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Entscheid

b.964

b.964

25. Oktober 2023Deutsch6 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 964 Entscheid vom 25. Oktober 2023 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina,...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 964

Entscheid vom 25. Oktober 2023

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin), Catherine Müller (Vizepräsidentin), Delphine Gendre, Nadine Jürgensen, Edy Salmina, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital, Stéphane Werly (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand Fernsehen SRF Sendungen «rec.» vom 14. Dezember 2022 «Der Teufel mitten unter uns» und das «Q & A» vom 21. Dezember 2022 sowie «Reporter» vom 13. und 20. April 2022 über «Radikale Christen»

Beschwerden vom 29. September 2023

_________________________ Parteien / B (Beschwerdeführer) und weitere Beteiligte Verfahrensbeteiligte Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. B beanstandete mit Schreiben vom 26. Juli 2023 verschiedene Sendungen von Fernsehen SRF bei der zuständigen Ombudsstelle. Diese behandelte jedoch einzig den Online-Artikel von SRF Wissen vom 25. Juli 2023 mit dem Titel «Bremser des Klimaschutzes – Die Geschichte der Klimaleugner». In ihrem Schlussbericht vom 4. September 2023 verwies die Ombudsstelle darauf, dass die übrigen beanstandeten Sendungen erst nach Ablauf der 20tägigen Beanstandungsfrist gemäss Art. 92 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) eingereicht worden seien, und trat auf diese deshalb nicht ein. B. Mit Eingabe vom 29. September 2023 (Datum Postaufgabe) erhob B (Beschwerdeführer) gegen mehrere Sendungen von Fernsehen SRF Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt die beiden Folgen der Dokumentation der Sendung «Reporter» vom 13. April 2022 (Titel: «Radikale Christen – Mein Ausstieg aus der OCG») und vom 20. April 2022 (Titel: «Radikale Christen – Die Sekte von Ivo Sasek»). Der Beschwerdeführer moniert, die Ausstrahlungen hätten Art. 4 Abs. 1 RTVG verletzt. Er macht geltend, die Ausstrahlungen seien diskriminierend und hätten zu Rassenhass beigetragen. In der ersten Folge sei er sichtbar gewesen und er verfüge daher über eine enge Beziehung zum Sendegegenstand. Die Sendungen hätten gravierende Folgen für ihn und seine Familie gehabt, die erst nach Ablauf der Beanstandungsfrist aufgetreten seien. Da er über keinen Fernseher verfüge, habe er von den Sendungen erst nachträglich auf Youtube erfahren. In der zweiten Folge habe Fernsehen SRF widerrechtlich Aufnahmen auf einem privaten Grundstück gemacht. Er beanstandet ebenfalls die Sendung «rec.» vom 14. Dezember 2022 («Der Teufel mitten unter uns») und das «Q & A» vom 21. Dezember 2022 zur Sendung. Da er diesbezüglich nicht direkt betroffen sei, habe er noch die Angaben und Unterschriften von 31 Personen beigelegt, die seine Beschwerde unterstützen würden. Auch in diesen Sendungen seien Personen diskriminiert, lächerlich gemacht und herabgewürdigt worden. Mehrere Personen hätten wegen dieser Dokumentation über angebliche Verschwörungstheorien ihre Stelle verloren oder seien einer medialen Hetzjagd ausgesetzt gewesen. Eine sachgerechte Berichterstattung sollte den Opfern ausreichend Gelegenheit geben, ihre Sicht der Dinge darzustellen. Ein weiterer Dokumentarfilm zu diesem Thema sei nicht ausgestrahlt worden. Fernsehen SRF verhindere damit eine freie Meinungsbildung. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle bei. C. Die UBI bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2023 den Eingang seiner Beschwerde.

Erwägungen:

1.

Art. 92 Abs. 2 RTVG sieht vor, dass Beanstandungen gegen Radio- und Fernsehsendungen innerhalb von 20 Tagen nach Ausstrahlung einzureichen sind. Bezieht sich die Beanstandung auf mehrere Beiträge, so beginnt die Frist mit der Ausstrahlung der letzten beanstandeten Publikation (Art. 92 Abs. 3 RTVG). Im Rahmen einer entsprechenden Zeitraumbeschwerde können mehrere Sendungen gleichzeitig beanstandet werden, welche nicht länger als drei Monate vor der letzten beanstandeten Ausstrahlung zurückliegen (BGE 123 II 115 E. 3a S.121 [«Zischtigsclub», «Arena» u.a.]).

