b.958
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2. November 2023Deutsch15 min
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 958 Entscheid vom 2. November 2023 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina,...
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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI
________________________ b. 958
Entscheid vom 2. November 2023
________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)
________________________ Gegenstand Fernsehen SRF, Sendung «Das VAR’s» vom 3. Mai 2023
Beschwerde vom 7. Juli 2023
_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)
Sachverhalt:
A. SRF strahlt wöchentlich in seinem zweiten Fernsehprogramm die Sendung «Das VAR’s» aus. Darin nimmt der Comedian Sven Ivanić einen satirischen Rückblick auf die vergangene Sportwoche vor und schaut wie der bei Fussballspielen u.a. in der Super League zur Unterstützung der Schiedsrichter eingesetzte Video Assistent Referee (VAR) auf gewisse Sportereignisse. Mit diesem am 25. Oktober 2022 gestarteten satirischen Programm will SRF ein junges Publikum ansprechen. Es ist denn auch primär als Online-Format von SRF Sport gedacht und wird auf der App sowie auf Youtube publiziert. B. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen die Sendung «Das VAR’s» vom 3. Mai 2023 Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt darin eine Sequenz, in welcher das Zürcher Sechseläuten mit einer Versammlung des Ku-Klux-Klans, einem rassistischen und gewalttätigen Geheimbund, gleichgesetzt werde. Grundrechte wie die Menschenwürde und das Diskriminierungsverbot würden damit missachtet. Zudem würden die Taten des Ku-Klux-Klans verharmlost. Auch «vermeintliche Satire» müsse die gesetzlichen Vorgaben beachten. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) verletzt worden sei, und es seien gestützt auf Art. 89f. RTVG Massnahmen zu treffen wie insbesondere die Ablieferung möglicher Einnahmen. Der Beschwerdeschrift lagen der Bericht der Ombudsstelle vom 9. Juni 2023 sowie eine Liste mit den Angaben und Unterschriften von 20 Personen bei, welche die Beschwerde unterstützen. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2023, die Beschwerde sei abzuweisen. Der humoristische bzw. satirische Charakter der Sendung im Allgemeinen und der beanstandeten Sequenz im Besonderen seien für das Publikum klar erkennbar gewesen. In der Sequenz werde Bezug auf einen Vorfall von «Blackfacing» an einem im Umfeld des Sechseläuten 2023 stattgefundenen Zunftballs genommen, welcher aufgrund eines in den Medien gezeigten Privatvideos publik wurde. Die zuständige Staatsanwaltschaft führe dazu auch Abklärungen. Die beanstandete Sequenz billige weder das rassistische Gedankengut des Klu-Klux-Klans noch vermittle sie eine menschenverachtende, diskriminierende oder rassistische Botschaft. Das eingeblendete Bild, das eine Zusammenkunft des Ku-Klux-Klans beim Verbrennen eines Kreuzes illustriert, stelle auch keinen Selbstzweck dar, sondern zeige in humoristisch-satirischer Weise gewisse Parallelen zwischen dem Sechseläuten bzw. den Zürcher Zünften und den Ritualen des Ku-Klux-Klans. Das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers sei programmrechtlich unerheblich. Art. 4 Abs. 1 RTVG werde nicht verletzt. D. In seiner Replik vom 23. September 2023 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin scheine fälschlicherweise der Auffassung zu sein, ein Zunftball in privatem Rahmen und mit geschmacklosen Darbietungen rechtfertige es, dass die SRG sich selber nicht mehr an die Mindestanforderungen des Programmrechts halten müsse. Inwiefern das Sechseläuten den Sport betreffe, welcher Gegenstand der Satiresendung sein solle, sei auch in keiner Weise nachvollziehbar. Die Gleichsetzung des Sechseläutens mit dem Ku-Klux-Klan überschreite die von der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und der Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährten Satireprivilegien. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf den seiner Meinung nach vergleichbaren Fall BGE 137 IV 313. Die Sequenz verletze die Menschenwürde aller am Sechseläuten beteiligten Personen. E. In der Duplik vom 4. Oktober 2023 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Vorbringen und ihrem Antrag aus der Beschwerdeantwort fest. Die Meinungs- und Kunstfreiheit sowie die Programmautonomie erlaubten es, einen eingehend öffentlich diskutierten Vorfall aufzugreifen und in humoristisch-satirischer Weise zu verarbeiten. Die Menschenwürde aller am Sechseläuten beteiligten Personen sei weder tangiert noch verletzt worden. F. Das UBI-Mitglied Reto Schlatter ist gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG: SR 172.021) in den Ausstand getreten. G. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratung der Beschwerdesache öffentlich sein werde, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 RTVG).
