b.954
b.954
12. Juli 2023Deutsch8 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 952/953/954 Entscheid vom 12. Juli 2023 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Sal...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 952/953/954
Entscheid vom 12. Juli 2023
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Meteo» vom 23. April 2023 (b. 952) Sendung «Meteo» vom 3. Mai 2023 (b. 953) Sendung «Tagesschau»-Hauptausgabe vom 2. Mai 2023, Beitrag zur Verlängerung des Covid-19-Gesetzes (b. 954)
Beschwerden vom 31. Mai 2023
_________________________ Parteien / B (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. Fernsehen SRF strahlt täglich um 19.30 Uhr die Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» aus und danach um 19.55 Uhr die Sendung «Meteo» mit den aktuellen Wetterprognosen und -berichten. B. In drei separaten Eingaben vom 31. Mai 2023 erhob B (Beschwerdeführer) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerden gegen Beiträge der «Tagesschau» und von «Meteo» von Fernsehen SRF. Ausdrücklich bezeichnete er diese als Popularbeschwerden. C. Gegenstand seiner ersten Beschwerde (Verfahren b. 952) ist die Sendung «Meteo» vom 23. April 2023. Er rügt die Aussage des Moderators, wonach man sich an die menschengemachte Klimaerwärmung gewöhnt habe, wenn man den Monat April 2023 als kalt empfunden habe. Es handle sich dabei um eine bewusste und irreführende Falschbehauptung. Verschwiegen werde die Tatsache, dass es bereits das dritte Jahr nacheinander im April zu kalt gewesen sei. Die Redaktion von SRF Meteo manipuliere die Fakten, damit sie in ihre politische Agenda passten. Der Beschwerde lag die Beanstandung an die Ombudsstelle vom 24. April 2023 und deren Bericht vom 30. Mai 2023 bei. D. Die Beschwerde b. 953 richtet sich gegen die Sendung «Meteo» vom 3. Mai 2023. Der Beschwerdeführer moniert, die Redaktion habe darin CO2-Messwerte mit bewusst irreführenden und manipulierten Diagrammen präsentiert. Namentlich habe sie den für den CO2Ausstoss relevanten Umstand, dass es sich beim Mauna Loa um einen Vulkan handle, der im vergangenen November erstmals seit Jahrzehnten nicht ausgebrochen sei, nicht erwähnt. Die wiederholte Manipulation und Desinformation in der Sendung «Meteo» sei zu rügen. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag die Beanstandung an die Ombudsstelle vom 4. Mai 2023 sowie deren Bericht vom 30. Mai 2023 bei. E. Gegenstand einer weiteren Beschwerde (Verfahren b. 954) bildet der Beitrag der «Tagesschau»-Hauptausgabe zur Verlängerung des Covid-19-Gesetzes vom 2. Mai 2023. Im Zentrum steht darin die Medienkonferenz von Bundesrat Alain Berset, bei welcher dieser die Sicht des Bundesrats zur Abstimmungsvorlage vom 18. Juni 2023 über das Covid-19Gesetz erläutert. Der Beschwerdeführer rügt, dass entgegen des indirekt zitierten Bundesrats für Reisen nach Brasilien kein Covid-Zertifikat notwendig sei. Die Redaktion hätte diese wahrheitswidrigen Aussagen des Bundesrats hinterfragen müssen und nicht unwidersprochen verbreiten dürfen. Der Beschwerde lag die Beanstandung an die Ombudsstelle vom 3. Mai 2023 und deren Bericht vom 30. Mai 2023 bei. F. Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingaben b. 952, 953 und 954 die Anforderungen an eine Popularbeschwerde gemäss Art. Art 94 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nicht erfüllten. Es fehle ihm auch die Befugnis zur Betroffenenbeschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG, weil er keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Beiträge aufweise. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er innerhalb der noch laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist Gelegenheit hat, die notwendigen Angaben und Unterschriften von mindestens 20 legitimierten Personen, die seine Beschwerden unterstützen, nachzureichen und damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen. G. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben der UBI erfolgte nicht.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer hat die drei Eingaben fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG). Diese sind auch hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen in allen drei Fällen nicht.
2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen in allen drei Fällen nicht.
3. Zur Beschwerde ist ebenfalls legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer hat seine drei Eingaben zwar explizit als «Popularbeschwerden» bezeichnet, ohne allerdings die notwendigen Unterschriften von legitimierten Personen zu erbringen, die seine Beschwerde unterstützen. Aufgrund seiner bereits früher erfolgten Beschwerden an die UBI kannte er die generellen Voraussetzungen für eine Beschwerde an die UBI und insbesondere auch die spezifischen Anforderungen an eine Popularbeschwerde (UBI-Entscheide b.
925 vom 31. August 2022 E. 2ff., b. 926 vom 19. September 2022 E. 2ff. und b. 934 vom 1. November 2022 E. 2). Da er seine Beschwerden zudem kurz nach Eintreffen der Berichte der Ombudsberichte bei der UBI einreichte, hatte er im Rahmen der 30-tägigen Beschwerdefrist noch ausreichend Zeit, die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde zu erfüllen, worauf ihn die UBI ausdrücklich hinwies. Eine Reaktion des Beschwerdeführers blieb jedoch aus.
4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]).
4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein entsprechendes öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person dagegen ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).
4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).
4.3. Vorliegend stellen sich bei den zu beurteilenden Ausstrahlungen keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Der Beschwerdeführer rügt, die Beiträge erwähnten wesentliche Fakten nicht (b. 952 und b. 953) bzw. enthielten falsche Behauptungen (b. 954). Damit macht er primär eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zu dieser Bestimmung und den sich damit stellenden Fragen verfügt die UBI über eine umfassende und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Der «Tagesschau»-Beitrag zur Verlängerung des Covid-19-Gesetzes berührt aufgrund seines Ausstrahlungstermins und seines Bezugs zu einer bevorstehenden Volksabstimmung zwar zusätzlich das Vielfaltsgebot von Art. 4 Abs. 4 RTVG, doch verfügt die UBI auch diesbezüglich über eine gefestigte Praxis (siehe etwa UBI-Entscheide b. 777 vom 23. März 2018 E. 5ff. [«Rentenreform»] und b. 764 vom 3. November 2017 E. 4.3 [«Energiezukunft»]). Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher bei keinem der drei Beiträge.
5. Aus den erwähnten Gründen kann auf die Beschwerden nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.
Versand: 4. August 2023