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Entscheid

b.925

b.925

31. August 2022Deutsch6 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 925 Entscheid vom 31. August 2022 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina,...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 925

Entscheid vom 31. August 2022

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Meteo» vom 18. Mai 2022

Beschwerde vom 21. Juni 2022

_________________________ Parteien / B (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt täglich nach der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» um 19.55 Uhr die Sendung «Meteo» mit den aktuellen Wetterprognosen und –berichten aus. B. Mit Eingabe vom 21. Juni 2022 erhob B (Beschwerdeführer) gegen die Sendung «Meteo» vom 18. Mai 2022 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI. Er rügt, dass der Moderator in der Sendung nicht vor einer akuten Gefahrensituation mit schweren Unwettern am 19. und 20. Mai 2022 gewarnt habe, wie dies andere Wetterdienste getan hätten. Der Moderator habe lediglich davon gesprochen, dass «hier und da ein Platzregen nicht auszuschliessen» sei. Zudem habe er sich in der Sendung in unwissenschaftlicher Weise über den Klimawandel geäussert. Er habe zwei Hitzetage im Mai zum Anlass genommen, um daraus einen Klimawandel abzuleiten. Wetter und Klima seien nicht zu vermischen. Seriöse und wissenschaftliche Aussagen über das Klima könnten nur über einen möglichst grossen Zeitraum und ein möglichst grosses Gebiet gemacht werden. Die Sendung «Meteo» dürfe nicht für «unwissenschaftliche Angst- und Panikmache» sowie populistische Desinformation missbraucht werden. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 17. Juni 2022 bei. C. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Es fehle ihm die Beschwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) aufweise. Die UBI räumte dem Beschwerdeführer eine Nachbesserungsfrist bis zum 17. August 2022 ein, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG zu erfüllen, damit auf seine Beschwerde eingetreten werden kann. D. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben der UBI erfolgte nicht.

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Es erfolgte jedoch keinerlei Reaktion auf das betreffende Schreiben der UBI.

4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]).

4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein entsprechendes öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person dagegen ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).

4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).

4.3. Vorliegend stellen sich aufgrund der zu beurteilenden Ausstrahlung keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Der Beschwerdeführer rügt, die Sendung erwähne wesentliche Fakten nicht (bevorstehendes Unwetter) und informiere unzutreffend über den Klimawandel.

Damit macht er eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zu dieser Bestimmung und den sich damit stellenden Fragen verfügt die UBI über eine umfassende und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher nicht.

5. Aufgrund der erwähnten Gründe kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 16. September 2022