Erwägungen:
1.
Die Eingabe wurde zusammen mit dem Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art.
95.
Abs. 1 RTVG) und ist hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).
2.
Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war, mindestens 18 Jahre alt ist, über das Schweizer Bürgerrecht oder als Ausländer über eine Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung verfügt und eine Beschwerde einreicht, die von mindestens 20 weiteren, ebenfalls zur Beschwerdeführung befugten Personen unterstützt wird (Art. 94 Abs.
2.
und 3 RTVG; Popularbeschwerde). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen.
3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 lit. a RTVG in ihrem Entscheid festzustellen, ob die angefochtene Sendung einschlägige nationale oder internationale Bestimmungen über den Inhalt verletzt oder nicht. Nach einer rechtskräftig festgestellten Verletzung kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen. Dabei kann sie aber nicht Massnahmen gegen den betroffenen Veranstalter anordnen (siehe dazu Jahresbericht 2020 der UBI, S. 11f.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, dass die Beschwerdegegnerin allfällige Einnahmen aus der beanstandeten Sendung abzuliefern habe, ist darauf hinzuweisen, dass die UBI in keinem Fall entsprechende Verwaltungssanktionen im Sinne von Art. 90 Abs.
3. Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 lit. a RTVG in ihrem Entscheid festzustellen, ob die angefochtene Sendung einschlägige nationale oder internationale Bestimmungen über den Inhalt verletzt oder nicht. Nach einer rechtskräftig festgestellten Verletzung kann sie das Massnahmenverfahren gemäss Art. 89 Abs. 1 RTVG durchführen. Dabei kann sie aber nicht Massnahmen gegen den betroffenen Veranstalter anordnen (siehe dazu Jahresbericht 2020 der UBI, S. 11f.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, dass die Beschwerdegegnerin allfällige Einnahmen aus der beanstandeten Sendung abzuliefern habe, ist darauf hinzuweisen, dass die UBI in keinem Fall entsprechende Verwaltungssanktionen im Sinne von Art. 90 Abs.
1 RTVG aussprechen oder beantragen kann (BBl 2013 5034).
4. Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262).
4.1 Art. 17 Abs. 1 BV verankert die Medien- bzw. Rundfunkfreiheit. Art. 93 Abs. 3 BV und Art. 6 Abs. 2 RTVG gewährleisten die Programmautonomie des Veranstalters. Diese beinhaltet namentlich die Freiheit in der Wahl des Themas und des Fokus einer Sendung oder einer Publikation und die Freiheit in der inhaltlichen Bearbeitung. Ausstrahlungen haben jedoch den in Art. 4 und 5 RTVG festgelegten inhaltlichen Mindestanforderungen an den Programminhalt Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Diskriminierungsverbots, eine Missachtung der Menschenwürde sowie die Verharmlosung von Gewalt im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG geltend.
4.2 Art. 4 Abs. 1 RTVG sieht vor, dass Sendungen die Grundrechte beachten müssen. Das betrifft «programmrelevante, objektive Schutzziele» wie etwa den Religionsfrieden (BGE 134 II 260 E. 6.2 S. 262 [«Schönheitschirurg»]). Explizit untersagt Art. 4 Abs. 1 RTVG diskriminierende und menschenverachtende sowie gewaltverherrlichende bzw. gewaltverharmlosende Publikationen.