1.1

Die beanstandeten Publikationen wurden am 14. und 21. Dezember 2022 (Sendungen «rec.») bzw. am 13. und 20. April 2022 (Sendungen «Reporter») ausgestrahlt. Die Ombudsstelle hat in ihrem Bericht darauf hingewiesen, dass die Beanstandungen erst nach Ablauf der 20-tägigen Frist eingereicht worden war, und ist deshalb auf diese nicht eingetreten.

1.2

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er erst nach Ablauf der 20-tägigen Beanstandungsfrist von den Sendungen erfahren habe. Er besitze keinen Fernseher und habe deshalb gar nicht innert dieser Frist reagieren können. Zudem seien die negativen Auswirkungen, wie namentlich der Verlust von Arbeitsplätzen mehrerer porträtierter Personen, erst eingetreten, nachdem die Frist zur Beanstandung schon längst abgelaufen war.

1.3. Die 20-tägige Frist stellt eine Verwirkungsfrist dar, die grundsätzlich nicht verlängert werden kann (BGE 124 II 265 E. 2 S. 267; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 723, Rz. 5 zu Art. 92 RTVG). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Beanstandungsfrist von den Sendungen Kenntnis nehmen konnte, ändert an der rechtlichen Situation nichts. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht in Treu und Glauben widersprechender Weise durch die Beschwerdegegnerin von einer fristgerechten Einreichung der Beanstandung abgehalten (UBI-Entscheid b. 549 vom 22. Juni 2007 E. 4ff. [«L’étude»]). Schliesslich hat Fernsehen SRF in seinem Programm während der Beanstandungsfrist auch keine Wiederholungen der beanstandeten Sendungen ausgestrahlt, welche eine neue fristauslösende Publikation darstellen würden.

1.3. Die 20-tägige Frist stellt eine Verwirkungsfrist dar, die grundsätzlich nicht verlängert werden kann (BGE 124 II 265 E. 2 S. 267; Denis Masmejan, in: ders./Bertil Cottier/Nicolas Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision, Commentaire, 2014, S. 723, Rz. 5 zu Art. 92 RTVG). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Beanstandungsfrist von den Sendungen Kenntnis nehmen konnte, ändert an der rechtlichen Situation nichts. Der Beschwerdeführer wurde auch nicht in Treu und Glauben widersprechender Weise durch die Beschwerdegegnerin von einer fristgerechten Einreichung der Beanstandung abgehalten (UBI-Entscheid b. 549 vom 22. Juni 2007 E. 4ff. [«L’étude»]). Schliesslich hat Fernsehen SRF in seinem Programm während der Beanstandungsfrist auch keine Wiederholungen der beanstandeten Sendungen ausgestrahlt, welche eine neue fristauslösende Publikation darstellen würden.

2. Der Beschwerdeführer hat zwar seine Beschwerden gegen die erwähnten Sendungen bei der UBI fristgerecht eingereicht sowie hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 1 und 3 RTVG) und er erfüllt auch die Legitimationsvoraussetzungen von Art. 94 Abs. 1 RTVG (Individual- oder Betroffenenbeschwerde) bzw. von Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG (Popularbeschwerde). Dies heilt jedoch den Mangel der nicht fristgerecht eingereichten Beanstandung nicht. Aus diesem Grund erübrigt sich auch zu prüfen, ob ein öffentliches Interesse an einem Entscheid gemäss Art. 96 Abs. 1 RTVG vorliegt.

3. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem angeblich widerrechtlichen Betreten eines Grundstückes durch Mitarbeitende von Fernsehen SRF das Strafrecht erwähnt, ist darauf zu verweisen, dass die UBI für entsprechende Rügen ohnehin nicht zuständig wäre. Diesbezüglich stehen dem Beschwerdeführer strafrechtliche Rechtsbehelfe offen (Art. 96 Abs. 3 RTVG).

4. Der Online-Artikel von SRF Wissen vom 25. Juli 2023 mit dem Titel «Bremser des Klimaschutzes – Die Geschichte der Klimaleugner», welcher der Beschwerdeführer bei der Ombudsstelle fristgerecht beanstandet hat, bildet nicht Gegenstand des Verfahrens vor der UBI.

5. Aus den erwähnten Gründen ist auf die Beschwerden nicht einzutreten.

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand:14. November 2023