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Entscheid

b.972

b.972

25. Januar 2024Deutsch14 min

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI ________________________ b. 966/972 Entscheid vom 25. Januar 2024 ________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Delphine Gendre, Reto Schlatt...

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Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen UBI

________________________ b. 966/972

Entscheid vom 25. Januar 2024

________________________ Besetzung Mascha Santschi Kallay (Präsidentin) Catherine Müller (Vizepräsidentin), Yaniv Benhamou, Delphine Gendre, Reto Schlatter, Maja Sieber, Armon Vital (übrige Mitglieder) Pierre Rieder, Ilaria Tassini Jung (Sekretariat)

________________________ Gegenstand SRF News Online-Artikel «Kim Jong-un reist in kugelsicherem Zug» vom 13. September 2023, nichtveröffentlichter Kommentar (b. 966)

Online-Artikel «Overtourism in den Bergen: Zu viele Touristen in den Bergen?» vom 4. Oktober 2023, nicht veröffentlichter Kommentar (b. 972)

Beschwerden vom 23. Oktober 2023 (b. 966) und 18. November 2023 (b. 972)

_________________________ Parteien / Verfahrensbeteiligte B (Beschwerdeführer)

Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG (Beschwerdegegnerin)

Sachverhalt:

A. SRF News veröffentlichte am 13. September 2023 den Online-Artikel «Kim Jong-un in Russland: Kim Jong-un reist in kugelsicherem Zug». Zu diesem Artikel wurden 67 Kommentare von Nutzerinnen und Nutzern in der dazugehörigen Kommentarspalte veröffentlicht. B. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 erhob B Beschwerde (b. 966) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er rügt, dass der folgende von ihm am 14. September 2023 um 13:15 Uhr übermittelte Kommentar zu diesem Artikel nicht veröffentlicht worden sei: «’den Zug statt das Flugzeug: Es ist die sichere Variante.’ Na da haben die Ausnahmetalente bei der Verbreitung von wichtigen Nachrichten die Antwort schon geliefert. Warum von unbekannter Seite trotzdem infantil gefragt wird, ‘Ist das Flugzeug sicherer? Oder doch eine ganz andere Reiseform?’ reiht sich in die tägliche Indikation von Nicht-Themen ein (als Debatte markiert). Vielleicht könnte das Geschichtenerzählpult noch mehr aus dem Artikel herausholen.» Das Community-Desk von SRF News habe die Nichtveröffentlichung damit begründet, dass es sich beim Kommentar um «Persönliche Angriffe» im Sinne der Netiquette handle. Dies treffe jedoch nicht zu, denn im Kommentar werde niemand persönlich angegriffen. Der primär beanstandete Ausdruck «infantil» beziehe sich nicht auf bestimmte Personen, sondern den Artikel. Die UBI wird ersucht festzustellen, dass der Kommentar hätte veröffentlicht werden müssen, der angegebene Grund für die Nichtveröffentlichung missbräuchlich sei und SRF wiederholt anonym Grundrechte des Publikums in öffentlichen Kommentarspalten verletze. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 10. Oktober 2023 bei. C. