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Entscheid

b.955

b.955

12. Juli 2023Deutsch6 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 955 Entscheid vom 12. Juli 2023 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Re...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 955

Entscheid vom 12. Juli 2023

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendung «Meteo» vom 23. April 2023

Beschwerde vom 5. Juni 2023

_________________________ Parteien / L (Beschwerdeführer) Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. Fernsehen SRF strahlt täglich nach der Hauptausgabe der Nachrichtensendung «Tagesschau» um 19.55 Uhr die Sendung «Meteo» mit den aktuellen Wetterprognosen und -berichten aus. B. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 erhob L (Beschwerdeführer) gegen die Sendung «Meteo» vom 23. April 2023 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, dass der Moderator vom menschengemachten Klimawandel spreche. Es gebe auch Studien, die dies bezweifelten. Der Umstand, dass eine Mehrheit der Forschenden einen menschengemachten Klimawandel bejahe, heisse nicht, dass dies auch zutreffe. Die Redaktion habe nicht neutral berichtet. Bei der beanstandeten Aussage habe es sich um eine persönliche Meinung des Moderators gehandelt, die aber nicht als solche erkennbar gewesen sei. Das Publikum habe sich daher auch keine eigene Meinung gemäss Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) bilden können. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag der Bericht der Ombudsstelle vom 8. Mai 2023 bei. C. Mit Schreiben vom 6. Juni 2023 teilte die UBI dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle. Es fehle ihm die Beschwerdebefugnis, weil er keine enge Beziehung zum Sendegegenstand im Sinne von Art 94 Abs. 1 RTVG aufweise. Die UBI räumte dem Beschwerdeführer eine Nachbesserungsfrist ein, um die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 RTVG zu erfüllen, damit auf seine Beschwerde eingetreten werden kann. D. Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben der UBI erfolgte nicht.

Erwägungen:

1.

Die Eingabe wurde fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

2. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individual- oder Betroffenenbeschwerde). Eine Betroffenenbeschwerde kann angenommen werden, wenn die beschwerdeführende Person in der beanstandeten Sendung Erwähnung findet oder wenn auf andere Weise Bezug auf sie genommen wird (Urteil 2C_788/2019 des Bundesgerichts vom 12. August 2020 E. 2.4; UBI-Entscheid b. 693 vom 12. Dezember 2014 E. 2 [«Grosse Unternehmen kehren der Schweiz den Rücken»]). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

3. In ständiger Praxis räumt die UBI bei einer unvollständigen Eingabe der beschwerdeführenden Person Gelegenheit zur Nachbesserung ein. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von legitimierten Personen, welche die Beschwerde unterstützen, nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Es erfolgte jedoch keinerlei Reaktion auf das betreffende Schreiben der UBI.

4. Besteht ein öffentliches Interesse an einem Entscheid, kann die UBI gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG auf eine fristgerecht eingereichte Beschwerde eintreten, selbst wenn sie nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.3 [«Elektrochonder»]).

4.1. Der Entscheid, ob ein öffentliches Interesse an der materiellen Behandlung einer Beschwerdesache besteht, liegt im Ermessen der UBI. Ein entsprechendes öffentliches Interesse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, da die vom Gesetzgeber vorgesehene Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG ansonsten ihren Sinn weitgehend verlieren würde. Die mit der Popularbeschwerde verbundene Hürde – die Eingabe muss von 20 ebenfalls legitimierten Personen unterstützt werden – ist durch den Umstand gerechtfertigt, dass eine von einer Sendung nicht betroffene Person dagegen ein grundsätzlich kostenloses Verfahren vor der UBI anstrengen und einen rechtsverbindlichen Entscheid erwirken kann (BGE 123 II 115 E. 2c S.119f.).

4.2. Die UBI bejaht ein öffentliches Interesse bei Sendungen, deren Gegenstand neue rechtliche Fragen aufwirft oder die von grundlegender Tragweite für die Programmgestaltung sind (UBI-Entscheid b. 564 vom 7. Dezember 2007 E. 2.2 [«Alinghi-Logo»]). Wenn eine Beschwerde gegen eine Sendung primär Bestimmungen berührt, zu welchen noch keine umfassende oder etablierte Rechtsprechung besteht, hat die UBI ebenfalls ein öffentliches Interesse an einem Entscheid angenommen (UBI-Entscheid b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 2.4).

4.3. Vorliegend stellen sich bei der zu beurteilenden Ausstrahlung keine neuen oder grundsätzlichen Rechtsfragen. Der Beschwerdeführer rügt, eine Aussage des Moderators zum

menschengemachten Klimawandel sei nicht als persönliche Meinung erkennbar gewesen. Damit macht er eine Verletzung des Sachgerechtigkeitsgebots von Art. 4 Abs. 2 RTVG geltend. Zu dieser Bestimmung und den sich damit stellenden Fragen verfügt die UBI über eine umfassende und etablierte Rechtsprechung (vgl. Urs Saxer/Florian Brunner, Rundfunkrecht – Das Recht von Radio und Fernsehen, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, N. 7.97ff., S. 310ff.; Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la communication, deuxième édition, Bern 2011, S. 266ff.; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, Bern 2014, S. 92ff., Rz. 28ff. zu Art. 4 RTVG). Ein öffentliches Interesse an einem Entscheid im Sinne von Art. 96 Abs. 1 RTVG besteht daher nicht.

5. Aus den erwähnten Gründen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Kosten sind keine zu erheben (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 4. August 2023