b.933
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2. Februar 2023Deutsch16 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 933 Entscheid vom 2. Februar 2023 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maj...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 933
Entscheid vom 2. Februar 2023
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Reto Schlatter, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «10 vor 10» vom 14. Juli 2022, Beitrag «1000 Palästinenser vor Zwangsenteignung»
Beschwerde vom 9. Oktober 2022
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlte im Nachrichtenmagazin «10 vor 10» vom 14. Juli 2022 den sechsminütigen Beitrag «1000 Palästinenser vor Zwangsenteignung» aus. Darin werden die Auswirkungen des Urteils des Obersten Gerichtshofs Israels vom 4. Mai 2022 auf einen über 20-jährigen Rechtsstreit um ein Land in Masafer Yatta im Westjordanland thematisiert. Der Gerichtshof befand, dass es auf einem von palästinensischen Bauernfamilien bewohnten Gebiet keine dauerhafte Besiedlung durch diese gegeben hatte, als die israelische Armee dieses als militärisches Übungsgelände übernahm. Im Beitrag werden die Situation und die möglichen Auswirkungen des Urteils auf die dort ansässige palästinensische Bevölkerung am Beispiel eines Aprikosenbauern gezeigt. Zu Wort kommen ebenfalls eine Menschenrechtsanwältin und ein Vorsteher des Gemeinderats. Zudem zitiert die Redaktion zwei Mal aus der schriftlichen Stellungnahme der israelischen Armee. B. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2022 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Fernsehbeitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Dieser habe in verschiedener Weise das Sachgerechtigkeitsgebot von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) sowie die Richtlinien von SRF verletzt. Der Beitrag sei manipulativ gewesen, enthalte zahlreiche Auslassungen sowie Unwahrheiten und operiere mit emotional aufwühlenden Bildern. Statt die Fakten des Urteils wiederzugeben, nehme die Reporterin die Rolle der Anwältin der angeblich entrechteten palästinensischen Bevölkerung ein. Schon in der Anmoderation sei fälschlicherweise von einer drohenden Zwangsenteignung die Rede. In der Eingabe listet der Beschwerdeführer die seiner Meinung nach falsch oder nicht vermittelten Fakten auf. Wie seit Jahren im Nahostkonflikt nehme SRF auch in diesem Beitrag eine anti-israelische Haltung ein. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 9. September 2022, die Unterschriften von 78 Personen, welche die Beschwerde unterstützen, sowie die übrige Korrespondenz mit der Ombudsstelle und Artikel zum Entscheid des Obersten Gerichtshofs bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2022, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Nicht einzutreten sei auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der publizistischen Leitlinien der SRF, da die Überprüfung derselben nicht in die Zuständigkeit der UBI falle. Der Fokus des Beitrags liege nicht auf der Erläuterung des Gerichtsurteils, sondern auf den Folgen des Urteils für die betroffene palästinensische Bevölkerung, was schon aus der Anmoderation hervorgehe. Neben der Ansicht von im Gebiet ansässigen Personen kämen auch der Standpunkt der israelischen Armee und des Obersten Gerichtshofs im Beitrag zum Ausdruck. Mit dem Verweis auf in- und ausländische Zeitungsartikel führt die Beschwerdegegnerin an, dass das Gerichtsurteil umstritten sei und der Beitrag keine irreführenden oder wahrheitswidrigen Aussagen enthalte. SRF habe in der Stellungnahme zuhanden der Ombudsstelle in keiner Weise historische Fakten wie die Balfour-Deklaration, die Charta der Vereinten Nationen oder den Osloer Friedensprozess falsch interpretiert. Das Publikum sei in seiner Meinungsbildung weder beeinträchtigt noch manipuliert worden. D. In seiner Replik vom 19. und 21. Dezember 2022 bemerkt der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdeantwort etliche Ausführungen zum Nahostkonflikt enthalte, die gar nichts mit dem eigentlichen Thema des beanstandeten Beitrags zu tun hätten. Der Oberste Gerichtshof habe sich damit befasst, ob ein Gebiet vor der Benutzung der Armee permanent besiedelt gewesen sei oder nicht. Relevant sei in diesem Zusammenhang einzig die aus den Oslo-Verträgen hervorgehende Regelung der Verwaltungskompetenzen bezüglich der Zonen A, B und C. Der Beschwerdeführer betont, dass es nicht um eine Zwangsenteignung gehe, sondern um Durchsetzung von Recht aufgrund der illegal auf öffentlichem Grund erstellten Häuser. Die meisten Betroffenen hätten gemäss Gerichtsentscheid zudem einen festen Wohnsitz in Yatta oder anderen Dörfern. Die Programmautonomie stelle keinen Freipass für anwaltschaftlichen Journalismus dar. E. Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrem Schreiben vom 23. Januar 2023, dass die Replik keine neuen, programmrechtlich relevanten Aspekte enthalte und sie deshalb auf die Einreichung einer eigentlichen Duplik verzichte. Die Stossrichtung des Beitrags falle in die Programmautonomie der Veranstalterin. Es werde dem Publikum transparent vermittelt, worum es im Beitrag gehe, nämlich um die Folgen des Urteils des Gerichtshofs für die palästinensische Bevölkerung. F. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.