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG als Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2023, die Beschwerde abzuweisen. Das Community-Desk von SRF News habe den Kommentar nicht veröffentlicht, weil es sich um einen persönlichen Angriff gegen Mitarbeitende handle. Die Beschwerdegegnerin verweist auf frühere Auffälligkeiten des Beschwerdeführers gegenüber ihr sowie auf die in der Netiquette publizierten allgemeinen Regeln für den Austausch von Nutzerinnen und Nutzern untereinander sowie mit SRF, welche einen sachlichen Stil, einen konstruktiven Ton ohne beleidigende Ausdrücke, Toleranz und den Respekt vor anderen Meinungen anstreben würden. D. In seiner Replik vom 8. Dezember 2023 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Netiquette für rechtliche Fragen keine Relevanz habe und keine rechtliche Grundlage für Beschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit darstelle. Die UBI solle diese ignorieren. Die Beschwerdegegnerin müsse, wenn sie Kommentarspalten zur Verfügung stellt, auch Kritik gegen sich selber zulassen, wie die UBI im Entscheid b. 945/949 ausgeführt habe. Ein persönlicher Angriff impliziere, dass aus dem Kommentar hervorgehe, welche Person betroffen sei. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hält aus diesen Gründen an seinen Anträgen fest. E. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 12. Januar 2023 ihrerseits an ihrem Antrag fest. Sie weist darauf hin, dass sie bei Vorliegen wichtiger Gründe Kommentare nicht veröffentlichen müsse. Das sei gemäss Bundesgericht bei widerrechtlichen Inhalten oder wenn diese gegen «überwiegende Eigeninteressen» der SRG verstossen würden der Fall. Der Beschwerdegegnerin sei es erlaubt, eine Netiquette durchzusetzen. F. Am 4. Oktober 2023 publizierte SRF den Online-Artikel «Overtourism in den Bergen: Zu viele Touristen in den Bergen?». Im Forum zu diesem Artikel wurden 105 Beiträge aufgeschaltet. G. Der Beschwerdeführer erhob am 18. November 2023 eine weitere Beschwerde (b. 972), weil sein folgender Kommentar vom 4. Oktober 2023 im Forum zum erwähnten Online-Artikel ebenfalls nicht veröffentlicht worden war: «Overtourism, wieder so eine Schnapsidee. Die Verhunzung von Schriftsprache ist bei den SRF-Nachrichten besonders gut zu beobachten. Anstatt präzise Wörter zu verwenden setzt man auf Gummi. Plötzlich wir alles zum ‘es’. Das App, das Feedback, dabei wäre es die Rückmeldung. Haben Sie schon mal von die Feedback gehört? Es ist eine Sprache für dumme Leute, die sich einen Hauch Hollywood verleihen möchten. Die spöttische Antwort von Radio SRF 1 spricht für sich selbst.» In ihrer Antwort habe die Redaktion die Ablehnung des Kommentars damit begründet, dass im Sinne der Netiquette «Kein Bezug zum Thema» bestehe. Im Forum seien aber zahlreiche Beiträge veröffentlicht worden, welche den Anglizismus «Overtourism» thematisieren würden. Die verantwortliche Redaktion dürfe nicht nach eigenem Gutdünken befinden. Es gelte, die Meinungsäusserungsfreiheit zu beachten. Die vorgebrachte Begründung sei untauglich. Die UBI solle feststellen, dass der Kommentar hätte veröffentlicht werden müssen, der angegebene Grund für die Nichtveröffentlichung missbräuchlich und nicht sachgerecht sei sowie SRF wiederholt anonym Grundrechte des Publikums in öffentlichen Kommentarspalten verletze. Der Eingabe des Beschwerdeführers lag u.a. der Bericht der Ombudsstelle vom 27. Oktober 2023 bei. H. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme zu dieser Beschwerde. I. Die Parteien wurden darüber orientiert, dass die Beratungen der Beschwerdesachen öffentlich sein werden, es sei denn, schützenswerte Privatinteressen würden entgegenstehen (Art. 97 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40]).

