertreters der Freikirchen, dass zwischen Beratung und Umpolung unterschieden werden müsse, wird vom Moderator am Schluss des Gesprächs noch einmal explizit erwähnt. Dass Marc Jost aufgrund seiner Funktion anders argumentiert als die Beschwerdeführenden, welche betonen, dass Menschen mit Konversionstherapien positive Erfahrungen gemacht hätten, kann der Redaktion nicht angelastet werden.
6.11 Zutreffend wird im Beitrag darauf hingewiesen, dass sowohl auf Stufe Bund aufgrund von parlamentarischen Initiativen als auch in mehreren Kantonen ein Verbot von Konversionstherapien zur Diskussion steht. Da jedoch zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung keine Volksabstimmung zu diesem Thema unmittelbar bevorstand, sind die aus dem Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG abgeleiteten besonderen Anforderungen an die Ausgewogenheit zur Gewährleistung der Chancengleichheit für entsprechende Sendungen hier nicht anwendbar (BGE 134 I 2 E. 3.3.2 S. 7 [«Freiburger Original in der Regierung»]; BGE 125 II 497 E. 3b/cc und dd S. 503ff. [«Tamborini»]; UBI-Entscheide b. 777 vom 23. März 2018 E. 5ff. [«Rentenreform»] und b. 764 vom 3. November 2017 E. 4.3 [«Energiezukunft»]).
6.12 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der beanstandete Beitrag die Mindestanforderungen an das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG erfüllt hat. Der besondere Fokus war für das Publikum transparent. Die wesentlichen Fakten wurden korrekt dargestellt und persönliche Ansichten waren als solche erkennbar. Die Standpunkte der im Filmbericht kritisierten Therapeutinnen und des Seelsorgers sowie der Gegner eines Konversionstherapieverbots kamen im Beitrag in angemessener Weise zum Ausdruck. Das Publikum konnte sich somit zu den vermittelten Informationen eine eigene Meinung bilden.
7. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 1. November 2022