b.928
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3. November 2022Deutsch15 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 928 Entscheid vom 3. November 2022 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Reto Schlatte...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 928
Entscheid vom 3. November 2022
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Tagesschau» vom 21. April 2022, Beitrag «Schweiz: Nachfrage nach Schusswaffen stark gestiegen»
Beschwerde vom 18. Juli 2022
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte A (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Rémy Ribbe
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Schweizer Radio und Fernsehen (SRF) strahlte im Rahmen der Nachrichtensendung «Tagesschau» vom 21. April 2022 einen Beitrag über die stark gestiegene Nachfrage nach Schusswaffen aus (Dauer: 2 Minuten 35 Sekunden). Im Filmbericht wurde dies anhand der Kantone Aargau und St. Gallen erläutert. Zu Wort kamen die Mediensprecherin der Kantonspolizei Aargau und Dirk Baier von der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). B. Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob der Verein P, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Ribbe, gegen die erwähnte Sendung Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Es sei festzustellen, dass der Beitrag das Transparenz- und das Sachgerechtigkeitsgebot gemäss Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt habe. Der Beitrag vermittle einen unzutreffenden Eindruck hinsichtlich der Gründe für die Zunahme der Gesuche für einen Waffenerwerbsschein, welche im Übrigen auch nicht für die letzten Jahre, sondern lediglich für einen gewissen Zeitraum belegt sei. Im Beitrag komme zum Ausdruck, die Ursache liege nicht in einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis infolge des Krieges in der Ukraine, sondern in einer höheren Gewaltbereitschaft bei bestimmten Personengruppen wie militanten Verschwörungstheoretikern und martialischen jungen Männern. Für eine solche Annahme bestünden jedoch keine Grundlagen und namentlich keine entsprechenden Daten oder Statistiken. Indem die Redaktion diese reisserische Botschaft durch Dirk Baier, und damit einen Experten, vortragen lasse, werde eine Spekulation als wissenschaftliche Erkenntnis dargestellt. Das Publikum sei einseitig beeinflusst und damit manipuliert worden. Es handle sich beim Beitrag um klassisches Framing. Der Beschwerdeschrift lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 17. Juni 2022 bei. C. Mit Schreiben vom 19. Juli 2022 teilte die UBI dem Verein mit, dass er die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG nicht erfülle, und räumte dem Präsidenten des Vereins im Rahmen einer Nachbesserungsfrist die Gelegenheit ein, die Anforderungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG zu erbringen. D. Mit Schreiben vom 17. August 2022 reichte der Präsident von PROTELL, A (Beschwerdeführer), ebenfalls vertreten von Rechtsanwalt Rémy Ribbe, die Unterschriften von
23 Personen nach, welche seine Beschwerde im Sinne einer Popularbeschwerde unterstützen. Gleichzeitig bestand er auf der Argumentation, wonach der Verein die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde erfülle. E. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2022, die Beschwerde abzuweisen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nehme die Nachfrage nach Waffenerwerbsscheinen nicht erst seit dem Ukraine-Krieg zu, sondern bereits seit mehreren Jahren. Auf diesen Zeitraum habe der beigezogene Experte in transparenter Weise hingewiesen. Dessen vorsichtig vorgetragenen Einschätzungen gründeten überdies auf verschiedenen Daten und Studien. Die Ansichten des Experten seien für das Publikum zudem jederzeit als persönliche Einschätzung eines Fachmanns erkennbar gewesen. Die Kernbotschaft des Beitrags sei weder reisserisch noch tendenziös gewesen, wie vom Beschwerdeführer behauptet. F. In seiner Replik vom 10. Oktober 2022 bemerkt der Beschwerdeführer, die Theorie von Dirk Baier sei nicht plausibel, unabhängig vom zu Grunde gelegten Zeitraum. Wenn der Zeitraum seit Beginn des Ukraine-Kriegs als Referenz genommen werde, belege die Studie «Sicherheit 2022: Sicherheit vor Freiheit» vom 21. Juni 2022 ein stark vermindertes Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung. Auch bei Berücksichtigung der letzten zehn Jahre sei die Theorie abwegig bzw. eine haltlose Spekulation ohne jegliche Faktengrundlage. Die Theorie von Dirk Baier könne ohne weiteres durch die Statistik «Todesfälle aufgrund von Schusswaffen in der Schweiz von 1995 bis 2019» sowie durch dessen eigene Studie «Sozio-politische Einstellungen in der Schweizerischer Bevölkerung vor und während der Covid 19-Pandemie» widerlegt werden. In der Anmoderation sei diese tendenziöse Meinungsmanipulation aber als wissenschaftliche Erkenntnis präsentiert worden. G. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Duplik vom 31. Oktober 2022 aus, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte. Der Experte habe seine Aussagen explizit zeitlich eingeordnet. Die vom Beschwerdeführer angeführte Statistik sei in keiner Weise ein Beleg dafür, dass Baiers Einschätzung unhaltbar oder abwegig sei. H. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.