Erwägungen:

1.

Die UBI ist gemäss BGE 149 I 2 zuständig, Beschwerden gegen die Nichtaufschaltung oder Löschung eines nutzergenerierten Kommentars zu einem redaktionellen Beitrag in einem Online-Forum der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Online-Inhalte bilden Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 Bst. b RTVG i.V.m. Art.

18.

Abs. 2 Konzession für die SRG SSR (SRG-Konzession).

2.

Die Eingaben b. 966 und b. 972 hat der Beschwerdeführer zusammen mit dem jeweiligen Ombudsbericht fristgerecht eingereicht (Art. 95 Abs. 1 RTVG) und sie sind hinreichend begründet (Art. 95 Abs. 3 RTVG).

3.

Die UBI hat gemäss Art. 97 Abs. 2 RTVG im Einzelfall zu entscheiden, ob die beanstandeten Nichtaufschaltungen von Kommentaren zulässig waren oder nicht. Auf die weiteren Anträge des Beschwerdeführers, wie namentlich auf Feststellung, dass SRF wiederholt anonym Grundrechte des Publikums in öffentlichen Kommentarspalten verletze, ist mangels Zuständigkeit der UBI dagegen nicht einzutreten.

4.

Art. 94 RTVG umschreibt die Beschwerdebefugnis. Zur Beschwerde ist u.a. legitimiert, wer im Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war und eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Publikation nachweisen kann (Art. 94 Abs. 1 RTVG; Individualoder Betroffenenbeschwerde). Eine enge Beziehung ist gegeben, wenn Kommentare der beschwerdeführenden Person im übrigen publizistischen Angebot der SRG nicht aufgeschaltet bzw. gelöscht werden. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für eine Betroffenenbeschwerde in beiden Fällen.

4.1

Die Beanstandung definiert das Anfechtungsobjekt und begrenzt insofern die Prüfungsbefugnis der UBI. Bei der Prüfung des anwendbaren Rechts ist sie frei und nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Denis Barrelet/Stéphane Werly, Droit de la Communication, Bern 2011, 2. Auflage, Rz. 880, S. 262). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ablehnung der Kommentare stelle eine Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit dar.

4.2

Art. 16 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) gewährleisten die Meinungsäusserungsfreiheit. Eine Beschränkung von Grundrechten wie der Meinungsfreiheit bedarf einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses, muss verhältnismässig sein und darf deren Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV).

4.3

Die UBI hat bei Streitigkeiten um die Veröffentlichung von Kommentaren in Online-Foren von SRF im Einzelfall zu beurteilen, ob im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit relevante Gründe bestanden, einen Kommentar zu löschen bzw. nicht aufzuschalten (BGE 149 I

2.

E. 4.1 S. 12f.). Als Richtlinie dient dabei laut Bundesgericht die Rechtsprechung zum Werbebereich (BGE 139 I 306 E. 4.2f. S. 313f.).

4.4

Die Community-Redaktion von SRF entscheidet jeweils auf der Grundlage einer unternehmenseigenen Netiquette, ob ein nutzergenerierter Kommentar zu veröffentlichen ist. In

den beiden zu beurteilenden Fällen hat sich die Redaktion auf die geltende Version der Netiquette für Eigenplattformen vom 2. Mai 2023 berufen.

4.5 Im Verfahren b. 966 moniert der Beschwerdeführer in seinem nicht veröffentlichten Kommentar «Kim Jong-un in Russland: Kim Jong-un reist in kugelsicherem Zug» primär das Thema und den Fokus des Artikels. Die grundrechtsgebundene Beschwerdegegnerin hat in von ihr betriebenen öffentlichen Foren grundsätzlich auch Kritik, die sich gegen sie selbst richtet, zuzulassen (vgl. BGE 139 I 306 E. 3.2.3 S. 312 und E. 4.3 S. 313; UBI-Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 4.2 und 4.6).

4.5 Im Verfahren b. 966 moniert der Beschwerdeführer in seinem nicht veröffentlichten Kommentar «Kim Jong-un in Russland: Kim Jong-un reist in kugelsicherem Zug» primär das Thema und den Fokus des Artikels. Die grundrechtsgebundene Beschwerdegegnerin hat in von ihr betriebenen öffentlichen Foren grundsätzlich auch Kritik, die sich gegen sie selbst richtet, zuzulassen (vgl. BGE 139 I 306 E. 3.2.3 S. 312 und E. 4.3 S. 313; UBI-Entscheid b. 945/949 vom 29. Juni 2023 E. 4.2 und 4.6).

4.6 Der Kommentar des Beschwerdeführers beschränkt sich aber nicht auf eine sachliche Kritik von Thema und Fokus des Artikels, sondern greift die verantwortlichen Redaktionsmitglieder von «SRF News» an. Der Beschwerdeführer bezeichnet diese für die angestossene Zugdebatte abwertend als «Ausnahmetalente bei der Verbreitung von wichtigen Nachrichten» und als «Geschichtenerzählpult». Den Fragestil erachtet er als «infantil», was ein negativ konnotiertes Attribut darstellt.

4.7 Die Redaktion hat den Kommentar mit der Begründung «Persönliche Angriffe» nicht aufgeschaltet. Das Bundesgericht führte im Urteil BGE 149 I 2 aus, die für diesen Sachverhalt relevante Version der Netiquette von SRF für Social Media habe «grundsätzlich zulässigerweise» vorgesehen, dass «persönliche Angriffe jeder Art, Beleidigungen oder gezielte Provokationen» gelöscht bzw. verborgen werden können (a.a.O., E. 4.2 S. 13).

