b.923
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3. November 2022Deutsch14 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 923 Entscheid vom 3. November 2022 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Reto Schlatte...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 923
Entscheid vom 3. November 2022
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand SRF.ch, Online-Artikel «Wegen Koranverbrennungen – Krawalle und Schüsse in Schweden» vom 18. April 2022
Beschwerde vom 7. Juni 2022
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) veröffentlichte am 18. April 2022 den Online-Artikel «Wegen Koranverbrennungen – Krawalle und Schüsse in Schweden – Dutzende Verletzte». Thematisiert wurden darin Krawalle in mehreren schwedischen Städten am Osterwochenende mit zahlreichen Verletzten. Anlass für diese war die Bewilligung von Kundgebungen des dänisch-schwedischen Politikers Rasmus Paludan mit öffentlich angekündigten Koran-Verbrennungen. Eingebunden in den Artikel ist der Beitrag «Krawalle in Schweden» der Nachrichtensendung «Tagesschau» von Fernsehen SRF vom 18. April 2022. B. Mit Eingabe vom 7. Juni 2022 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Publikation Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, dass wesentliche Informationen zu den Krawallen im Artikel verschwiegen bzw. bewusst unterschlagen worden seien. Die gewalttätigen Aktionen seien nämlich nicht durch rechtsextreme Personen begangen worden, wie der Bericht suggeriere, sondern von muslimischen Männern, die sich in ihren religiösen Gefühlen verletzt gefühlt hätten. Es sei bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannt gewesen, wer die Verantwortung für die Gewalt trage. Grundlegende journalistische Prinzipien seien durch das Nichterwähnen wesentlicher Fakten verletzt worden. Der Beschwerdeschrift lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 10. Mai 2022 sowie eine Liste mit den Angaben und Unterschriften von 35 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2022, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Weder im Online-Artikel noch im darin eingebundenen «Tagesschau»-Beitrag sei gesagt worden, dass die Gewalt von politisch rechtsstehenden Personen oder Gruppierungen ausgeübt worden sei. Es sei aus den Beiträgen hervorgegangen, dass Personen an den Krawallen teilgenommen hätten, welche die Kundgebungen von Rasmus Paludan hätten verhindern wollen. Ein Hinweis darauf, dass die Gewalt von muslimischen Männern ausgegangen ist, finde sich in den Agenturmeldungen, welche den Beiträgen zu Grunde liegen, nicht. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers sei dies zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Publikationen noch nicht bekannt gewesen. Die Redaktion habe korrekt über ein tagesaktuelles Ereignis berichtet. D. In seiner Replik vom 16. August 2022 verweist der Beschwerdeführer auf den Pressekodex (recte: Journalistenkodex) und das Sachgerechtigkeitsgebot. Die Leserschaft sei durch das Suggerieren falscher Umstände bewusst getäuscht worden und habe sich deshalb kein zuverlässiges Bild über die Krawalle machen können. Es sei nicht Aufgabe der Medien, aus politischen Gründen präventiv deeskalierend zu berichten, wenn dies den Tatsachen widerspreche. Der Beschwerdeführer betont die Bedeutung der Titelzeilen, die irreführend seien. Im zum Zeitpunkt der Ausstrahlung bereits vorliegenden Videomaterial habe es klare Hinweise auf die Täterschaft gegeben («Allahu Akbar»-Rufe). Die journalistische Arbeit eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks wie SRF, der mit einer Medienabgabe finanziert werde, müsse besonderen Ansprüchen genügen.
E. In der Duplik vom 5. September 2022 hält die Beschwerdegegnerin fest, dass die Replik keine neuen programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Sie betont, es sei zum Zeitpunkt der Publikation nicht gesichert gewesen, dass die Gewalt von muslimischen Migranten ausgegangen sei. In den Medienartikeln vom 18. April 2022 sei denn auch meistens von «kriminellen Banden» als Urheber die Rede gewesen. Der Leserschaft seien weder falsche Aussagen suggeriert noch wesentliche Informationen unterschlagen worden. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.
95.
Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG). Beim beanstandeten Artikel handelt es sich um einen Online-Inhalt mit Sendungsbezug gemäss Art. 18 Abs. 2 Bst. b der Konzession der SRG, welcher Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG und damit eine redaktionelle Publikation bildet.
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
3.
Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG festzustellen, ob die angefochtenen Sendungen das einschlägige Recht verletzt haben, wozu Art. 4, 5 und 5a RTVG gehören. Nicht zu prüfen hat sie die Einhaltung des Journalistenkodexes («Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und der Journalisten»), da für die Einhaltung dieses medienethischen Regelwerks der Presserat zuständig ist. Ebenfalls nicht einzutreten hat die UBI auf die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik an der Tätigkeit der Ombudsstelle. Die Aufsicht der Ombudsstellen der SRG obliegt dem Bundesamt für Kommunikation und nicht der UBI (Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).
4.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
4.1
Art. 17 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht explizit eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots geltend.
4.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).
4.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 RTVG prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).
5. Aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags ist das Sachgerechtigkeitsgebot anwendbar. Für die rundfunkrechtliche Beurteilung ist die Faktenlage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels entscheidend. Zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen tagesaktuellen Beitrag handelt, bei welchem der verantwortlichen Redaktion weit weniger Vorbereitungszeit zur Verfügung steht als bei einem Hintergrundbericht.
5.1 Unterhalb des Titels des am 18. April 2022 veröffentlichten Artikels («Wegen Koranverbrennungen – Krawalle und Schüsse in Schweden - Dutzende Verletzte») fasst die Redaktion die Ereignisse in drei hervorgehobenen Sätzen, die jeweils durch einen Absatz getrennt sind, zusammen: «In Schweden ist es im Zusammenhang mit der Genehmigung rechter Kundgebungen in mehreren Städten zu heftigen Ausschreitungen gekommen.»; «In Malmö, Norrköping, Linköping und Stockholm zündeten Randalierer einen Bus, mehrere andere Fahrzeuge und sogar eine Schule an.» und «Polizisten wurden mit Steinen und Molotowcocktails beworfen und teilweise gezielt eingekesselt.». Im anschliessenden Text wird zu Beginn darauf hingewiesen, dass sich die Krawalle gegen den Entscheid der Polizei richten, «Kundgebungen des bekannten Rechtsextremisten Rasmus Paludan zu bewilligen». Exemplare des Korans sollten bei diesen Kundgebungen verbrannt werden. Die Bewilligung solcher Kundgebungen in mehreren schwedischen Städten habe heftige Kritik und Gegendemonstrationen ausgelöst. Im Folgenden berichtet die Redaktion über die Ereignisse, namentlich in Malmö und in Norrköping. Die Rede ist von brennenden Polizeiautos und weiteren Objekten (Bus, Schule, Autoreifen, Mülltonnen), 26 verletzten Polizisten, 14 verletzten weiteren Personen sowie 200 beteiligten Randalierern. Danach folgt eine Zusammenfassung der vom schwedischen Polizeichef an einer Pressekonferenz gemachten Äusserungen. Hinsichtlich der Urheberschaft gebe es «Anzeichen, wonach kriminelle Gangs an den Ausschreitungen beteiligt gewesen seien und die Situation ausgenutzt hätten. Ausserdem gebe es Hinweise darauf, dass aus dem Ausland zu Gewalt angestachelt worden sei.» 40 Menschen seien bisher verhaftet worden. Vieles sei allerdings noch unklar, die Ermittlungen würden fortgeführt. Auch der schwedische Justizminister habe die Krawalle verurteilt. Im letzten Abschnitt mit dem Untertitel «Der Irak interveniert» wird auf die Reaktion aus dem irakischen Aussenministerium Bezug genommen, welche die schwedische Regierung im Zusammenhang mit der Bewilligung der Kundgebungen aufgefordert habe, Handlungen zu unterlassen, welche die Gesellschaft spalten oder religiöse Gefühle verletzen könnten. Illustriert ist der Artikel mit Fotos der Krawalle in Malmö und Norrköping sowie einer Karte Schwedens mit den von Ausschreitungen betroffenen Städten.
5.2 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Darstellung zur Urheberschaft der Krawalle. So sei der Eindruck erweckt bzw. suggeriert worden, rechte Gruppierungen seien an den Krawallen gewalttätig geworden. Er erachtet bereits die Titelzeilen als irreführend.
5.3 Eine Zuweisung der Verantwortlichkeit für die Ausschreitungen an rechte Gruppierungen lässt sich jedoch weder aus dem Titel noch der hervorgehobenen Zusammenfassung oder dem übrigen Text ableiten. Es wird unmissverständlich ausgeführt, dass die polizeiliche Bewilligung von Kundgebungen eines umstrittenen Politikers mit angekündigten Koranverbrennungen Kritik, Reaktionen, Ausschreitungen und Gegendemonstrationen auslöste. Auch implizit wird in keiner Weise der Eindruck erweckt, dass rechte Gruppierungen randalierten. Hinsichtlich der Urheberschaft wird im Artikel auf Aussagen des Polizeichefs verwiesen, der von der Beteiligung krimineller Gangs und der Anstachelung zu Gewalt aus dem Ausland spricht. Im Zusammenhang mit ausländischen Reaktionen ist am Ende des Texts zudem von Kritik aus dem Irak gegen die Koran-Verbrennungen die Rede.