95.
Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individualoder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Weder für den Verein «P» noch für einzelne Mitglieder trifft dies zu. Auf die Eingabe als Betroffenenbeschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG hat der Präsident des Vereins dagegen im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist erfüllt und die notwendigen Angaben und Unterschriften von mehr als 20 legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, erbracht. Juristische Personen wie P sind hingegen – anders als natürliche Personen – nicht befugt, eine Popularbeschwerde zu erheben (UBI-Entscheid b. 869 vom 28. Januar 2021 E. 2).
2. Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individualoder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2). Weder für den Verein «P» noch für einzelne Mitglieder trifft dies zu. Auf die Eingabe als Betroffenenbeschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG hat der Präsident des Vereins dagegen im Rahmen der ihm eingeräumten Nachbesserungsfrist erfüllt und die notwendigen Angaben und Unterschriften von mehr als 20 legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, erbracht. Juristische Personen wie P sind hingegen – anders als natürliche Personen – nicht befugt, eine Popularbeschwerde zu erheben (UBI-Entscheid b. 869 vom 28. Januar 2021 E. 2).
3. Die Moderatorin leitet den beanstandeten Beitrag wie folgt ein: «In der Schweiz steigt das Interesse an Schusswaffen. Immer mehr Menschen wollen sich eine Waffe zulegen. In gewissen Kantonen gibt es sogar einen veritablen Run auf Waffenerwerbsscheine. Das hat sich während der Pandemie schon etwas abgezeichnet. Seit dem Ausbruch des Ukraine-Kriegs aber ist die Nachfrage nach Waffen gestiegen. Experten interpretieren das nicht als grösseres Sicherheitsbedürfnis, sondern als höhere Gewaltbereitschaft». Im folgenden Filmbericht führt zuerst die Mediensprecherin der Kantonspolizei Aargau aus, dass die Gesuche für Waffenerwerbsscheine um 20 bis 25 Prozent gestiegen seien. Im Kommentar wird anschliessend angeführt, dass im Kanton St. Gallen die Gesuche sogar um 60 Prozent gestiegen seien. Es sei gemäss der Polizei schwierig, einen klaren Grund dafür zu nennen. In einer weiteren Stellungnahme erläutert die Mediensprecherin der Kantonspolizei Aargau, auffällig sei die hohe Zahl von Erstgesuchen. Hinsichtlich der Gründe äussert sich anschliessend Dirk Baier von der ZHAW. Er bemerkt, dass zwar die derzeitige geopolitische Situation mit den kriegerischen Auseinandersetzungen eine Rolle spielen möge. Allerdings habe schon zuvor eine Zunahme festgestellt werden können. Er verweist auf zwei Personenkreise, nämlich die «verschwörungstheoretische Szene» und junge Männer. Am Ende des Berichts führt der Kommentar aus, dass über 90 Prozent der Gesuche um einen Waffenerwerbsschein bewilligt würden.
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Transparenz- und des Sachgerechtigkeitsgebots geltend. Das Transparenzgebot stellt keine eigenständige Programmbestimmung dar, sondern bildet Teil des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG.
4.2 Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten wie dem Transparenzgebot (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).
5. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist aufgrund des Informationsgehalts des Beitrags anwendbar.
