Lexipedia

Entscheid

b.939

b.939

14. Februar 2023Deutsch6 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 939 Entscheid vom 14. Februar 2023 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina,...

Source admin.ch

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 939

Entscheid vom 14. Februar 2023

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Tagesschau» vom 14. November 2022, Beitrag «Anzeige gegen Swissmedic»

Beschwerde vom 22. Dezember 2022

_________________________ Parteien / B (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlte am 14. November 2022 im Rahmen der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» einen Beitrag über eine Strafanzeige von mehreren Personen gegen Mitarbeitende von Swissmedic und Angestellte des Berner Inselspitals wegen Verletzung der heilmittelrechtlichen Sorgfaltspflichten aus (Dauer: 4 Minuten 45 Sekunden). Die Impfung gegen Covid-19 habe ihre Gesundheit geschädigt. Eine 45-jährige Frau im Rollstuhl schildert im Filmbericht ihre Situation sowie ihr Anliegen, und der Anwalt, welcher die Geschädigten vertritt, begründet die Strafanzeige. B. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen den erwähnten Beitrag Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI. Er rügt die Einblendung zur im Filmbericht gezeigten und angehörten Frau, die neben ihrem Namen noch die Bezeichnung «Impfkritikerin» enthielt. Bei dieser Frau habe es sich um ein Impfopfer gehalten, was auch aus ihren Schilderungen im Beitrag hervorgegangen sei. Die eingeblendete Bezeichnung sei irreführend und respektlos gewesen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 15. Dezember 2022 bei. C. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2022 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Es fehle ihm die Beschwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art

94 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) aufweise. Die UBI wies den Beschwerdeführer auf die noch immer laufende 30-tägige Beschwerdefrist hin, um seine Eingabe nachzubessern und namentlich die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG zu erfüllen, damit auf seine Eingabe eingetreten werden kann. D. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben der UBI erfolgte nicht.

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Es erfolgte jedoch keinerlei Reaktion auf das betreffende Schreiben der UBI.

4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]).

4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein entsprechendes öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).

4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).

4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Information (Einblendung «Impfkritikerin») sei nicht korrekt, sondern irreführend gewesen. Damit macht er primär eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zu dieser Bestimmung und

den sich damit stellenden Fragen verfügt die UBI über eine umfassende und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Es stellen sich somit keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen.

4.4. Soweit die Rüge des Beschwerdeführers auch die rundfunkrechtlich gebotene Menschenwürde (Art. 4 Abs. 1 RTVG) berührt, ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechende Rechtsprechung zwar noch nicht so umfassend ist wie diejenige zum Sachgerechtigkeitsgebot (siehe dazu etwa UBI-Entscheid b. 888 vom 3. November 2021 E. 6.2 [«Burka verbieten – Probleme gelöst»]). Die vorliegende Eingabe eignet sich jedoch gemäss Mehrheitsentscheid der Mitglieder (5 zu 4 Stimmen) nicht, um die Praxis der UBI zur Bestimmung über die Menschenwürde grundsätzlich zu konkretisieren bzw. weiterzuentwickeln. Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher nicht.

5. Aufgrund der erwähnten Gründe kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird mit fünf zu vier Stimmen nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 14. März 2023