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels sei bekannt gewesen, dass muslimische Migranten die Gewaltexzesse an den Krawallen verursacht hätten. Diese wichtige Information habe die Redaktion jedoch im Artikel verschwiegen.
5.5 Auch bezüglich dieser Rüge kann dem Beschwerdeführer nicht beigepflichtet werden. Zum relevanten Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels waren noch keine verlässlichen Angaben zur Urheberschaft möglich. Diesbezüglich gilt es auch darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um einen Augenzeugenbericht eines Medienschaffenden handelt (UBI-Entscheid b. 868 vom 29. Januar 2021 E. 6.3f. [«Demonstrationen in Berlin gegen die Corona-Massnahmen»]). Die Redaktion stützte sich in ihrem Artikel auf Meldungen von Nachrichtenagenturen wie sda und dpa. Die Inhalte des beanstandeten Artikels stimmen denn auch weitgehend mit den entsprechenden Quellen überein, welche bezüglich der Urheberschaft Aussagen des Polizeichefs an einer Pressekonferenz beinhalten. Es handelt sich bei diesen anerkannten Agenturen um seriöse Quellen (UBI-Entscheid b. 800 vom 10. Mai 2019 E. 8.4.3 [«Crise en Syrie»]). Die Redaktion durfte sich daher auf die – im Übrigen praktisch gleichlautenden – Agenturmeldungen verlassen, umso mehr als diese auf Aussagen der zuständigen schwedischen Behörden beruhten. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers gab es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels keine gesicherten Belege, wonach muslimische Migranten für die Krawalle verantwortlich waren.
5.6 Dass die Redaktion nicht entsprechende Mutmassungen zur Urheberschaft der Krawalle angestellt hat, kann ihr im Übrigen nicht angelastet werden und stellt denn auch keine Täuschung der Leserschaft dar. Wenn schwerwiegende Vorwürfe gegen Personen oder Gruppen und im konkreten Fall gegen Personen mit einer bestimmten Religionszugehörigkeit erhoben werden, bedingt das die Einhaltung erhöhter journalistischer Sorgfaltspflichten. Die Redaktion beachtete hinsichtlich des monierten tagesaktuellen Online-Artikels zu einem Ereignis im Ausland die journalistischen Sorgfaltspflichten, indem sie sich auf zuverlässige Quellen stützte. Eine gewisse Zurückhaltung war auch deshalb angebracht, weil eine vorschnelle Vorverurteilung von Personen und Gruppen mit den rundfunkrechtlichen Sorgfaltspflichten, der Grundrechtsbindung der Beschwerdegegnerin und weiteren Rechtsbestimmungen hätte kollidieren können.
5.7 Im Artikel eingebunden ist ein kurzer Beitrag der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 18. April 2022 von Fernsehen SRF. Dieser stellt einen Hinweis auf eine ergänzende Information für Interessierte dar (UBI-Entscheid b. 769 vom 15. Dezember 2017 E. 5.11). Die darin enthaltenen Informationen, insbesondere auch hinsichtlich der Urheberschaft der Krawalle, entsprechen im Wesentlichen dem Inhalt des Online-Artikels. Dass auch im Fernsehbeitrag nicht eingehender auf die Urheberschaft bezüglich der Krawalle eingegangen wird, ist aus den gleichen Gründen wie schon beim Online-Artikel unbeachtlich.
5.8 Die Leserschaft konnte sich insgesamt eine eigene Meinung zu den im Artikel vermittelten Informationen bilden. Die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bekannten und gesicherten wesentlichen Fakten zu den thematisierten Vorgängen wurden korrekt wiedergegeben. Das betrifft namentlich die Darstellung der in mehreren südschwedischen Städten andauernden Krawalle, deren Auswirkungen sowie die Aussagen der zuständigen Behörden. Ebenso wurde auf den eigentlichen Grund für die Ausschreitungen hingewiesen, nämlich die Bewilligung von Kundgebungen eines umstrittenen Politikers mit angekündigten Koranverbrennungen. Die Redaktion hat sich bei diesem tagesaktuellen Beitrag auf seriöse Quellen gestützt und damit die journalistischen Sorgfaltspflichten eingehalten. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde daher nicht verletzt.
6. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 21. Dezember 2022