b.926
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19. September 2022Deutsch6 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 926 Entscheid vom 19. September 2022 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmin...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 926
Entscheid vom 19. September 2022
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand SRF News Tweet vom 17. Juni 2022 über den starken Anstieg bei psychischen Krankheiten durch Corona
Beschwerde vom 9. Juli 2022
_________________________ Parteien / B (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. SRF News publizierte am 17. Juni 2022 einen Tweet mit folgendem Inhalt: « Starker Anstieg bei psychischen Krankheiten durch Corona: Die Fälle von Depressionen und Angststörungen seien weltweit allein im ersten Pandemiejahr um 25 Prozent gestiegen. Das hält die WHO im neuen Bericht über die Mentale Gesundheit fest.» B. Mit Eingabe vom 9. Juli 2022 erhob B (Beschwerdeführer) gegen die erwähnte Publikation eine Popularbeschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI. Er rügt, es handle sich um Fake News und Desinformation. Namentlich habe SRF News verschwiegen, dass die staatlichen Anti-Corona-Massnahmen Ursache der festgestellten psychischen Erkrankungen seien. Es sei der falsche Eindruck vermittelt worden, dass Corona entsprechende Erkrankungen verursachen würde. Er verweist auf Tweets des Deutschlandfunks, in welchen korrekt und differenziert über dieses Thema berichtet worden sei. Zusätzlich habe SRF News unter dem Vorwand einer Netiquette in 187 Fällen die freie Meinungsäusserung zensiert, weil der Redaktion der Inhalt der betreffenden Kommentare unbequem gewesen sei. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 8. Juli 2022 bei. C. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Popularbeschwerde im Sinne von Art 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nicht erfülle. Namentlich fehlten die notwendigen mindestens 20 Unterschriften von legitimierten Personen, die seine Beschwerde unterstützten. Die UBI räumte dem Beschwerdeführer eine Nachbesserungsfrist ein, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erbringen, damit auf seine Beschwerde eingetreten werden kann. D. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben der UBI erfolgte nicht.
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b.
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Publikation Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b.
693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Es erfolgte jedoch keinerlei Reaktion auf das betreffende Schreiben der UBI.
4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]).
4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein entsprechendes öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Publikation nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen materiellen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).
4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Publikationen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Beschwerde gegen eine Publikation primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
4.3. Vorliegend stellen sich aufgrund der zu beurteilenden Publikation keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Der Beschwerdeführer rügt, im Tweet von SRF News seien wesentliche Fakten nicht erwähnt oder unzutreffend dargestellt worden. Damit macht er eine
Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zu dieser Bestimmung und den sich damit stellenden Fragen verfügt die UBI über eine umfassende und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radiotélévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Es bestehen entsprechende Entscheide auch hinsichtlich des übrigen publizistischen Angebots der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG, wozu Tweets zählen. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher nicht.
5. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich das Löschen bzw. das Nichtaufschalten von Kommentaren beanstandet, ist darauf zu verweisen, dass die UBI für entsprechende Streitsachen gemäss bisheriger Praxis nicht zuständig ist (UBI-Entscheid b. 889 vom 30. Juni 2021 E. 3ff.; gegen den UBI-Entscheid b. 901 vom 22. Oktober 2021 wurde Beschwerde beim Bundesgericht erhoben). Für nutzergenerierte Inhalte aus dem Online-Angebot der SRG und insbesondere für die Kommentarspalten gelten grundsätzlich die allgemeinen Bestimmungen des Straf- und Zivilrechts (BBl 2013 5017). Die Einhaltung von minimalen Standards soll die SRG namentlich in Blogs und Foren durch interne Regeln («Netiquette») gewährleisten. Das Bundesamt für Kommunikation kann im Rahmen seiner allgemeinen Konzessionsaufsicht gemäss Art. 86 Abs. 1 RTVG das Vorhandensein und das Funktionieren der Netiquette überprüfen.
6. Aufgrund der erwähnten Gründe kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 23. September 2022