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Entscheid

b.934

b.934

1. November 2022Deutsch5 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 934 Entscheid vom 1. November 2022 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina,...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 934

Entscheid vom 1. November 2022

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Meteo» vom 14. August 2022

Beschwerde vom 16. Oktober 2022

_________________________ Parteien / B (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt täglich nach der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» um 19.55 Uhr die Sendung «Meteo» mit den aktuellen Wetterprognosen und -berichten aus. B. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2022 erhob B (Beschwerdeführer) gegen die Sendung «Meteo» vom 14. August 2022 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI. Er verweist für die Begründung auf seine Beanstandung an die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz vom 15. August 2022. Darin rügt er, dass der Moderator die Sendung einmal mehr für politische Propaganda und populistische Desinformation missbraucht habe. Verwendete Zitate seien falsch, sinnentstellt, aus dem Kontext gerissen oder als Tatsache präsentiert worden. Wesentliche Fakten zu unrealistischen Szenarien, wie etwa bei RCP 8.5, habe der Moderator verschwiegen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ombudsstelle habe sich geweigert, sich ernsthaft mit den relevanten Fakten zu befassen. Auf seine Rügen hinsichtlich der verfälschten Zitate und manipulierten Grafiken sei sie gar nicht eingegangen. Der Bericht der Ombudsstelle vom 8. September 2022 bestehe primär aus hineinkopierten Texten aus der Beanstandung. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag die ganze Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Ombudsstelle bei. C. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 bestätigte die UBI dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Eingabe.

Erwägungen:

1.

Eine Beschwerde an die UBI ist innert 30 Tagen nach Eintreffen des Ombudsberichts zu erheben (Art. 95 Abs. 1 RTVG). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die grundsätzlich nicht verlängert werden kann. Wie die Korrespondenz mit der Ombudsstelle belegt, hat der Beschwerdeführer den Bericht der Ombudsstelle am 9. September 2022 erhalten. Die Beschwerde an die UBI reichte er am 16. Oktober 2022 und damit erst nach Ablauf der 30tägigen Beschwerdefrist ein. Schon aus diesem Grund kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2. Dem Beschwerdeführer fehlt zudem die Legitimation zur Beschwerde an die UBI. Da er in der beanstandeten Sendung nicht erwähnt oder nicht auf andere Weise Bezug auf ihn genommen wurde, fehlt ihm die notwendige enge Beziehung zum Gegenstand der Sendung für eine Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Notwendig wäre daher eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG gewesen. Er hat seine Eingabe zwar als Popularbeschwerde deklariert, ohne aber die dazu notwendigen Unterschriften von mindestens 20 legitimierten Personen zu erbringen. Aufgrund seiner beiden früheren Beschwerden b. 925 und b.926 waren ihm diese Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis im Generellen und für eine Popularbeschwerde im Speziellen hinlänglich bekannt (UBI-Entscheide b. 925 vom 31. August 2022 E. 3 und b. 926 vom 19. September 2022 E. 3).

2. Dem Beschwerdeführer fehlt zudem die Legitimation zur Beschwerde an die UBI. Da er in der beanstandeten Sendung nicht erwähnt oder nicht auf andere Weise Bezug auf ihn genommen wurde, fehlt ihm die notwendige enge Beziehung zum Gegenstand der Sendung für eine Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Notwendig wäre daher eine Popularbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG gewesen. Er hat seine Eingabe zwar als Popularbeschwerde deklariert, ohne aber die dazu notwendigen Unterschriften von mindestens 20 legitimierten Personen zu erbringen. Aufgrund seiner beiden früheren Beschwerden b. 925 und b.926 waren ihm diese Voraussetzungen für die Beschwerdebefugnis im Generellen und für eine Popularbeschwerde im Speziellen hinlänglich bekannt (UBI-Entscheide b. 925 vom 31. August 2022 E. 3 und b. 926 vom 19. September 2022 E. 3).

3. Seine Eingabe enthält ebenfalls keine eigenständige Begründung im Sinne von Art.

95 Abs. 3 RTVG, inwieweit die beanstandete Sendung Programmbestimmungen verletzt, sondern verweist lediglich auf seine Beanstandung bei der Ombudsstelle (siehe zum Erfordernis einer eigenständigen Begründung in der Beschwerdeschrift UBI-Entscheid b. 761 vom 10. Juli 2017 E. 5). In seiner eigentlichen Beschwerde an die UBI rügt er primär die Arbeit der zuständigen Ombudsstelle, die sich nicht ernsthaft mit seiner Beanstandung beschäftigt habe. Für Aufsichtsbeschwerden gegen die Ombudsstellen der SRG ist jedoch nicht die UBI, sondern das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zuständig (Art. 91 Abs. 4 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVG).

4. Da die Eingabe die Voraussetzungen für eine Programmbeschwerde an die UBI nicht erfüllt, kann darauf nicht eingetreten werden. Die Eingabe des Beschwerdeführers wird bezüglich der Rügen gegen die Ombudsstelle SRG Deutschschweiz an das BAKOM zur Prüfung weitergeleitet (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 29. November 2022