5.1 Strittig ist zwischen den Parteien, von welchem Zeitraum im Beitrag im Zusammenhang mit den Zunahmen von Gesuchen für einen Waffenerwerbsschein die Rede ist. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass damit der Anstieg im ersten Quartal 2022 gemeint sei. Dies trifft jedoch nur bedingt zu. Im ersten Teil des Filmberichts werden zwar die neuesten, konkreten Zahlen aus den Kantonen Aargau und St. Gallen, die wohl Anlass des Beitrags bildeten, genannt. Allerdings weist die Mediensprecherin der Kantonspolizei Aargau auch darauf hin, dass schon in den Jahren zuvor eine Zunahme feststellbar gewesen sei. Der angehörte Experte, Dirk Baier, erwähnt explizit, dass sich seine Aussagen nicht nur auf die letzten Monate beziehen würden, sondern auf einen grösseren Beobachtungszeitraum. Eine Zunahme habe schon «in den letzten Jahren» festgestellt werden können.
5.2 Gesuche für einen Waffenerwerbsschein sind an die zuständige kantonale Behörde, bei welcher es sich in der Regel um die Kantonspolizei handelt, zu richten (Art. 9 des Waffengesetzes, SR 514.54). Statistische Zahlen auf nationaler Ebene über die Zahl der Gesuche, der Bewilligungen und der Veränderungen in den letzten Jahren existieren nicht. Hinsichtlich der Zunahme der Gesuche im ersten Quartal 2022 im Verhältnis zum Vorjahr konnte sich die Redaktion auf die Zahlen der Kantone Aargau und St. Gallen stützen. Auch längerfristig ist die Tendenz der Gesuche gemäss mehreren in den letzten Jahren publizierten Presseartikeln steigend (Südostschweiz vom 15. September 2018, Der Bund vom 3. Dezember 2018, Tagesanzeiger vom 20. Dezember 2018, Solothurner Zeitung vom 29. Dezember 2018, NZZ vom 18. Januar 2019, Luzerner Zeitung vom 28. April 2019, Zürcher Oberländer vom 15. Oktober 2021, Nebelspalter vom 17. Mai 2021). Dies hat im Filmbericht, wie erwähnt, ebenfalls die Mediensprecherin der Kantonspolizei Aargau bestätigt. Auch wenn im Beitrag nicht immer Jahreszahlen oder präzise Perioden genannt wurden, waren die dazu vermittelten Informationen im Wesentlichen korrekt und für das Publikum nachvollziehbar.
5.3 Im Zentrum der Rügen des Beschwerdeführers steht die Darstellung der Gründe für die Zunahme der Gesuche für einen Waffenerwerbsschein. Insbesondere die vom beigezogenen Experten gemachten Aussagen erachtet er als offensichtlich nicht haltbar.
5.4 Bei der Auswahl einer Expertin oder eines Experten verfügen Veranstalter aufgrund ihrer Programmautonomie über einen weiten Spielraum (UBI-Entscheid 903 vom 3. Februar 2022 E. 3.2f.). Es ist nicht Aufgabe der UBI, die Qualität von beigezogenen Fachleuten zu beurteilen (UBI-Entscheid b. 884 vom 2. September 2021 E. 6.5 [«Islam in der Krise»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot erfordert hier primär, dass Ansichten und Kommentare als solche erkennbar sind und relevante Informationen (z.B. Beruf, Funktion, Interessenbindung) transparent gemacht werden (UBI-Entscheid b. 856 vom 28. Januar 2021 E. 7.3.1 [«Schweiz Aktuell»]).
5.5 Professor Dirk Baier leitet seit 2015 das Institut für Delinquenz und Kriminalprävention an der ZHAW. Davor war er wissenschaftlicher Mitarbeiter und stellvertretender Direktor des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen. Seine Arbeitsschwerpunkte liegen im Bereich der Jugendkriminalität, der Gewalt- und Extremismusforschung. Vorgestellt wurde der Experte dem «Tagesschau»-Publikum mit einer zutreffenden Einblendung, auf welcher sein Name, seine Funktion und seine Arbeitgeberin ersichtlich waren.
5.6 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass das mit dem Ukraine-Krieg noch zusätzlich gestiegene Sicherheitsbedürfnis für die Zunahme der Gesuche um Waffenerwerbsscheine ausschlaggebend sei. Der Experte anerkennt zwar, dass die geopolitische Situation eine Rolle spielen mag, weist aber darauf hin, dass bei einer längerfristigen Betrachtung nicht die aktuelle weltpolitische Lage, sondern die Gewaltbereitschaft bei zwei bestimmten Personengruppen (verschwörungstheoretische Szene, junge Männer) für die Zunahme der Gesuche relevant sei.