95.
Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.
2.
und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
3.
Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 Bst. a RTVG festzustellen, ob die angefochtene Sendung Bestimmungen des einschlägigen nationalen oder internationalen Rechts verletzt. Nicht dazu gehören die internen publizistischen Leitlinien von SRF.
4.
Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
4.1
Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend.
4.2
Im Zusammenhang mit dem Sachgerechtigkeitsgebot prüft die UBI, ob dem Publikum aufgrund der in der Sendung oder im Beitrag angeführten Fakten und Ansichten ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt oder ein Thema vermittelt wird, so dass dieses sich darüber frei eine eigene Meinung bilden kann (BGE 137 1 340 E. 3.1 S. 344f. [«FDP und die Pharmalobby»]). Umstrittene Aussagen sollen als solche erkennbar sein. Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den Gesamteindruck der Ausstrahlung wesentlich zu beeinflussen, sind programmrechtlich nicht relevant. Auch der nicht-verbalen Gestaltung ist bei der Beurteilung Rechnung zu tragen. Die Gewährleistung der freien Meinungsbildung des Publikums erfordert die Einhaltung von zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.104ff., S. 312ff.; Barrelet/Werly, a.a.O., Rz. 895ff., S. 267ff.; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 258ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 96ff., Rz. 43ff. zu Art. 4 RTVG; Rolf H. Weber, Rundfunkrecht, 2008, Rz. 20ff. zu Art. 4 RTVG, S. 58ff.). Der Umfang der gebotenen Sorgfalt hängt von den konkreten Umständen, dem Charakter des Sendegefässes sowie vom Vorwissen des Publikums ab (BGE 131 II 253 E. 2.1ff. S. 257 [«Rentenmissbrauch»]). Das Sachgerechtigkeitsgebot ist ausschliesslich auf redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt anwendbar.
4.3 Wenn in Publikationen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unternehmen oder Behörden erhoben werden, die ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).
4.3 Wenn in Publikationen schwerwiegende Vorwürfe gegenüber Personen, Unternehmen oder Behörden erhoben werden, die ein erhebliches materielles und immaterielles Schadensrisiko für direkt Betroffene oder Dritte beinhalten, gelten qualifizierte Anforderungen bezüglich der Transparenz und der Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten (siehe Barrelet/Werly, a.a.O., S. 268ff.). Der Standpunkt des Angegriffenen ist in geeigneter Weise darzustellen. Bei schweren Vorwürfen soll er mit dem belastenden Material konfrontiert und mit seinen besten Argumenten gezeigt werden. Das Sachgerechtigkeitsgebot verlangt aber nicht, dass alle Sichtweisen qualitativ und quantitativ gleichwertig zum Ausdruck kommen (Entscheid 2A.32/2000 des Bundesgerichts vom 12. September 2000 E. 2b/cc [«Vermietungen im Milieu»]).
4.4 Bei der Beurteilung hat sich die UBI auf eine strikte Rechtskontrolle zu beschränken und darf keine Fachaufsicht ausüben (BGE 132 II 290 E. 3.2 S. 294).