4.3 Das aus Art. 8 Abs. 2 BV abgeleitete Diskriminierungsverbot verbietet Pauschalurteile gegen Menschen oder eine Ausgrenzung aufgrund von bestimmten Merkmalen (UBI-Entscheide b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 4.3 [«Fussball-Weltmeisterschaft 2018»], b. 704/705 vom 5. Juni 2015 E. 6ff. [«Elektrochonder»] und b. 524 vom 21. April 2006 E. 4.6 [«Asylkriminalität»]). Entsprechende Merkmale können u.a. die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht, das Alter, die Religion und die weltanschauliche oder politische Überzeugung sein.
4.4 Der auch verfassungsrechtlich in Art. 7 BV verankerte Schutz der Menschenwürde «betrifft das letztlich nicht fassbare Eigentliche des Menschen und ist unter Mitbeachtung kollektiver Anschauungen ausgerichtet auf Anerkennung des Einzelnen in seiner eigenen Werthaftigkeit und individuellen Einzig- und allfälligen Andersartigkeit» (BGE 132 I 49 E. 5.1 S. 55). Menschen sollen mit dem gebührenden Respekt und nicht als «blosse Objekte» behandelt werden (Entscheid 1B_176/2016 des Bundesgerichts vom 11. April 2017 E. 8.3). Die rundfunkrechtlich gebotene Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RTVG verbietet insbesondere die unnötige Blossstellung, das Lächerlichmachen oder erniedrigende Darstellungen von Personen (UBI-Entscheide b. 580 vom 4. Juli 2008 E. 8ff. [«Vom Reinfallen am Rheinfall»], b. 448 vom 15. März 2002 E. 6ff. [«Sex: The Annabel Chong Story»] und b.
380 vom 23. April 1999 E. 6.2 [«24 Minuten mit Cleo»]).
4.5 Art. 4 Abs. 1 Satz 2 RTVG sieht weiter vor, dass Sendungen nicht Gewalt verherrlichen oder verharmlosen dürfen. Bei der Darstellung von Gewalt ist zwischen Informationssendungen und fiktionalen Beiträgen zu unterscheiden (UBI-Entscheid b. 522 vom 27. Januar 2006 [«The Glimmer Man»]). Im Rahmen von Informationssendungen ist eine Verherrlichung oder Verharmlosung von Gewalt anzunehmen, wenn Gewaltdarstellungen reinen Selbstzwecken dienen und unverhältnismässig sind. In ihrer Rechtsprechung prüft die UBI, ob die ausgestrahlten Gewaltszenen für eine sachgerechte Informationsvermittlung notwendig sind (VPB 66/2002, Nr. 49, E. 4.2 und 5.7ff. [«Geiselnahme»]; siehe auch UBI-Entscheid b. 479 vom 5. Dezember 2003 [«Bilder der Leichen von Saddam Husseins Söhnen»]). Im Bereich der Fiktion ist dagegen primär entscheidend, ob die Ausstrahlung dem Publikum eine gebührende Distanz zu den gezeigten Gewaltdarstellungen ermöglicht. So können etwa die besondere Machart eines Films sowie der Einsatz besonderer formaler und ästhetischer Mittel eine entsprechende Distanz schaffen, selbst bei eindringlichen Gewaltbildern (VPB 61/1997, Nr. 70, S. 655ff. [«Mann beisst Hund»]). Zusätzlich ist im Rahmen des Tatbestands der Gewaltverherrlichung bzw. Gewaltverharmlosung jeweils auch die Intensität bzw. Eindringlichkeit der ausgestrahlten Gewaltdarstellungen zu prüfen. Schliesslich gilt es, die Art der Einbettung in das Programm zu berücksichtigen.