4.8 Persönliche Angriffe gegen Redaktionsmitglieder von SRF News können deren Persönlichkeit gemäss Art. 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) verletzen. Diese zivilrechtliche Bestimmung schützt nicht nur natürliche, sondern in gleicher Weise auch juristische Personen, soweit diese identifizierbar sind (BGE 136 III 410 E. 2.2.2 S. 413). Persönlichkeitsverletzend ist u.a., wenn eine Person in den Medien unnötig herabgesetzt, lächerlich gemacht oder blossgestellt wird, soweit eine gewisse Intensität erreicht wird (BGE 143 III 297 E. 6.4.3 S. 310). Das berufliche und gesellschaftliche Ansehen der Person muss vom Standpunkt der durchschnittlichen Leserschaft aus betrachtet beeinträchtigt werden (BGE 129 III 715 E. 4.1 S. 722f.; 127 III 481 E. 2b/aa S. 487). Eine Namensnennung der betroffenen Redaktionsmitglieder ist nicht erforderlich (vgl. Peter Nobel/Rolf. H. Weber, Medienrecht, 4. Auflage 2021, S. 295, N 70). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine Äusserung in einem öffentlichen Forum eine grössere Wirkung zeitigt als eine private Äusserung. Die Bestimmung stellt damit eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die mit der Nichtaufschaltung des Kommentars verbundene Grundrechtsbeschränkung dar.

4.9 Eine zusätzliche gesetzliche Grundlage besteht im Arbeitsrecht im Zusammenhang mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (Art. 328 des Obligationenrechts [OR; SR 220]). Dieser hat insbesondere auch für den Schutz der Persönlichkeit der Arbeitnehmenden, vorliegend der betroffenen Redaktionsmitglieder von SRF News, zu sorgen (BGE 132 III 257 E. 5.1 S. 259). Ob in diesem Sinne zudem der vom Bundesgericht in seinem Grundsatzurteil erwähnte Rechtfertigungsgrund «überwiegendes Eigeninteresse» erfüllt ist, kann an dieser Stelle offen bleiben (BGE 149 I 2 E. 2.3.3 S. 7).

4.10 Finden sich – wie hier im Zivilrecht – gesetzliche Grundlagen für das Nichtveröffentlichen des Kommentars, ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob auch die übrigen Voraussetzungen für eine Grundrechtsbeschränkung im Sinne von Art. 36 Abs. 2-4 BV vorliegen. Dies ist hier zu bejahen. So besteht ein öffentliches Interesse an einer von einem konstruktiven und respektvollen Umgang geprägten Diskussionskultur in den für alle Interessierten zugänglichen Foren. Die damit verbundene Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit ist zudem verhältnismässig, kann der Beschwerdeführer doch rasch und ohne grossen Aufwand einen neuen Kommentar mit Kritik am Thema und Fokus des Artikels – aber ohne persönliche Angriffe – formulieren und der Redaktion zur Aufschaltung zustellen. Schliesslich ist auch der Kerngehalt des betroffenen Grundrechts nicht berührt, umso weniger als SRF die Kommentarspalte zu Online-Artikeln auf freiwilliger Grundlage und ohne gesetzliche Verpflichtung anbietet.

4.11 Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die beanstandete Nichtaufschaltung des Kommentars durch die Community-Redaktion trotz der damit verbundenen Beschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers zulässig war, da relevante Gründe dafür bestanden. Die Beschwerde b. 966 ist daher abzuweisen.

5. Im Verfahren b. 972 rügt der Beschwerdeführer, dass sein Kommentar zum Online-Artikel «Overtourism in den Bergen: Zu viele Touristen in den Bergen?» nicht aufgeschaltet worden sei. Begründet hat die Redaktion die Ablehnung mit dem fehlenden Bezug zum Thema.

5.1 Der in der Netiquette von SRF für Eigenplattformen verankerte Grundsatz, wonach Kommentare einen Bezug zum Thema haben müssen, stellt an sich eine Selbstverständlichkeit dar. Im Rahmen von Kommentarspalten zu Online-Artikeln der Beschwerdegegnerin besteht für Nutzerinnen und Nutzer nur im Rahmen des durch die Publikation vorgegebenen Diskussionsthemas ein grundrechtlicher Schutz. Die Meinungsfreiheit gewährt dagegen keinen Anspruch, sich zu einem Thema oder Ereignis zu äussern, welches offensichtlich keinen Bezug zum Artikel aufweist.