5. Die Region Masafer Yatta im südlichen Hebron-Gebirge gehört zum Westjordanland, das Israel im Sechstagekrieg von 1967 besetzte. Gemäss den Verträgen von Oslo aus den 1990er-Jahren gehört dieses Gebiet zum C-Sektor, welcher vorläufig unter fast vollständiger israelischer Zivil- und Sicherheitsverwaltung steht. Dazu gehören insbesondere die gesamte Raum- und Infrastrukturplanung sowie das Bauwesen inkl. Baubewilligungsverfahren. 1980 erklärte das israelische Militär das Gebiet von Masafer Yatta zu einer geschlossenen Militärzone und damit zum Übungsgelände für die Streitkräfte (Feuerzone 918). In entsprechenden Zonen sind neue Wohnsiedlungen für Zivilisten verboten. Ebenfalls unzulässig ist aber grundsätzlich auch die Vertreibung der zuvor schon ansässigen ständigen Bevölkerung. Im Rahmen des seit 1980 schwelenden Konflikts zwischen der israelischen Armee und palästinensischen Bewohnern steht die Frage im Zentrum, ob es vor diesem Datum schon ständige palästinensische Wohnsiedlungen gegeben habe. Die langjährigen Bemühungen um einen Kompromiss zwischen den beiden Parteien scheiterten, weshalb die Gerichte angerufen wurden. Der Oberste Gerichtshof Israels entschied schliesslich mit Urteil vom 15. März 2022, welches am 4. Mai 2022 eröffnet wurde, dass die Räumung von Masafer Yatta in der Feuerzone 918 durch die israelische Armee zulässig ist. Es wies in formeller Hinsicht darauf hin, dass erst fast zwei Jahrzehnte nach Erlass der umstrittenen Anordnung durch das Militär und damit verspätet Beschwerde erhoben worden sei. In materieller Hinsicht befand der Oberste Gerichtshof u.a. aufgrund der Luftbilder des Gebiets, dass es bis 1980 keine dauerhafte palästinensische Wohnpräsenz gegeben habe. Der Bau entsprechender Siedlungen habe erst später ohne formelle Bewilligung und gegen explizite richterliche Anordnungen begonnen. Die Gebäude seien deshalb illegal errichtet worden und dürfen vom israelischen Militär geräumt werden.
5.1 Im Zentrum des beanstandeten Beitrags stehen die möglichen Konsequenzen des Urteils des Obersten Gerichtshofs Israels für die gegenwärtig in der Region Masafer Yatta ansässige palästinensische Bevölkerung sowie die jahrelange Vorgeschichte. Dies geht bereits aus der Einleitung hervor, in welcher der Moderator ausführt, dass «mehr als tausend Palästinenserinnen und Palästinensern nach dem Gerichtsurteil die Zwangsenteignung droht». Im Filmbericht wird dieser Fokus anhand des Schicksals des Aprikosenbauers Jabir Ali Dababseh dokumentiert, dessen Unterkünfte bereits fünf Mal durch die israelische Armee abgerissen worden seien. Er zeigt die noch bestehenden Teile seines Hauses, berichtet über seine Situation und seine ungewisse Zukunft. Zu Wort kommen im Filmbericht zusätzlich Nidal Abu Younis, Vorsteher des Gemeinderats, welcher sich vor grossflächigen Räumungen nach dem Gerichtsurteil fürchtet. Er moniert im Weiteren, dass palästinensische und israelische Siedler ungleich behandelt würden. Netta Amar Shiff, eine Menschenrechtsanwältin, kritisiert das Urteil des israelischen Gerichtshofs als einseitig und macht auf die möglichen Folgen aufmerksam.
5.2 Der Beschwerdeführer hätte sich gewünscht, dass die Redaktion den Beitrag ausführlich dem Urteil des Gerichtshofs widmet und dessen Erwägungen detailliert erläutert. Die Wahl des Themas und des Fokus eines Beitrags liegt jedoch in der Freiheit der Veranstalterin (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Für das Publikum war aufgrund der Anmoderation und inhaltlichen Gestaltung des Filmberichts erkennbar, dass es im Beitrag primär um die Auswirkungen des Urteils für die unterlegenen palästinensischen Bewohner ging. Die Wahl dieses Fokus ist aufgrund des Ausgangs des Rechtsstreits und der damit verbundenen möglichen Vertreibung eines Teils der palästinensischen Bevölkerung nachvollziehbar.