4.6 Satirische Ausstrahlungen geniessen innerhalb der Medienfreiheit und der Programmautonomie einen besonderen Stellenwert, fallen sie doch ebenfalls in den Schutzbereich der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) und der Kunstfreiheit (Art. 21 BV; siehe dazu Mischa Senn, Satire und Persönlichkeitsschutz, Bern 1998, S. 108ff. und Raphaela Cueni, Schutz von Satire im Rahmen der Meinungsfreiheit, Zürich/St. Gallen 2019, S. 235ff.). Die Satire ist ein besonderes Mittel der Meinungsäusserung, bei dem sich die Form bewusst nicht kongruent zu dem verhält, was sie hinterfragen will. Die Form der Satire übersteigert die Wirklichkeit, verfremdet sie, stellt sie um, kehrt wieder zu ihr zurück, banalisiert sie, karikiert sie, macht sie lächerlich (UBI-Entscheid b. 771 vom 2. Februar 2018 E. 4.3 [«Stinkwasser»]).
4.7 Der satirischen wie generell der humoristischen Behandlung eines Themas sind durch andere Programmbestimmungen und insbesondere den in Art. 4 Abs. 1 RTVG
erwähnten Grundrechte Grenzen gesetzt (UBI-Entscheide b. 797 vom 1. Februar 2019 E. 5.6 [«Fussball-Weltmeisterschaft 2018»]; Entscheid 2A.470/1998 des Bundesgerichts vom 19. Februar 1999 E. 2b/cc [«Ventil»]; Rudolf Mayr von Baldegg/Dominique Strebel, Medienrecht für die Praxis, 2018, 5. Auflage, S. 234ff.). Das gilt auch dann, wenn ein Beitrag als Satire deklariert wird oder die Satire für das Publikum klar erkennbar ist. Andernfalls wäre es möglich, unter dem Deckmantel der Satire den grundrechtlichen Schutz im Sinne des RTVG zu umgehen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) weist in seiner Rechtsprechung ebenfalls darauf hin, dass trotz der in Art. 10 EMRK verankerten Meinungsäusserungsfreiheit auch satirische Beiträge rechtlichen Schranken unterliegen (siehe EGMR-Entscheid N° 55537/10 «Haupt v. Österreich» vom 2. Mai 2017, Ziff. 33 mit weiteren Hinweisen).
4.8 Nicht zu beurteilen hat die UBI Stil- und Geschmacksfragen, die nicht in ihre Zuständigkeit fallen.
5. Gegenstand der Beschwerde ist eine Sequenz zu Beginn der ersten Rubrik über die «Krawallsaison» in Zürich. Zum Kommentar des Moderators «Erst gerade hat das Sechseläuten als Mega-Sportevent in der Stadt Zürich stattgefunden» wird während rund drei Sekunden ein Bild vom Ku-Klux-Klan eingeblendet, einem gewalttätigen und rassistischen Geheimbund, der vor allem in den Südstaaten der USA noch immer aktiv ist.
5.1 Auch für die Teile des Publikums, welche die Sendung «Das VAR’s» zuvor nicht kannten, ging deren satirischer Charakter im Allgemeinen und in der beanstandeten Sequenz im Besonderen klar hervor. So wird rasch offensichtlich, dass der Comedian Sven Ivanić nicht ernsthaft – wie etwa in einer Nachrichtensendung – informieren will. Im ersten Beitrag, zu dessen Beginn die beanstandete Sequenz ausgestrahlt wird, nimmt er vorab die vermummten 1. Mai-Demonstranten in Zürich mit einer fussballtypischen Rhetorik aufs Korn.