5.2 Der Beschwerdeführer kritisiert in seinem nicht veröffentlichten Kommentar die Verwendung des Begriffs «Overtourism» in der Publikation von SRF News. In dieser geht es zwar inhaltlich nicht um Anglizismen, sondern um die Problematik von Massentourismus. Der Begriff «Overtourism» bildet aber prominenten Teil des Titels und ist nicht zu übersehen. Es besteht damit auch ein offensichtlicher Bezug des Kommentars zum Inhalt dieser Publikation. Eine zu enge und restriktive Auslegung des Grundsatzes der Netiquette, wonach Kommentare einen direkten Bezug zum behandelten Thema aufweisen müssen, ist bei einem öffentlichen Forum mit grundrechtlicher Relevanz nicht haltbar. Es gilt überdies darauf hinzuweisen, dass der Ausdruck «Overtourism» und der Gebrauch von Anglizismen bei SRF in dieser Kommentarspalte sehr wohl ausgiebig diskutiert wurden. Aufgrund des Kommentars einer Nutzerin («Ob wir einen Overtourism haben, kann ich nicht beurteilen. Ich bin jedoch der Meinung, dass wir einen übermässigen Tourismus haben. Aber auf Englisch tönt es natürlich viel up to dater… oder so.»), der 16 Antworten generierte, wurde rege über die Vor- und Nachteile von Anglizismen diskutiert. An dieser Diskussion innerhalb der Kommentarspalte beteiligte sich selbst Radio SRF 1 mit zwei Beiträgen. Der Beschwerdeführer darf sich deshalb hinsichtlich seines Kommentars zu Recht auf die Meinungsäusserungsfreiheit berufen.

5.3 Im Verfahren vor der Ombudsstelle hat die Redaktion argumentiert, dass der Beschwerdeführer seinen Kommentar bloss «für einen verbalen Rundumschlag gegen SRF» verwende. Dem gilt es entgegenzuhalten, dass er darin seine Befürchtungen um die «Verhunzung der Sprache» zum Ausdruck gebracht und weitere Beispiele sowie Alternativen im Sinne eines konstruktiven Dialogs angeführt hat. Eine generelle Kritik am Sprachgebrauch in den Nachrichten von SRF hat die Beschwerdegegnerin zu akzeptieren. Im Übrigen geht es auch unter dem Gebot der Rechtsgleichheit nicht an (Art. 8 Abs. 1 BV), dass sich etliche Nutzerinnen und Nutzer zum Sinn und Unsinn von Anglizismen äussern dürfen, während gleichzeitig der Kommentar des Beschwerdeführers nicht aufgeschaltet wird, weil er keinen Bezug zum Thema habe.

5.4 Allenfalls problematisch mag in einem öffentlichen Forum zwar der polemische Satz des Beschwerdeführers erscheinen, wonach es sich bei Anglizismen um eine «Sprache für dumme Leute» handle, «die sich einen Hauch Hollywood verleihen möchten». Diese persönliche Sichtweise des Beschwerdeführers ist aber primär genereller Natur und bezieht sich nicht auf konkret bestimmbare Personen. Die entsprechende Aussage stellt daher auch keinen relevanten persönlichen Angriff wie im Verfahren b. 966 dar. Schliesslich spielt für die Beurteilung der UBI keine Rolle, ob ein Kommentar gehaltvoll oder geistreich ist.

5.5 Da keine relevanten Gründe für eine Nichtveröffentlichung des strittigen Kommentars bestehen, ist die Beschwerde b. 972 gutzuheissen.

6. Verfahrenskosten sind keine zu auferlegen (Art. 98 RTVG).

Aus diesen Gründen beschliesst die UBI:

1. Die Beschwerde b. 966 wird mit fünf zu zwei Stimmen abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Beschwerde b. 972 wird mit fünf zu zwei Stimmen gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Die SRG wird aufgefordert, die UBI innert 60 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids bzw. innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 2 über die im Sinne von Art. 89 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 RTVG getroffenen Vorkehren zu unterrichten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Zu eröffnen: - (…)

Im Namen der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen

Rechtsmittelbelehrung

Entscheide der UBI können gemäss Art. 99 RTVG in Verbindung mit Art. 82 Bst. a, Art. 86 Abs. 1 Bst. c und Art. 89 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.

Versand: 3. Mai 2024