5.3 Die Redaktion fasst das Urteil des Gerichtshofs zwar sehr knapp, aber im Wesentlichen korrekt zusammen. Sie erwähnt, dass es laut dem Gerichtshof früher keine dauerhafte Besiedlung gegeben und die Armee daher Anspruch auf das Trainingsgelände habe. Unglücklich erscheinen in diesem Zusammenhang aber vorangehende Formulierungen der Reporterin, welche den Anschein erwecken könnten, dass der Oberste Gerichtshof mit seiner Einschätzung falsch gelegen habe («Viele in Masafer Yatta leben seit Generationen hier. Auch wenn das höchste Gericht genau das in seinem Urteil anzweifelt – dass die Bewohner schon vor 1980 permanent in der Gegend gelebt haben.»), indem es von Beweisen wie historischen Luftaufnahmen nichts habe wissen wollen. Dass sich der Oberste Gerichtshof jedoch intensiv mit den von palästinensischer Seite vorgelegten Beweismitteln zur Besiedlungsfrage auseinandergesetzt hat, lässt sich unschwer den umfangreichen Urteilserwägungen entnehmen. Nicht zu beanstanden ist dagegen die von der Menschenrechtsanwältin Netta Amar Shiff geäusserte Kritik am Urteil, welche für das Publikum als persönliche Ansicht erkennbar war (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Diesbezüglich bleibt anzufügen, dass das Urteil auch in israelischen Fachkreisen, insbesondere mit Blick auf völker- und menschenrechtliche Aspekte, kontrovers diskutiert wurde.
5.4 Missverständlich erscheint im Lichte der Erwägungen des Gerichtshofs, dass der Moderator in seiner Einleitung zum Beitrag von einer drohenden «Zwangsenteignung» spricht. Im auf die Anmoderation folgenden Filmbericht mit dem korrekt zusammengefassten Urteil und der Erwähnung der Stellungnahme der Armee, in welcher auf die Rechtswidrigkeit der Siedlungen hingewiesen wird, hat die Redaktion den erwähnten Teil der Anmoderation aber präzisiert bzw. richtiggestellt. Das Bundesgericht hat zudem in einem Entscheid die Relevanz einer den Sachverhalt verkürzenden und zuspitzenden Anmoderation relativiert (Urteil 2C_483/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 6.2.2 [«Politiker prellen Konsumenten: Kniefall vor Versicherungslobby»]). Demnach bestehe Sinn und Zweck einer Anmoderation primär darin, das Thema des Beitrags in knappen, verständlichen Worten zu erläutern und zugleich die Neugier des Publikums zu wecken.
5.5 Die wesentlichen Fakten zum jahrzehntelangen Streit werden im Filmbericht korrekt dargestellt. So geht hervor, dass die Frage im Zentrum steht, ob im fraglichen Gebiet bereits vor 1980 eine permanente palästinensische Besiedlung bestanden hat oder nicht. Für das Publikum war ebenfalls ersichtlich, dass die israelische Armee und die palästinensische Bevölkerung dazu ganz unterschiedliche Sichtweisen haben, Kompromisse gescheitert waren und schliesslich der Oberste Gerichtshof Israels in seinem Urteil die Position der israelischen Streitkräfte gestützt hatte.
5.6 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass der Beitrag etwas einseitig erscheinen mag. Dieser Eindruck rührt primär daher, dass die Redaktion auf die Situation der palästinensischen Bevölkerung, veranschaulicht am Beispiel des Aprikosenbauers Jabir Ali Dababseh, fokussierte, was durch die Programmautonomie gedeckt ist. Der Palästinenser erhielt im Filmbericht Gelegenheit, seine Erfahrungen sowie seine Sicht zum langen Konflikt und zu seiner Zukunft nach dem Gerichtsurteil darzustellen. Das Interview wurde in seinem zu einem beträchtlichen Teil zerstörten Haus aufgenommen. Die Reporterin verzichtete dabei auf kritische Rückfragen, um die zahlreichen und grundlegenden Diskrepanzen zwischen den Ansichten des Aprikosenbauers und der Urteilsbegründung des Gerichtshofs bzw. der Sichtweise der israelischen Armee zu erörtern. Sie beschränkte sich weitgehend darauf, die Standpunkte der angehörten Personen wiederzugeben. Diese waren jedoch stets als persönliche Ansichten der korrekt vorgestellten Personen erkennbar (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 RTVG). Dass ein Beitrag über mögliche Vertreibungen einer Vielzahl von Personen emotional gestaltet wird, ist gerade im Medium Fernsehen nicht aussergewöhnlich (UBI-Entscheid b. 877 vom 10. Mai 2021, E. 6.9.2) und unbedenklich, soweit dies nicht meinungsverfälschend wirkt (Urteil 2C_664/2010 des Bundesgerichts vom 6. April 2011 E. 4.2 [«Yasmin»]).