5.2 Mit dem kurzen Einblenden eines Standbildes einer Versammlung des Ku-Klux-Klans bei der Erwähnung des Sechseläutens stellte SRF einen Zusammenhang zum Vorfall von «Blackfacing» anlässlich eines privaten Zunftballs her. Dort trat eine schwarz geschminkte Person mit Kraushaarperücke, Bastrock und einem grossen Knochen zwei Tage vor dem Sechseläuten vor den anwesenden Zünftern auf. Ein Artikel im «Tages-Anzeiger» vom 19. April 2023 («Zünfter lachen in geleaktem Video über Minderheiten») machte den Auftritt publik. Danach berichteten auch mehrere andere Medienerzeugnisse (z.B. «20 Minuten» und «Blick») über die Angelegenheit. In der öffentlichen Diskussion und der Politik wurde der Auftritt aufgrund der Verwendung rassistischer Stereotypen vorwiegend kritisch kommentiert. Die Zürcher Staatsanwaltschaft leitete wegen eines möglichen Verstosses gegen die Rassismus-Strafnorm eine Vorabklärung ein.
5.3 Aufgrund dieses aktuellen Ereignisses anlässlich eines Zunftsballs und des öffentlich erhobenen Rassismusvorwurfs weist die beanstandete Sequenz einen zutreffenden Tatsachenkern auf, was aus programmrechtlicher Sicht ein wesentliches Element der zulässigen Satire bildet (UBI-Entscheid b. 385 vom 23. Juni 1999, E. 7.4 [«MOOR»]). Der Aufhänger für den satirischen Beitrag war somit weder abwegig noch fehlte gar gänzlich. Deshalb ist für das Publikum auch nachvollziehbar, dass die Sequenz als Botschaft nicht eine generelle Gleichsetzung von Zünften und Ku-Klux-Klan vermitteln wollte. Es gehört hingegen gerade zu den typischen Wesensmerkmalen der Satire, dass in casu auf den Vorfall beim Zunftball mit der Einblendung einer Ku-Klux-Klan-Versammlung in provokanter, aggressiver, verfremdeter und überzeichneter Weise Bezug genommen wird. Satire bildet ausserdem primär Teil der Unterhaltung und nicht der Information (UBI-Entscheid b. 878 vom 10. Mai 2021 E. 3.6 [«Deville»]). In der Sendung «Das VAR’s» will Comedian Sven Ivanić das Publikum mit schnell aufeinanderfolgenden Pointen, Gags und einer an die Sportberichterstattung angelehnten Sprache unterhalten und zum Lachen bringen. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist daher auf satirische wie auch humoristische Beiträge generell nur sehr beschränkt anwendbar (BGE 132 II 290 E.
3.2.1 S. 295 [«Dipl. Ing. Paul Ochsner»]; UBI-Entscheide b. 820 vom 8. November 2019 E.
3.3 [«Cenk»] und b. 734 vom 17. Juni 2016 E. 5.4 [«No Billag-Initiative»]).
5.4 Da es sich beim Beitrag um einen satirischen Beitrag und nicht um eine ernsthafte Information handelt, ist auch unerheblich, dass zumindest auf den ersten Blick nicht ganz nachvollziehbar erscheint, warum der Comedian das Sechseläuten als «Mega-Sportevent» bezeichnet und der Vorfall an einem Zunftball in einer Sendung, die sich mit Sportereignissen beschäftigt, thematisiert wird. Bei als Satire erkennbaren Beiträgen ist die Programmautonomie noch grösser als bei Informationssendungen.