5.7 Welches Gewicht dem vom Experten erwähnten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Grund für die in der Tendenz der letzten Jahre steigenden Gesuche tatsächlich zukommt bzw. was effektiv der Hauptgrund für die Zunahme ist, lässt sich mangels gesicherter Daten nicht sagen. Es ist auch nicht die Aufgabe der UBI zu bewerten, ob die Auffassung von Dirk Baier oder diejenige des Beschwerdeführers zutrifft bzw. wahrscheinlicher ist und ob die im Beitrag geäusserte Meinung des Experten sich in seinen Studien widerspiegelt. Entscheidend ist im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots, dass es sich bei den umstrittenen Aussagen in für das Publikum erkennbarer Weise um keine Tatsache, sondern die Auffassung von Dirk Baier, eines Experten, handelte (Art.4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Die Wortwahl bei seinen direkt und indirekt wiedergegebenen Stellungnahmen war im Übrigen vorsichtig («nicht die ganze Erklärung», «mögen eine Rolle spielen», «glaub ich», «eher», «ein Stück weit», «möglicherweise») und erweckte nicht den Eindruck, dass seine Meinung unumstösslich ist und keine anderen Auslegungen möglich sind.
5.8 Irreführend ist dagegen der letzte Satz der Anmoderation. Die Moderatorin führt darin aus, dass Experten die Zunahme der Gesuche nicht als grösseres Sicherheitsbedürfnis, sonders als höhere Gewaltbereitschaft interpretieren. Im Filmbericht vertritt aber lediglich ein Experte (Dirk Baier) diese Meinung, dessen Auffassung zudem in der Anmoderation wenig differenziert zusammengefasst wird. Das Bundesgericht hat sich in einem kürzlichen Entscheid zur Relevanz einer den Sachverhalt verkürzenden und zuspitzenden Anmoderation geäussert (Urteil 2C_483/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 6.2.2 [«Politiker prellen Konsumenten: Kniefall vor Versicherungslobby»]). Demnach bestehe der Sinn und Zweck einer Anmoderation darin, das Thema des Beitrags in knappen, verständlichen Worten zu erläutern und zugleich die Neugier des Publikums zu wecken. Detaillierte Ausführungen könnten im Rahmen einer solchen Einführung nicht erwartet werden. Eine entsprechend zugespitzte Darstellung in der Anmoderation mag daher «effektheischend» sein, was der Beschwerdeführer dem Beitrag insgesamt vorwirft, begründet aber alleine noch keine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots. Das trifft auch auf den hier zu beurteilenden Beitrag zu. Dass die Redaktion mit «Experten» ausschliesslich Dirk Baier gemeint hat, wird im anschliessenden Filmbericht, ebenso wie dessen eigentliche, im Vergleich zur Anmoderation differenziertere Auffassung, zu den Gründen der Zunahme der Gesuche, deutlich.
5.9 Insgesamt bleibt festzustellen, dass der Beitrag über die zunehmende Nachfrage nach Schusswaffen in der Schweiz wohl anders und insbesondere präziser hätte dargestellt werden können. Das betrifft insbesondere den letzten Satz in der Anmoderation, der aber im Rahmen des gesamten Beitrags einen Nebenpunkt bildet. Die wesentlichen Fakten wurden korrekt vermittelt, namentlich die Kernbotschaft, wonach Gesuche für Waffenerwerbsscheine sowohl im ersten Quartal 2022 als auch längerfristig in der Tendenz gestiegen sind. Aufgrund der transparenten Gestaltung im Filmbericht war für das Publikum zudem erkennbar, dass es sich bei den umstrittenen Aussagen von Dirk Baier zu den Gründen der steigenden Gesuche nicht um statistisch erhärtete Fakten, sondern um die (widerlegbare) Ansicht eines Experten handelte. Das Publikum konnte sich deshalb insgesamt eine eigene Meinung zu den im Beitrag vermittelten Informationen bilden. Das Sachgerechtigkeitsgebot wurde daher nicht verletzt.
6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird mit acht zu eins Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 27. Januar 2023