5.7 Die im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof obsiegende israelische Armee verzichtete trotz wiederholter Anfragen der Redaktion darauf, vor der Kamera ihren Standpunkt darzulegen, was in der Abmoderation auch erwähnt wurde. Dieser Verzicht hat das bereits aufgrund des Fokus bestehende Ungleichgewicht zwischen den Positionen der Parteien noch verstärkt. Die israelische Armee hatte ihren Standpunkt jedoch im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme eingebracht, auf welche im Filmbericht denn auch zweimal Bezug genommen wurde. Hinsichtlich der erfolgten Zerstörung von Häusern wird die Armee dahingehend zitiert, dass die Gebäude illegal errichtet worden seien. An anderer Stelle kommt im Filmbericht zum Ausdruck, dass die israelische Armee den Palästinensern vorwerfe, diese verhielten sich renitent und würden jeglichen Kompromiss ablehnen.
5.8 Der schriftlichen Stellungnahme der israelischen Armee hätte die Redaktion durch das Einblenden der Texte allenfalls mehr Gewicht verleihen können, wie dies häufig in Beiträgen von Fernsehen SRF bei einer entsprechenden Konstellation praktiziert wird. Mit der mündlichen Wiedergabe in indirekter Rede an zwei Stellen vermittelte die Redaktion den Standpunkt der israelischen Armee zwar knapp, aber in noch genügender Weise. Diese Passagen dienten dazu, Aussagen der palästinensischen Seite in Frage zu stellen und als umstritten zu deklarieren.
5.9 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Aussagen des Gemeindevorstehers, wonach bei den Siedlungsmöglichkeiten eine stossende Ungleichbehandlung zwischen der israelischen und palästinensischen Bevölkerung bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass die Redaktion die israelische Armee offensichtlich mit diesem Vorwurf konfrontierte, diese sich aber dazu nicht äusserte. Dies geht explizit aus dem Filmbericht hervor. Durch die Konfrontation mit dem Vorwurf der Ungleichbehandlung und dem Hinweis im Bericht hat die Redaktion den journalistischen Sorgfaltspflichten Genüge getan.
5.10 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass der Beitrag in einigen Punkten präziser hätte gestaltet werden können, namentlich hinsichtlich der strittigen Eigentumsverhältnisse und des Urteils des Gerichtshofs. In Berücksichtigung des Gesamteindrucks betreffen die festgestellten Mängel aber Nebenpunkte. Dass der Beitrag etwas einseitig erscheinen mag, rührt primär vom zulässigen besonderen Fokus, welcher für das Publikum erkennbar war. Die themenrelevanten Fakten wurden zwar knapp, aber im Wesentlichen korrekt dargestellt. Die unterschiedlichen Sichtweisen vermittelte die Redaktion in transparenter Weise, so dass für das Publikum umstrittene Aussagen als solche erkennbar waren. Dieses konnte sich deshalb zu den vermittelten Informationen trotz der erwähnten Defizite eine eigene Meinung bilden. Die Mindestanforderungen an die Sachgerechtigkeit wurden im Beitrag eingehalten.
5.11 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, der Beitrag sei israelfeindlich und SRF berichte zudem schon seit Jahren einseitig zu Lasten von Israel über den Nahostkonflikt. Aus dem blossen Umstand, dass ein konkreter Sachverhalt im Zusammenhang mit Israel kritisch beleuchtet wird, kann jedoch nicht bereits auf eine israelfeindliche Haltung von SRF geschlossen werden. Pauschale Vorwürfe gegen den Staat, die Regierung, die Armee oder die Bevölkerung Israels, welche auf eine generell negative Haltung gegenüber Israel hindeuten könnten, werden im Beitrag nicht erhoben. Ob in einem konzessionierten Programm wie Fernsehen SRF gesamthaft ausgewogen über ein Thema berichtet wird, kann die UBI im Übrigen nur im Rahmen des Vielfaltsgebots von Art. 4 Abs. 4 RTVG prüfen, was eine Zeitraumbeschwerde gegen alle entsprechenden Beiträge während einer bestimmten Periode (maximal drei Monate) bedingt. Über diese Möglichkeit wurde der Beschwerdeführer bereits im Rahmen eines früheren Verfahrens orientiert (UBI-Entscheid b. 741 vom 25. August 2016 E. 5.6).
5.12 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird mit sechs zu zwei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 11. April 2023