5.5 Unbehelflich ist ebenfalls der Verweis des Beschwerdeführers auf BGE 137 IV 313. Es ging in diesem Fall um eine ehrverletzende Fotomontage in einem Presseerzeugnis, in welcher ein Walliser Politiker mit Adolf Hitler verglichen wurde. Das Bundesgericht hebt in seinen Erwägungen hervor, dass der angeblich satirische Charakter der Fotomontage für das Publikum nicht erkennbar war. Der Fall unterscheidet sich vom vorliegenden zudem auch dadurch, dass die beanstandete Publikation eine bestimmte und namentlich erwähnte Person betraf, weshalb auch die einschlägige Strafrechtsbestimmung zur Anwendung kam, welche aber ohnehin nicht Bestandteil der programmrechtlichen Beurteilung bildet (BGE 134 II 260 E. 6.2ff. S. 262f. [«Schönheitschirurg»]). In einem jüngeren Urteil wies das Bundesgericht zwar darauf hin, dass auch Inhalte von satirisch bzw. humoristisch deklarierten Beiträgen gesetzlichen Schranken unterliegen (BGE 149 IV 170). Dort hatte ein kontroverser französischer Komiker in einem rassendiskriminierenden Sketch den Holocaust geleugnet. Aufgrund des diskriminierenden Motivs sah das Bundesgericht trotz des vordergründig angeführten humoristischen Charakters Art. 261bis des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) als verletzt. In den Erwägungen weist es auch ausführlich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hin. Dieser setzt die Hürden für eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit von Art. 10 EMRK bei satirischen bzw. humoristischen Publikationen hoch. So erachtete der EGMR einen Witz über einen prominenten Homosexuellen in einer portugiesischen Late-Night-Show, einen sarkastischen Kommentar in einer slowakischen Fernsehsendung nach dem tödlichen Flugzeugabsturz des früheren polnischen Präsidenten oder eine ironische Unterstellung in einer Zeitschrift, wonach sich der portugiesische Präsident in einem drogenbedingten Delirium befinde, als mit der Meinungsäusserungsfreiheit vereinbar (EGMR‐Urteile N° 70434/12 «Sousa Goucha v. Portugal» vom 22. März 2016, N° 13466/12 «MAC TV S.R.O. v. Slowakei» vom 28. November 2017 und N° 55442/12 «Medipress Sociedade Journalistica v. Portugal» vom 30. August 2016).
5.6 Das Diskriminierungsverbot wurde in der monierten Sequenz nicht verletzt. Es erscheint schon fraglich, ob die Zugehörigkeit zu einer Zunft überhaupt ein relevantes Abgrenzungsmerkmal wie etwa die Herkunft, die Rasse, das Geschlecht oder die Religion bildet und die Bestimmung von Art. 4 Abs. 1 RTVG damit berührt ist. Da jedoch ohnehin keine qualifizierte Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen im Sinne des Diskriminierungsverbots vorliegt (BGE 134 I 49 E. 3.1 S. 53), kann diese Frage offengelassen werden.
5.7 Mit der Einblendung einer Versammlung des Ku-Klux-Klans in Verbindung mit der Nennung des Sechseläutens wird in der Sendung zudem in keiner Weise die programmrechtlich gebotene Menschenwürde missachtet. Es werden keine konkreten oder erkennbaren Menschen präsentiert und lächerlich gemacht oder blossgestellt. Schliesslich liegt auch keine Verharmlosung von Gewalt vor, insbesondere weil während der Sequenz weder in Wort noch in Bild Gewalt präsentiert wird. Die gemachte Verbindung von Zünften und Ku-Klux-Klan bezieht sich offensichtlich primär auf die rassistische Komponente. Darüber hinaus mögen noch weitere Parallelen bestehen, wie organisierte Zusammenkünfte von vorwiegend weissen Männern, besondere Kleidung, Rituale und Feuer.
5.8 Insgesamt bleibt festzustellen, dass weder Art. 4 Abs. 1 RTVG noch andere Programmbestimmungen durch die rund drei Sekunden dauernde und eindeutig als satirisch erkennbare sowie entsprechend gestaltete Sequenz verletzt werden.
6. Die Beschwerde ist aus den erwähnten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).
Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:
1. Die Beschwerde wird einstimmig abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Zu eröffnen: - (…)
Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
Rechtsmittelbelehrung
Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Für Personen, die keine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten Sendung aufweisen, ist die Beschwerdebefugnis eingeschränkt (BGE 135 II 430).
Versand: 8. Dezember 2023